Entscheid vom 3. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Christian U. Mirass, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG), Nachtragsersuchen
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.315
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) am 10. Juli 2006 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Haftbefehl des Landgerichts Stralsund vom 6. Februar 2006 zugrunde liegenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz sowie Drohung und Vorbereitungshandlungen zu Raub bewilligt hat;
- die Justizbehörde der Freien Hansestadt Hamburg das Bundesamt mit Nachtragsersuchen vom 17. Juli 2008 zudem um Gewährung der Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung eines Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 20. August 2003 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie einer weiteren vom Landgericht Rostock mit Beschluss bzw. Berichtigungsbeschluss vom 16. Juli bzw. 14. August 2007 ausgesprochenen Freiheitsstrafe ersucht hat;
- das Bundesamt mit Auslieferungsentscheid vom 30. Oktober 2008 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen der Justizbehörde der Freien Hansestadt Hamburg vom 17. Juli 2008 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt hat (act. 1.1);
- A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 30. Oktober 2008 mit Beschwerde datiert vom 19. Dezember 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- A. am 29. Dezember 2008 eingeladen wurde, bis zum 9. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses auf Ersuchen von A. am 12. Januar 2009 bis am 20. Januar 2009 erstreckt wurde (act. 4 und 5);
- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
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- der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;
- auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); - eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann; - der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 29. Dezember 2008 nach der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 3. Februar 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Christian U. Mirass (Zustellung ad acta) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).