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Bundesstrafgericht 19.09.2007 RR.2007.116

19 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,512 parole·~28 min·1

Riassunto

Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG);;Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG);;Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG);;Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 19. September 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, SEKTION AUSLIEFE- RUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Polen Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.116

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Sachverhalt:

A. Die Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw (Polen) führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Straftaten gegen das Vermögen gemäss Art. 286 § 1 und Art. 294 § 1 i.V.m. Art. 11 § 2 des polnischen Strafgesetzbuches (nachfolgend "P-StGB") sowie wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr und Falschbeurkundung gemäss Art. 296 § 1 und 3 und Art. 271 § 1 P-StGB. A. wird vorgeworfen, in der Absicht sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, zwischen dem 29. Dezember 1999 und dem 20. Januar 2000 in Polen zusammen mit weiteren Personen bewirkt zu haben, dass der Bank B. ein Vermögensschaden von über PLN 2.5 Millionen entstanden sei. Dabei sollen Vertreter der Gesellschaft C. bei der Bank B. ein Konto eröffnet und anschliessend einen Diskontkredit in Höhe von PLN 2.5 Millionen abgeschlossen haben, um damit Handelsgeschäfte mit der D. zu finanzieren. Dieser Kredit sei dadurch zustande gekommen, dass die Bank B. drei noch nicht fällige Wechsel angekauft habe, welche in Absprache mit den Vertretern der C. durch A. in seiner Funktion als Geschäftsführer der D. ausgestellt worden seien. Die Täter hätten in der Folge jedoch das von der Bank B. erlangte Geld für andere Zwecke als angegeben verwendet und so zum Schaden der Bank gehandelt (act. 10.5 und 10.7).

Mit Meldung vom 24. August 2006 ersuchte Interpol Warschau gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 3. März 2005 erstmals um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung (act. 10.1). Am 28. August 2006 wurde A. im Kanton Schwyz verhaftet und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 10.2). Aufgrund ungenügender Sachverhaltsdarstellung im polnischen Verhaftsersuchen, war eine Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht möglich, sodass A. am 30. August 2006 wieder aus der Haft entlassen wurde (act. 10.4).

B. Mit Schreiben vom 22. November 2006, auf Rückfrage des BJ mit Schreiben vom 9. März 2007 ergänzt, ersuchte das polnische Justizministerium die Schweiz gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 22. März 2005 um vorläufige Inhaftnahme und Auslieferung von A. (act. 10.5 und 10.7).

Gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 21. Mai 2007 (act. 10.8) wurde A. am 31. Mai 2007 im Kanton Schwyz verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt. Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2007 widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung an Polen

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(vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2007, act. 10.9). Der Auslieferungshaftbefehl blieb unangefochten.

C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. November 2006, ergänzt am 9. März 2007, zugrunde liegenden Straftaten (act. 10.11). Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 26. Juli 2007 Beschwerde einreichen mit dem Antrag, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2007 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2007, die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge (act. 10). Mit Replik vom 31. August 2007 bzw. Duplik vom 12. September 2007 halten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 12 bzw. 14). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Soweit Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.).

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2. In formeller Hinsicht zweifelt der Beschwerdeführer zunächst die Einzelzeichnungsberechtigung der mit dem vorliegenden Auslieferungsverfahren befassten Vertreter des BJ E., F. und G. an (act. 12, Ziff. 1). Wie die anlässlich der Duplik übermittelte Regelung der Unterschriftsberechtigung in der Abteilung Internationale Rechtshilfe des BJ vom 1. Januar 2006 und die dazugehörende Weisung vom 24. August 2004 zeigen (act. 14.1 und 14.2), wurden im vorliegenden Auslieferungsverfahren sämtliche Eingaben des BJ durch die hiezu berechtigten Mitarbeiter korrekt unterzeichnet.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, der Auslieferungsentscheid des BJ vom 26. Juni 2007 enthalte eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung, in concreto weise deren Absatz 1 in fragwürdiger Weise auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin, obschon in Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG lediglich die Beschwerde erwähnt sei (act. 1, S. 3).

3.2 Seit Inkrafttreten der Änderungen des IRSG am 1. Januar 2007 ist gegen Auslieferungsentscheide des BJ nicht mehr die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (aArt. 55 Abs. 3 i.V.m. aArt. 25 Abs. 1 IRSG), sondern die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 49 BGG (Art. 107 Abs. 3 aOG) dürfen den Parteien aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, keine Nachteile erwachsen. Diese Regel ist Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben, weshalb sich derjenige, der die Unrichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.204/2000 vom 19. September 2000, E. 1d; BGE 124 I 255 E. 1a.aa, je m.w.H.). Art. 56 Abs. 1 lit. b IRSG erfuhr bei dieser Gesetzesrevision keine Veränderung. Es war darin immer von "Beschwerde" und nie von "Verwaltungsge-

- 5 richtsbeschwerde" die Rede. Die Nennung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Rechtsmittelbelehrung des Auslieferungsentscheides durch das BJ erfolgte jeweils zur Präzisierung. Nachdem der vorliegende Auslieferungsentscheid unter dem neuen Recht ergangen ist, mag die Bezeichnung "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" missverständlich wirken, ohne dass dies freilich konkrete negative Auswirkungen für den Beschwerdeführer gehabt hätte. Zwar ist die frühere Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unter dem neuen Bundesgerichtsgesetz aufgehoben, indessen fallen auch die neuen Beschwerden ans Bundesstrafgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in den Bereich des Verwaltungsrechts und die II. Beschwerdekammer wendet gemäss Art. 30 lit. b SGG dabei die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren an. Überdies wird in der Rechtsmittelbelehrung im unmittelbar folgenden Satz korrekt auf die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer war offensichtlich ohne weiteres in der Lage, dieses Versehen des BJ zu erkennen und entsprechend zu handeln, reichte er doch die Beschwerde gegen den ihm am 27. Juni 2007 eröffneten Auslieferungsentscheid vom 26. Juni 2007 rechtzeitig und korrekt mit Eingabe vom 26. Juli 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes ein. Ein Nachteil ist ihm jedenfalls vorliegend nicht erwachsen. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.3 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Anders als bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zudem in Anwendung von Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 49 lit. c VwVG auch die Angemessenheit des angefochtenen Auslieferungsentscheides (TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.2). Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt.

3.4 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 2.3; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

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4. 4.1 Materiell rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Darstellung der Handlungen im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe mit Bezug auf ihn und im Zusammenhang damit das Fehlen des Rechtshilfeerfordernisses der doppelten Strafbarkeit i.S.v. Art. 2 Ziff. 1 EAUe. Zusammengefasst macht er Folgendes geltend (act. 1, Ziff. 4 - 8, S. 5 - 10): Das Auslieferungsersuchen vom 22. November 2006 verweise auf den Sachverhalt im Ersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom 3. November 2006, worin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Kreditantrag Mittäterschaft an einem Betrug vorgeworfen werde. Sein Tatbeitrag werde konkret im Ausstellen von drei Wechseln beschrieben, welche ungenügend abgesichert gewesen sein sollen. Das hypothekarisch belastete Grundstück, welches zur Sicherung des Kredits gedient habe, sei wertmässig zu hoch angesetzt gewesen. In der Ergänzung zum Auslieferungsersuchen vom 9. März 2007, welche auf die Ergänzung zum Sachverhalt der Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom 23. Februar 2007 verweise, erscheine der Beschwerdeführer teilweise sogar als Opfer von Machenschaften anderer Täter. In der weiteren Begründung werde sodann ohne konkrete Nachweise zusätzlich der Vorwurf der Untreue im Wirtschaftsverkehr sowie der Falschbeurkundung gemäss polnischem Strafgesetzbuch erhoben. Insgesamt würden keinerlei kriminelle Handlungen des Beschwerdeführers konkret beschrieben oder seien sonst wie ersichtlich. Namentlich würden spezifische Nachweise oder Behauptungen dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer in betrügerischer Absicht die drei Wechsel fehlerhaft ausgestellt, die Kontoeröffnung veranlasst oder sonst wie daran mitgewirkt, die Bewertungsgrundlage für das Grundstück manipuliert, falsche Unterlagen für die Kreditbeurteilung eingereicht, auf die Kreditbeurteilung und Krediteinräumung eingewirkt oder sich am ausbezahlten Kreditbetrag bereichert habe. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsdarstellung lägen somit keinerlei nachvollziehbare Tatbestandselemente des Betruges in objektiver oder subjektiver Hinsicht in Bezug auf den Beschwerdeführer vor, weshalb es vorliegend auch am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 2 Ziff. 1 EAUe fehle.

4.2 Das BJ verweist bezüglich der Rügen des Beschwerdeführers auf den Auslieferungsentscheid vom 26. Juni 2007, in welchem es sich auf den Standpunkt stellt, die formellen Voraussetzungen von Art. 12 EAUe seien erfüllt, es bestünden in der Sachverhaltsdarstellung der polnischen Behörden keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den von der

- 7 ersuchenden Behörde aufgezeigten Verdacht sofort entkräften könnten. Namentlich würden darin der Tatort, die Tatzeit sowie der modus operandi angegeben. Die Sachverhaltsangaben im Auslieferungsersuchen und die nachgereichten Ergänzungen seien als Ganzes zu sehen und deshalb zur Qualifikation nach Schweizer Recht entsprechend zu kombinieren. Der Sachverhalt könne vorliegend unter den Tatbestand des Art. 146 Abs. 1 StGB subsumiert werden. Die Rolle des Verfolgten werde in den Auslieferungsunterlagen - soweit möglich und bisher bekannt - dargelegt. Die Einzelheiten der effektiven Tathandlungen des Verfolgten würden indessen im polnischen Strafverfahren zu prüfen sein (act. 10.11). In der Stellungnahme vom 16. August 2007 führte das BJ ergänzend aus, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Stellung des Auslieferungsersuchens einen Missbrauch seitens der polnischen Behörden darstellen solle. Zweck der Auslieferung einer verfolgten Person sei grundsätzlich die Weiterführung eines Strafverfahrens, zu welchem selbstredend auch Einvernahmen und Gegenüberstellungen mit anderen Tatverdächtigen gehören würden (act. 10, Ziff. IV. a und b).

4.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 EAUe, Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1). 4.4 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe, Art. 35 Abs. 1 IRSG, Art. 10 IRSV). Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates aufgrund des EAUe als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen (Art. 13 EAUe). 4.5 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine ausliefe-

- 8 rungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen bis ins Detail lückenlos belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchgeführter Strafuntersuchung erfolgen, wozu u. a. gerade auch die Befragung des Beschuldigten oder die Gegenüberstellung mit anderen Tatverdächtigen gehören. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.). 4.6 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90). Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).

4.7 Gestützt auf ein Verhaftsersuchen durch Interpol Warschau vom 24. August 2006 wurde der Beschwerdeführer am 28. August 2006 erstmals verhaftet und durch das BJ in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Ein formelles Auslieferungsersuchen der polnischen Behörden lag damals noch nicht vor. Aufgrund ungenügender Sachverhaltsdarstellung in diesem Verhaftsersuchen, war eine Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht möglich, sodass der Beschwerdeführer am 30. August 2006 wieder aus der Haft entlassen werden musste. Zur Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen ist vorliegend auf das in der Folge am 22. November 2006 durch das polnische Justizministerium übermittelte Auslieferungsersuchen und

- 9 die gestützt auf Art. 13 EAUe durch das BJ gesetzeskonform angeforderte Ergänzung dazu abzustellen. In diesem wird ausdrücklich um Auslieferung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung gegen das Vermögen gemäss Art. 286 § 1 und Art. 294 § 1 i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB ersucht. Diesbezüglich entspricht die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen und der Ergänzung dazu den Anforderungen von Art. 12 EAUe (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 4.9 nachfolgend). Enthalten sind insbesondere Zeit und Ort der Begehung der strafbaren Handlungen sowie modus operandi und die rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würde. 4.8 Unter den Tatbestand der Art. 286 § 1 und Art. 294 § P-StGB kann nach schweizerischem Recht der Tatbestand des Betruges nach Art. 146 StGB eingeordnet werden. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gegenüber dem Straftatbestand des Art. 286 § 1 P-StGB unterscheidet sich das schweizerische Recht hinsichtlich der Umschreibung des Betrugstatbestandes dahingehen, dass Art. 146 StGB nicht nur eine Irreführung schlechthin, sondern eine arglistige Irreführung verlangt. Das Merkmal der Arglist wurde in die genannte Gesetzesbestimmung eingefügt, um die Fälle qualifizierter Täuschung von den Verhaltensweisen abzugrenzen, bei welchen der Täter jemanden lediglich durch eine einfache, leicht durchschaubare Lüge irregeführt hat (BGE 108 Ib 296 E. 7; 101 Ia 610 E. 3 m.w.H.). Damit eine Sachverhaltsdarstellung den Anforderungen von Art. 12 EAUe genügt, muss sich demnach insbesondere bei einer Auslieferung wegen Betruges daraus ergeben, dass der die Vermögensverfügung Ausführende arglistig getäuscht wurde und als Anhaltspunkte für Arglist müssen die Modalitäten grosso modo genannt werden (LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 15 zu Art. 35 IRSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes handelt arglistig, wer ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge-

- 10 stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a; 119 IV 28 E. 3a-c, je m.w.H.). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d m.w.H.).

4.9 Gemäss Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. November 2006 mit Verweis auf das Ersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom 3. November 2006 und Ergänzung vom 9. März 2007 mit Verweis auf die Ergänzung der Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom 23. Februar 2007 (vgl. act. 10.5 und 10.7) wird A. zur Last gelegt, er habe in der Zeitspanne vom 29. Dezember 1999 bis zum 20. Januar 2000 in namentlich genannten Ortschaften in Polen, u.a. um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, mit anderen Personen gemeinschaftlich handelnd bewirkt, dass die Beamten der Bank B. über PLN 2.5 Millionen nachteilig verfügt hätten. H. und I. hätten als Inhaber der C. in Z. mit der genannten Bank einen Diskontkreditvertrag über PLN 2.5 Millionen geschlossen, um Handelsgeschäfte mit flüssigen Treibstoffen zwischen der C. in Z. und der D. in Y. damit zu finanzieren. A. habe dabei als Geschäftsführer der D. drei Wechsel über insgesamt PLN 2.5 Millionen - wie nachträglich festgestellt, fehlerhaft - ausgestellt. Diese seien anschliessend von H. und I. bei der Bank B. zum Diskont vorgelegt worden. Die Sicherung des gewährten Kredits sei die hypothekarische Belastung des Grundstückes von A. gewesen, dessen Wert mit PLN 2'626'000.-- im Verhältnis zum Marktwert erheblich zu hoch angesetzt worden sei. Die damalige Geschäftsführung der Bank B. habe der C. den Diskontkredit ohne Überprüfung der Kreditfähigkeit derselben und jener des Wechselausstellers gewährt. Die Kreditausschussmitglieder der Bank hätten eine positive Auswertung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage der C. bescheinigt, welche sie gar nie getätigt hätten. Aufgrund der Auswertung der Kontobewegungen könne angenommen werden, dass sowohl der Wechselausstel-

- 11 ler als auch der Wechselbesitzer weder die Absicht noch die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Verbindlichkeiten abzudecken, und die aus dem Diskont erhaltenen Gelder für andere Zwecke als angegeben zu verwenden beabsichtigt hätten. Die Kreditmittel seien sodann auf das Konto der C. bei der Bank J. sowie auf das Konto der Gesellschaft K. überwiesen und entgegen den ursprünglichen Angaben nicht zur Finanzierung des Handels mit Treibstoffen verwendet worden. Die Wechsel seien weder von der Bezogenen (D.) noch von der Diskontkreditnehmerin (C.) eingelöst worden. Die beiden Gesellschaften hätten ihre gegenseitigen Forderungen unter Hintansetzung der Bank gegeneinander beglichen und gegenüber der Bank verheimlicht. Dieser hätten sie Rechnungen über PLN 2 Millionen, welche teilweise hätten bezahlt sein sollen, vorgelegt, um den Wirtschaftsverkehr zwischen der D. und der C. zu bescheinigen. Die Täter hätten so zum Schaden der Bank gehandelt. Dadurch habe sich A. der Straftaten gegen das Vermögen gemäss Art. 286 § 1 und Art. 294 § 1 i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB schuldig gemacht. Dieses beschriebene Verhalten sämtlicher Täter genügt, um eine Irreführung i.S.d. polnischen aber auch der arglistigen Irreführung i.S.d. schweizerischen Betrugstatbestandes zu bejahen. Die Angabe eines fiktiven Zweckes für die Verwendung des Kredites und das nicht korrekte Ausstellen von Wechseln in Kombination mit der zu hohen Bewertung des Grundstückes sind typische Machenschaften im Sinne der hievor genannten Rechtsprechung, welche zur Täuschung der vermögensverfügenden Person vorgenommen wurden und das Kriterium der Arglist erfüllen. Der Verdacht der polnischen Behörden, wonach Angestellte der geschädigten Bank im Zusammenhang mit dem Kreditantrag als Mittäter zwecks Bestätigung der positiven Überprüfungsergebnisse der Antragsteller Unterlagen gefälscht und damit eine korrekte Überprüfung deren Solvenz vereitelt haben, untermauert ein arglistiges Handeln der Täter noch zusätzlich. Die Bank hätte somit gestützt auf den durch diese Machenschaften erregten Irrtum den Diskontkredit verfügt und den Betrag von PLN 2.5 Millionen ausbezahlt. Der Vermögensschaden wäre dadurch entstanden, dass die Kreditnehmerin bzw. der Bürge offensichtlich nicht über die nötigen finanziellen Mittel zur Rückzahlung verfügten. Selbst wenn die detaillierten Einzelheiten der effektiven Tathandlungen des Beschwerdeführers unklar bleiben, kann das ihm vorgeworfene Verhalten die objektiven Merkmale des Betrugs nach schweizerischem und polnischem Recht erfüllen. Sein Verhalten lässt sich als Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft zum Betrug qualifizieren, sodass die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Betruges gegeben ist.

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4.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rüge, der im Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt enthalte mangels Darstellung der inkriminierten Handlungen des Beschwerdeführers und mangels Nachweises der doppelten Strafbarkeit des Betruges offensichtliche Fehler und Lücken und verletze Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe sowie Art. 2 Ziff. 1 EAUe, unbegründet ist.

5. 5.1 Im Zusammenhang mit dem zusätzlich gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB wird die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität gerügt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ersuchende Behörde habe ausdrücklich erklärt, ihn zusätzlich zu Art. 286 § 1 P-StGB und Art. 294 § 1 P-StGB i.V.m. Art. 11 § 2 P-StGB auch noch wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB bzw. Art. 271 § 1 P-StGB zu verfolgen. Aus den Akten sei nicht erkennbar, dass das dafür erforderliche Verfahren gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe durchgeführt worden sei (act. 1, Ziff. 9, S. 10). 5.2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung richtig festhält (act. 10, Ziff. IV. c), besteht vorliegend in Bezug auf diese zusätzlichen Tatvorwürfe kein Anwendungsfall eines nachträglichen Auslieferungsersuchens im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe, jedoch ist die Auslieferung aus formellen Gründen einzuschränken: Das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme und Auslieferung der Regionalstaatsanwaltschaft Wroclaw vom 3. November 2006, auf welches im Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. November 2006 verwiesen wird, enthält zwar zusätzlich die Vorwürfe der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB gegen den Beschwerdeführer. Indessen ist festzuhalten, dass weder im Haftbefehl des Bezirksgerichtes Wroclaw vom 22. März 2005 der Tatverdacht der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB und der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB genannt noch mit Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. November 2006 formell um Auslieferung wegen dieser Tatbestände ersucht wurde. Auch wurde der entsprechende Gesetzestext entgegen den Bestimmungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe dem Auslieferungsersuchen nicht beigefügt. Demzufolge kann bezüglich der Vorwürfe der Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie der Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB keine Auslieferung erfolgen. Diese ist entsprechend einzuschränken.

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Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 26. Juni 2007 bewilligt in Ziff. 1 des Dispositivs die Auslieferung des Verfolgten an Polen für die dem Auslieferungsersuchen des polnischen Justizministeriums vom 22. November 2006, ergänzt am 9. März 2007, zugrunde liegenden Straftaten. Diese werden in den Erwägungen (Ziff. I. 3) als Betrug zum Nachteil der Bank B. konkretisiert. Der Klarheit halber ist der Auslieferungsentscheid des BJ vom 26. Juni 2007 dahingehend zu ergänzen, dass die Auslieferung für die Straftatbestände der Untreue im Wirtschaftsverkehr und der Falschbeurkundung auszuschliessen ist. Sollten die polnischen Behörden auch deswegen eine Bestrafung ins Auge fassen wollen, steht Ihnen eine entsprechende, nachträgliche Ergänzung des Auslieferungsersuchens offen.

6. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht anzunehmen, dass ihn in Polen ein rechtsstaatliches Verfahren erwarte. Gemäss Art. 2 lit. a IRSG werde einem Ersuchen u.a. nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestünden, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entsprechen würde. In Polen erwarte den Beschwerdeführer als Erstes eine "Vorbeugungsmassnahme in Form vorläufiger Haft für vierzehn Tage ab Festnahme". Diese Massnahme sei einem Schuldverhaft gleichzusetzen und verletze den schweizerischen Ordre public sowie Art. 3, eventuell Art. 5 EMRK (act. 1 Ziff. 10, S. 12; act. 12, Ziff. 7, S. 4). 6.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Auch behält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen Ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (BGE 126 II 324 E. 4). 6.2 Weder im angefochtenen Auslieferungsentscheid noch in den Akten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung ein ernsthaftes und objektives Risiko besteht, Opfer einer schweren Verletzung der Menschenrechte zu werden. Solche Risiken wer-

- 14 den denn seitens des Beschwerdeführers auch nicht konkret geltend gemacht. Der vom Beschwerdeführer im Haftbefehl des Bezirksgerichts Wroclaw vom 22. März 2005 beanstandete Beschluss, wonach der Beschwerdeführer ab seiner Festnahme vorläufig für vierzehn Tage in Haft versetzt werde, widerspricht weder dem Ordre public noch internationalen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es handelt sich hiebei um eine übliche strafprozessrechtliche Anordnung, welche mit der Untersuchungshaft nach schweizerischem Recht vergleichbar ist. Ob der Beschwerdeführer in casu im Falle einer Auslieferung während der ganzen Dauer des polnischen Strafverfahrens in Haft bleiben wird oder ob eine provisorische Freilassung möglich ist, werden dannzumal die polnischen Behörden zu entscheiden haben. Die Rüge des Beschwerdeführers ist vorliegend unbegründet.

7. Letztlich rügt der Beschwerdeführer eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Beschwerdegegnerin. Er führt aus, das BJ habe sich beim zweiten Rechtshilfeersuchen (vom 22. November 2006) offenbar erst 1½ Monate nach Vorliegen des Auslieferungsersuchens zu einer Rückfrage bei der ersuchenden Behörde entschlossen. Nach Eingang der Ergänzung habe es sodann über 2 ½ Monate benötigt, um das Auslieferungsverfahren in Gang zu setzen. Eine Begründung für diese schleppende Behandlung des zweiten Gesuches sei aus den Akten nicht ersichtlich (act. 12, Ziff. 4). Ob das in Art. 17a Abs. 1 IRSG verankerte Beschleunigungsgebot verletzt wurde, kann vorliegend offen bleiben. Die Rechtslage im Bereich der Auslieferung ist eine andere als bei der Auslieferungshaft. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn die Dauer der Auslieferungshaft die Strafe übersteigt, mit welcher im konkreten Fall zu rechnen ist (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3d; LAURENT MOREILLON, a.a.O., N. 15 zu Art. 17a IRSG). Selbst wenn im vorliegenden Fall das Auslieferungsverfahren nicht mit der entsprechenden Beförderlichkeit vorangetrieben worden wäre, würde dies nicht zu einer Aufhebung des Auslieferungsentscheides und zur Abweisung des Auslieferungsersuchens führen.

8. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des BJ vom 26. Juni 2007 bzw. das Dispositiv ist aber insofern zu ergänzen, als für die Strafverfolgung wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB keine Auslieferung zu gewähren ist.

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9. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren weitgehend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 2'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine entsprechend dem Ausgang des Verfahrens stark reduzierte Entschädigung von Fr. 750.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 26. Juni 2007 wird wie folgt ergänzt: Es wird keine Auslieferung für die Strafverfolgung wegen Untreue im Wirtschaftsverkehr gemäss Art. 296 § 1 und 3 P-StGB sowie Falschbeurkundung gemäss Art. 271 § 1 P-StGB gewährt.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die ihm entstandenen Verteidigungskosten mit Fr. 750.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 19. September 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Richard Kälin - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung (B 158'801-VOM)

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

RR.2007.116 — Bundesstrafgericht 19.09.2007 RR.2007.116 — Swissrulings