Entscheid vom 18. Januar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Rumänien Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RH.2021.1
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Sachverhalt:
A. Am 30. Juni 2020 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») den folgenden Entscheid (RR.2020.191, act. 1.1): 1. Die Auslieferung des Verfolgten (A.) an Rumänien wird für die dem Auslieferungsersuchen der rumänischen Behörden vom 1. Oktober 2019, ergänzt am 18. Dezember 2019 und 8. Januar 2020, zugrunde liegenden Straftat des Fahrens in angetrunkenem Zustand bewilligt, unter der Auflage, dass dem Verfolgten das Recht auf ein neues Verfahren gewährt werden wird. Für die restlichen Straftaten (Besitz von Pornographie) wird die Auslieferung abgelehnt. 2. (…) Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die durch A. hiergegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.191 vom 19. November 2020). Gegen diesen Entscheid erhob A. am 4. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (RR.2020.191, act. 13.1). Dieses Beschwerdeverfahren ist derzeit noch hängig.
B. Am 23. November 2020 verfügte das BJ gegen A. die Auslieferungshaft (act. 3.2) und es ersuchte am selben Tag die Kantonspolizei Luzern, A. umgehend in Auslieferungshaft zu versetzen (act. 3.1). Am 7. Dezember 2020 liess A. beim BJ in der Auslieferungssache ein Gesuch um Wiedererwägung stellen (act. 3.5). Der Auslieferungshaftbefehl vom 23. November 2020 blieb derweil unangefochten. Unter Bezugnahme auf das laufende Verfahren vor Bundesgericht sowie auf das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Dezember 2020 stellte A. am 11. Dezember 2020 beim BJ ein Gesuch um Haftentlassung (act. 3.11). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 lehnte das BJ dieses Ersuchen ab (act. 1.1). Das Schreiben wurde dem Vertreter von A. am 21. Dezember 2020 zugestellt (vgl. act. 1.2).
C. Dagegen liess A. am 30. Dezember 2020 (Postaufgabe 31. Dezember 2020) bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt die folgenden Anträge: 1. Aufhebung des Entscheides des Bundesamtes für Justiz vom 15. Dezember 2020. 2. Der Beschwerdeführer A. (…) sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 3. Eventualantrag: Der Beschwerdeführer A. (…) sei eventualiter unter Festsetzung von Ersatzmassnahmen (Pass- & Schriftensperre / Weisung Aufenthaltsort / Anordnung einer Meldepflicht) sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
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Prozessualer Antrag: Sämtliche Akten im vorliegenden Verfahren sowie die internen Akten des Beschwerdegegners bzw. dessen Vertreter hinsichtlich des Verkehrs mit dem rumänischen Justizministerium bzw. deren Vertretern inkl. E-Mails und Telefonprotokolle seien von Amtes wegen beizuziehen.
In seiner Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2021 schliesst das BJ auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Im Rahmen seiner Replik vom 14. Januar 2021 hält A. an seinem Antrag auf Haftentlassung fest (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Rumänien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11), vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2
- 4 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2. 2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).
2.2 Der ablehnende Haftentlassungsentscheid vom 15. Dezember 2020 wurde dem inhaftierten Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 zugestellt (vgl. act. 1.2). Dieser hat seine dagegen erhobene Beschwerde am 31. Dezember 2020 der Post übergeben. Die Beschwerde erweist sich damit als fristgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2020.11 vom 21. Oktober 2020 E. 3).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der Beschwerdegegner hätte ihm vor der erfolgten Inhaftierung das rechtliche Gehör gewähren und ihn anhören müssen (act. 1, Rz. 11). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine solche Rüge ausschliesslich gegen die nicht mit Beschwerde angefochtene Inhaftierung vom 23. November 2020 gerichtet ist. Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs ist
- 5 diese Rüge nicht zu hören. Dieser Entscheid erging als Reaktion auf das Ersuchen des Beschwerdeführers, womit der Beschwerdegegner bei seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl gehört und mitberücksichtigt hat.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe in der Schweiz eine Arbeit und auch einige Freunde. Er verfüge zudem seit 2014 über eine Aufenthaltsbewilligung (act. 1, Rz. 12). Der Beschwerdegegner habe im Laufe des bisherigen Auslieferungsverfahrens auf eine Inhaftierung des Beschwerdeführers verzichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. November 2020 an dieser Situation etwas geändert haben soll (act. 1, Rz. 13). Hierzu ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass sich mit dem Entscheid der Beschwerdekammer vom 19. November 2020, welcher die vom Beschwerdegegner bewilligte Auslieferung des Beschwerdeführers bestätigte, die konkrete Wahrscheinlichkeit einer Auslieferung wesentlich erhöht hat. Angesichts dieser erhöhten Wahrscheinlichkeit der Auslieferung ist auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Das Vorgehen des Beschwerdegegners erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen. Die Auslieferung ist auch nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG anzusehen; dies selbst nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht erstmals vorgebracht hat, bezüglich des ihn betreffenden, rumänischen Strafurteils sei zwischenzeitlich die Vollstreckungsverjährung eingetreten. Diese Frage bildet derzeit Gegenstand der Beurteilung durch das Bundesgericht.
4.3 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2; RH.2020.5 vom 12. August 2020 E. 6.4; jeweils m.w.H.). Zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung äussert sich der Beschwerdeführer nicht (siehe act. 1, Rz. 14).
4.4 Schliesslich ist auch der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, da auch aufgrund seiner diesbezüglichen Erklärungen (act. 1, Rz. 3 ff.; act. 4, Ziff. IV.1.1) nicht nachvollziehbar ist, inwiefern allfällige weitere
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Kommunikation zwischen dem Beschwerdegegner und der ersuchenden Behörde für die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Zulässigkeit der Auslieferungshaft von Bedeutung sein soll.
5. Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist mit Blick auf die womöglich schwierige finanzielle Situation des Beschwerdeführers (vgl. schon den ihn betreffenden Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2020.191 vom 19. November 2020 E. 10.3) auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage eines Doppels der Replik mitsamt Beilage)
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).