Skip to content

Bundesstrafgericht 14.10.2025 RH.2025.24

14 ottobre 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,227 parole·~6 min·1

Riassunto

Auslieferung an Polen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Polen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Polen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Auslieferung an Polen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Testo integrale

Entscheid vom 14. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Polen

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2025.24 Nebenverfahren: RP.2025.58

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- die polnischen Behörden am 9. Oktober 2024 die Schweiz um Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ersuchten (RR.2025.24, act. 7.1);

- gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 17. Januar 2025 A. am 13. Februar 2025 festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde (RR.2025.24, act. 7.4); der Auslieferungshaftbefehl unangefochten blieb;

- das BJ die polnischen Behörden mit Schreiben vom 10. März 2025 um Übermittlung ergänzender Informationen bis spätestens am 17. März 2025 ersuchte; nachdem seitens der polnischen Behörden innert der angesetzten Frist keine Rückmeldung einging, das BJ am 19. März 2025 die Entlassung von A. aus der Auslieferungshaft anordnete (RR.2025.24, act. 7.11);

- das BJ mit Entscheid vom 3. Juli 2025 die Auslieferung von A. an Polen für die dem Ersuchen vom 9. Oktober 2024, ergänzt mit undatiertem Schreiben, das am 22. April 2025 beim BJ eingegangen ist, zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (RR.2025.24, act. 1.1);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von A. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid RR.2025.24 vom 26. August 2025 abwies; das Bundesgericht auf die von A. erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_415/2015 vom 15. September 2025 nicht eintrat (act. 3.4);

- A. gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 27. August 2025 am 10. September 2025 festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.1-3.2);

- A. am 22. September 2025 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben und um Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 27. August 2025 sowie um Entlassung aus der Auslieferungshaft ersuchen liess; er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung ersuchte (act. 1);

- das BJ mit Schreiben vom 25. September 2025 die Verfahrensakten einreichte und sich zugleich vernehmen liess; das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 3);

- A. sich zur Beschwerdeantwort innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess;

- 3 -

- das BJ der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 mitteilte, dass A. am 30. September 2025 an die polnischen Behörden ausgeliefert worden und der angefochtene Auslieferungshaftbefehl somit nicht mehr in Kraft sei (act. 4);

- die Auslieferungshaft als Gegenstand der Beschwerde mit der Auslieferung des Beschwerdeführers an Polen dahingefallen und das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.10 vom 16. September 2021; RH.2020.7 vom 27. August 2020; RH.2016.8 vom 5. Oktober 2016; RH.2013.1 vom 23. April 2013);

- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ersucht (RP.2025. 58);

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG); gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese; massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, sich nach den Verhältnissen zur Zeit beurteilt, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c);

- die vorliegende Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden kann, da der Beschwerdeführer nach Ergehen des Entscheids RR.2025.119 der Beschwerdekammer und des Urteils des Bundesgerichts 1C_415/2015 vom 15. September 2025 und damit nach rechtskräftigem Abschluss des Auslieferungsverfahrens in Auslieferungshaft versetzt wurde und der Beschwerdegegner unter diesen Umständen zurecht von erhöhter Fluchtgefahr ausging;

- das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist;

- 4 -

- es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 14. Oktober 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Claudia Hazeraj - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

- 6 -

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

RH.2025.24 — Bundesstrafgericht 14.10.2025 RH.2025.24 — Swissrulings