Entscheid vom 18. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Semsettin Bastimar Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RH.2025.25 Nebenverfahren: RP.2025.65
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 29. Juli 2025 ersuchten die italienischen Behörden um Fahndung nach dem türkischen Staatsangehörigen A. mit Wohnadresse in der Schweiz und dessen Verhaftung zwecks Auslieferung (act. 3.1). Die Ausschreibung stützt sich auf den Haftbefehl des Untersuchungsrichters des Gerichts von Bergamo vom 20. Juni 2025 gegen A. wegen Beihilfe zum unerlaubten Einreisen und Aufenthalt.
B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») ersuchte mit Haftanordnung vom 7. Oktober 2025 die kantonalen Polizeibehörden, A. zuhanden des BJ in provisorische Auslieferungshaft zu versetzen (act. 3.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2025 erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.4 S. 3).
C. Am 8. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt Semsettin Bastimar eine von A. unterzeichnete Vollmacht ein (act. 3.5).
D. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. Oktober 2025 ordnete das BJ die Auslieferungshaft gegen A. an (act. 3.7).
E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 lässt A. durch Rechtsanwalt Bastimar bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. Oktober 2025 erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. Ihm sei weiter die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates (act. 1 S. 2).
F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 seine Stellungnahme ein (act. 4).
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G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege und vier Unterlagen dazu ein (RP.2025.65 act. 3 ff.).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend.
Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEXNr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agreements/008 https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agreements/008
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Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).
1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3, je m.w.H.).
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3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, m.w.H.).
4. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung).
Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108
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E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1).
5. 5.1 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die ihm zur Last gelegten Straftaten seien in der Schweiz ausgeführt worden. Selbst wenn gewisse Mitbeteiligte in Italien gehandelt haben sollten, würde dies keine italienische Strafhoheit über den Beschwerdeführer begründen, der weder in Italien gewesen sei, noch von dort aus agiert habe. Damit liege sowohl der Begehungs- als auch der Erfolgsort in der Schweiz, welcher dem Beschwerdeführer zufolge gemäss Art. 116 Abs. AIG strafbar wäre. Damit würden die vorgeworfenen Straftaten der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegen, weshalb eine Auslieferung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EAUe offensichtlich unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei kein italienischer Staatsbürger und wohne auch nicht in Italien. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien sei unzulässig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 IRSG (act. 1 S. 6).
5.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in Zusammenarbeit mit den Brüdern B. C. und D. C. sowie E. die illegale Einreise von drei türkischen Staatsbürgern namens F. und dessen beiden minderjährigen Söhnen G. und H., nach Italien und weiter durch die Schweiz nach Deutschland, befördert zu haben. Die drei illegalen Migranten sollen den Brüdern C. einen Betrag von EUR 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 300.-- bezahlt haben. Die drei illegalen Migranten sollen am 28. Februar 2024, nachdem sie aus der Türkei am Bahnhof von Mailand angekommen seien, angewiesen worden sein, in den Zug nach Lugano einzusteigen und an der Haltestelle Como San Giovanni auszusteigen, von wo aus sie von D. C. mit dem Auto zur Landesgrenze von Maslianico begleitet worden sein sollen. An diesem Punkt sollen die drei illegalen Migranten in der Nähe eines Fussgängerübergangs, über den sie ohne jegliche Zollkontrolle in das Schweizer Hoheitsgebiet gelangen konnten, zurückgelassen worden sein, um dann abgeholt und zum Bahnhof Lugano begleitet zu werden, wo sie in den Zug nach Zürich einsteigen sollten. Dort sollen sie vom Beschwerdeführer abgeholt worden sein, der die letzte Etappe der Reise übernommen habe, um ihnen die Weiterreise nach Deutschland zu ermöglichen.
Am 3. März 2024 soll der Beschwerdeführer in Bergamo und Lavena Ponte Tresa, zusammen mit den Brüdern C. die in Deutschland lebenden türkischen Staatsbürger I. und ihren minderjährigen Sohn J. illegal nach Italien befördert haben. Die illegalen Migranten sollen einen Gesamtbetrag von
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EUR 1'600.-- bezahlt haben, davon EUR 800.-- für die Brüder C., EUR 600.-- für den Beschwerdeführer und EUR 200.-- für den vom Beschwerdeführer beauftragten Fahrer. Insbesondere soll der Beschwerdeführer auf Wunsch der Brüder C. den Transport der aus Deutschland kommenden illegalen Migranten in die Schweiz organisiert und sie zur italienischen Grenze bei Lavena Ponte Tresa begleitet haben. Dort sollen sie von B. C. abgeholt worden sein, der sie mit seinem Auto zu einem Einkaufszentrum gebracht haben soll. An diesem Ort sollen die beiden illegalen Migranten von K. abgeholt worden sein, der sie bis nach Caravaggio in der Provinz Bergamo gebracht haben soll.
Zwischen dem 18. und 19. April 2024 soll der Beschwerdeführer den Transport von zwei jungen illegalen Migranten türkisch-kurdischer Herkunft, L. und einen gewissen M., von Italien über die Schweiz nach Deutschland (Hamburg und Stuttgart) unterstützt haben. Die illegalen Migranten sollen den Brüdern C. einen Betrag von EUR 1'150.-- und dem Beschwerdeführer eine Vorauszahlung von EUR 100.-- gezahlt haben, woraufhin ein nicht bezifferter Restbetrag gefolgt sein soll. Insbesondere sollen die beiden illegalen Migranten, nachdem sie die italienische-slowenische Grenze überquert und den Bahnhof von Triest erreicht hatten, von B. C. telefonisch kontaktiert worden sein, der ihnen gesagt haben soll, sie sollten den Zug nach Mailand nehmen und am Bahnhof von Treviglio aussteigen. B. C. soll sie mit seinem Auto abgeholt haben. Angesichts der fortgeschrittenen Stunde soll er sie dann zum Haus von N. in Z. (IT) gebracht haben, wo sie die Nacht verbracht haben sollen. Am nächsten Morgen soll B. C. die beiden Migranten zum Bahnhof Ponte San Pietro begleitet haben und mit ihnen in den Zug nach Como San Giovanni eingestiegen sein. Dort angekommen sollen sie von D. C. abgeholt worden sein, der sie über die italienisch-schweizerische Grenze bis nach Lugano begleitet haben soll. D. C. soll die beiden illegalen Migranten zum Zug nach Basel begleitet haben. In Basel angekommen, sollen die beiden illegalen Migranten von einem vom Beschwerdeführer beauftragten Fahrer abgeholt worden sein, der ihnen die Weiterreise nach Deutschland ermöglicht haben soll.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Territorialitätsprinzip die Strafverfolgungszuständigkeit der italienischen Behörden bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Einwendung gegen die Auslieferung an sich handelt, die im Verfahren betreffend Auslieferungshaft nicht zu hören ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2019.27 vom 9. Januar 2020 E. 5). Dasselbe gilt auch für seinen Einwand, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten unterlägen der schweizerischen Gerichtsbarkeit. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Auslieferung sei
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«nicht ”offensichtlich zulässig”» (act. 4 S. 3), argumentiert er am Gesetz vorbei. So wird gestützt auf Art. 51 Abs. 1 IRSG die Auslieferungshaft aufrechterhalten, wenn die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig ist und nicht (bloss) wenn die Auslieferung «offensichtlich zulässig» ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesen Punkten als unbegründet.
6. 6.1 Der Beschwerdeführer scheint vorzubringen, der Beschwerdegegner habe gestützt auf Art. 53 Abs. 1 IRSG Abklärungen vorzunehmen, wenn der Beschwerdeführer behaupte, er könne ohne Verzug nachweisen, dass er sich zur Tatzeit nicht am Tatort befunden habe (act. 1 S. 6). Er sei weder an den im Haftbefehl genannten Orten in Italien gewesen, noch kenne er diese Orte. Er habe sich im besagten Tatzeitraum und insbesondere an den konkret genannten Tagen in der Asylunterkunft […] in X. im Kanton Solothurn und damit ausschliesslich in der Schweiz befunden (act. 1 S. 7).
6.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, so wenn der Verfolgte den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 IRSG nimmt das BJ die gebotenen Abklärungen vor, wenn der Verfolgte behauptet, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Art. 53 IRSG kommt gegebenenfalls zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selbst geht (Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. LUDWICZAK GLASSEY, Petit commentaire, 2024, Art. 47 IRSG N. 24 ff.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 6. Aufl. 2024, N. 836 f.).
Der im Zusammenhang mit der Auslieferungshaft relevante Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG verlangt, dass der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist es nach der Rechtsprechung nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen.
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6.3 Mit seinen Bestreitungen und seiner Gegendarstellung hat der Beschwerdeführer weder den Alibibeweis erbracht noch hat er behauptet, er könne ohne Verzug nachweisen, dass er sich zur Tatzeit nicht am Tatort befunden habe. Der Beschwerdegegner hatte daher vorliegend weder Anlass noch war er im Auslieferungshaftverfahren, wie vorstehend erläutert, verpflichtet, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Daran ändern auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdereplik (act. 4 S. 1 f.) nichts. Die Beschwerde erweist sich somit auch im zweiten Punkt als unbegründet.
7. 7.1 Zuletzt wendet der Beschwerdeführer ein, es bestehe keine ernsthafte Fluchtgefahr (act. 1 S. 8). Dabei scheint er zunächst geltend zu machen, die Auslieferungshaft sei nicht verhältnismässig (act. 1 S. 7 f.).
Zur Einleitung seiner Beschwerde hält er fest, er sei Asylbewerber, befinde sich seit dem 22. Oktober 2022 in der Schweiz, habe im Februar 2024 bei der O. GmbH in Y. (CH) im Stundenlohn gearbeitet, habe am 5. August 2025 eine türkische Staatsangehörige geheiratet und bis zu seiner Verhaftung mit dieser in der ehelichen Wohnung in Winterthur gelebt (act. 1 S. 3 f.). In seinen weiteren Ausführungen erklärt er, er sei nicht vorbestraft und habe mit den Strafbehörden nie etwas zu tun gehabt. Er verfüge über einen festen Wohnsitz in der Schweiz und lebe mit seiner Ehefrau „in einem stabilen Lebensverhältnis“. Es sei notorisch, dass die Haft für die Betroffenen mit Stress, Angst und auch Depressionen verbunden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verlängerung der Auslieferungshaft traumatisierend für ihn sein und bei ihm langfristig psychische Probleme verursachen könne (act. 1 S. 7). Die Auslieferungshaft habe sich bereits negativ auf seine sozialen Bindungen und sozialen beruflichen Aussichten ausgewirkt. Sie werde sich weiter negativ auswirken, weil er nicht nur den Kontakt zu seinen Freunden und Bekannten verliere und stigmatisiert werde, sondern auch bei einer allfälligen Arbeitssuche oder Aufbau neuer Beziehungen Schwierigkeiten haben werde, was ihm nach einer zu spät erfolgenden Freilassung die Reintegration in die Gesellschaft ziemlich erschweren könne (act. 1 S. 5 f.).
Zur Begründung führt er weiter aus, er sei ein Asylbewerber, welcher in der Türkei seitens des türkischen Staates verfolgt werde. Seine Flucht in ein anderes europäisches Land sei hypothetisch möglich. Er verfüge für eine legale Einreise jedoch nicht über die notwendigen Papiere, wie Reisepass und türkische Identitätskarte. Falls er illegal in ein anderes Land reisen würde, würde er in keinem europäischen Land ein Asylgesuch stellen, da er
- 10 jederzeit in die Schweiz zurückgebracht werden würde. Demnach müsste er untertauchen und versuchen ohne Arbeit, ohne Krankenkasse und notwendige Papiere unter sehr prekären Umständen zu leben und auch die Trennung von seiner schwangeren Ehefrau in Kauf nehmen. Demnach wäre der Preis einer allfälligen Flucht für ihn sehr hoch. Deshalb sei eine Flucht für ihn faktisch undenkbar und auch unnötig. Seine Anwesenheit in der Schweiz sei die einzige Möglichkeit, sich einer Verfolgung durch die türkischen Behörden zu entziehen, und seine Beziehung mit seiner Ehefrau aufrechtzuerhalten. Es bestehe deshalb keine Fluchtgefahr (act. 1 S. 8). Etwaige Sicherungsbedürfnisse wären durch mildere Ersatzmassnahmen, insbesondere durch eine Meldepflicht und Hinterlegung der Identitätspapiere gewährleistet (act. 1 S. 8 f.). Eine allfällige Verdunkelungsgefahr sei ausgeschlossen, da seine Verhaftung bereits in aller Munde sei (act. 1 S. 9).
7.2 Der Beschwerdegegner führt in der Beschwerdeantwort aus, der Auslieferungshaftbefehl gegen den Beschwerdeführer sei wegen Fluchtgefahr erlassen worden. Nach italienischem Recht werde die verfahrensgegenständliche Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 20 Jahren bedroht. Gemäss schweizerischem Recht drohe dem Beschwerdeführer für die fraglichen Handlungen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 116 Abs. 3 AIG; act. 3 S. 4).
Weiter hält der Beschwerdegegner fest, dass gemäss den im Zentralen Migrationsinformationssystem der Schweiz (ZEMIS) zur Verfügung stehenden Informationen der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, welches vom Staatsekretariat für Migration (SEM) am 15. April 2024 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Gleichzeitig habe das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Der Beschwerdeführer sei ab dem 3. Juli 2025 unkontrolliert abgereist. Erst seit dem 14. Oktober 2025 sei seine aktuelle Wohnadresse in Winterthur im ZEMIS eingetragen, weil das Migrationsamt des Kantons Zürich das SEM mit Schreiben vom 12. September 2025 gebeten habe, die im ZEMIS eingetragene Wegweisung bzw. den Bemerkungscode aufzuheben zwecks Ausstellung eines Ausländerausweises. So seien verschiedene Fahndungsbestrebungen der Schweizer Polizeibehörden nach Eingang der italienischen SIS- Ausschreibung Ende Juli 2025 zunächst erfolglos gebelieben, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt unklar gewesen sei (act. 3 S. 5).
Der Beschwerdegegner kommt zum Schluss, dass aus den vorstehenden Gründen die Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz als fraglich erscheine. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich im Falle einer
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Entlassung aus der Auslieferungshaft dem Verfahren entziehen könne. Zusammenfassend sei daher von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen (act. 3 S. 5). Eine derartige Gefahr könne unter Berücksichtigung der feststehenden Rechtsprechung nicht durch mildere Ersatzmassnahmen begegnet werden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Rechtsprechung – gerade auch in Anbetracht der notorisch einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen – Ersatzmassnahmen wie die Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet würden eine bestehende Fluchtgefahr ausreichend zu bannen. Der Beschwerdeführer habe eine solche substantielle Sicherheitsleistung nicht angeboten (act. 3 S. 5 f.).
7.3 In der Beschwerdereplik führt der Beschwerdeführer aus, dass die Angabe im ZEMIS, er sei am 3. Juli 2025 abgereist, ohne dies zu kontrollieren, nicht korrekt sei. Aus dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2025 und dem Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2025 gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer zum genannten Zeitpunkt in Winterthur bei seiner derzeitigen Ehefrau aufgehalten habe. Das Migrationsamt habe ihm am 13. Juni 2025 mitgeteilt, dass sein Aufenthalt im Kanton Zürich zur Vorbereitung der Heirat geduldet werde. Am 3. Juli 2025 habe er sich daher in der Schweiz befunden und am 14. Oktober 2025 sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt worden (act. 4 S. 3 f.). In Bezug auf die beantragten Ersatzmassnahmen argumentiert der Beschwerdeführer auch «intensive, nicht-monetäre Massnahmen» seien geeignet, das Risiko einer Flucht zu minimieren, was hier in seinem Fall offensichtlich gegeben sei (act. 4 S. 4).
7.4 Die bundesgerichtliche und bundesstrafgerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von
- 12 drei und acht Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
Um Fluchtgefahr ausreichend zu bannen, werden Ersatzmassnahmen für Auslieferungshaft wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.).
7.5 Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Auslieferung eine mehrjährige Haftstrafe, was vorliegend eine erhebliche Fluchtgefahr begründet, wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt (act. 3 S. 5). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass sein Asylgesuch letztes Jahr rechtskräftig abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt wurde. Erst dieses Jahr wurde ihm im Kanton Zürich – im Rahmen des Familiennachzugs infolge Heirat – eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Es sind daher offensichtlich weder die geltend gemachte Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz und zu seiner frisch vermählten Landsfrau noch die möglichen Nachteile bei einer Flucht und einem Untertauchen im Ausland dergestalt, dass deshalb die erhebliche Fluchtgefahr gebannt wäre. Was die von ihm geltend gemachten Nachteile der Auslieferungshaft anbelangt, so handelt es sich dabei um die normalen Folgen des gegen ihn geführten Strafverfahrens und sie rechtfertigen keine Haftentlassung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.76 vom 9. September 2009 E. 10). Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, hat der Beschwerdeführer ohnehin keine Sicherheitsleistung angeboten, und der Umstand, dass er mittellos ist, ändert nichts an der konstanten Rechtsprechung zu den Ersatzmassnahmen. Der erheblichen Fluchtgefahr kann mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen selbstredend nicht ausreichend begegnet werden. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Auslieferungshaftbefehl zu Recht wegen Fluchtgefahr ausgestellt und entsprechend erübrigen sich Ausführungen zur ebenfalls bestrittenen Verdunkelungsgefahr. Die Beschwerde erweist sich auch im letzten Punkt als unbegründet.
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8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.
Wegen der Auslieferungshaft könne er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Er verfüge über kein Vermögen. Der Verdienst seiner Ehefrau reiche nicht aus. Er sei mittellos (RP.2025.65, act. 1 S. 9). Seine Deutschkenntnisse seien nicht genügend und er sei auch nicht mit den schweizerischen Verhältnissen und den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vertraut. Er sei daher nicht in der Lage, seine Rechte im Beschwerdeverfahren gehörig wahrzunehmen (RP.2025.65, act. 1 S. 10).
8.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
8.3 Die vorstehende Erwägungen machen deutlich, dass die im Beschwerdeverfahren in Auslieferungshaftsachen erhobenen Rügen sich als offensichtlich unbegründet erweisen. Die Beschwerdegegner argumentierte jeweils gegen klares Gesetz und feste Praxis. Die Beschwerde muss daher als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ohne Überprüfung seiner finanziellen Situation abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Semsettin Bastimar - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
- 15 bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).