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Bundesstrafgericht 08.05.2008 RR.2008.53

8 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,657 parole·~8 min·1

Riassunto

Auslieferung an Serbien Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Serbien Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Serbien Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Serbien Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 8. Mai 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Antragstellerin

gegen

A., z. Zt. in Untersuchungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Suter, Antragsgegner

Gegenstand Auslieferung an Serbien Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.53

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Sachverhalt:

A. A. war am 19. Juli 2007 von Italien an die Schweiz ausgeliefert worden und befindet sich seither aufgrund eines nationalen Strafverfahrens in der Schweiz in Untersuchungshaft. Mit Note vom 10. September 2007, ergänzt am 20. Dezember 2007, ersuchte Serbien die Schweiz um Auslieferung von A. wegen versuchten Mordes gemäss Art. 133 des serbischen Strafgesetzbuches (vgl. Verfahrensakten Bundesamt für Justiz, act. 38, 38a und 52). A. erklärte sich anlässlich seiner Einvernahme am 31. Januar 2008 mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden (vgl. Verfahrensakten Bundesamt für Justiz, act. 55a).

B. Mit Entscheid vom 13. März 2008 bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "Bundesamt") die Auslieferung von A. an Serbien unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Deliktes im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG und unter Vorbehalt der Zustimmung der italienischen Behörden zur Weiterlieferung an Serbien im Sinne von Art. 15 EAUe (vgl. act. 1.1.). Dieser Auslieferungsentscheid blieb unangefochten.

C. Ebenfalls am 13. März 2008 beantragt das Bundesamt beim Bundesstrafgericht, die Einrede des politischen Delikts bezüglich der Auslieferung von A. an Serbien sei abzulehnen (act. 1). Der Rechtsvertreter von A. verzichtet mit Schreiben vom 20. März 2008 auf eine Stellungnahme (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Serbien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale

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Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3).

1.2 Der Antragsgegner hat im Auslieferungsverfahren geltend gemacht, das Auslieferungsersuchen sei politisch motiviert.

Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das Bundesamt (Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes darüber auf Antrag des Bundesamtes und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. BGE 1A.72/2006 vom 7. November 2006, E. 1.1; 128 II 355 E. 1.1; 130 II 337 E. 1.1, je m.w.H.).

2. 2.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG). Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit setzt nicht voraus, dass die anwendbaren Strafbestimmungen des ersuchten und des ersuchenden Staates identisch sind (BGE 129 II 462 E. 4.6 mit Hinweisen).

2.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe und Art. 3 Abs. 1 IRSG).

Das EAUe definiert den Begriff des politischen Deliktes nicht näher, weshalb die Vertragsstaaten hier über ein weites Ermessen verfügen. In seiner Praxis unterscheidet das Bundesgericht zwischen "absolut" politischen und

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"relativ" politischen Delikten. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug erscheinen, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in der Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein (BGE 130 II 337 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3 Dem Antragsgegner wird von den serbischen Behörden vorgeworfen, am 29. April 2006 in Z. (Serbien) im Café B. mit einem Militärmesser mehrmals auf C. eingestochen zu haben und zwar in den Brustbereich, dies mit der Absicht ihn zu töten. C. sei dadurch lebensgefährlich verletzt worden und habe nur durch eine Operation gerettet werden können (vgl. Verfahrensakten Bundesamt, act. 38a).

2.4 Der Antragsgegner führt aus, das Auslieferungsersuchen sei politisch motiviert, da er sich im Jahre 1995 geweigert habe als Mitglied des serbischen Militärs nach Kosovo zu gehen. Daraufhin sei er verhaftet und auf brutale Weise fast zu Tode geschlagen worden. Zudem seien ihm am ganzen Oberkörper grausame Schnittwunden zugefügt worden (vgl. Verfahrensakten Bundesamt, act. 58).

2.5 Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern die dem Antragsgegner vorgeworfene Tat politisch motiviert sein könnte. Dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Vielmehr bestreitet er, irgendetwas mit dem Tötungsversuch zu tun zu haben, und erachtet daher das Ersuchen als solches als politisch motiviert (Verfahrensakten Bundesamt, act. 55a und 58). Damit macht er sinngemäss geltend, dass der angebliche Tötungsversuch

- 5 nur vorgeschoben sei, während es in Tat und Wahrheit darum gehe, ihn politisch zu verfolgen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Behauptungen des Antragsgegners sind in keiner Weise belegt oder glaubhaft gemacht. Demgegenüber kann dem Ersuchen entnommen werden, dass sich der Tatverdacht gegen den Antragsgegner aufgrund von drei namentlich genannten Zeugen sowie kriminalistischen und technischen Spuren ergibt. Der zuständige serbische Untersuchungsrichter hatte offenbar mit dem Antragsgegner einen Termin (3. August 2006) für eine Einvernahme vereinbart; am genannten Datum konnte er aber nicht mehr an seinem Wohnort in Z. (respektive dem Wohnort seiner Eltern, vgl. Verfahrensakten Bundesamt act. 55a, S. 2) betroffen werden (Verfahrensakten Bundesamt, act. 38a). Der klar formulierte Tathergang, die Nennung von Beweismitteln sowie der Hinweis auf den Versuch des Untersuchungsrichters, einen Einvernahmetermin zu vereinbaren, sprechen deutlich gegen ein konstruiertes Ersuchen.

2.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Antrag gutzuheissen und die Einrede des politischen Deliktes abzuweisen ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antragsgegner kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Der Antrag wird gutgeheissen und die Einrede des politischen Deliktes abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Antragsgegner auferlegt.

Bellinzona, 8. Mai 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwalt Stefan Suter

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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