Entscheid vom 18. April 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Frankreich
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: RH.2018.5, RP.2018.16
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Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung vom 4. Dezember 2017 im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die französischen Behörden um Fahndung und Verhaftung des mazedonischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 5.1). Am 10. Januar 2018 ersuchte die französische Botschaft in Bern um Auslieferung von A. für die ihm im Urteil des Appellationsgerichts Nancy vom 22. November 2016 zur Last gelegten Straftaten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (act. 5.2). Am 23. Januar 2018 ersuchte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die französische Botschaft in Bern um Präzisierung des Sachverhalts und Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts von Nancy vom 9. Oktober 2015 (act. 5.3). Die französische Botschaft in Bern übermittelte dem BJ die ersuchten Dokumente mit Schreiben vom 6. Februar 2018 (act. 5.4, 5.4a).
B. Am 14. März 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 1.1, 5.6) und ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt um dessen Vollzug (act. 5.5). Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am 27. März 2018 anlässlich seiner Einvernahme zum Auslieferungsersuchen eröffnet (act. 5.7, 5.9).
C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 14. März 2018 gelangte A., vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, am 29. März 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1):
1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 14. März 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.
2. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen.
D. Am 3. April 2018 liess A. die Kopie einer Mitteilung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26. März 2018 einreichen, welche ihm am 31. März 2018 schriftlich eröffnet worden sei (act. 3).
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E. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2018 beantragt das BJ, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 5). Mit Beschwerdereplik vom 12. April 2018 lässt A. an seinen Rechtsbegehren festhalten (act. 10), was dem BJ am 16. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das Abkommen vom 10. Februar 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und über die Ergänzung des EAUe (SR 0.353.934.92) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.296 vom 17. Dezember 2008 E. 1.3).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; TPF 2008 24 E. 1.1).
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2. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der Beschwerdeführer selbst führt aus, ihm sei der angefochtene Auslieferungshaftbefehl am 26. März 2018 persönlich eröffnet worden (act. 1 S. 2). Soweit aktenkundig wurde ihm der angefochtene Auslieferungshaftbefehl am 27. März 2018 schriftlich eröffnet (act. 5.9). Seine am 29. März 2018 erhobene Beschwerde erweist sich jedenfalls als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.3 vom 20. Februar 2018 E. 3.2).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst im Wesentlichen geltend, er werde derzeit umgeschult. Die Umschulung erfolge vom 23. Januar 2018 bis 31. Januar 2019. Er lebe zusammen mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern in Basel. Er habe anlässlich seiner persönlichen Befragung am 27. März 2018 zu Protokoll gegeben, dass er ohne Weiteres die in Frankreich ausgesprochene Freiheitsstrafe vollziehen lassen möchte, dass der jetzige
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Zeitpunkt allerdings aufgrund der in Gang gesetzten Umschulung äusserst ungünstig sei. Es seien keinerlei Anzeichen erkennbar, weshalb er sich der in die Wege geleiteten Umschulung nunmehr durch Flucht entziehen solle (act. 1 S. 4 f., act. 3, 10 S. 1 f.).
4.2 Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Freilassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft werden in der Praxis selten bejaht (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.4 f.; je m.w.H.).
4.3 Die ausgesprochene Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht wird, ist mit zwei Jahren und sechs Monaten zwar nicht besonders hoch, zumal gemäss SIS-Ausschreibung bzw. Auslieferungsersuchen davon nur noch ein Jahr, acht Monate und 23 Tage zu vollziehen sind (act. 5.1, 5.2). Aus den Akten geht allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer der Urteilsverkündung vom 22. November 2016 fern blieb, obwohl der Termin anlässlich der Verhandlung vom 27. September 2016 festgesetzt wurde, an der der Beschwerdeführer anwesend war (act. 5.2). Anlässlich der Einvernahme vom 27. März 2018 gab er selbst an, am Appellationsgericht vorgesprochen zu haben (act. 5.7). Zudem ist der Beschwerdeführer mit 33 Jahren noch vergleichsweise jung, was eine Flucht eher als wahrscheinlich erscheinen lässt als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter (vgl. hierzu u.a. BGE 136 IV 20 E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006; je m.w.H.). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände, insbesondere dass sich der Beschwerdeführer zurzeit umschult und mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern in Basel wohnt, von hoher Fluchtgefahr auszugehen.
5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, gestützt auf Art. 37 IRSG sei die Auslieferung abzulehnen, da eine solche im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung nicht verhältnismässig erscheine (act. 1 S. 4, 5). Ausserdem stehe eine Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf das vorliegende Auslieferungsersuchen nicht im Einklang mit Art. 38 Abs. 1 lit. b IRSG bzw. Art. 5 EMRK, weil sich dieses auf den Vollzug einer Reststrafe von 20 Monaten und 23 Tagen beziehe, obwohl angesichts der Dauer der Untersuchungshaft lediglich noch eine zu vollziehende Reststrafe von 13 Monate und 22 Tagen bestehe (act. 10 S. 2 f.). Dabei handelt es sich um Einwände zur Auslieferungssache. Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung
- 6 als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4; 111 IV 108 E. 3a). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiell-rechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007 vom 30. März 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (BGE 111 IV 108 E. 3a; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2018.1 vom 13. Februar 2018 E. 3). Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt die Auslieferung klar nicht als offensichtlich unzulässig erscheinen. Der angerufene Art. 37 Abs. 1 IRSG findet keine Anwendung gegenüber einem Staat, der – wie Frankreich – Vertragspartei des EAUe ist (BGE 129 II 100 E. 3.1; 122 II 485 E. 3; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.163 vom 5. Oktober 2017 E. 6 m.w.H.). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so wird gemäss Art. 2 Ziff. 1 Satz 2 EAUe ausgeliefert, wenn das Mass der Strafe mindestens vier Monate beträgt. Massgebend ist die ausgesprochene Strafe, nicht die Dauer des noch zu verbüssenden Strafrestes. Gegenüber einem Staat, mit dem die Schweiz durch das EAUe verbunden ist, kann die Auslieferung zudem nicht mit Hinweis auf die Geringfügigkeit des Strafrestes abgelehnt werden (BGE 112 Ib 59 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 6.2 m.w.H.; TPF 2011 89 E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.26 vom 15. März 2016 E. 3.1; RR.2015.117 vom 13. August 2015 E. 9.2). Im Übrigen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das französische Strafverfahren nicht die internationalen Menschenrechts- und Verfahrensgarantien respektiert. Selbst wenn der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführer, es drohe ihm Überhaft, zuträfe, so hat er nicht behauptet, es sei ihm verwehrt, damit vor ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes französisches Gericht zu gelangen. Es ist in ständiger Rechtsprechung vielmehr davon auszugehen, dass die Vertragsstaaten der EMRK, wie die Schweiz und Frankreich es sind, auch die entsprechenden Garantien einhalten und damit ein faires Strafverfahren gewährleisten (vgl. zuletzt u.a. Urteile des Bundesgerichts 1C_328/2017 vom 15. Juni 2017 E. 1.3, 1C_9/2015 vom 8. Januar 2015 E. 1.3 und 1C_260/2013 vom 19. März 2013 E. 1.4, alle mit Hinweis auf die in BGE 129 II 544 nicht publizierte E. 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.23 vom 14. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H.).
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6. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, mit der Sperrung der Schriften des Beschwerdeführers stehe eine mildere Massnahme zur Verfügung, um seine allfällige Auslieferung nach Frankreich sicherzustellen (act. 1 S. 6). Vorliegend kann mit der vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahme der Fluchtgefahr nicht ausreichend begegnet werden. Eine Ausweisbzw. Schriftensperre wäre praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den mazedonischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4). Im Übrigen werden, gerade auch in Anbetracht der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, nach konstanter Rechtsprechung Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Eine solche bietet der Beschwerdeführer nicht an.
7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Versetzung in Auslieferungshaft respektive die Anordnung eines Haftbefehls sei unverhältnismässig unter Berücksichtigung des "Zusatzabkommens zwischen der EU und der Schweiz betreffend Vollstreckung von Strafurteilen" bzw. von "Art. 3 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechthilfeübereinkommen (Zusatzprotokoll)", der Frankreich dazu verpflichte, den Beschwerdeführer zunächst (auf dem Rechtshilfeweg) zum Strafantritt aufzufordern (act. 1 S. 5, act. 10 S. 1 f.). Soweit der Beschwerdeführer damit die Rechtmässigkeit und Gültigkeit des ausländischen Haftbefehls bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Gültigkeit von ausländischen Verfahrensentscheiden nur ausnahmsweise, wenn besonders schwere Verletzungen des ausländischen Rechts vorliegen, überprüft wird. Dies ist der Fall, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtsmissbräuchlich erscheint und Zweifel aufkommen, ob die grundsätzlichen Verteidigungsrechte im ausländischen Verfahren gewahrt werden bzw. gewahrt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.15/2002 vom 5. März 2002 E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.3 vom 5. März 2014 E. 9.4). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, rechtfertigt eine nur ausnahmsweise vorzunehmende Überprüfung des ausländischen Haftbefehls nicht.
8. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten,
- 8 werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9. 9.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).
9.2 Vorliegend erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen. Überdies fehlt es nach Eingang der Kautionsrückzahlung von über EUR 10'000.– mutmasslich am Erfordernis der Bedürftigkeit (act. 1.6). Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. April 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Nicolas Roulet (unter Beilage des im Original eingereichten Auslieferungshaftbefehls) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).