Entscheid vom 10. April 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an die Tschechische Republik Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.32 / RP.2008.9
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Sachverhalt:
A. Interpol Prag hat mit Meldung vom 22. März 2006, ergänzt am 30. März und 14. September 2006, gestützt auf einen Haftbefehl des Stadtgerichts Prag vom 1. März 2006 und einen Europäischen Haftbefehl vom 11. September 2006 um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf seine Auslieferung an Tschechien ersucht (act. 3.1 - 3.3). A. ist mit Urteil des Stadtgerichts Prag vom 2. Februar 1993, bestätigt durch das Urteil des Obergerichts Prag vom 14. Dezember 1994, wegen Diebstahls und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden, wobei aufgrund der anzurechnenden Untersuchungshaft noch eine Restfreiheitsstrafe von fünf Jahren, neun Monaten und zwei Tagen zu vollstrecken ist (act. 3.9). A. ist am 8. Februar 2008 am Grenzübergang in Rheinfelden (AG) angehalten (act. 3.6) und am 9. Februar 2008 in provisorische Auslieferungshaft versetzt worden (act. 3.4). Er hat sich anlässlich seiner Einvernahme durch das Bezirksamt Rheinfelden vom 9. Februar 2008 einer vereinfachten Auslieferung an Tschechien widersetzt (act. 3.5). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat daher am 12. Februar 2008 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 3.12). Auf Ersuchen des tschechischen Justizministeriums (act. 3.10) hat das Bundesamt die Frist für die Vorlage des formellen Auslieferungsersuchens am 15. Februar 2008 auf 40 Tage verlängert (act. 3.11).
B. A. gelangt gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 12. Februar 2008 mit Beschwerde vom 25. Februar 2008 ans Bundesstrafgericht mit den Anträgen, der Auslieferungshaftbefehl sei aufzuheben und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Barcikowski ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Vernehmlassung vom 28. Februar 2008 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hat am 6. März 2008 repliziert (act. 4). Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 12. März 2008 auf eine Duplik verzichtet (act. 7).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).
2. Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Auslieferungshaftbefehl vom 12. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 eröffnet (act. 3.12). Die Beschwerde vom 25. Februar 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
3. 3.1 Die Verhaftung während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass-
- 4 nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferungshaft stütze sich auf keinen gültigen Rechtstitel und werde daher Art. 42 lit. a IRSG nicht gerecht. Der Europäische Haftbefehl gehe dem internationalen Haftbefehl vor. Der internationale Haftbefehl sei daher infolge des Erlasses des Europäischen Haftbefehls nicht mehr gültig. Deutschland habe zudem dem Haftersuchen von Interpol Prag vom 22. März 2006 nicht stattgegeben und seine Auslieferung an Tschechien verweigert, mit der Begründung, die fraglichen Taten seien nach deutschem Recht verjährt. Der Europäische Haftbefehl sei deshalb durch die korrekte Bearbeitung des tschechischen Ersuchens durch die deutschen Behörden konsumiert worden und könne folglich auch nicht Grundlage für die Auslieferung durch die Schweiz bilden (act. 5).
3.2.1 Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung müssen ausser den Angaben gemäss Art. 28 Abs. 2 und 3 lit. a IRSG Hinweise enthalten auf das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat (Art. 42 lit. a IRSG). Art. 16 Ziff. 1 EAUe sieht vor, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Festnahme des Verfolgten ersuchen können. Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist im Ersuchen um vorläufige Verhaftung u.a. anzuführen, dass ein in Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe erwähntes, vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis, ein Haftbefehl oder eine andere, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorhanden ist.
3.2.2 Das Verhaftersuchen von Interpol Prag stützt sich auf einen Haftbefehl des Stadtgerichts Prag vom 1. März 2006 und einen Europäischen Haftbefehl vom 11. September 2006. Sowohl der Haftbefehl des Stadtgerichts
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Prag als auch der Europäische Haftbefehl werden den Anforderungen von Art. 42 lit. a IRSG und Art. 16 Ziff. 2 i.V.m. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe gerecht und stellen gültige Haftbefehle im Sinne dieser Bestimmungen dar. Beim Haftbefehl des Stadtgerichts Prag und dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um gleichwertige Hafttitel im Sinne von Art. 42 lit. a IRSG und Art. 16 Ziff. 2 i.V.m. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Europäische Haftbefehl gehe dem Haftbefehl des Stadtgerichts Prag vom 1. März 2006 vor, weshalb letzterer nicht mehr gültig sei, ist offensichtlich unbegründet. Auch die Behauptung, durch die korrekte Behandlung des Verhaftersuchens von Interpol Prag vom 22. März 2006 in Deutschland sei der Europäische Haftbefehl vom 11. September 2006 konsumiert worden, entbehrt jeder Grundlage. Ob sich die Vollstreckungshaftbefehle schliesslich auf ein rechtskräftiges und vollstreckbares Strafurteil beziehen, ist im Rahmen der vorliegenden Haftbeschwerde grundsätzlich nicht zu prüfen.
3.2.3 Gemäss Art. 9 Satz 2 EAUe kann die Auslieferung unter Berufung auf den Grundsatz “ne bis in idem“ abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen (vgl. auch Art. 2 des 1. ZP). Eine vormalige Verweigerung der Auslieferung (aus anderen Gründen) hindert den ersuchenden Staat demgegenüber nicht, zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen oder auch dem selben Staat erneut die Auslieferung zu verlangen (BGE 121 II 93 E. 3 S. 94; Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 2.1; TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 4.2.2). Der Umstand, dass Deutschland zuvor die Auslieferung des Beschwerdeführers abgelehnt hat, stellt demnach kein Auslieferungshindernis dar. Es kann darin auch nicht, wie vom Beschwerdeführer gerügt, eine Beihilfe zur Umgehung des europäischen Rechts gesehen werden.
3.3 Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Auslieferung sei offensichtlich unzulässig, da die Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Die Vollstreckungsverjährung nach tschechischem Recht betrage vorliegend zehn Jahre. Zwar sehe die tschechische Strafprozessordnung tatsächlich vor, dass die Verjährungsfrist unterbrochen werde, wenn der Verurteilte sich im Ausland aufhalte. In jeder Rechtsordnung gebe es jedoch relative und absolute Verjährungsfristen. Vorliegend sei die absolute Verjährung eingetreten. Das Ersuchen, welches sich zur absoluten Verjährungsfrist nicht äussere, sei daher mangelhaft.
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3.3.1 Gemäss Art. 10 EAUe wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a IRSG wird in Verfahren nach diesem Gesetz in der Schweiz die nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetretene Unterbrechung der Verjährung als wirksam angesehen. Die schweizerische Behörde hat nicht zu prüfen, ob die Unterbrechung im Lichte des ausländischen Rechtes gültig sei. Die Unterbrechung muss allerdings, wenigstens in minimaler Art und knapp, dargelegt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 2.2; 1A.184/2002 vom 5. November 2002, E. 3.3.2, mit Hinweis; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 470 N. 434).
3.3.2 Gemäss § 68 der tschechischen Strafprozessordnung (Fassung des Gesetzes Nr. 290/1993) beträgt die Vollstreckungsverjährung bei Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren zehn Jahre (Ziff. 1 lit. c). Die Verjährungsfrist beginnt mit Rechtskraft des Urteils, bei Verurteilung zur zeitigen Freiheitsstrafe mit Strafansetzung oder bei Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe ab Rechtskraft der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zu laufen; die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Strafe nicht zu vollstrecken war, weil sich der Verurteilte im Ausland aufhielt, oder eine andere Freiheitsstrafe verbüsste (Art. 68 Ziff. 2 der tschechischen Strafprozessordnung; vgl. act. 3.9).
3.3.3 Die ersuchende Behörde hat im Verhaftersuchen dargelegt, der Beschwerdeführer hätte das tschechische Staatsgebiet sofort nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 31. Januar 1994 verlassen und er hätte, trotz wiederholter Anstrengungen, auch in Deutschland nicht ausfindig gemacht werden können. In Anwendung von Art. 68 der tschechischen Strafprozessordnung habe die zehnjährige Verjährungsfrist für die Vollstreckung des Strafurteils vom 14. Dezember 1994 während seiner Landesabwesenheit geruht.
Diese Erklärungen der ersuchenden Behörde in Bezug auf das Ruhen der Vollstreckungsverjährung infolge Landesabwesenheit des Beschwerdeführers stützen sich auf Art. 68 der tschechischen Strafprozessordnung und sind mit den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. supra Ziff. 3.3.1) an die Darlegung solcher Friststillstandsgründe, wenigstens in minimaler Art und knapp, nicht offensichtlich unvereinbar. Der nicht näher substanziierten Behauptung des Beschwerdeführers, die Auslieferung sei aufgrund der eingetretenen absoluten Vollstreckungsverjährung offen-
- 7 sichtlich unzulässig, kann daher nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
3.3.4 Die Vollstreckungsverjährung für eine Freiheitsstrafe von mehr als acht Jahren beträgt nach schweizerischem Recht 20 Jahre (Art. 73 Abs. 3 aStGB; Art. 99 Abs. 1 lit. c StGB). Der Beschwerdeführer behauptet daher zu Recht nicht, die Vollstreckungsverjährung nach schweizerischem Recht sei eingetreten.
3.4 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und in Deutschland wohnhaft. Abgesehen von seiner in der Schweiz wohnhaften, langjährigen Lebenspartnerin macht er keine beruflichen oder familiären Bindungen zur Schweiz geltend. Im Falle einer Haftentlassung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich dieser nach Deutschland begibt, von wo aus eine Auslieferung nicht mehr möglich wäre. Eine Fluchtgefahr ist daher vorliegend zu bejahen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erweist sich die Auslieferungshaft zudem nicht als unverhältnismässig.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen.
4. 4.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 26. Februar 2008 aufgefordert, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausgefüllt und mitsamt den erforderlichen Dokumenten bis zum 6. März 2008 einzureichen und darauf aufmerksam gemacht, dass verspätet eingereichte Formulare unberücksichtigt bleiben (act. 2). Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher
- 8 mangels Angaben zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Frage, ob die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht als offensichtlich unbegründet und demnach aussichtslos qualifiziert werden muss, kann dabei offen gelassen werden.
4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 10. April 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).