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Bundesstrafgericht 23.06.2008 RR.2008.37

23 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,318 parole·~12 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 23. Juni 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

1. A., 2. B. CORP., 3. C. INC., 4. D. CORP., 5. E. SA, 6. F. SA, 7. G. SA, alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.37-43

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt gegen H., I. und A. wegen Kurs- und Marktpreismanipulation. Gestützt auf verschiedene Medienberichte hat die Bank J. in Zürich am 31. August 2007 eine Geldwäschereiverdachtsmeldung erstattet im Zusammenhang mit der in Deutschland mutmasslich erfolgten Kurs- und Marktpreismanipulation (act. 1.9). Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) ein Vorabklärungsverfahren (VAV B-7/2007/54) eröffnet und die Bank J. am 14. September 2007 aufgefordert, die intern angeordnete Vermögenssperre bis zum Eingang einer Verfügung der zuständigen Behörde aufrecht zu erhalten (act. 1.10). Die Staatsanwaltschaft hat die Staatsanwaltschaft Berlin schliesslich am 8. Januar bzw. 1. Februar 2008 in Anwendung von Art. 67a IRSG über die im Rahmen der schweizerischen Vorabklärung gewonnen Informationen in Kenntnis gesetzt (act. 1.16). Die Staatsanwaltschaft Berlin ist daraufhin mit einem Rechtshilfeersuchen vom 8. Februar 2008 an die Staatsanwaltschaft gelangt und hat u.a. um Sperrung der Konten der B. Corp. im Umfang von EUR 18'047'509.-- und der C. Inc. im Umfang von EUR 12'690'000.-- bei der Bank J. ersucht (Verfahrensakten REC B-7/2008/79, act. 1).

Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung Nr. 1 vom 12. Februar 2008 (Verfahrensakten REC B-7/2008/79, act. 5) auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat u.a. die Sperrung der Konten bei der Bank J., die auf die B. Corp., die C. Inc., die D. Corp., die E. SA, die F. SA bzw. die G. SA lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen, ab sofort bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens verfügt (Dispositiv Ziff. 2). Die Bank J. wurde zudem verpflichtet, der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung eine Zusammenstellung der gesperrten Vermögenswerte zuzustellen (Dispositiv Ziff. 3a). Diese Eintretens- und Zwischenverfügung wurde am 20. Februar 2008 durch eine Eintretens- und Zwischenverfügung Nr. 2 ersetzt, welche in Ziff. 2 die Sperrung des Kontos Nr. 1/Subaccount K. Corp. der B. Corp., des Kontos Nr. 2/Subaccount K. Corp. der C. Inc., des Kontos Nr. 3/Subaccount L. der D. Corpl, des Kontos Nr. 4 der E. SA, des Kontos Nr. 5 der F. SA und des Kontos Nr. 6 der G. SA bei der Bank J. verfügt (Verfahrensakten REC B-7/2008/79, act. 8).

B. A., die B. Corp., die C. Inc., die D. Corp., die E. SA, die F. SA und die G. SA gelangen mit Beschwerde vom 3. März 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, die Eintretens- und

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Zwischenverfügung Nr. 2 der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2008 sei aufzuheben, und es sei dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 8. Februar 2008 keine Folge zu leisten und keine Rechtshilfe zu gewähren; eventualiter sei die mit Eintretens- und Zwischenverfügung Nr. 2 der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2008 ausgesprochene Sperre in Bezug auf die Beschwerdeführer D. Corp. und/oder E. SA und/oder F. SA und/oder G. SA aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 1. April 2008, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolge (act. 12). Die Staatsanwaltschaft stellt in der Vernehmlassung vom 2. April 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sein wird (act. 13). A., die B. Corp., die C. Inc., die D. Corp., die E. SA, die F. SA und die G. SA halten in der Beschwerdereplik vom 9. Mai 2008 an ihren Anträgen fest (act. 20). Das Bundesamt und die Staatsanwaltschaft haben am 19. Mai 2008 auf eine Beschwerdeduplik verzichtet (act. 22 und 23).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).

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2. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Die Beschwerdefrist gegen eine Zwischenverfügung beträgt zehn Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Nach der Rechtsprechung sind demgegenüber der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.).

2.2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der rechtsuchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittelbare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354,

- 5 je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen 2 - 7 sind als Inhaberinnen der beschlagnahmten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer 1 ist demgegenüber nicht Inhaber der von der Beschlagnahme betroffenen Konten. Als im ausländischen Verfahren Beschuldigter bzw. als bloss wirtschaftlich Berechtigter der beschlagnahmten Vermögenswerte ist er daher nicht persönlich und direkt von dieser Rechtshilfemassnahme betroffen und hat auch kein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung. Der Beschwerdeführer 1 ist daher nicht beschwerdelegitimiert, auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.3 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil argumentieren die Beschwerdeführerinnen, sie würden insofern einen Schaden erleiden, als sie, wenn ihre Vermögenswerte weiterhin gesperrt bleiben, während einer ungewissen, aber sicherlich nicht kurzen Dauer des Strafverfahrens in Deutschland nicht über ihre Vermögenswerte verfügen können, dies obschon für deren Sperrung keine genügende Grundlage gegeben sei (act. 20 Ziff. 50). Die Beschwerdeführerinnen rügen zudem, das Verfahren im Zusammenhang mit der Sperre ihrer Vermögenswerte sei wenig beförderlich vorangetrieben worden (act. 1).

2.4 Diese Vorbringen genügen den Anforderungen der Rechtsprechung an die Substanziierung des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht. Die Beschwerdeführerinnen unterlassen es insbesondere, konkret und glaubhaft darzulegen, inwiefern ihnen etwa aufgrund drohender Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehenden Betreibungsschritten, dem drohenden Entzug von behördlichen Bewilligungen oder dem Entgehen von konkreten Geschäften ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte. In der pauschalen Behauptung der Beschwerdeführerinnen, sie würden einen Schaden erleiden, da die Vermögenssperre ohne genügende Grundlage und auf ungewisse Zeit erfolgen würde, kann kein solcher Nachteil gesehen werden.

2.5 Die mittels einer Zwischenverfügung angeordnete Beschlagnahme von Vermögenswerten hat Gegenstand einer Schlussverfügung gemäss Art. 80d IRSG zu bilden, sei es, dass diese bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Gegen diese Anordnung in der Schlussverfügung steht den

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Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen (TPF RR.2007.126 vom 26. September 2007 E. 2.4). Wurde gleichzeitig um Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen ersucht, erfolgt diese in der Regel im Zusammenhang mit der Schlussverfügung betreffend die Herausgabe der Bankunterlagen. Ausnahmsweise kann auf eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Vermögenswerten auch dann eingetreten werden, wenn die Behörde den Erlass einer anfechtbaren Schlussverfügung in Verletzung des Rechtsverweigerungsverbots und des Beschleunigungsgebots von Art. 17a IRSG verweigert oder verzögert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.65/2000 vom 4. April 2000; TPF RR.2007.126 vom 26. September 2007 E. 2.4).

Vorliegend sind die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen 2 - 7 gestützt auf die Anordnungen der Beschwerdegegnerin de facto seit dem 14. September 2007 gesperrt (vgl. act. 1.10). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat sich am 14. November und 11. Dezember 2007 nach dem weiteren Vorgehen der Beschwerdegegnerin erkundigt. Schenkt man den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen Glauben, mag es zwar stimmen, dass das Verfahren seither wenig beförderlich vorangetrieben wurde. Die Meldung an die deutschen Behörden in Anwendung von Art. 67a IRSG erfolgte erst am 1. Februar 2008 und die Vermögenswerte bei der Bank J. wurden scheinbar erstmals am 12. Februar 2008 gestützt auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 8. Februar 2008 formell beschlagnahmt. Im Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann jedoch keine Rechtsverweigerung gesehen werden, welche ein Eintreten auf die Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würde.

Auf die Beschwerden ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühren sind vorliegend auf je Fr. 500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern die Restbeträge von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern die Restbeträge von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 23. Juni 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Michael Mráz - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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