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Bundesstrafgericht 13.01.2026 CA.2025.41

13 gennaio 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,041 parole·~5 min·2

Riassunto

Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Yvonne Thomet vom 28. April 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 ergangenen, sie betreffenden Entschädi-gungsentscheid Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Yvonne Thomet vom 28. April 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 ergangenen, sie betreffenden Entschädi-gungsentscheid Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Yvonne Thomet vom 28. April 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 ergangenen, sie betreffenden Entschädi-gungsentscheid Abschreibung zufolge Berufungsverzichts ;;Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Yvonne Thomet vom 28. April 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 ergangenen, sie betreffenden Entschädi-gungsentscheid Abschreibung zufolge Berufungsverzichts

Testo integrale

Beschluss vom 13. Januar 2026 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien RECHTSANWÄLTIN YVONNE THOMET, Berufungsführerin

und BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Berufungsanmeldung von Rechtsanwältin Yvonne Thomet vom 28. April 2025 gegen den im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 ergangenen, sie betreffenden Entschädigungsentscheid Abschreibung zufolge Berufungsverzichts

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2025.41

- 2 - A. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurden A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet, B., C., D., und E. zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freigesprochen. Dagegen wurden sie, neben teilweise anderen Delikten, des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB) und des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und bestraft. Die Strafkammer regelte im selben Urteil die Nebenfolgen des Urteils sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen und sprach den amtlichen Verteidigern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren zu. 2. Gegen dieses Urteil meldeten diverse Parteien, u.a. am 28. April 2025 Rechtsanwältin Yvonne Thomet im eigenen Namen Berufung gegen den sie betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer an (SK pag. 20.940.004). 3. Das schriftlich begründete Urteil SK.2024.66 wurde am 16. Dezember 2025 versandt und am Folgetag von Rechtsanwältin Thomet entgegengenommen (SK pag. 20.930.0127 ff.). Gleichentags wurde das Urteil der Strafkammer samt Akten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts übermittelt (CAR pag. 1.100.0131 f.). Das betreffende Berufungsverfahren wurde getrennt vom Hauptverfahren CA.2025.39 unter der Verfahrensnummer CA.2025.41 registriert und geführt. 4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 erklärte Rechtsanwältin Yvonne Thomet gegenüber der Strafkammer den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.135). B. Erwägungen 1. Verzicht auf Berufungserklärung Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil den Parteien und der Vorinstanz noch nicht zugestellt bzw. übermittelt worden ist. Zeitlich später eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung auszulegen und entgegenzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). Da Rechtsanwältin Yvonne Thomet ihre Berufungsanmeldung erst nach Übergang der Verfahrensleitung auf die Berufungskammer zurückgezogen

- 3 hat (vgl. E. 4), ist das Berufungsverfahren als durch Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 2. Für die Feststellung der Teilrechtskraft des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wird auf das Urteil der Berufungskammer CA.2026.1 vom 13. Januar 2026 verwiesen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kommt einem Rückzug gleich (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss ist die gesetzliche Minimalgebühr von Fr. 200.00 Rechtsanwältin Yvonne Thomet vollumfänglich aufzuerlegen. Da von keiner Partei für das vorliegende Berufungsverfahren Aufwände geltend gemacht werden und auch keine nennenswerten Aufwände entstanden sind, werden für das vorliegende Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

- 4 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Berufungsverfahren CA.2025.41 wird zufolge Verzichts auf die Einreichung einer Berufungserklärung als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird Rechtsanwältin Yvonne Thomet auferlegt. 3. Für das vorliegende Berufungsverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Luzius Kaufmann Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Simone Meyer-Burger, Staatsanwältin des Bundes - Frau Rechtsanwältin Yvonne Thomet - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 15. Januar 2026

A. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wurden A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet, B., C., D., und E. zur Hauptsache vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in v... 2. Gegen dieses Urteil meldeten diverse Parteien, u.a. am 28. April 2025 Rechtsanwältin Yvonne Thomet im eigenen Namen Berufung gegen den sie betreffenden Entschädigungsentscheid der Strafkammer an (SK pag. 20.940.004). 3. Das schriftlich begründete Urteil SK.2024.66 wurde am 16. Dezember 2025 versandt und am Folgetag von Rechtsanwältin Thomet entgegengenommen (SK pag. 20.930.0127 ff.). Gleichentags wurde das Urteil der Strafkammer samt Akten der Berufungskammer des ... 4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 erklärte Rechtsanwältin Yvonne Thomet gegenüber der Strafkammer den Rückzug ihrer Berufungsanmeldung (CAR pag. 1.100.135). B. Erwägungen 1. Verzicht auf Berufungserklärung Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil den Parteien und der Vorinstanz noch nicht zugestellt bzw. überm... 2. Für die Feststellung der Teilrechtskraft des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.66 vom 23. April 2025 wird auf das Urteil der Berufungskammer CA.2026.1 vom 13. Januar 2026 verwiesen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kommt eine...

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