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Bundesstrafgericht 29.11.2007 RR.2007.172

29 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,910 parole·~15 min·1

Riassunto

Auslieferung an Polen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Polen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Polen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG);;Auslieferung an Polen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 29. November 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Oswald, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Polen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.172

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Sachverhalt:

A. Der deutsch - polnische Staatsbürger A. wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Opole (Polen) vom 14. Mai 2002, in Rechtskraft erwachsen am 21. Juni 2002, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das polnische Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, Erpressung, Nötigung u. a. zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei zufolge der anzurechnenden Untersuchungshaft noch ein Jahr und ein Monat zu verbüssen sind. A. wurde am 14. Mai 2002 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die bedingte Entlassung wurde vom Bezirksgericht Opole am 28. Oktober 2002 (IV Wz 2367/02) bestätigt und mit Beschluss vom 29. September 2003 (IV Kow 536/03) widerrufen (act. 4.6). Interpol Warschau hat mit Meldung vom 31. Januar 2007 gestützt auf einen europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts von Opole um Verhaftung von A. im Hinblick auf seine Auslieferung an Polen ersucht (act. 4.1).

A. wurde am 11. August 2007 beim Grenzübertritt in Koblenz/AG angehalten und gleichentags gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.3). Nachdem er sich mit einer vereinfachten Auslieferung an Polen nicht einverstanden erklärt hatte (act. 4.4), erliess das Bundesamt am 14. August 2007 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 4.5). Die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat mit Entscheid vom 13. September 2007 (Verfahren RR.2007.134) eine Beschwerde von A. gegen den Auslieferungshaftentscheid als unbegründet abgewiesen. Das polnische Justizministerium hat am 23. August 2007 formell um Auslieferung von A. ersucht (act. 4.6). Letzterer hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 3. September 2007 erneut einer vereinfachten Auslieferung an Polen widersetzt (act. 4.7).

B. Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 (act. 4.9) die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 23. August 2007 zugrunde liegenden Straftaten bewilligt (Ziff. 1) und A. die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.-auferlegt (Ziff. 2).

C. A. gelangt mit Beschwerde vom 25. Oktober 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei der Auslieferungsentscheid vom 4. Oktober 2007 aufzuheben und die Auslieferung nach Po-

- 3 len sei nicht zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).

Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2007 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (act. 4). A. hält mit Beschwerdereplik vom 12. November 2007 an seinen Anträgen fest (act. 7). Er stellt gleichentags ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6) und reicht am 23. November 2007 das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt erläuternden Bemerkungen ein (act. 11). Das Bundesamt hat auf eine Beschwerdeduplik verzichtet (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142).

2. 2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Auslieferungsentscheid des Bundesamtes, gegen welchen innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundes-

- 4 gesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).

Die Beschwerde vom 25. Oktober 2007 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer hätte sich im Rahmen des Auslieferungsverfahrens vor dem Bundesamt nicht zu den polnischen Auslieferungsunterlagen geäussert, weshalb das Bundesamt aufgrund der Akten entschieden habe und sich die Frage stelle, ob auf die erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände überhaupt einzutreten sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer innert der ihm im Anschluss an die Einvernahme vom 3. September 2007 angesetzte Frist (act. 4.7) von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch gemacht und keine schriftliche Stellungnahme eingereicht hat, hat grundsätzlich nicht zur Folge, dass diesem die Beschwerde ans Bundesstrafgericht verwehrt ist. Vorliegend kann dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen werden (vgl. BGE 126 II 258 E. 9b/aa S. 262 f.; TPF RR.2007.80 und 81 vom 18. September 2007 E. 4.2), zumal dieser anlässlich seiner Einvernahme vom 3. September 2007 seine Argumente gegen die Auslieferung in den Grundzügen bereits zu Protokoll gegeben hat. Eine Beschränkung der Prüfung auf bereits im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin erhobene Einwände ist nicht angezeigt.

2.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) sowie die Angemessenheit des angefochtenen Auslieferungsentscheids (lit. c). Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitungen- und missbrauch beschränkt (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.2).

2.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Obschon sie die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition prüft, befasst sie sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 2.3).

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3. 3.1 Gemäss Art. 1 EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 14. Mai 2002 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden, weshalb es sich bei der noch zu verbüssenden Reststrafe von einem Jahr und einem Monat nicht mehr um eine vollstreckbare Strafe handle. Ein Abstellen auf das Urteil vom 14. Mai 2002 genüge daher mangels eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Widerrufsbeschlusses nicht, um die Auslieferung zu rechtfertigen. Der Beschluss vom 29. September 2003 über den Widerruf der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug sei in seiner Abwesenheit ergangen und er hätte davon bis zum Auslieferungsverfahren keine Kenntnis gehabt. Die Mindestrechte der Verteidigung seien daher in diesem Widerrufsverfahren nicht gewahrt worden und die ersuchende Behörde hätte auch keine Erklärung gemäss Art. 3 des 2. ZP abgegeben, dass ihm das Recht auf ein neues Verfahren zustünde.

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3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 14. Mai 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei er an den diesem Urteil vorangehenden Strafverhandlungen anwesend und anwaltlich vertreten war (act. 4.6). Indem sich der Beschwerdeführer jedoch seinen eigenen Aussagen zufolge nicht bei seinem Bewährungshelfer gemeldet hat und im Herbst 2002 nach Deutschland ausgewandert ist, hat er gegen die ihm von der polnischen Vollzugsbehörde auferlegten Bewährungsauflagen verstossen, weshalb das Bezirksgericht Opole wohl mit Beschluss vom 29. September 2003 die bedingte Entlassung vom 14. Mai 2002 widerrufen hat (Einvernahmeprotokolle vom 11. August und 3. September 2007, act. 4.4 S. 2 und act. 4.7 S. 1).

3.4 Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101; Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II; SR 0.103.2). In strafrechtlichen Angelegenheiten kommt Art. 6 EMRK in Verfahren zur Anwendung, in welchen “über die Stichhaltigkeit der gegen eine Person erhobenen strafrechtlichen Anklage“ entschieden wird. Verfahren betreffend die neuerliche Inhaftnahme eines auf Bewährung hin bedingt entlassenen Gefangenen fallen demgegenüber nicht unter Art. 6 EMRK (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 392 und 401 zu Art. 6 EMRK mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Auch Art. 3 des 2. ZP bezieht sich gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut nur auf das dem Strafurteil vorangehende Verfahren. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Widerruf der bedingten Entlassung sei in Verletzung der Mindestrechte der Verteidigung in seiner Abwesenheit erfolgt und dem Ersuchen hätte folglich eine Erklärung beigelegt sein müssen, dass er Anrecht auf ein neues (Widerrufs-) Verfahren hätte, erweist sich somit als unbegründet. Die Voraussetzungen und das Verfahren des Widerrufs der bedingten Entlassung richten sich nach polnischem Recht, welches von der schweizerischen Rechtshilfebehörde keiner Überprüfung zu unterziehen ist. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob im Zusammenhang mit dem Vollzug des Strafurteils vom 14. Mai 2002 in Polen allenfalls prozessuale Grundrechte des Beschwerdeführers missachtet worden sein könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2).

4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sodann, das vom polnischen Justizministerium eingereichte Urteil vom 14. Mai 2002 vermöge zwar seine Verurteilung an sich zu belegen, nicht jedoch den Widerruf der

- 7 vorzeitigen Entlassung, welcher in Form eines blossen handschriftlichen Vermerks auf dem Urteil vom 14. Mai 2002 angebracht worden und nicht weiter begründet sei.

4.2 Das Auslieferungsersuchen hat namentlich eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV). Dem Auslieferungsersuchen im Hinblick auf die Vollstreckung einer Strafe ist die Urschrift oder eine als amtlich richtig bescheinigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheids beizulegen (vgl. Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe; Art. 38 Abs. 1 lit. d und Art. 41 IRSG).

4.3 Vorliegend war dem polnischen Auslieferungsersuchen vom 23. September 2007 eine Ausfertigung des Strafurteils vom 14. Mai 2002 beigelegt. Der Stellvertretende Vorsitzende der III. Strafabteilung des Bezirksgerichts Opole hat zudem am 22. August 2007 auf dem Urteil vom 14. Mai 2002 einen handschriftlichen und unterzeichneten Verweis inklusive Siegelabdruck auf den Widerrufsbeschluss vom 29. September 2003 angebracht (act. 4.6). Mit dem Widerruf der bedingten Entlassung ist das Strafurteil vom 14. Mai 2002 erneut vollstreckbar geworden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.287/2003 vom 23. Januar 2003, E. 3.2).

Die ersuchende Behörde hat es zwar unterlassen, den Widerrufsbeschluss des Bezirksgerichts Opole vom 29. September 2003 einzureichen. Der Widerruf der bedingten Entlassung wurde vom zuständigen Gericht jedoch auf dem Urteil vom 14. Mai 2002 handschriftlich vermerkt und der Beschwerdeführer war anlässlich der Einvernahmen vom 11. August und 3. September 2007 ohne weiteres in der Lage, die Gründe für diesen Widerruf auszumachen (vgl. supra Ziff. 3.3). Es besteht daher kein Anlass, an den Ausführungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln. Das Auslieferungsersuchen wird damit den Anforderungen an eine genügende Substanziierung gerecht und ist mit Art. 12 EAUe vereinbar.

5. Andere Gründe, welche einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

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6. 6.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG).

6.2 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

6.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nur sehr ungenaue und nicht belegte Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, dies obwohl er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Insbesondere reicht er, mit der Begründung, diese seien aufgrund der derzeitigen Haft nicht greifbar, keinerlei Belege ein und deklariert als einziges Vermögen einen Betrag von EUR 200.--, welchen er anlässlich seiner Festnahme in der Schweiz auf sich trug. Diese Vorgehensweise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, über seinen Rechtsvertreter an gewisse Belege heranzukommen und falls nötig eine Nachfrist zur Einreichung der angeforderten Unterlagen zu beantragen

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(vgl. TPF RR.2007.53 vom 4. Mai 2007 E. 5.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen gewesen.

6.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. November 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Urs Oswald - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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