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Bundesstrafgericht 19.12.2017 RH.2017.20

19 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,312 parole·~7 min·2

Riassunto

Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Slowakei. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Testo integrale

Entscheid vom 19. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die Slowakei

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RH.2017.20, RP.2017.70

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die slowakischen Strafbehörden mit Ausschreibung vom 23. Januar 2008 im Schengener Informationssystem (SIS) um Festnahme des serbischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten (act. 3.1);

- A. am 20. November 2017 in Glattbrugg festgenommen und anschliessend in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.2, 3.3);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 27. November 2017 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 1.1);

- A. hiergegen mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 (Postaufgabe 5. Dezember 2017) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

- er beantragt, die Auslieferungshaft sei aufzuheben und ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizugeben, eventualiter sei seine Auslieferung aufzuschieben;

- das BJ mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde schliesst (act. 3);

- sich A. innerhalb der ihm auf den 15. Dezember 2017 angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik nicht vernehmen liess.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfahren die Art. 379–397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);

- im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des VwVG gelten (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);

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- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Slowakei primär die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), massgebend sind;

- die Verhaftung der verfolgten Person während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309) und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen, wenn sich die verfolgte Person voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn sie den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass sie zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn sie nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG);

- diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017, E. 2);

- A. in seiner Beschwerde lediglich vorbringt, es sei zu prüfen, ob die ihm von den slowakischen Behörden zur Last gelegte Tat nach schweizerischem Recht bereits verjährt sei;

- die slowakischen Behörden A. zur Last legen, im März 2005 an einem qualifizierten Betäubungsmitteldelikt beteiligt gewesen zu sein (vgl. act. 3.6);

- die Strafverfolgung für ein Delikt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) nach schweizerischem Recht erst in 15 Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 26 BetmG);

- der Einwand der Verjährung im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls die Auslieferung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 10 EAUe erscheinen lässt;

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- der Beschwerdeführer somit keine stichhaltigen Gründe geltend macht, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde;

- den vorliegenden Akten auch sonst keine solchen Gründe entnommen werden können, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);

- gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren;

- dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476);

- sich die Beschwerde anhand des oben Ausgeführten als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwies, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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