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Bundesstrafgericht 05.04.2016 RP.2016.15

5 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·803 parole·~4 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).

Testo integrale

Zwischenentscheid vom 5. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitzender, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Rusca,

Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RP.2016.15

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Der Vorsitzende hält fest, dass:

- die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2015.235 vom 19. Januar 2016 zum Schluss kam, dass die Herausgabe von Unterlagen betreffend ein auf die A. Corp. lautendes Bankkonto im Rahmen eines aktiven Ersuchens um internationale Rechtshilfe durch die Bundesanwaltschaft an brasilianische Strafbehörden eine Form der verpönten «entraide sauvage» darstelle (vgl. dort E. 5.5);

- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich angewiesen wurde, ein nachträgliches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist;

- die Bundesanwaltschaft mit partieller Schlussverfügung vom 29. Februar 2016 u. a. die Herausgabe der Unterlagen zur auf die A. Corp. lautenden Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank B. an die ersuchende brasilianische Behörde anordnete (RR.2016.64, act. 1.1);

- die A. Corp. hiergegen am 4. April 2016 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob (act. 1);

- sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgenden Antrag stellt: «In via cautelare viene ordinato che l'UFG o il MPC comunichi all'Autorità rogante che la documentazione bancaria qui in oggetto non può attualmente essere utilizzata»;

- die Beschwerdekammer den Parteien im Rahmen der Eingangsanzeige mitteilte, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, soweit die angefochtene Verfügung Unterlagen betreffe, die noch nicht an die brasilianischen Behörden herausgegeben worden seien (RR.2016.64, act. 2).

Der Vorsitzende zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer

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Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG);

- die Beschwerdekammer sich bereits in E. 6 des erwähnten Entscheides vom 19. Januar 2016 zu den Konsequenzen der teilweisen Gutheissung der Beschwerde geäussert hat;

- eine Verletzung von Art. 67a IRSG zu einer Rückforderung von spontan übermittelten Beweismitteln oder zur Aufforderung zur Nichtberücksichtigung für den informierten Staat führen kann;

- freilich keine grundsätzliche Verpflichtung des ersuchenden Staates besteht, in diesem Sinne zu kooperieren, da er nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden einzustehen hat;

- sich das Ergreifen einer solchen Massnahme als überflüssig erweist, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind bzw. wenn sich deren Erfüllung bald abzeichnet (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.235 vom 19. Januar 2016, E. 6.2 m.w.H.);

- die Rückforderung der übermittelten Beweismittel bzw. eine Aufforderung zu deren Nichtbeachtung angesichts dieser Voraussetzungen erst Sinn macht, wenn das Rechtshilfeverfahren ergibt, dass die materiellen Voraussetzungen der Rechtshilfe nicht erfüllt sind;

- demzufolge mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren nachträglich zu überprüfen war bzw. ist, ob die materiellen Voraussetzungen für die (verfrüht) erfolgte Herausgabe von Beweismitteln erfüllt sind;

- der festgestellte Mangel geheilt wäre, wenn dies bejaht werden kann;

- es demgegenüber am BJ läge, gegenüber den brasilianischen Behörden die notwendigen Schritte einzuleiten, wenn – und nur dann – das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung negativ ausfallen würde;

- das vorliegende Gesuch daher abzuweisen ist, soweit damit bereits zum jetzigen Zeitpunkt die sofortige Nichtbeachtung der bereits herausgegebenen Beweismittel durch die brasilianischen Behörden verlangt wird;

- die Kosten dieses Entscheids bei der Hauptsache verbleiben;

- 4 und erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 5. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michele Rusca - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).

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