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Bundesstrafgericht 26.03.2013 RH.2013.3

26 marzo 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,425 parole·~12 min·3

Riassunto

Auslieferung an die Türkei. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Türkei. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Türkei. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an die Türkei. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Testo integrale

Entscheid vom 26. März 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Ozan Polatli,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an die Türkei

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG) Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RH.2013.3, RP.2013.11

Sachverhalt:

A. Mit Interpol-Ausschreibung vom 7. Februar 2013 ersuchte die Türkei gestützt auf einen Haftbefehl vom 15. November 2012 des "3rd Peace Court of Criminal Jurisdiction" in Malatya um Verhaftung des türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung an die Türkei im Hinblick auf die Strafverfolgung wegen des Verdachts der zweifachen vorsätzlichen Tötung sowie weiterer Delikte (act. 3.1).

B. Nachdem das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") davon Kenntnis erhielt, dass sich A. derzeit im Asylheim Z. befinde, ordnete es gegenüber diesem am 27. Februar 2013 die provisorische Auslieferungshaft an (act. 3.2). Am 28. Februar 2013 wurde A. festgenommen und von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Sache befragt. Er erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.4). Am 1. März 2013 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher diesem am selben Tag eröffnet wurde (act. 1.2).

C. Hiergegen gelangte A., vertreten durch Advokat Ozan Polatli, mit Beschwerde vom 11. März 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

"A. Rechtsbegehren 1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 1. März 2013 des Bundesamts für Justiz aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien anstelle der Auslieferungshaft geeignete Ersatzmassnahmen zu verfügen (Reisesperre, Meldepflicht, Kaution, Schriftensperre etc.). 3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. Für den Fall des Unterliegens wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.

B. Verfahrensanträge 4. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht einzuräumen. 5. Wegen prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten."

In seiner Beschwerdeantwort vom 18. März 2013 schliesst das BJ auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 21. März 2013 hält A. vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest (act. 4). Die Replik wurde dem BJ am 22. März 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Trotz entsprechender Aufforderung (act. 2) unterliess es A. innerhalb der ihm anberaumten Frist, das ihm zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und mit den erforderlichen Beilagen einzureichen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe, SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 616; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverhttp://links.weblaw.ch/BGE-122-I-139 http://links.weblaw.ch/BGE-123-II-595

fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).

2.2 Der vorliegend angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2013 schriftlich eröffnet. Seine am 11. März 2013 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist bei ihrem Entscheid weder an die Anträge noch an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. hierzu zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2012.17 vom 28. Dezember 2012, E. 3; RH.2012.15 vom 18. Dezember 2012, E. 3; jeweils m.w.H.).

4. 4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2013.2 vom 13. März 2013, E. 3; RH.2012.16 vom 21. Dezember 2012, E. 2.1; RH.2012.12 vom 10. Oktober 2012, E. 2.1).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz Asyl beantragt und weise keinerlei Fluchtbereitschaft auf (vgl. act. 1, Ziff. III.11 und III.12, S. 6). Das vom Beschwerdeführer gestellte Asylgesuch hat auf die Annahme der Fluchtgefahr keinen Einfluss. Eine provisorische Haftentlassung würde es dem Beschwerdeführer erlauben, die Schweiz zu verlassen und unterzutauchen. Abgesehen vom Umstand, dass angeblich der Bruder

des Beschwerdeführers in der Schweiz wohnhaft sei (vgl. act. 3.4, S. 3 des Einvernahmeprotokolls), bestehen seinerseits keinerlei besondere Beziehungen zur Schweiz. Für die ihm von den türkischen Strafbehörden zur Last gelegten Delikte (zweifache vorsätzliche Tötung) hat der Beschwerdeführer möglicherweise mit einer langen, allenfalls sogar lebenslänglichen Freiheitsstrafe zu rechnen (vgl. act. 3.1, S. 2). Schliesslich räumt er selber ein, sich bereits in seinem Heimatland dem Zugriff der türkischen Strafbehörden durch Flucht entzogen zu haben (vgl. act. 1, Ziff. III.2, S. 4, sowie act. 3.4, S. 3 des Einvernahmeprotokolls). Vor dem Hintergrund dieser Umstände und angesichts der bezüglich der Annahme der Fluchtgefahr strengen Rechtsprechung kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich der Auslieferung voraussichtlich nicht entziehen werde. Der vorhandenen Fluchtgefahr kann auch mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (siehe act. 1, Ziff. III.11, S. 6) nicht wirksam entgegnet werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es fehle ihm an der Hafterstehungsfähigkeit. Er leide an Krebs und Epilepsie. In der Auslieferungshaft bestehe das Risiko, dass er plötzlich das Bewusstsein verliere, zu Boden falle und sich lebensgefährlich verletze (act. 1, Ziff. III.9, S. 5). Den sich in den persönlichen Effekten des Beschwerdeführers befindenden Krankenakten kann diesbezüglich entnommen werden, dass er zwischen 2005 und 2010 seiner Krebserkrankung wegen mehrfach operiert worden sei. Die diesbezüglich letzte Kontrolle habe im Jahre 2010 stattgefunden, wobei sich der Befund dort als normal und unauffällig erwiesen habe. Hinsichtlich seiner Epilepsie müsse er jedes halbe Jahr zur Kontrolle (vgl. act. 3.4). Anlässlich einer im Auftrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt durchgeführten ärztlichen Untersuchung sei der Zustand des Beschwerdeführers als stabil eingestuft und an seiner Hafterstehungsfähigkeit sei nicht gezweifelt worden (vgl. act. 3, Ziff. III.4.2). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer benannten, allgemeinen – und nicht nur im Falle der Auslieferungshaft auftretenden – Risiken einer Epilepsie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch während der Auslieferungshaft über eine ausreichende medizinische Betreuung verfügt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.4 Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm von den türkischen Strafbehörden zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben (siehe act. 1, Ziff. III.4, S. 4, oder auch act. 3.4, S. 1 des Einvernahmeprotokolls), oder er behauptet, die ihn betreffende Strafverfolgung sei lediglich politisch motiviert (act. 1, Ziff. III.7, S. 5, oder act. 1, Ziff. III.10, S. 6, sowie act. 3.4, S. 1 des Einvernahmeprotokolls), so beschlagen seine Einreden die Begründetheit seiner Auslieferung an sich. Über diese ist jedoch nicht in diesem einzig die Auslieferungshaft betreffenden Verfahren zu entscheiden (BGE 111 Ib 147 E. 4 S. 149; 109 Ib 339). Seine Vorbringen allein lassen die Auslieferung jedenfalls nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen, sondern sind im Rahmen des Auslieferungsverfahrens einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

4.5 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, werden vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. 5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.3.1).

Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (vgl. KAYSER, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 65 VwVG N. 12 u. a. mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.).

5.2 Angesichts des oben Ausgeführten könnte die Beschwerdeführung gar als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesehen werden. In jedem Fall aber hat der Beschwerdeführer seine angebliche Mittellosigkeit lediglich behauptet (act. 1, Ziff. II.4, S. 3; act. 1, Ziff. III.14, S. 7), aber zu keinem Zeitpunkt näher substantiiert noch in irgendeiner Form nachgewiesen. Insbesondere unterliess er es, das ihm zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen, obschon im Formular selbst darauf hingewiesen wird, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahme einige wenige, zudem nicht verifizierbare Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (siehe act. 3.4, S. 2 f. des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer hat den ihm obliegenden Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4 bis

VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. März 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Ozan Polatli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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