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Bundesstrafgericht 03.11.2014 RH.2014.17

3 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,313 parole·~17 min·1

Riassunto

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Testo integrale

Entscheid vom 3. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2014.17/RP.2014.74

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Budapest vom 25. September 2007 ersuchte das ungarische Justizministerium am 29. September 2014 die Schweiz um Auslieferung von A. Dem Haftbefehl liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: A. wird verdächtigt, am 15. April 1996 gegen 20.00 Uhr im Wohnzimmer im Erdgeschoss des Einfamilienhauses unter der Adresse Z., B. und ihren siebenjährigen Sohn C. mit mehreren gezielten Kopfschlägen und Messerstichen ermordet zu haben. Anschliessend habe er von den Fingern der Geschädigten B. vier Goldringe, von ihrem Handgelenk ein goldenes Armband, aus ihrer Tasche Bargeld in nicht feststellbarer Höhe und vom Deckel des Fernsehgeräts im Zimmer eine Armbanduhr, Marke Citizen, entwendet. Diese Handlungen seien nach ungarischem Strafgesetzbuch als Mord aus Habgier an mehreren Menschen zu qualifizieren und mit einer Freiheitsstrafe von zwischen zehn und fünfzehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht (act. 3.4).

B. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 2. Oktober 2014 verfügte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Auslieferungshaft gegen A. und beauftragte die Kantonspolizei Bern mit dessen Festnahme (act. 3.5, 3.6), worauf A. am 10. Oktober 2014 an seinem Wohnort in Y. festgenommen wurde (act. 3.13). Im Rahmen seiner Einvernahme vom gleichen Tag erklärte A., mit einer vereinfachten Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden zu sein (act. 3.13). Gleichentags ernannte das BJ Rechtsanwalt Sascha Schürch wegen mutmasslicher Mittellosigkeit von A. zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Rahmen des Auslieferungsverfahrens (act. 3.12). Der Rechtsanwalt hat an der Einvernahme vom 10. Oktober 2014 teilgenommen.

C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters erhebt A. am 17. Oktober 2014 Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl und stellt folgende Anträge (act. 1): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2014 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung einer angemessenen Sicherheitsleistung und/oder einer anderen Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

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3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts.

Unter Kosten -und Entschädigungsfolge.

D. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2014 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 30. Oktober 2014 an seinen Anträgen fest (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Ungarn ist primär massgebend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12). Überdies sind für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Ungarn die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe massgebend.

Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

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2. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Inhaftierte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).

2.2 Der angefochtene Auflieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 eröffnet. Seine Beschwerde vom 17. Oktober 2014 ist damit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen.

2.3 Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition und befasst sich grundsätzlich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.10 vom 7. September 2012, E. 3; RH.2012.9 vom 23. August 2012, E. 3; jeweils m.w.H.).

3. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom 7. Mai 2014, E. 2.1; RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegen-

- 5 den Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2). An diesen Vorgaben hat sich mit der Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nichts geändert (vgl. Art. 54 StPO sowie die unveränderte Fortgeltung von Art. 47 IRSG). Der Verweis von Art. 50 Abs. 4 IRSG neu auf die sinngemässe Anwendung von Art. 238–240 StPO betrifft ausschliesslich die Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme (wie schon der frühere Verweis auf Art. 53–60 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934).

4. Der Beschwerdeführer macht (am Rande) geltend, der Tatverdacht sei im Auslieferungsersuchen nur spärlich begründet und die Mordqualifikation stehe keineswegs fest. Ferner sei die Tat (wohl) im ersuchenden Staat bereits verjährt. Derartige Einwendungen sind, wie zuvor ausgeführt (supra E. 3), im Verfahren betreffend Auslieferungshaft nicht zu hören.

5. 5.1 Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Auslieferungshaft sei mangels Fluchtgefahr aufzuheben und er sei unverzüglich, allenfalls unter Anordnung einer Sicherheitsleistung und/oder einer anderen Ersatzmassnahme wie elektronische Überwachung (sog. Electronic Monitoring), Abgabe der Ausweispapiere, Schriftensperre aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).

5.2 Der Beschwerdeführer begründet das Fehlen einer Auslieferungshaft rechtfertigenden Fluchtgefahr vor allem mit seiner familiären Situation. Er sei seit geraumer Zeit (2002) legal in der Schweiz und habe hier mit einer Schweizerin zwei Kinder. Im Rahmen der Scheidungskonvention sei vorgesehen, dass wie bisher seine jüngere Tochter D., geb. 2003, unter seiner elterlichen Obhut stehe, während der Sohn E., geb. 2001, bei der Mutter bleibe. Da diese drogenabhängig sei, habe er die Betreuung der Kinder zeitweise ganz übernommen und kümmere sich fürsorglich um diese. Eine

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Flucht zusammen mit Kleinkindern wäre zudem höchst schwierig. Überdies habe er wirtschaftlich Fuss fassen können, indem er eine Anstellung als Autolackierer gefunden habe und werde nur noch ergänzend vom Sozialamt unterstützt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien aber dergestalt, dass an Flucht nicht zu denken sei. Er verfüge über kein Vermögen im Inund Ausland. Dass er sich dem Strafverfahren nicht entziehen wolle, ergebe sich auch aus seiner Anfrage betreffend internationaler Ausschreibung vom 4. September 2014. Wollte man trotzdem Fluchtgefahr annehmen, lasse sich diese durch Ersatzmassnahmen ausreichend bannen.

5.3 Die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus familiären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF 2008 61 E. 7; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 3.2; RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2, RR.2007.72 vom 29. Mai 2007, E. 4.2 und 4.3; BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben. So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe als ausreichend zur Verweigerung der Haftentlassung betrachtet, obwohl der Verfolgte in diesem Fall über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz wohnte, mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war, die beide die schweizerische Nationalität besassen und im Kanton Tessin eingeschult waren (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). Vor dem Hintergrund dieser strengen Rechtsprechung bejahte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Fluchtgefahr bei einem Verfolgten, dessen Ehefrau, zwei Kinder im Alter von 7½ und 2½ Jahren sowie weitere Verwandte in der Schweiz lebten (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2.2), bei einem Verfolgten, der sich seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und hier eine Familie mit vier Kindern im Alter von 1½, 3, 8 und 18 Jahren hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3) und bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1). Wenn überhaupt, wurde die Haftentlassung eher bei Verfolgten höheren Alters gewährt, z.B. bei einem sol-

- 7 chen im Alter von 65 Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.66/2000 vom 5. Dezember 2000, E. 9c; zum Alter als Kriterium bei der Beurteilung der Fluchtgefahr vgl. BGE 136 IV 20 E. 2.3; 130 II 306 E. 2.4 S. 311, je m.w.H.) – was diesen allerdings nicht an einer späteren Flucht hinderte, und 68 Jahren (Urteil des Bundesgerichts G.55/1993 vom 22. Oktober 1993; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.8 vom 7. April 2005, E. 2.3), allerdings nur aufgrund der Leistung einer, gemessen an der finanziellen Situation des jeweils Betroffenen, beträchtlichen Kaution (CHF 300'000.-- bzw. CHF 1 Mio.; zu zusätzlichen flankierenden Massnahmen vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.3). Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesgericht auch bei Kautionen eine strenge Praxis pflegt und davon ausgeht, dass selbst hohe Kautionen bei nicht vollkommen durchsichtigen finanziellen Verhältnissen eine Flucht nicht von vornherein zu verhindern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003, E. 5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.171 vom 25. August 2010, E. 8.4; RR.2009.321 vom 11. November 2009, E. 3.3; RR.2008.214 vom 16. September 2008, E. 4.2). Auch die finanziellen Schwierigkeiten, in denen ein Verfolgter seine Frau und Kinder bei einer Flucht zurückzulassen hätte, erlauben gemäss der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres die Annahme, die Flucht sei derart unwahrscheinlich, dass sie mittels Ersatzmassnahmen gebannt werden könne (BGE 130 II 306 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a; TPF 2008 61 E. 7.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.174 vom 27. November 2007, E. 5.2.1).

5.4 Die vom Beschwerdeführer angeführten Beziehung zu seinen Kindern mag zwar intensiv sein. Sie ist indessen nicht dergestalt, dass sie im Lichte der vorstehend zitierten strengen Praxis bei Auslieferungshaft (supra E. 3) die Annahme von Fluchtgefahr zu beseitigen vermöchte. Es handelt sich bei seinen Kindern, die 13 bzw. 11 Jahre alt sind, entgegen seiner Darstellung auch nicht mehr um Kleinkinder, was jedoch die Fluchtgefahr weder verstärkt noch reduziert. Seine übrige, insbesondere auch berufliche Verwurzelung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht substantiell gegen Fluchtgefahr zu sprechen. Eine über die Beziehung zu den Kindern hinausgehende, besonders intensive soziale Vernetzung ist nicht ersichtlich. Nach wie vor ist er auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen und erzielt nur ein bescheidenes Erwerbseinkommen. Dazu kommt, dass er in Ungarn wegen eines ausserordentlich schwerwiegenden Tatvorwurfs gesucht wird und im Falle einer Verurteilung wohl trotz des längeren Zeitablaufs seit jener Tat mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen müsste. Vor dem Hintergrund dieser Umstände kann nicht angenommen werden, er werde sich der Aus-

- 8 lieferung voraussichtlich nicht entziehen. Die Anfrage bei der Polizei, ob er international gesucht werde, ist kein Indikator für fehlende Fluchtgefahr. Der vorhandenen Fluchtgefahr kann insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen nicht wirksam entgegnet werden. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_381/2009 vom 13. Oktober 2009 festgehalten, dass “Electronic Monitoring“ grundsätzlich als Ersatzmassnahme zur Auslieferungshaft in Betracht kommen kann. Das Electronic Monitoring ist für sich selbst allein allerdings nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern. Es ermöglicht nur die relativ rasche Feststellung einer solchen, stellt damit also eine zusätzliche flankierende Massnahme in Verbindung mit Fluchtgefahr stärker reduzierenden Massnahmen, insbesondere einer Kaution, dar. Die Beschwerdekammer hat deshalb diese Massnahme nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.329 vom 24. November 2009, E. 6.4.2; RR.2012.1 vom 17. Februar 2012, E. 2.2; RR.2014.230 vom 29. September 2014, E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer schreibt zwar im Antrag von Sicherheitsleistung als einer Ersatzmassnahme, nimmt dies jedoch in der Begründung der Beschwerde nicht mehr auf und macht gleichzeitig das Fehlen jeglicher Vermögenswerte geltend. Eine Ersatzmassnahme, welche die Fluchtgefahr zu reduzieren vermöchte, ist klar nicht erkennbar. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferungshaft ohne Weiteres erfüllt sind. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (RP.2014.74).

7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

7.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich ge-

- 9 ringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

7.3 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben.

7.4 Der Beschwerdeführer hat das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege innert Frist eingereicht (RP.2014.74, act. 3). Bezüglich Auslagen verweist der Beschwerdeführer teilweise und bezüglich Vermögen weitestgehend auf die beigelegte Bestätigung und Berechnung des regionalen Sozialdienstes Y. vom 28. Oktober 2014. Die Bestätigung der Behörde, keine Kenntnisse von Vermögen des Beschwerdeführers zu haben, kann indes seine eigene Aussage nicht ersetzen. Die Bedürftigkeit ist damit unzureichend ausgewiesen. Zudem ist den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erwies. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Den beschränkten finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Sascha Schürch - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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