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Bundesstrafgericht 30.01.2013 RP.2012.57A

30 gennaio 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,660 parole·~8 min·1

Riassunto

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

Testo integrale

Zwischenentscheid vom 30. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A., 2. B. AG, 3. C. AG, 4. D. AG, 5. E. AG, Gesuchsteller 1-5 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Gesuchsteller 1-5

gegen

STAATSANWALTSCHAFT BISCHOFSZELL, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Andere vorsorgliche Massnahmen (Art.56 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RP.2012.57 (Hauptverfahren RR.2012.201-205)

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaften Konstanz bzw. Mannheim unter anderem gegen A. und F. ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit im amtlichen Verkehr und wettbewerbsbeschränkender Absprachen führen;

- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit drei Rechtshilfeersuchen vom 17. November 2010, 19. Januar und 2. März 2011 an die Staatsanwaltschaft Thurgau gelangten und um Durchsuchung der von A., der G. GmbH und weiteren Gesellschaften genutzten Räume in U. und V. sowie um Beschlagnahme und Herausgabe diverser anlässlich der Hausdurchsuchungen aufzufindender Unterlagen ersuchten;

- die Staatsanwaltschaft Thurgau mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 3. Dezember 2010 und 4. Februar 2011 den Rechtshilfeersuchen entsprach und zudem die Anwesenheit deutscher Polizeibeamter an den Hausdurchsuchungen bewilligte;

- die Hausdurchsuchungen am 2. März 2011 durchgeführt wurden;

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 die Herausgabe aller anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 beschlagnahmter Dokumente, mit Ausnahme jener, die am 13. Januar 2012 ausgesondert wurden, und einer Festplatte Nr. ext-157 verfügte (Verfahrensakten Reg. 14 pag. 264 ff.);

- A., B. AG, C. AG. D. AG und E. AG mit Eingabe vom 17. August 2012 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erhoben und gleichzeitig ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahme stellen, wobei sie beantragen, es sei die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, vom Landgericht Mannheim unverzüglich den Auswertebericht EDV-Daten Schweiz/A. und zwei Beweismittelordner 5/1 und 5/2 herauszuverlangen, und es sei ein einstweiliges Beweisverwertungsverbot zu verfügen (act. 1);

- die Gesuchsteller der Beschwerdekammer ein Schreiben der Gesuchsgegnerin an die Staatsanwaltschaft Mannheim vom 18. April 2012 zukommen liessen, mit welchem jene der Staatsanwaltschaft Mannheim "die anlässlich der Hausdurchsuchung bei der G. GmbH in V. im Verfahren betreffend F. […] auf der Festplatte ext-157 gesicherten Daten" zusandte (act. 1.8);

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- die Landespolizeidirektion Freiburg in ihrem Schreiben an das Landgericht Mannheim vom 9. August 2012 ausführte, dass die Festplatte Nr. ext-157 bereits dem Landgericht Mannheim vorgelegt worden sei und dass sich die Festplatte in zwei Bereiche unterteile (20110302.0056 A. und 20110304.0062 F.), wobei die mit Spezialsoftware aufbereiteten Daten von A. grob ausgewertet, in einem Bericht zusammengefasst und bedeutende Dokumente ausgedruckt sowie in Beweismittelordnern 5/1 und 5/2 abgelegt worden seien; die Aufbereitung der Unterlagen von F. noch nicht stattgefunden habe (act. 1.9; Verfahrensakten Reg. 15 pag. 274);

- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 5. Oktober 2012 die Gesuchsgegnerin anwies, innert Monatsfrist seit Zustellung des Zwischenentscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 befinden; die Gesuchsgegnerin im Weiteren dafür zu sorgen hatte, dass die auf der Festplatte Nr. ext-157 gespeicherten Dokumente ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (sofern es sich bei den Dokumenten auf der Festplatte Nr. ext-157 um solche gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 handelt) nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen;

- das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) bis zur Klärung des Sachverhalts sistiert wurde (act. 5);

- die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 die Staatsanwaltschaft Mannheim anfragte, ob sich auf der bereits zugestellten Festplatte Nr. ext-157 Dokumente, welche anlässlich der Hausdurchsuchung beim Gesuchsteller 1 in U. und bei der Gesuchstellerin 5 in V. beschlagnahmt wurden (Z1: Kisten 1-7 und Z4: Kisten 1-2), befinden würden; sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim anordnete, dass die auf der Festplatte Nr. ext-157 enthaltenen Daten ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen (act. 6);

- die Staatsanwaltschaft Mannheim mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 mitteilte, dass sich auf der Festplatte keine von der Gesuchsgegnerin aufgeführten Dokumente (Z1: Kiste 1-7 und Z 4: Kisten 1-2) befinden würden; dass die Staatsanwaltschaft Mannheim und Landespolizeidirektion Freiburg die auf der Festplatte enthaltenen Daten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens nicht als Beweismittel verwendet werden wür-

- 4 den; eine Kopie der Festplatte allerdings dem Landgericht Mannheim im laufenden Verfahren gegen den Gesuchsteller 1 und F. übersandt worden sei; eine entsprechende Erklärung für das Landgericht Mannheim nicht abgegeben werden könne, da dieses unabhängig sei (act. 7.1);

- die Beschwerdekammer am 7. November 2012 den Gesuchstellern die Schreiben der Gesuchsgegnerin und der Staatsanwaltschaft Mannheim zustellte und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Beschwerdereplik einräumte (act. 11);

- die Gesuchsteller in ihrer Stellungnahme zu den Schreiben der Gesuchsgegnerin und der Staatsanwaltschaft Mannheim ausführten, dass sich letztere nicht explizit zur Frage, ob die ihr übermittelte Festplatte Nr. ext-157 Daten des Gesuchstellers 1 beinhalte, geäussert habe; sie lediglich verneint habe, dass sich auf der ihr zugesandten Kopie Dokumente gemäss Verzeichnis Z1 und Z4 befinden würden (act. 14);

- die Beschwerdekammer am 12. Dezember 2012 der Gesuchsgegnerin und dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") Gelegenheit zur Beschwerdeduplik einräumte und sie insbesondere dazu aufforderte, zum Schreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 25. Oktober 2012 Stellung zu nehmen (act. 15);

- sich weder die Gesuchsgegnerin noch das BJ vernehmen liessen (act. 16 und 17);

- die Gesuchsgegnerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut in Dispositiv Ziff. 1 des Zwischenentscheides der Beschwerdekammer vom 5. Oktober 2012 nicht hinreichend abklärte, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 befinden; sie die deutschen Behörden lediglich anfragte, ob sich auf der zugestellten Festplatte Dokumente gemäss Verzeichnis Z1 (Kisten 1-7) und Z4 (Kisten 1-2) befinden (act. 6);

- Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung sich insbesondere auch auf die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespiegelten elektronischen Daten gemäss Zusammenstellung der Abteilung Internet & Computerkriminalität der Kantonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 (G-Nr. 20110302.0056) bezieht, welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. ext-157 gespeichert sind (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 13 ff.; Reg. 14 pag. 268);

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- nach wie vor Gefahr besteht, dass das Landgericht Mannheim im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 1 und F. Daten verwendet, welche gemäss Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 erst herauszugeben wären, wenn das Rechtshilfeverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist;

- gemäss Art. 56 VwVG nach Einreichung der Beschwerde die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen;

- die Gesuchsgegnerin mithin noch einmal dazu aufzufordern ist, innerhalb von 14 Tagen seit Zustellung dieses Zwischenentscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte insbesondere die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespiegelten elektronischen Daten gemäss Zusammenstellung der Abteilung Internet & Computerkriminalität der Kantonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 (G-Nr. 20110302.0056) befinden, welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. ext-157 gespeichert worden sind;

- die Gesuchgegerin dafür zu sorgen hat, dass die auf der Festplatte Nr. ext- 157 gespeicherten Dokumente ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens (sofern es sich bei den Dokumenten auf der Festplatte Nr. ext-157 um solche gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 handelt) im ganzen deutschen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 1 (mithin insbesondere weder von der Staatsanwaltschaft Mannheim, der Landespolizeidirektion Freiburg noch vom Landesgericht Mannheim) nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen;

- entsprechende formelle Zusicherungen sich auf das ganze deutsche Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 1 (mithin auch auf das gerichtliche Verfahren) zu beziehen haben;

- das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) bis zur Klärung des Sacherhalts zu sistieren ist;

- keine Kosten zu erheben sind.

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Demnach beschliesst die Beschwerdekammer:

1. Die Gesuchsgegnerin wird angewiesen, innert 14 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides bei der ersuchenden Behörde abzuklären, ob sich auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 Dokumente gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 17. Juli 2012 befinden, insbesondere die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 2. März 2011 gespiegelten elektronischen Daten gemäss Zusammenstellung der Abteilung Internet & Computerkriminalität der Kantonspolizei Thurgau vom 17. März 2011 (G-Nr. 20110302.0056), welche ihrerseits auf einer Festplatte Nr. ext-157 gespeichert sind.

2. Die Gesuchsgegnerin hat dafür zu sorgen, dass die auf der bereits der Staatsanwaltschaft Mannheim zugestellten Festplatte Nr. ext-157 gespeicherten Daten im Sinne der Erwägungen ab sofort bis zur Klärung des Sachverhalts bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeverfahrens im gesamten deutschen Strafverfahren gegen den Gesuchsteller 1 nicht als Beweismittel verwendet werden.

3. Das Beschwerdeverfahren (RR.2012.201-205) wird bis zur Klärung des Sachverhalts sistiert.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 30. Januar 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Staatsanwaltschaft Bischofszell - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).

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