Entscheid vom 3. April 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Bühler Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kontosperre (Art. 33a IRSV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.212
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft in Schiphol/NL führt gegen B. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. In diesem Zusammenhang sind die niederländischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2007 und Ergänzungen vom 18. Juni 2007 an die Schweiz gelangt. Sie haben um Beschlagnahme und Übermittlung von Bankunterlagen der Bank C., Basel, und der Bank D., Zürich, im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis heute betreffend Konti der Beschuldigten sowie derjenigen Konti, welche mit diesen Personen in Zusammenhang stehen, ersucht. Zudem sollten Verwaltungsunterlagen, Buchungsbelege, Korrespondenzunterlagen, Verträge etc. herausgegeben werden (act. 8.3, 8.4).
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) hat das Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2007 mit der obgenannten Ergänzung der Bundesanwaltschaft am 19. Juni 2007 zum Vollzug übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Juni 2007, ergänzt am 23. Juli 2007, auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die Bank D. angewiesen, u.a. die vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen, Konto- und Depotauszüge betreffend Konten lautend auf A. für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 27. Juni 2007 herauszugeben und die diesbezüglichen noch aktiven Konten und Schliessfächer zu sperren. Dieser Aufforderung ist die Bank D. nachgekommen und übermittelte u.a. Unterlagen zum Konto Nr. 1 (act. 1.1 bzw. 8.1, 11.1, 11.2). C. Mit Schlussverfügung vom 16. Juli 2008 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen und der zugehörigen Ergänzung und verfügte die Herausgabe der Bankunterlagen des Kontos 1 (Kontoinhaber A.) bei der Bank D. (act. 1.1 bzw. 8.1). D. Mit Beschwerde vom 18. August 2008 gelangt der Vertreter von A. an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes (act. 1):
„1.) Die Schlussverfügung 2 der Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2008 in Sachen Rechtshilfe an die Niederlande sei aufzuheben, es sei in dieser Sache keine Rechtshilfe zu gewähren,
die Bankunterlagen gemäss Dispositiv Ziffer 2 dieser Schlussverfügung seien der Beschwerdeführerin herauszugeben, und
- 3 es sei die Sperrung des Kontos 1 bei der Bank D. aufzuheben. 2. ) Der Beschwerdeführerin seien keinerlei Kosten des vorinstanzlichen und des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, und es sei ihr für ihre Umtriebe in diesen Verfahren eine Parteientschädigung gemäss einschlägigem Anwaltsgebührentarif zuzusprechen.“
Sowohl das Bundesamt wie auch die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 1. bzw. 3. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 7, 8). Der Vertreter von A. wurde darüber am 8. Oktober 2008 in Kenntnis gesetzt (act. 9).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den Niederlanden und der Schweiz ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgeblich. Ebenso zur Anwendung kommt hier das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent-
- 4 wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind im Bereich der internationalen Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den Niederlanden überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) ergänzend anwendbar. 1.3 Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Wie sich nachfolgend zeigen wird, bringen die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend keine substantielle Änderung im Vergleich zum bisherigen Vertragsrecht. Ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts erübrigt sich daher. 1.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die II. Beschwerdekammer jedoch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22). 2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Die Schlussverfügung vom 16. Juli 2008, dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2008 zugestellt (act. 11.3 bzw. 11.4), wurde mit vorliegender Beschwerde vom 18. August 2008 fristgerecht angefochten.
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2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erteilung von Bankauskünften, wobei Bankunterlagen eines Kontos des Beschwerdeführers an die ersuchende Behörde herausgegeben werden sollen, sowie auf die Sperrung dieses Kontos. Inhaber des Kontos ist der Beschwerdeführer. Damit ist er beschwerdelegitimiert, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR, Art. 28 Abs. 2 lit. b IRSG). So seien dem Sachverhalt keinerlei konkrete die Geldwäscherei betreffende verdächtige Handlungen des Beschwerdeführers bezüglich des fraglichen Bankkontos 1 zu entnehmen. In der Behauptung allein, das fragliche Konto sei im Jahre 1983 eröffnet worden und der Beschwerdeführer haben von diesem „im deliktsrelevanten Zeitraum“ erhebliche Beträge bezogen, liege keine präzise Umschreibung von Verdachtsgründen. Gleiches gelte für die weiteren höchst rudimentären Angaben des Rechtshilfeersuchens, so insbesondere für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer als Interessenvertreter für eine Immobilie des Beschuldigten B. bestellt worden sei. Auch der Verdacht, der Beschwerdeführer gehöre einer kriminellen Organisation an und sei an den von dieser bewerkstelligten strafbaren Geldflüssen beteiligt gewesen, werde im Rechtshilfeersuchen in keiner Weise präzisiert und konkretisiert. Ohne hinreichend präzise Umschreibung von Verdachtsgründen könne auch keine Subsumtion des Sachverhalts unter einen schweizerischen Straftatbestand erfolgen. Damit sei auch die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt (act. 1 Ziff. 8 – 11). 3.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegenden die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 Ziff. 1 GwUe stellen entsprechende
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Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde allerdings nur die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR; infra Ziff. 5), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 3.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 10. Mai 2007 und Ergänzung vom 18. Juni 2007 seien E. und F. an der Entführung von G., Inhaber des niederländischen Bierkonzerns H., und dessen Fahrer im Jahre 1983 beteiligt gewesen. Sie seien dafür verurteilt worden und hätten eine Freiheitsstrafe verbüsst. B. sei wegen dieses Delikts ebenfalls beschuldigt, jedoch nicht verurteilt worden. Er wird von der ersuchenden Behörde aber verdächtigt, das aus der Entführung erlangte (und nie wiedergefundene) Lösegeld in der Höhe von NLG 8 Mio. in verschiedene Immobilien im In- und Ausland investiert und damit vervielfältigt zu haben. Eine sodann im Jahre 1997 u.a. gegen E., F. und B. geführte Untersuchung habe ergeben, dass B. Grossaktionär der I. BV und der J. BV sei. Diese Gesellschaften betrieben ein erotisches Museum sowie eine Spielhölle und hielten diverse weitere (im Rechtshilfeersuchen namentlich genannte) Firmen, welche Inhaber verschiedener Immobilien im Vergnügungsviertel der Stadtmitte von Amsterdam seien. B. besitze so direkt oder indirekt 12 Gebäude in Alkmaar, welche dem Prostitutionsgewerbe dienten. Zudem sei er Inhaber von Immobilien in Spanien. Es sei wahrscheinlich, dass die genannten Besitztümer vom Lösegeld gekauft worden seien und er daran nicht Alleineigentümer sei. Vielmehr stünden die Liegenschaften im gemeinschaftlichen Eigentum von ihm, F. und E. Die niederländischen Behörden vermuten, dass etwa im Oktober 1996 eine Verteilung der Besitztümer
- 7 unter den Entführern stattgefunden habe. So seien E. wahrscheinlich die Immobilien in Alkmaar zugeteilt worden und F. habe andere Gebäude in Amsterdam im Wert von NLG 8,5 Mio. erhalten. B. demgegenüber habe die Liegenschaften in Spanien und ein Geldbetrag von NLG 2,5 Mio. bekommen. Zur Verschleierung der Investitionstätigkeiten hätten E. und F. den Sitz zweier (bereits bestehender) Gesellschaften auf die niederländischen Antillen bzw. die britischen Jungferninsel verlegt und hätten zudem Strohmänner eingesetzt. So sei beispielsweise ein K. für E. aufgetreten. Als K. im Jahre 2001 gestorben sei, hat angeblich der Buchhalter L. dessen Aufgabe übernommen. Nach der Ermordung E.s sodann, habe B. den Beschwerdeführer als Interessenvertreter der einst E. gehörenden Immobilien in Alkmaar eingesetzt. Aus den laufenden Ermittlungen ergibt sich gemäss ersuchender Behörde, dass B., E.s Ehefrau M., deren Schwester N. (Schwestern von F.), L. und ein O. beschlossen hätten, die Gebäude in Alkmaar zu verkaufen. So sei ein Teil am 6. Oktober 2006 bzw. 15. Januar 2007 an die Ehefrau von B. und die Ehefrau des Beschwerdeführers übergegangen. Der Kauf sei auch aus Mitteln von O. und einem P. getätigt worden, wobei dieses Geld vermutlich aus Rauschgifthandel stamme. Aufgrund aller genannten Umstände wird auch der Beschwerdeführer der Geldwäscherei verdächtigt. 3.4 In der Beschwerde wird keine offensichtlich unrichtige, lückenhafte oder widersprüchliche Sachdarstellung dargetan. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer eine allgemein fehlende präzise Sachverhaltsdarstellung – insbesondere was ihn selber angehe – geltend (vgl. E. 3.1). Zu prüfen bleibt damit, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genügend konkret dargestellt worden ist, dass eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist. Damit das Rechtshilfeersuchen den Anforderungen von Art. 14 EUeR, bzw. Art. 27 Ziff. 1 GwUe und Art. 28 IRSG genügt, müssen die Angaben zum Sachverhalt im Gesuch dergestalt sein, dass sie den schweizerischen Behörden die Prüfung der doppelten Strafbarkeit erlauben (vgl. E. 3.2). Zur Beantwortung dieser Frage ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte, und ist zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération
- 8 judicaire internationale en matière pénale, Berne 2004, S. 395 N. 349). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; TPF RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu). Demgemäss muss das Verhalten des Beschwerdeführers selbst keinen Straftatbestand nach schweizerischem Recht erfüllen, wie er anzunehmen scheint (vgl. E. 3.1). 3.5 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Dem Rechtshilfeersuchen und der Ergänzung ist zu entnehmen, dass insbesondere B. das aus der Entführung von G. und dessen Fahrer erlangte Lösegeld in verschiedene Immobilien im In- und Ausland investiert haben soll. Ein derartiges Verhalten würde den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB zweifelsohne erfüllen. B. hätte dadurch eine Handlung vorgenommen, welche die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von aus einem Verbrechen (Art. 156 und Art. 183 StGB i.V.m. Art. 10 StGB) stammenden Vermögenswerten vereitelt. 3.6 Der im Rechtshilfeersuchen bzw. der Ergänzung dargestellte Sachverhalt ist nach dem Gesagten genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Zudem enthält er wie dargetan auch keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche (vgl. E. 3.4). Insgesamt erfüllt er daher die Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 27 Ziff. 1 GwUe und Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG. Die Rüge des Beschwerdeführers ist als unbegründet abzuweisen.
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4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine fehlende Konnexität. Lediglich mit der ohne konkrete Verdachtsgründe erhobenen Behauptung, gegen den Beschwerdeführer bestehe der Verdacht der Geldwäscherei, lasse sich kein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen der Bankverbindung des Beschwerdeführers und dem Gegenstand der Strafuntersuchung begründen. Im Rechtshilfeersuchen hätte ausgeführt werden müssen, inwiefern die Angaben über die Bankbeziehung des Beschwerdeführers und die Offenlegung seiner Konten hilfreich sein könnten, den Verdacht der Geldwäscherei zu klären oder zumindest weiter zu erhärten. Solche Angaben fehlten in dem Gesuch aber. Der Verdacht liege nahe, dass es sich vorliegend um eine verbotene Beweisausforschung handle (act. 1 Ziff. 9, 10). 4.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 513 f. N. 475 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen, bzw. ihn eventuell entlasten (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar
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2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007 E. 7.2). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). 4.3 Soweit ein fehlender Sachzusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem in den Niederlanden geführten Strafverfahren geltend gemacht wird, erweist sich die Rüge als unbegründet. Gemäss Rechtshilfeersuchen wird der Beschwerdeführer insbesondere der Geldwäscherei verdächtigt. Der Hauptbeschuldigte B. soll das aus der Entführung G.s erlangte Lösegeld in verschiedene Immobilien im In- und Ausland investiert haben. Zwecks Verschleierung der Investitionstätigkeiten habe er Interessenvertreter solcher Immobilien eingesetzt, so u.a. den Beschwerdeführer (vgl. E. 3.3). Die ersuchte Behörde hat in diesem Zusammenhang u.a. festgestellt, dass vom in Frage stehenden Konto im Jahre 1998 ein Bargeldbezug von NLG 300'000.00, sowie in den Jahren 2004 und 2005 zwei weitere Bargeldbezüge von insgesamt EUR 90'000.00 getätigt worden sind. Damit ist ein Sachzusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinem (im deliktsrelevanten Zeitraum bestehenden) Konto 1 bei der Bank D. und dem niederländischen Verfahren ausreichend dargetan. Die zu übermittelnden Akten sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um daraus Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten zu ziehen. Der Herausgabe der in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Dokumente steht damit nichts entgegen. 4.4 Nachdem die Rügen betreffend Sachverhalt und Konnexität als unbegründet abgewiesen worden sind (vgl. E. 3.6, 4.3), sind der Beschwerdeschrift keine weiteren Gründe zu entnehmen, welche die beantragte Aufhebung der Kontosperre rechtfertigen könnten (vgl. dazu Art. 74a IRSG i.V.m. Art. 33a IRSV). In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dürfen die schweizerischen Behörden jedoch nicht über die im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich gestellten Begehren hinausgehen (Übermassverbot). Dies geht einerseits daraus hervor, dass das EUeR den ersuchten Staat nicht verpflichtet, vom ersuchenden Staat nicht verlangte Massnahmen zu treffen, andererseits gemäss dem GwUe vorläufige Massnahmen, wie die Beschlagnahme, nur auf Ersuchen hin getroffen werden (Art. 11)
- 11 und es zudem bei verfassungskonformer Auslegung auch das IRSG der ersuchten Behörde verbietet, vom ersuchenden Staat nicht verlangte Massnahmen zu treffen (BGE 116 Ib 96 E. 5b; 115 Ib 373 E. 7; 111 Ib 129 E. 4). In der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 27. Juni 2007, ergänzt am 23. Juli 2007, sowie der Schlussverfügung vom 16. Juli 2008 führt die Beschwerdegegnerin aus, die ersuchende Behörde habe die rechtshilfeweise Sperrung u.a. des Kontos des Beschwerdeführers beantragt und hat das Konto dementsprechend sperren lassen (act. 1.1 bzw. 8.1, 11.1, 11.2). Ein solches Begehren geht jedoch weder aus dem Ersuchen vom 10. Mai 2007 noch aus den Ergänzungen vom 18. Juni 2007 oder anderen von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten explizit hervor. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung, insbesondere BGE 116 Ib 96 E. 5b, hat die Beschwerdegegnerin den niederländischen Behörden daher eine Frist von 2 Monaten (ab Rechtskraft dieses Entscheides) einzuräumen, innert welcher die niederländischen Behörden mitzuteilen haben, ob sie die Vermögenssperre beantragen oder nicht. Teilt die ersuchende Behörde mit, dass sie an einer Sperre kein Interesse hat, ist diese sofort aufzuheben. Gleiches gilt, sofern sich die Staatsanwaltschaft in Schiphol innert Frist nicht vernehmen lässt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 6'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne von Erwägungen Ziff. 4.4 angewiesen, der ersuchenden Behörde eine Frist von 2 Monaten (ab Rechtskraft dieses Entscheides) einzuräumen, innert welcher die niederländischen Behörden mitzuteilen haben, ob sie die Vermögenssperre beantragen oder nicht.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.00 auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der gleichen Höhe.
Bellinzona, 3. April 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Roland Bühler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).