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Bundesstrafgericht 29.12.2008 RR.2008.186

29 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,957 parole·~15 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 29. Dezember 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A. CORPORATION, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Jann, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.186

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg (Deutschland) ermittelte gegen B. wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg hat die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend “Staatsanwaltschaft“) am 31. Januar 2008 um Bankermittlung betreffend die A. Corporation bei der C. Bank in Zürich ersucht (REC B-4/2008/69 act. 1). Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen soll B. im Jahre 2004 die polnischen Gesellschaften D. und E. sowie die lettische Gesellschaft F. vertreten haben. Durch die Gesellschaften seien im Rahmen von Werkverträgen auf deutschen Schlachthöfen Schlacht- und Zerlegarbeiten durchgeführt worden. Für das Jahr 2004 seien in den Geschäftsbüchern der E., der D. und der F. Beträge in Höhe von EUR 684'819.46 bzw. 422'823.15 bzw. 34'063.93 als Aufwand für Verkaufsprovisionen verbucht worden. Diese Beträge seien u.a. auf ein Konto der A. Corporation bei der C. Bank in Zürich eingezahlt worden. Nachforschungen hätten ergeben, dass es sich bei der A. Corporation um eine sogenannte Briefkastengesellschaft (Domizilgesellschaft) handle. Es sei davon auszugehen, dass durch die Zahlungsempfänger keine Gegenleistungen an die polnischen bzw. lettische Gesellschaft erbracht wurden. Es bestehe daher der Verdacht, dass diese Zahlungen geleistet wurden, um bei der Vergabe von Werkverträgen auf deutschen Schlachthöfen bevorzugt behandelt bzw. überhaupt berücksichtigt zu werden (REC B-4/2008/69 act. 1).

B. Die Staatsanwaltschaft ist mit Eintretensverfügung vom 19. Mai 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat die C. Bank verpflichtet, sämtliche Bankunterlagen hinsichtlich der auf die A. Corporation lautenden Kontoverbindungen / Safes für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 bis dato herauszugeben (REC B-4/2008/69 act. 3). Mit Schlussverfügung vom 26. Juni 2008 hat die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Herausgabe der unter Ziff. 2a des Dispositiv aufgelisteten Bankunterlagen betreffend das Stammkonto Nr. 1 der A. Corporation bei der C. Bank für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis 22. Mai 2008 verfügt (REC B-4/2008/69 act. 7).

C. Die A. Corporation gelangt gegen die Schlussverfügung vom 26. Juni 2008 am 29. Juli 2008 mit folgenden Anträgen an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts:

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“1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Schlussverfügung vom 26. Juni 2008 hinsichtlich der Verweigerung der Rechtshilfe der geschilderten Steuerdelikte rechtskräftig geworden ist. 2. Im Übrigen sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Rechtshilfe sei (derzeit) zu verweigern. eventualiter 3. Das Dispositiv der Schlussverfügung sei wie folgt zu berichtigen: 1. Die Rechtshilfe ist hinsichtlich der im Ersuchen geschilderten Steuerdelikte verweigert worden. 2. Im Übrigen wird dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und es werden folgende Dokumente und Beweismittel an die ersuchende Behörde herausgegeben: Bankunterlagen C. Bank betreffend Stamm Nr. 1, lautend auf die A. Corporation, für das Jahr 2004, wie folgt: • Schreiben der C. Bank vom 26. Mai 2008 • Eröffnungsunterlagen etc. (Dok.Nr. 1001-1039) • Korrespondenz etc. (Dok.Nr. 2001-2003) • Auszüge und Detailbelege EUR-Konto Nr. 2 (Dok.Nr. 3001-3054) • Auszüge und Detailbelege USD-Konto Nr. 3 (Dok.Nr. 4001-4003) 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. August 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Staatsanwaltschaft stellte in der Beschwerdeantwort von 25. August 2008 Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. 7). Die A. Corporation hielt in der Beschwerdereplik vom 16. September 2008 an ihren Anträgen fest (act. 12). Das Bundesamt und die Staatsanwaltschaft haben am 19. bzw. 24. September 2008 auf eine Duplik verzichtet (act. 16 und 17).

D. Die A. Corporation hat bei der II. Beschwerdekammer am 17. November 2008 ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg eingereicht, wonach das Ermittlungsverfahren gegen B. wegen Steuerhinterziehung endgültig eingestellt worden sei (act. 19). Die Staatsanwaltschaft und das Bundesamt wurden am 20. November 2008 aufgefordert, zur Eingabe der A. Corporation vom 17. November 2008 Stellung zu nehmen (act. 20). Das Bundesamt hat am 26. November 2008 auf eine zusätzliche Stellungnahme verzichtet (act. 22). Die Staatsanwaltschaft legt der Vernehmlassung vom

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27. November 2008 ein Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwaltschaft in Neubrandenburg vom 25. November 2008 bei, gemäss welchem das Ermittlungsverfahren gegen B. nach Zahlung einer Geldbusse durch den Beschuldigten eingestellt wurde, die mit Rechtshilfeersuchen vom 31. Januar 2008 erbetenen Dokumente daher nicht mehr benötigt werden und das Rechtshilfeersuchen als erledigt abzuschreiben sei (act. 23.2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens (act. 23). Gleichzeitig hat sie mit Wiedererwägungsverfügung vom 27. November 2008 ihre Schlussverfügung vom 26. Juni 2008 in allen Teilen ersatzlos aufgehoben (act. 23.1). Die Parteien wurden gestützt auf die Eingabe der Staatsanwaltschaft am 1. Dezember 2008 eingeladen, zur beantragten Abschreibung sowie zur Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen (act. 24). Die A. Corporation stellt am 2. Dezember 2008 Antrag auf Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. Sie verzichtet ausdrücklich auf eine Prozessentschädigung und stellt mit Bezug auf die Kostenfolge keine Anträge (act. 25). Das Bundesamt beantragt mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens, wobei auf eine Stellungnahme zur Kosten- und Entschädigungsfolge verzichtet wurde (act. 26). Die Staatsanwaltschaft liess sich zur Kosten- und Entschädigungsfrage nicht mehr vernehmen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die ersuchende Behörde hat das der angefochtenen Schlussverfügung zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen vom 31. Januar 2008 am 25. November 2008 zurückgezogen, woraufhin die Beschwerdegegnerin am 27. November 2008 ihre Schlussverfügung vom 26. Juni 2008 aufgehoben hat. Mithin fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und die Beschwerdeführerin hat kein Interesse mehr an der Behandlung der Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren RR.2008.186 ist daher als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_122/2008 vom 30. Mai 2008, E. 1; 1A.240/2006 vom 11. September 2007; TPF RR.2008.133 vom 3. September 2008).

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2. 2.1 Für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolge gelangt Art. 72 BZP im Verwaltungsverfahren sinngemäss zur Anwendung (TPF RR.2007.91 vom 4. September 2007; RR.2008.133 vom 3. September 2008; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 326). Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.

2.2 Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre. Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.). 2.3 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.351.913.61) massgebend. Seit dem 12. Dezember 2008 gelangen sodann die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000 S. 19 - 62) zur Anwendung (vgl. Beschluss des Rates der Europäischen Union 2008/903/EG vom 27. November 2008; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). 2.4 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sei fehlerhaft und genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine Subsumption unter den Straftatbestand von Art. 4a UWG sei zudem nicht möglich. 2.4.1 Die Strafbarkeit der Privatbestechung ist seit dem 1. Juli 2006 in Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG geregelt. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG handelt unlauter, wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauf-

- 6 tragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile (Art. 4a Abs. 2 UWG). Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 4a UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). 2.4.2 Die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen war zwar kurz gehalten, hätte jedoch den Anforderungen von Art. 14 EUeR wohl genügt. Verkaufsoder andere Provisionen, die exzessiv erscheinen im Vergleich mit jenen, die für das Unternehmen oder die Branche üblich sind, oder im Vergleich mit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen, können den Verdacht auf mögliche Bestechungshandlungen begründen. Werden Verkaufsprovisionen an eine Domizilgesellschaft geleistet, ohne dass belegt werden kann, dass die entsprechenden Beträge geschuldet waren oder sonstige plausiblen Erklärungen für die Überweisungen erhältlich gemacht werden können, kann ein begründeter Bestechungsverdacht bestehen. Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sollen die polnischen und die lettische Gesellschaft Werkverträge mit deutschen Schlachthöfen abgeschlossen haben. Das Rechtshilfeersuchen bezifferte die im Jahre 2004 in den Bilanzen der E., D. und F. verbuchten Verkaufsprovisionen zugunsten der Beschwerdeführerin und enthielt damit a priori genügend Indizien für ein mögliches strafbares Verhalten. Da gemeinrechtliche Delikte zu beurteilen gewesen wären, wäre zudem die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach an den Inhalt des Rechtshilfeersuchens bei Verdacht auf Abgabebetrug höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.2), nicht zur Anwendung gelangt. Die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Handlungen wären nach schweizerischem Recht gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 4a UWG strafbar gewesen. Die Beschwerde wäre daher mit Bezug auf die mangelnde Sachdarstellung und fehlende doppelte Strafbarkeit mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. 2.5 Die Beschwerdeführerin hat weiter gerügt, die Schlussverfügung gehe über das Rechtshilfeersuchen hinaus und es würden auch Unterlagen übermittelt, welche von der ersuchenden Behörde nicht herausverlangt worden seien. Nicht zu übermitteln seien zudem Unterlagen, welche bloss den Vermögensstand wiedergeben würden.

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Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin beschränkten sich das Rechtshilfeersuchen und der beigelegte Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 4. Dezember 2007 nicht auf die Übermittlung von Bankunterlagen für das Jahr 2004. Überdies wären für die ersuchende Behörde auch die Vermögensauszüge potentiell von Bedeutung gewesen. Diese hätten geeignet sein können, der ersuchenden Behörde ein Bild der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu vermitteln und hätten eine exakte Rekonstruktion der weiteren Verwendung der verbuchten Verkaufsprovisionen ermöglichen können. Es hätte sich daher nicht gerechtfertigt, nur die Unterlagen zu übermitteln, welche Zahlungsflüsse aufzeigen. Die Beschwerde wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in diesem Punkt unbegründet gewesen. 2.6 Schliesslich wäre die Beschwerde mutmasslich auch bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin, im Dispositiv der Schlussverfügung sei der Hinweis anzubringen, dass die Rechtshilfe hinsichtlich der im Ersuchen geschilderten Steuerdelikte nicht gewährt wird, abzuweisen gewesen. 2.6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Die akzessorische Rechtshilfe ist jedoch zulässig, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 IRSV). Nach der Rechtsprechung besteht entgegen der Kann-Vorschrift von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung bei Abgabebetrug, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252 mit Hinweisen). 2.6.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 146 StGB ist Arglist namentlich im Falle von besonderen betrügerischen Machenschaften gegeben, wozu beispielsweise Urkundenfälschungen gezählt werden (vgl. BGE 125 II 250 E. 3b S. 252; 115 Ib 68 E. 3a/bb S. 77, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 2.2 und 2.3). Buchhaltungsunterlagen sind Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, welche bei der Verbuchung fingierter Forderungen bzw. Verbindlichkeiten verfälscht werden und mittels welcher eine arglistige Täuschung i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR begangen werden kann. Eine Urkundenfälschung und damit ein arglistiges Verhalten i.S.v. Art. 14 Abs. 2 VStrR liegt vor, wenn in den Buchhaltungsunterlagen fingierte Verbindlichkeiten verbucht werden, welche in Wirklichkeit verdeckte Gewinnausschüttungen an

- 8 die wirtschaftlich Berechtigten und damit auch eine unzulässige Gewinnverkürzung der Gesellschaft darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1A.66/2005 vom 25. Mai 2005, E. 3 und 4). 2.6.3 Werden Unterlagen dem ersuchenden Staat herausgegeben, so erfolgt die Herausgabe gemäss Art. 67 IRSG unter dem ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt, dass die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte und Schriftstücke zur Verfolgung von Taten, die nach schweizerischem Recht als politische, militärische oder fiskalische Delikte (ausgenommen Abgabebetrug) qualifiziert werden, nicht verwendet werden dürfen und die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Falle gestattet ist. Im Übrigen darf die ersuchende Behörde gemäss der Rechtsprechung im Strafverfahren über die erlangten Beweismittel jedoch grundsätzlich umfassend verfügen, dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind. Anders als im Bereich der Auslieferung ist der ersuchende Staat bei einer gestützt auf Art. 74 IRSG oder eine entsprechende staatsvertragliche Bestimmung erfolgten Herausgabe von Beweismitteln nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat, und hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklärt haben (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd S. 188; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2; TPF RR.2007.112 vom 19. Dezember 2007 E. 3.2). Die zusätzliche Verwendung ist zulässig, ohne dass dafür eine vorgängige Zustimmung des Bundesamts erforderlich wäre (TPF RR.2008.35 vom 20. Mai 2008 E. 2.2 und 2.4 zur Publikation vorgesehen). 2.6.4 Hätte sich herausgestellt, dass es sich bei den in den Geschäftsbüchern der E., D. und F. verbuchten Zahlungen teilweise nicht um Korruptionszahlungen handelte, sondern um fingierte Verbindlichkeiten, welchen in Wirklichkeit indirekte Zahlungen an die wirtschaftlich Berechtigten der polnischen bzw. lettischen Gesellschaft, mithin verdeckte Gewinnausschüttungen darstellten, hätte ein rechtshilfefähiger Abgabebetrug vorliegen können (vgl. supra E. 2.6.2). Eine Ergänzung des Dispositivs der Schlussverfügung im Sinne des Eventualantrags, wonach die übermittelten Unterlagen zur Verfolgung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Steuerdelikte nicht verwendet werden dürfen, wäre mit Art. 2 EUeR und Art. 3 Abs. 3 IRSG sowie dem Spezialitätsprinzip gemäss Art. 67 IRSG daher nicht vereinbar gewesen.

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2.7 Die Beschwerde wäre gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

3. Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Vorliegend hat die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen zurückgezogen, nachdem das deutsche Ermittlungsverfahren zufolge Zahlung einer Geldbusse durch den Beschuldigten und wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin eingestellt worden war. Der Rückzug des Rechtshilfeersuchens erfolgte nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, nachdem das Beschwerdeverfahren seit fast zwei Monaten spruchreif und die Vorbereitung für die Entscheidfindung bereits abgeschlossen war. In Berücksichtigung des bereits erfolgten Aufwands ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- anzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren RR.2008.186 wird zufolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 5. Januar 2009 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Dieter Jann - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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