Beschluss vom 22. September 2020 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Claudia Solcà und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., Gesuchsteller
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Maurus Eckert, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG), Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)
Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CR.2020.27
- 2 - Sachverhalt: A. Im Rahmen eines in Österreich gegen den in U. wohnhaften Gesuchsteller pendenten Strafverfahrens beantragte das Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Gesuchstellers durch eine unabhängige Behörde (vgl. RR.2020.180 act. 1.1 S. 1). B. Mit Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 trat die Staatsanwaltschaft Graubünden auf das Ersuchen ein und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Eintretensverfügung vorläufig kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine Beschwerde könne am Ende des Vollzuges der Rechtshilfemassnahmen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vorausgegangenen Zwischenverfügungen erhoben werden (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Vorbehalten bleibe Art. 80e Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG, wonach bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen eine Beschwerde erhoben werden könne, sofern die Verfügung einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke (RR.2020.180 act. 1.1 S. 4). C. Die Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 focht der Gesuchsteller am 20. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer mit Beschwerde an (RR.2020.180 act. 1). Mit Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 trat die Beschwerdekammer auf die besagte Beschwerde nicht ein (CAR pag. 1.100.013 ff.). D. Mit Schreiben an das «Bundesstrafgericht» vom 25. August 2020 brachte der Gesuchsteller unter dem Titel «RR.2020.180» im Wesentlichen Folgendes vor: «Bitte nehmen Sie mit beigefügtem Beschluss vom 24. August 2020 zur Kenntnis, dass das arglistig errichtete Lügengebäude der ausländischen Behörde in sich zusammengebrochen ist. Nachdem sich der Hauptvorwurf vor zwei Jahren als frei erfunden herausgestellt hat, so wurden nun drei (sic!) weitere Schuldsprüche aufgehoben, nachdem ich meine Unschuld zweifelsfrei beweisen konnte. Weil das ausländische Strafverfahren mit Beschluss vom August 2020 wieder auf den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückgetreten ist und (spätestens jetzt) einstellungsreif ist, entbehrt das Rechtshilfeersuchen vom März 2020 jeder Grundlage und jeglicher Verhältnismässigkeit. Ich rege daher an, dass Sie Ihre diesbezüglichen Entscheidungen zur Gewährung von Rechtshilfe aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage erneut beurteilen» (vgl. CAR pag. 1.100.001 f.). E. Auf Ersuchen vom 2. September 2020 übermittelte die Beschwerdekammer der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer)