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Bundesstrafgericht 07.07.2022 RH.2022.11

7 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,578 parole·~13 min·1

Riassunto

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) ;;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) ;;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) ;;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Testo integrale

Entscheid vom 7. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2022.11

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Sachverhalt:

A. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. Juli 2020 um Fahndung und Festnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (RR.2022.78, act. 1.9).

B. A. wurde am 4. Februar 2022 angehalten und gestützt auf die gleichtägige Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RH.2022.1, act. 6.3). A. erklärte sich anlässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2022 mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden (RH.2022.1, act. 6.5).

C. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der ihm mit Urteilen des Amtsgerichts Altötting vom 20. August 2014 und des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. Oktober 2014, jeweils in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 21. September 2017, wegen Betrugs und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis auferlegten Restfreiheitsstrafe von 326 Tagen (act. 1.5).

D. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2022 sprach sich A. im Beisein von Rechtsanwalt Reto Gasser erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (RH.2022.1, act. 6.12).

E. Die von A. am 22. Februar 2022 persönlich erhobene Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 8. Februar 2022 (act. 1.6) wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RH.2022.1 vom 9. März 2022 ab (RH.2022.1, act. 10).

F. Mit Schreiben vom 21. März 2022 liess sich A. zum Auslieferungsersuchen vom 16. Februar 2022 schriftlich vernehmen (RR.2022.78, act. 1.8 = 5.2).

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G. Das Haftentlassungsgesuch von A. vom 4. April 2022 hiess das BJ nach vorgängiger Unterzeichnung einer Vereinbarung betreffend Ersatzmassnahmen gut und entliess ihn am 12. April 2022 aus der provisorischen Auslieferungshaft (act. 1.5; RR.2022.78, act. 5.6-5.9).

H. Am 29. März 2022 verfügte das BJ die Auslieferung von A. an Deutschland für die unter Ziff. 4.1.2-4.1.9 aufgeführten Straftaten, die dem Auslieferungsersuchen vom 16. Februar 2022 zugrunde liegen. Für die unter Ziff. 4.1.1 geschilderten Handlungen lehnte das BJ die Auslieferung von A. ab (RR.2022.78, act. 1.1 = 5.4). Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2022.78 vom 22. Juni 2022 ab (RR.2022.78, act. 8).

I. Daraufhin liess das BJ A. gestützt auf den Auslieferungshaftbefehl vom 7. Juni 2022 am 9. Juni 2022 erneut festhalten und in Auslieferungshaft versetzen (act. 3.1).

J. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 7. Juni 2022 liess A. bei der Beschwerdekammer am 20. Juni 2022 Beschwerde erheben und dessen Aufhebung beantragen (act. 1).

K. Auf die von A. gegen den Entscheid RR.2022.78 vom 22. Juni 2022 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_363/2022 vom 23. Juni 2022 nicht ein (RR.2022.78, act. 13).

L. Zur Beschwerdeantwort des BJ vom 27. Juni 2022, worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 3), liess sich A. innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU- Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agreements/008.html

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1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. Juni 2022 eröffnet (act. 3.2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).

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3.2 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).

3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 20. August 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und mit Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. Oktober 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten wegen Betrugs in insgesamt 12 Fällen und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen verurteilt. Das Amtsgericht Altötting setzte mit Urteil vom 21. September 2017 die Gesamtfreiheitsstrafe auf 2 Jahre und 5 Monate fest. Alle drei Urteile erwuchsen in Rechtskraft (RR.2022.78, act. 6.2). Laut Auslieferungsersuchen beläuft sich die vom Beschwerdeführer zu verbüssende Restfreiheitsstrafe auf 326 Tage (RR.2022.78, act. 6.10).

3.4 3.4.1 Der Beschwerdegegner erliess den hier angefochtenen Auslieferungshaftbefehl vom 7. Juni 2022 und begründete diesen damit, dass sich die Fluchtgefahr mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid zusätzlich erhöht habe, sodass die bezahlte Sicherheitsleistung und die Meldepflicht nicht mehr geeignet seien, die Flucht des Beschwerdeführers zu verhindern (act. 3.1). 3.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr und bringt vor, er habe sich seit seiner Haftentlassung anfangs April 2022 bis zur erneuten Inhaftierung vorbildlich verhalten und habe sich monatlich bei der Zuger Kantonspolizei gemeldet. Er sei auch bereit, die zu leistende Kaution auf Fr. 40'000.-- zu erhöhen, sollte dies notwendig sein. Mit der erneuten Inhaftierung schiesse der Beschwerdegegner über das Ziel hinaus. Er habe kein

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Interesse, die Schweiz zu verlassen. Er wolle insbesondere an der Einvernahme vom 12. Juli 2022 im in Bern gegen ihn laufenden Strafverfahren teilnehmen (act. 1, S. 4 ff.). 3.5 Die Beschwerdekammer bejahte die Fluchtgefahr bereits im Entscheid RH.2022.1 vom 9. März 2022, auf dessen Ausführungen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden kann (RH.2022.1, act. 10). Mit Entscheid RR.2022.78 vom 2. Juni 2022 hat die Beschwerdekammer die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid abgewiesen. Wie der Beschwerdegegner im Auslieferungshaftbefehl vom 7. Juni 2022 richtig ausführt, hat sich die bestehende Fluchtgefahr mit Erlass des Entscheides RR.2022.78 vom 2. Juni 2022 weiter erhöht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.14 vom 17. August 2017 E. 4.3). Denn im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens ist die Möglichkeit, nach Deutschland ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Dies umso mehr, als das Bundesgericht auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe nur eintritt, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 2 BGG). Damit stieg die bereits als hoch zu wertende Fluchtgefahr, der mit keinen geeigneten Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden kann. Die vom Beschwerdeführer angebotene Kautionsleistung von Fr. 40'000.-erachtet das BJ jedenfalls als nicht ausreichend (act. 1, S. 5; act. 3, S. 4). Unter diesen Umständen ist der wegen Fluchtgefahr erlassene Auslieferungshaftbefehl vom 7. Juni 2022 nicht zu beanstanden. Angemerkt sei, dass nachdem das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer RR.2022.78 mit Urteil 1C_363/2022 vom 23. Juni 2022 nicht eingetreten ist, das Auslieferungsverfahren nunmehr rechtskräftig beendet ist. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens an Deutschland ausgeliefert werden, weshalb sich die bereits als hoch einzustufende Fluchtgefahr erheblich erhöht hat.

Im Lichte der restriktiven Rechtsprechung zur Fluchtgefahr ist diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als sehr hoch einzustufen. Im Gegensatz zur Ausgangslage zu Beginn des Auslieferungsverfahrens kann die erhöhte Fluchtgefahr nicht mehr durch Ersatzmassnahmen gebannt werden.

3.6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

3.7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Reto Gasser - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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