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Bundesstrafgericht 09.04.2008 RR.2008.17

9 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,129 parole·~21 min·1

Riassunto

Auslieferung an Spanien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Auslieferung an Spanien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Auslieferung an Spanien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG);;Auslieferung an Spanien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Testo integrale

Entscheid vom 9. April 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Spanien Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.17 / RP.2008.5

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Sachverhalt:

A. Beim erstinstanzlichen Gericht von Figueres/Spanien ist gegen A. ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 138 des spanischen Strafgesetzbuches hängig. A. wird vorgeworfen, am 6. März 2005 in Z. (Spanien) B. getötet zu haben. Er soll am 6. März 2005 durch die Gemeindepolizei von Z. im Umkreis von einem Kilometer des Wohnortes des Opfers kontrolliert worden sein. In der Hand des Opfers, welches durch eine mit feiner und scharfer Klinge zugefügten Verletzung getötet worden sei, seien rotbraune Haare gefunden worden. A. habe schliesslich in Y. durch die nationale Polizei angehalten werden können. Bei seiner Verhaftung habe er ein Messer auf sich getragen, welches eine ähnliche Klinge gehabt habe wie die Tatwaffe (vgl. act. 7.12).

Mit Meldung vom 12. Juni 2007 ersuchte Interpol Madrid gestützt auf einen Haftbefehl des erstinstanzlichen Gerichtes von Figueres vom 29. Mai 2007 um Fahndung und Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung an Spanien (act. 7.1). Am 17. August 2007 wurde A. im Kanton Zürich verhaftet und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 7.2 und 7.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2007 widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung an Spanien (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 19. August 2007, act. 7.4), weshalb das BJ am 20. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess (act. 7.5). Dieser Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.

B. Mit Note vom 24. September 2007 reichte die spanische Botschaft das formelle Auslieferungsersuchen fristgerecht beim schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement ein und ersuchte gestützt auf den Haftbefehl des erstinstanzlichen Gerichtes von Figueres vom 29. Mai 2007 um Auslieferung von A. zwecks Strafverfolgung der ihm zur Last gelegten vorsätzlichen Tötung (act. 7.12). Mit Fax vom 29. Oktober 2007 ersuchte das BJ Interpol Frankreich, bei den lokalen Behörden in X./F zu überprüfen, ob die Angaben von A. zu seinem angeblichen Aufenthalt während der Tatzeit in Südfrankreich zutreffen (vgl. act. 7.15). Trotz zweimaliger Nachfrage blieb jedoch eine Antwort seitens der französischen Behörden aus. Mit Meldung vom 30. Oktober 2007 informierte das BJ Interpol Madrid, im Fahndungsersuchen vom 12. Juni 2007 sei als Opfer eine "Ona Inplocnte"

- 3 aufgeführt, im formellen Auslieferungsersuchen jedoch eine "B.", und ersuchte um Klarstellung dieser Differenz (vgl. act. 7.17). Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2007 teilte Interpol Madrid mit, dass es sich im Fahndungsersuchen um einen Irrtum bezüglich Namen des Opfers handle und dieses tatsächlich B. heisse (vgl. act. 7.18). Mit Note vom 19. Dezember 2007 hält die spanische Botschaft auf Anfrage des BJ an ihrem Auslieferungsersuchen fest, obwohl A. weiterhin bestreitet, sich zur Tatzeit in Spanien aufgehalten zu haben (vgl. act. 7.24).

C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Spanien für die dem Auslieferungsersuchen der spanischen Botschaft vom 24. September 2007 zugrunde liegende Straftat (act. 7.25). Gegen den Auslieferungsentscheid erhebt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 20. Januar 2008 sowie mit Eingabe seines Anwaltes vom 30. Januar 2008 Beschwerde mit den Anträgen, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben, das Auslieferungsbegehren der spanischen Behörden abzuweisen und der Verfolgte umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlassen; diesem sei sodann die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Max Birkenmaier ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben (act. 1; act. 5, S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Mit Replik vom 6. März 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 13). Auf Duplik wird mit Eingabe vom 17. März 2008 verzichtet (act. 18). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Spanien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 21. Dezember 2007 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. bzw. 30. Januar 2008 fristgerecht angefochten. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst einen Verstoss gegen Art. 28 IRSG. Er macht geltend, die gesetzlichen Minimalanforderungen in Bezug auf Form und Inhalt des Rechtshilfeersuchens seien nicht erfüllt, es bestünden schwerwiegende Unklarheiten, Widersprüche und klare Unrichtigkeiten in den Auslieferungspapieren (act. 5, S. 5 ff.). Im internationalen Haftbefehl der spanischen Behörden vom 29. Mai 2007 und dem diesem zugrunde liegenden Entscheid des Zivil- und Strafgerichtes in Figueres vom 29. Mai 2007 werde der Sachverhalt etwa gleich geschildert mit Ausnahme, dass im Haftbefehl ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe bei seiner Verhaftung ein ähnliches wie zur Tat verwendetes Messer bei sich getragen - wobei das Opfer durch eine Stichverletzung getötet worden sei -, im

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Entscheid des Zivil- und Strafgerichtes sei jedoch von einem Rasiermesser die Rede (act. 5, Ziff. III.1.1 f.; act. 13, Ziff. 1.3). Im internationalen Rechtshilfeersuchen werde dann neu der Name des Opfers als B. bezeichnet, während im internationalen Haftbefehl eine Ona Inplocente als Opfer genannt worden sei. Diese werde neu auch als italienische Staatsangehörige bezeichnet, während sie zuvor noch als Einheimische betitelt worden sei (act. 5, Ziff. III.1.3; act. 13, Ziff. 1.1). Weiter werde im Gerichtsentscheid und im Haftbefehl behauptet, der Beschwerdeführer sei am 6. März 2005 von der lokalen Polizei von Z. "identifiziert" worden. Tatsächlich sei dieser jedoch gemäss Angaben im Auslieferungsbegehren erst am 30. März 2007, also zwei Jahre später, durch einen Korporal der lokalen Polizei aufgrund einer Fotografie, welche ihm seitens der die Untersuchung führenden Beamten gezeigt worden sei, als "identisch" mit einem Vagabunden, welchen er am 6. März 2005 einen Kilometer vom Wohnort des Opfers entfernt gesehen habe, bezeichnet worden (act. 5, Ziff. III.1.4, act. 13, Ziff. 2). Die durch den Polizisten abgegebene Beschreibung des angeblichen Täters würde sodann keinerlei Übereinstimmung, nicht einmal Ähnlichkeiten mit dem Beschwerdeführer aufweisen. Die seitens der spanischen Behörden präsentierten Dokumente seien somit widersprüchlich und die Inhaltsangaben über das Opfer sowie insbesondere die Identifikation des Beschwerdeführers müssten als unrichtig qualifiziert werden. Die formellen Voraussetzungen für eine Auslieferung im Sinne von Art. 28 IRSG seien daher nicht erfüllt. 3.2 Unter dem Gesichtspunkt der hier massgebenden Art. 12 EAUe und Art. 28 IRSG reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen bzw. ob Verweigerungsgründe gegeben sind. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; 122 II 134 E. 7b, 367 E. 2c, 422 E. 3c, je m.w.H.). Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen. (vgl. BGE 123 II 279 E. 2b; 122 II 373 E. 1c, je m.w.H.). Gemäss Art. 12 Abs. 2 EAUe sind einem Auslieferungsersuchen folgende Dokumente beizufügen: Die Unterschrift oder eine beglaubigte Abschrift

- 6 eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung (lit. a); eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, wobei Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen so genau wie möglich anzugeben sind (lit. b), sowie eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. c). 3.3 Aus dem mit Note vom 24. September 2007 durch die spanische Botschaft übermittelten formellen Auslieferungsersuchen der Instruktionsrichterin des erstinstanzlichen Gerichts von Figueres (Juzgado Instrucción 1 Figueres) inklusive Beilagen ergibt sich zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von Indizien vorgeworfen wird, am 6. März 2005 in Z. B., bei der es sich um eine italienische Staatsangehörige handle, mit einem Messer getötet zu haben. Die spanischen Strafverfolgungsbehörden begründen den dringenden Tatverdacht gegenüber A. mit folgenden Indizien: Das Opfer sei aufgrund von Verletzungen getötet worden, welche ihm mit einer sehr feinen und scharfen Klinge zugefügt worden seien. In seiner Hand seien rotbraune Haare gefunden worden. A. sei am 6. März 2005 durch die örtliche Polizei in Z. im Umkreis von einem Kilometer des Wohnortes des Opfers angehalten, auf seine Identität überprüft und als "A." identifiziert worden. Anlässlich seiner Verhaftung durch die nationale Polizei in Y. habe A. ein Messer mit einer ähnlichen Klinge, wie sie die Tatwaffe gehabt haben müsse, auf sich getragen. Am 30. März 2007 habe die mit der Strafuntersuchung befasste Polizei dem Korporal der Gemeindepolizei von Z. ein Foto von A. gezeigt, worauf jener A. als den Vagabunden, den er am 6. März 2005 kontrolliert habe, identifiziert und eine ausführliche Personenbeschreibung abgegeben habe. Die Farbe der beim Opfer vorgefundenen Haare würden mit der Haarfarbe von A. (dieser soll im Tatzeitpunkt gemäss Beschreibung des Polizeikorporals einen rotblonden Bart getragen haben) korrespondieren (act. 7.12). 3.4 Das Auslieferungsersuchen und vor allem auch die Sachverhaltsdarstellung entsprechen insgesamt den formellen Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a bis c EAUe. Enthalten sind insbesondere Datum und Ort der Begehung der strafbaren Handlung, der Name des Opfers sowie Angaben zum modus operandi - die Tötung erfolgte offenbar durch eine Stichverletzung - und die rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Sachverhaltsdarstellung ist zwar knapp aber weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würde. Es sind sämtliche Tatbestandselemente der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB enthalten.

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Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat ist demnach auch nach schweizerischem Recht strafbar und gilt als Delikt, für das nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung gewährt wird. Zwar trifft es zu, dass im Fahndungsersuchen von Interpol Madrid vom 12. Juni 2007 der Name des Opfers mit "Ona Inplocnte" und im Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen mit "B." angegeben wurde (vgl. act. 7.1). Wie die spanischen Behörden jedoch glaubhaft versicherten (vgl. act. 7.18), handelt es sich bei der Bezeichnung "Ona Inplocnte" um einen offensichtlichen Irrtum, welcher durch einen falschen Übertrag aus dem sehr schlecht leserlichen und handschriftlich ausgefüllten europäischen Haftbefehl resultierte (vgl. act. 7.12). Im Fahndungsersuchen wie auch im Haftbefehl fand der Name des Opfers keinen Eingang; es ist lediglich von einer "Bedürftigen" (was der deutschen Übersetzung von "una indigente" entspricht) die Rede. Diese Erklärung ist nachvollziehbar. Für die Beurteilung des Auslieferungsersuchens ist die genaue Bezeichnung des Opfers im Fahndungsersuchen denn auch nicht erforderlich. Es ist einzig auf die Angaben im formellen Auslieferungsersuchen, das vorliegend konsequent von B. als Opfer spricht und keine widersprüchlichen Angaben zu dessen Identität enthält, abzustellen. Im Übrigen betreffen die Vorbringen des Beschwerdeführers Tat- und Schuldfragen, welche - wie hievor unter Ziff. 3.2 ausgeführt - vom Rechtshilferichter nicht zu prüfen sind. Es ist Sache der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates, sich über die Schuld des Ausgelieferten auszusprechen. Insbesondere kann das Ersuchen auch in Bezug auf die beim Opfer sichergestellten fremden Haare nicht als widersprüchlich bezeichnet werden. Für das Rechtshilfeverfahren wie auch für die spanische Strafuntersuchung wichtig ist zunächst einzig, dass überhaupt Haare, die nicht vom Opfer stammen, sichergestellt wurden. Um welche Art von Haaren es sich dabei tatsächlich handelt und ob diese letztlich dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, ist im Rahmen des spanischen Strafverfahrens von den einheimischen Strafverfolgungsbehörden - allenfalls mittels DNA-Analyse - abzuklären. Die Qualifikation der Haare ist vorliegend für das Rechtshilfeverfahren nicht von entscheidender Relevanz. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Verstosses gegen die formellen Voraussetzungen des Auslieferungsersuchens sind folglich unbegründet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren den Alibibeweis gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG geltend und wirft der Beschwerdegegnerin vor, entgegen

- 8 den Auflagen gemäss Art. 53 IRSG die gebotenen Abklärungen betreffend Alibiüberprüfung vorerst nicht an die Hand genommen und danach lediglich sehr oberflächlich durchgeführt zu haben (act. 5, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, sich im angeblichen Tatzeitpunkt am 6. März 2005 nicht in Spanien, sondern in X. (Frankreich) aufgehalten zu haben, wo er auch polizeilich kontrolliert worden sei. Er habe die Beschwerdegegnerin erstmals Ende August 2007 um eine offizielle Anfrage bei den Polizeibehörden in Frankreich ersucht, jene habe jedoch erst zwei Monate später eine entsprechende Anfrage bei Interpol France getätigt. Bis zum Entscheid über die Auslieferung am 21. Dezember 2007 habe der Beschwerdegegnerin noch keine Mitteilung der französischen Behörden vorgelegen, weshalb die Entscheidfindung im Hinblick auf Art. 53 Abs. 1 IRSG willkürlich erfolgt sei (vgl. act. 5, Ziff. III.2). 4.2 Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG bestimmt, dass das BJ vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls absehen kann, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Falls der Verfolgte behauptet, er könne ein Alibi nachweisen, nimmt das BJ gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG die gebotenen Abklärungen vor. Nur in klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 IRSG). Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG). Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das hier massgebliche EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der im EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss Staatsvertrag durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3; 1A.166/2005 vom 14. Juli 2005, E. 2.2; BGE 123 II 279 E. 2b; 122 II 373 E. 1c; 113 Ib 276 E. 3b-c, je m.w.H.). 4.3 Wie in Erwägung 3.4 festgehalten entspricht die Sachverhaltsdarstellung des Auslieferungsersuchens den Anforderungen des EAUe. Im Ersuchen wird dargelegt, dass der Verfolgte am 6. März 2005 in Z., dem Tag als und im Ort wo die ihm zur Last gelegte Tötung erfolgte, durch die örtliche Polizei angehalten und auf seine Identität überprüft worden sei. Am 30. März 2007 sei er sodann aufgrund einer Fotografie durch einen Beamten der

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Gemeindepolizei als derjenige Vagabund, der am 6. März 2005 in Z. kontrolliert worden sei, identifiziert worden. Zweifel an einer sicheren und glaubhaften Identifikation durch den Polizeibeamten sind zwar vorliegend nicht von vornherein auszuschliessen. Immerhin waren seit der Tat und der angeblichen Kontrolle des Beschwerdeführers in Z. am 6. März 2005 im Zeitpunkt der Identifizierung des Beschwerdeführers aufgrund einer Fotografie zwei Jahre vergangen. Es ist aber auch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörden, zur Überprüfung eines angeblichen Alibis Nachforschungen über die Glaubwürdigkeit von Zeugen anzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2005 vom 12. April 2005, E. 2.2.1 m.w.H.). Doch selbst wenn sich der Polizeibeamte irren sollte, ist damit ein liquider Alibibeweis noch nicht erbracht. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort wäre damit nicht widerlegt. Es bestehen weitere Indizien, die auf seine Täterschaft hinweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich zur Zeit der Tat in Südfrankreich aufgehalten, sei dort von der Polizei kontrolliert und gar über Nacht in Haft behalten worden. Zudem sei er zuvor im Centre Hospitalier de X. stationär behandelt worden (vgl. act. 1, S. 1). Aufgrund dieser Behauptungen ersuchte das BJ mit Fax vom 29. Oktober 2007 Interpol Frankreich, bei den lokalen Behörden in X. zu überprüfen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Aufenthalt während der Tatzeit in Südfrankreich zutreffen (act. 7.15). Trotz zweimaliger Nachfrage blieb eine Antwort seitens der französischen Behörden aus. Der Beschwerdeführer hingegen bemühte sich nicht, den von ihm geltend gemachten Alibibeweis zu erbringen. Es wäre seine Pflicht gewesen, zumindest beim Spital in X. eine Bestätigung für seinen angeblichen stationären Aufenthalt im Tatzeitpunkt zu verlangen, zumal die Spitalbehörden ohne Entbindung von der Schweigepflicht durch den Beschwerdeführer auch der französischen Polizei kaum Auskunft erteilen würden. Die Beschwerdegegnerin, welche das Auslieferungsverfahren beförderlich voranzutreiben und zu erledigen hat, handelte korrekt, brachte nach Ausbleiben einer Rückmeldung aus Frankreich den spanischen Behörden die Behauptungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis und ersuchte diese gestützt auf Art. 53 Abs. 2 Satz 2 IRSG um Mitteilung, ob am Auslieferungsersuchen festgehalten werde. Sie nahm die im vorliegenden Fall gebotenen Abklärungen gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG vor, ein nicht kooperatives Verhalten anderer ausländischer Behörden geht nicht zu Lasten der über die Auslieferung entscheidenden Behörde. Darüber hinaus anerbot sie dem Beschwerdeführer sogar die Möglichkeit, eine DNA-Analyse zuhanden der spanischen Behörden durchführen zu lassen, was dieser jedoch ablehnte. Die Auswertung der DNA-Probe in Spanien hätte ermöglicht, die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zu entkräften und das angebliche Alibi zu untermauern. Hingegen

- 10 obliegt es der Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 5, Ziff. III. 3, S. 14) nicht, die spanischen Behörden zu einem (zusätzlichen) Rechtshilfeersuchen oder Ergänzungsersuchen anzuhalten, zumal das Auslieferungsersuchen in der vorliegenden Sache zulässig ist und den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Alibibeweis wurde somit nicht erbracht. Eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Vornahme von weiteren Abklärungen ergab sich vorliegend nicht. Die Rüge der Verletzung von Art. 53 IRSG geht unter diesen Umständen fehl.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Da auch das Fortbestehen der Auslieferungshaft bundesrechtskonform erscheint (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 IRSG), ist das rein akzessorisch bzw. nicht näher begründete Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ebenfalls abzuweisen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (RP.2008.5; act. 1, S. 2). Er sei mittellos und ohne Reisepapiere in die Schweiz eingereist. Bis zu seiner Festnahme habe er im "C." der Stiftung Sozialwerk D. in W. wie auch bei der E. kostenlos Unterkunft und Verpflegung erhalten. Er verfüge weder im In- noch im Ausland über Bankkonti oder über seine persönliche Habe hinaus realisierbare Werte. Weiter könne die vorliegende Beschwerde keinesfalls als aussichtslos bewertet werden. 6.2 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1). In Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG befreit die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die

- 11 prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 31. Januar 2008 aufgefordert, sein Gesuch zu begründen bzw. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und dem Gericht inklusive der erforderlichen Dokumente einzureichen (Verfahren RP.2008.5, act. 4). Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach (Verfahren RP.2008.5, act. 5 - 5.4). Aufgrund seiner persönlichen und finanziellen Situation erscheint die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als ausgewiesen. Die Beschwerde konnte zudem nicht von vornherein als aussichtslos beurteilt werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Max Birkenmaier gutzuheissen ist.

7. 7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Zufolge Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. 7.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-inkl. MwSt. angemessen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, diesen Betrag der Kasse des Bundesstrafgerichts zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. 5. Rechtsanwalt Max Birkenmaier wird im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden finanziellen Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse diesen Betrag zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. April 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Max Birkenmaier - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2008.17 — Bundesstrafgericht 09.04.2008 RR.2008.17 — Swissrulings