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Bundesstrafgericht 13.01.2026 CA.2026.2

13 gennaio 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,588 parole·~8 min·1

Riassunto

Berufung von B. vom 5. Mai 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufung von B. vom 5. Mai 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufung von B. vom 5. Mai 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufung von B. vom 5. Mai 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zufolge Berufungsverzichts

Testo integrale

Beschluss vom 13. Januar 2026 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien B., niederländischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud Berufungsführer / Beschuldigter

gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Berufung von B. vom 5. Mai 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung zufolge Berufungsverzichts

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2026.2

- 2 - A. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurden B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud sowie vier weitere Beschuldigte zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Dagegen wurden sie, neben teilweise anderen Delikten, des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und bestraft. Die Strafkammer regelte im selben Urteil die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen und sprach den amtlichen Verteidigern Entschädigungen für ihre Aufwendungen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zu. 2. Gegen dieses Urteil meldeten am 25. April 2025 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) (SK pag. 20.940.001), am 2. Mai 2025 D. (SK. pag. 20.940.005) und am 5. Mai 2025 B. (SK pag. 20.940.006) Berufung an. Zudem meldeten am 28. April 2025 Rechtsanwältin Yvonne Thomet (SK pag. 20.940.004) und am 2. Mai 2025 Rechtsanwalt Thomas Held (SK pag. 20.940.005) jeweils im eigenen Namen Berufung gegen den sie jeweils betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer an. 3. Das schriftlich begründete Urteil SK.2024.66 wurde am 16. Dezember 2025 versandt und am Folgetag von sämtlichen berufungsanmeldenden Parteien entgegengenommen (SK pag. 20.930.0127 ff.). Gleichentags wurde das Urteil der Strafkammer samt Akten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übermittelt (CAR pag. 1.100.0131 f.) und fortan unter der Geschäftsnummer CA.2025.39 geführt. 4. B. erklärte mit Schreiben vom 7. Januar 2026 den Rückzug seiner Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.145 ff.). 5. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 erklärte Rechtsanwalt Thomas Held für den Beschuldigten D. Berufung, wie auch in eigenem Namen gegen den ihn betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer (CAR pag. 1.100.139). B. Erwägungen 1. Verfahrensabtrennung Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Im vorliegenden Fall hat B. seine Berufungsanmeldung nach Übermittlung der Akten an die Berufungskammer zurück-gezogen (vgl. E. 4).

- 3 - Hingegen haben Rechtsanwalt Thomas Held und D. an ihren angemeldeten Berufungen festgehalten und entsprechende Berufungserklärungen eingereicht (vgl. E. 5). Es rechtfertigt sich daher, das von B. initiierte Berufungsverfahren vom Hauptverfahren CA.2025.39 abzutrennen, sodass ersteres zum Abschluss gebracht werden kann. Das von B. initiierte Berufungsverfahren wird somit vom Hauptberufungsverfahren unter der Geschäftsnummer CA.2025.39 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2026.2 weitergeführt. 2. Verzicht auf Berufungserklärung Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil den Parteien und der Vorinstanz noch nicht zugestellt bzw. übermittelt worden ist. Zeitlich später eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung auszulegen und entgegenzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). Da B. seine Berufungsanmeldung erst nach Übergang der Verfahrensleitung auf die Berufungskammer zurückgezogen hat (vgl. E. 4), ist das Berufungsverfahren als durch Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 3. Für die Feststellung der Teilrechtskraft des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wird auf das Urteil der Berufungskammer CA.2026.1 vom 13. Januar 2026 verwiesen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kommt einem Rückzug gleich (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss ist die auf Fr. 200.00 festzusetzenden Minimalgebühr B. vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2 Rechtsanwältin Jud macht folgende Aufwände geltend, die sie als amtliche Verteidigerin von B. entschädigt haben will:

- 4 -

05. Mai 2025 Berufungsanmeldung 0.15 h Fr. 34.50 21. Mai 2025 Schreiben Bundesstrafgericht (akonto) 0.17 h Fr. 39.10 19. Dezember 2025 Eingang diverse Unterlagen Bundesstrafgericht 0.2 h Fr. 46.00 25. Dezember 2025 Urteilslektüre, Lektüre Protokoll 2.70 h Fr. 621.00 6. Januar 2025 Telefon RA Held 0.50 h Fr. 115.00 7. Januar 2026 Telefon mit Klientschaft 0.17 h Fr. 39.10 7. Januar 2026 Berufungsrückzug 0.12 h Fr. 27.60 Mit Ausnahme des Schreibens an die Strafkammer vom 21. Mai 2025 (0.17 h) und des Telefons mit RA Held vom 6. Januar 2025 (0.5 h) erweist sich der von Rechtsanwältin Jud geltend gemachte Aufwand zur Verteidigung des Beschuldigten B. im Umfang von 3.34 Stunden als angemessen. Er ist ausgewiesen und entsprechend zu entschädigen. Unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer von 8.1 % ist Rechtsanwältin Jud für die amtliche Verteidigung von B. im Berufungsverfahren mit Fr. 830.45 (3.34 Stunden à Fr. 230.00 = Fr. 768.20 plus 8.1 % MWSt) zu entschädigen. B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft diese Entschädigung vollständig zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 5 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das von B. gegen das Urteil der Strafkammer SK.2024.66 vom 23. April 2025 initiierte Berufungsverfahren wird vom Hauptberufungsverfahren CA.2025.39 abgetrennt und fortan unter der Geschäftsnummer CA.2026.2 geführt. 2. Das Berufungsverfahren CA.2026.2 wird zufolge Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird B. auferlegt. 4. 4.1. Rechtsanwältin Dominique Jud wird für die amtliche Verteidigung von B. im Berufungsverfahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 830.45 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. 4.2. B. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Luzius Kaufmann

- 6 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes − Frau Rechtsanwältin Dominique Jud − Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 15. Januar 2026

A. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurden B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud sowie vier weitere Beschuldigte zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und gifti... 2. Gegen dieses Urteil meldeten am 25. April 2025 die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) (SK pag. 20.940.001), am 2. Mai 2025 D. (SK. pag. 20.940.005) und am 5. Mai 2025 B. (SK pag. 20.940.006) Berufung an. Zudem meldeten am 28. April 2025 Rechtsanw... 3. Das schriftlich begründete Urteil SK.2024.66 wurde am 16. Dezember 2025 versandt und am Folgetag von sämtlichen berufungsanmeldenden Parteien entgegengenommen (SK pag. 20.930.0127 ff.). Gleichentags wurde das Urteil der Strafkammer samt Akten der B... 4. B. erklärte mit Schreiben vom 7. Januar 2026 den Rückzug seiner Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.145 ff.). 5. Mit Eingabe vom 6. Januar 2026 erklärte Rechtsanwalt Thomas Held für den Beschuldigten D. Berufung, wie auch in eigenem Namen gegen den ihn betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer (CAR pag. 1.100.139). B. Erwägungen 1. Verfahrensabtrennung Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Im vorliegenden Fall hat B. seine Berufungsanmeldung nach Übermittlung der Akten an die Berufungskammer zurück-gezogen (vgl. E. 4). Hingegen haben Rechtsan... 2. Verzicht auf Berufungserklärung Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil den Parteien und der Vorinstanz noch nicht zugestellt bzw. überm... 3. Für die Feststellung der Teilrechtskraft des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wird auf das Urteil der Berufungskammer CA.2026.1 vom 13. Januar 2026 verwiesen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kommt ... 4.2 Rechtsanwältin Jud macht folgende Aufwände geltend, die sie als amtliche Verteidigerin von B. entschädigt haben will: Mit Ausnahme des Schreibens an die Strafkammer vom 21. Mai 2025 (0.17 h) und des Telefons mit RA Held vom 6. Januar 2025 (0.5 h) erweist sich der von Rechtsanwältin Jud geltend gemachte Aufwand zur Verteidigung des Beschuldigten B. im Umfang von 3.34 ...