Beschluss vom 5. August 2020 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien KONKURSMASSE DER A. GMBH IN LIQUIDATION, behauptete Vertretung: Rechtsanwalt Thomas Rihm, Gesuchstellerin
gegen 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Luc Leimgruber,
Gesuchsgegnerin 1
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat, Gesuchsgegnerin 2 Gegenstand
Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.142 vom 6. März 2020 (Art. 410 ff. StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CR.2020.12
- 2 - Sachverhalt: A. Die Konkursmasse der A. GmbH in Liquidation reichte am 8. November 2013 gegen mehrere Personen, u.a. gegen B., wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) Strafanzeige ein, mit der Begründung, dass B. als faktisches Organ der A. GmbH einen Schaden von 531 Millionen Franken verursacht habe. Am 10. Juli 2014 erkannte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) der A. GmbH Parteistellung zu. Mit Zwischenentscheid vom 15. November 2017 schloss die BA die A. GmbH jedoch vom Verfahren aus und schränkte deren Akteneinsichtsbefugnis ein, was von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Entscheid BB.2017.205 vom 27. Februar 2018 bestätigt wurde. Vom 12. bis 14. September 2018 hielt sich eine Delegation der BA in Usbekistan auf, wo sie sich mit den dortigen Behörden zu Gesprächen bzw. Vornahme von Abklärungen traf. B. reichte daraufhin ein Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der erwähnten Delegation ein. Mit Entscheid der Beschwerdekammer BB.2018.195 vom 3. April 2019 wurde die Befangenheit des Staatsanwalts des Bundes C. im erwähnten Verfahren betreffend B. seit 12. September 2018 festgestellt. Nachdem die A. GmbH von C.s Ausstand erfahren hatte, verlangte sie von der BA die Annullierung und Wiederholung von C.s Verfahrenshandlungen seit dem angeblichen Eintritt von dessen Befangenheit im Jahre 2014 sowie das Recht auf Akteneinsicht und den Verzicht auf die Restitution der konfiszierten CHF 130 Mio. an die usbekischen Behörden. Am 28. Juni 2019 wies die BA den Antrag der A. GmbH betreffend Annullation der Verfahrenshandlungen von C. seit 2014 ab. Diesen Entscheid focht die A. GmbH am 6. Juli 2019 mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer an (vgl. Entscheid BB.2019.142, Sachverhalt; CAR pag. 1.100.009 f.). Die Beschwerdekammer trat mit Entscheid BB.2019.142 vom 6. März 2020 auf die Beschwerde der A. GmbH nicht ein. Dies erfolgte mit der Begründung, dass ihre Rechte durch die (behaupteten) Delikte, insbesondere hinsichtlich B., nicht betroffen gewesen seien. Die A. GmbH sei deshalb zuvor vom Verfahren ausgeschlossen worden, was von der Beschwerdekammer bestätigt worden sei. Die faktische Organstellung von B. in der A. GmbH bzw. die Anwendbarkeit von Art. 158 StGB seien nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Befangenheit von C. sei gemäss Entscheid der Beschwerdekammer BB.2018.195 vom 3. April 2019 erst ab 12. September 2018 festgestellt worden, weshalb nur Verfahrenshandlungen ab diesem Datum annulliert und wiederholt werden könnten. Es deute nichts darauf hin, dass der Ausstandsgrund schon vor dem erwähnten Datum vorgelegen haben könnte (vgl. Entscheid BB.2019.142 E. 1.4 - 1.5.2; CAR pag. 1.100.011 - 013). B. Mit E-Mail an die Vorsitzende vom 28. Mai 2020 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm (nachfolgend: RA Rihm) mit der Begründung der «Wahrnehmung beruflicher