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Bundesstrafgericht 31.10.2024 CA.2024.19

31 ottobre 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,909 parole·~1h 10min·3

Riassunto

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB), qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB); Rückweisung CAR (CR.2023.15), Revision (CA.2022.2);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB), qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB); Rückweisung CAR (CR.2023.15), Revision (CA.2022.2);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB), qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB); Rückweisung CAR (CR.2023.15), Revision (CA.2022.2);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB), qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB); Rückweisung CAR (CR.2023.15), Revision (CA.2022.2)

Testo integrale

Urteil vom 31. Oktober 2024 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Thomas Frischknecht und Olivier Thormann Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Berufungsführer / Beschuldigter gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler, Berufungsführerin / Anklagebehörde und 1. B. BANK,

2. C. AG, 3. D. VERSICHERUNG, Privatklägerschaft

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2024.19

- 2 - Gegenstand

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, qualifizierter Diebstahl und qualifizierte Sachbeschädigung Berufung des Beschuldigten (vollumfänglich) vom 28. Februar 2022 und Berufung der Bundesanwaltschaft (teilweise) vom 22. Februar 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021 Revision des Urteils CA.2022.2 vom 14. März 2023

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. Dezember 2019 erhielt die Notrufzentrale des Kantons St. Gallen die Meldung, dass an der G. Strasse 37 in Z. ein Bankomat aufgesprengt wurde, woraufhin die Kantonspolizei St. Gallen an den Tatort ausrückte (BA pag. 10.01- 0003). Gemäss Zwischenbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 13. Januar 2020 konnten an zwei in Tatortnähe sichergestellten Nageleisen (nachfolgend: Geissfüsse oder Brecheisen) DNA-Spuren gesichert werden, die mit den DNA- Profilen von A. (nachfolgend: Beschuldigter) und F. übereinstimmen (BA pag. 10.01-0023). A.2 Am 21. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt ZZ., eine Gerichtsstandsanfrage zuhanden der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) (BA pag. 02.02-0001), worauf Letztere am 3. März 2020 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA pag. 02.02- 0005). Am 29. Mai 2020 eröffnete die BA ein Verfahren gegen den Beschuldigten, F. und unbekannte Täterschaft wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) und vereinigte die Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01.01-0003; 02.01-0004 f.). Der Beschuldigte wurde am 19. Juni 2020 um circa 15:50 Uhr in YY. einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund des gleichentags durch die BA erlassenen internationalen Haftbefehls (BA pag. 06.03-0005) wurde er durch die österreichischen Behörden um 17:45 Uhr festgenommen (BA pag. 18.01-0013). A.3 Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 trennte die BA das Verfahren gegen den Beschuldigten vom Strafverfahren gegen F. und unbekannte Täterschaft ab, da F. aufgrund eines gegen ihn in Dänemark hängigen Strafverfahrens damals nicht an die Schweiz ausgeliefert und das gegen ihn und unbekannte Täterschaft in der Schweiz hängige Verfahren – im Gegensatz zum Strafverfahren gegen den Beschuldigten – nicht abgeschlossen werden konnte (BA pag. 03.01-0014 ff.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.4 Am 6. Oktober 2021 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 9.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB).

- 4 - A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. Dezember 2021 in Anwesenheit der BA sowie des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 9.720.001 ff.). Mit gleichentags mündlich eröffnetem Urteil SK.2021.45 wurde der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB und der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten bestraft. Die ausgestandene Haft wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Die Zivilklage der C. AG (nachfolgend: Privatklägerin 2) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Betreffend Zivilklage der D. Versicherung (nachfolgend: Privatklägerin 3) wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 57'641.55, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Dezember 2020, verpflichtet. Im Übrigen wurde die Zivilklage der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen. A.6 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte am 27. Dezember 2021 (TPF pag. 9.940.001 f.) als auch die BA am 30. Dezember 2021 (TPF pag. 9.940.003 f.) fristgerecht die Berufung an. A.7 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 4. Februar 2022 versandt und von den Parteien am 7. Februar 2022 postalisch empfangen (CA.2022.2 pag. 1.100.005 ff.). B. Ursprüngliches Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CA.2022.2) B.1 Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 22. Dezember 2021 mitsamt den beiden Berufungsanmeldungen und den Akten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) weiter (CA.2022.2 pag. 1.100.003). Mit Berufungserklärung vom 22. Februar 2022 (CA.2022.2 pag. 1.100.058 f.) erklärte die BA die Beschränkung der Berufung auf die Bemessung der Strafe und der Massnahme gemäss Ziffer 2 und 3 des Urteilsdispositivs vom 22. Dezember 2021 und stellte folgende Anträge: 1. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 2. A. sei für 12 Jahre des Landes zu verweisen.

- 5 - B.2 Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2022 (CA.2022.2 pag. 1.100.060 ff.) das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Ziffer 8 des Urteilsdispositivs – und liess folgende Anträge stellen: 1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls sowie der qualifizierten Sachbeschädigung, alles angeblich gemeinsam begangen mit F. am 12. Dezember 2019, 01.33 Uhr, in Z. 2. Die entstandenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen und es sei A. für die diesbezüglich entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung auszurichten. 3. Es sei A. für den ausgestandenen Freiheitsentzug eine gerichtlich zu bestimmende Genugtuung sowie eine gerichtlich zu bestimmende Erwerbsausfallsentschädigung auszurichten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen unter Kostenfolgen abzuweisen. 5. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen und es sei A. für die diesbezüglich entstandenen Verteidigungskosten eine Entschädigung auszurichten. 6. Es sei A. beim vorliegend beantragten Ausgang des Verfahrens unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 7. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen und es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren gerichtlich zu bestimmen. Weiter beantragte der Beschuldigte die abermalige rechtshilfeweise Einvernahme von F. (CA.2022.2 pag. 1.100.062). B.3 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 14. März 2022 auf einen Nichteintretensantrag und eine über die bereits eingereichte Berufungserklärung hinausgehende Anschlussberufung. Sie nahm zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung, ohne selbst Anträge zu stellen (CA.2022.2 pag. 1.400.003). B.4 Nach erfolglosen Abklärungen zur Aussagebereitschaft des sich in Dänemark in Haft befindenden F. (CA.2022.2 pag. 2.100.001 f.) und Durchführung eines Schriftenwechsels betreffend Fragekatalog zur Einvernahme von F. auf dem Rechtshilfeweg (CA.2022.2 pag. 2.100.003 ff., pag. 2.101.006, pag. 2.102.003), stellte die Berufungskammer in Gutheissung des Beweisantrags des Beschuldigten am 10. Juni 2022 ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zwecks rechtshilfeweiser Einvernahme von F. als Auskunftsperson an Dänemark (CA.2022.2 pag. 3.101.001). Die dänischen Behörden beantworteten das Rechtshilfegesuch am 28. September 2022 dahingehend, dass F. die Aussage verweigere, bis er Akteneinsicht erhalte (CA.2022.2 pag. 3.101.046 ff.).

- 6 - B.5 Am 3. August 2022 stellte der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt André Vogelsang, ein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat aufgrund eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten (CA.2022.2 pag. 2.102.004 ff.). Mit Schreiben vom 9. August 2022 ersuchte Rechtsanwalt Daniel U. Walder (Zürich) um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (CA.2022.2 pag. 2.102.008 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2022 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch gut und entliess Rechtsanwalt André Vogelsang aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und bestellte Rechtsanwalt Daniel U. Walder mit sofortiger Wirkung als amtlichen Verteidiger (CA.2022.2 pag. 8.101.001 f.). B.6 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 10. August 2022 (CA.2022.2 pag. 4.200.001 ff.) aktuelle Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister (CA.2022.2 pag. 4.401.009 ff.) und mehreren ausländischen Strafregistern (CA.2022.2 pag. 4.401.012 ff.) sowie einen Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt H. (CA.2022.2 pag. 6.100.006 ff.) über den Beschuldigten ein. B.7 Mit Eingabe vom 8. September 2022 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme des Mitverfassers des Berichts des Kriminaltechnischen Dienstes vom 9. Januar 2020, DD. (CA.2022.2 pag. 4.200.006). Nach entsprechender Information der Verfahrensleitung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. September 2022 diesen Beweisantrag hinsichtlich der zu befragenden Person zu EE. als Verantwortlicher des Fachbereichs Forensische Genetik vom Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) St. Gallen korrigieren (CA.2022.2 pag. 4.200.007). Mit Schreiben vom 19. September 2022 informierte die Verfahrensleitung die Parteien, dass EE. aufgrund von ferienbedingter Auslandabwesenheit nicht zum Verhandlungstermin vom 17. Oktober 2022 erscheinen könne, jedoch einen schriftlichen Bericht erstatten werde. Nach vorgängiger Vernehmlassung zum Fragekatalog (CA.2022.2 pag. 2.100.015) erstattete EE. am 3. Oktober 2022 seinen schriftlichen Bericht (CA.2022.2 pag. 2.203.018 ff.). B.8 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme von Wachtmeister FF., Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen (CA.2022.2 pag. 4.200.008 f.). Die Verfahrensleitung brachte sodann in Erfahrung, dass neben FF. insbesondere auch GG. vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen an der Spurensicherung im vorliegenden Fall beteiligt gewesen war (CA.2022.2 pag. 4.200.010). Am 10. Oktober 2022 verfügte sie in Gutheissung des Beweisantrages die Vorladung von FF. und GG. vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen als Zeugen zur Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2022 (CA.2022.2 pag. 4.301.010 ff.).

- 7 - B.9 Der erste Teil der Berufungsverhandlung fand am 17. Oktober 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung sowie der BA am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CA.2022.2 pag. 5.100.001 ff.), während die Privatklägerschaft auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet hatte (CA.2022.2 pag. 4.301.009, 5.100.002). Anlässlich dieser Verhandlung wurden die beiden Zeugen zu Protokoll befragt (CA.2022.2 pag. 5.301.001 ff. und 5.302.001 ff.). Auf Antrag des Beschuldigten hin und nach Mitteilung der BA, wonach F. voraussichtlich Ende Januar 2023 vorübergehend von Dänemark an die Schweiz ausgeliefert werde, wurde entschieden, die Berufungsverhandlung am 2. März 2023 unter Einvernahme von F. fortzuführen, unter vorgängigem Beizug sämtlicher durch die BA im Strafverfahren gegen F. noch zu erstellender Einvernahmeprotokolle (CA.2022.2 pag. 5.100.008). B.10 Im Vorfeld der Fortsetzungsverhandlung wurde am 6. Februar 2023 nochmals ein aktueller Auszug aus dem schweizerischen Strafregister über den Beschuldigten eingeholt (CA.2022.2 pag. 4.401.024 f.). Die Justizvollzugsanstalt H. verzichtete auf Anfrage der Verfahrensleitung vom 7. Februar 2023 auf das Anbringen von Ergänzungen zum Führungsbericht über den Beschuldigten vom 13. September 2023 (CA.2022.2 pag. 6.100.018 f.). Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 übermittelte die BA dem Gericht die Einvernahmeprotokolle im Untersuchungsverfahren gegen F. (CA.2022.2 pag. 3.201.011 ff.). B.11 Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte die Abnahme der Vorladung für die Verhandlung vom 2. März 2023 und die Rückweisung der Anklage an die BA zwecks Ermittlung zum Sachverhaltsteil XX. ZH (CA.2022.2 pag. 2.102.022 ff.). Die BA beantragte mit Stellungnahme vom 24. Februar 2023 die Abweisung dieser Anträge (CA.2022.2 pag. 2.101.019 f.). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2023 wies die Verfahrensleitung die Anträge des Beschuldigten vom 22. Februar 2023 ab und hielt am Verhandlungstermin vom 2. März 2023 fest (CA.2022.2 pag. 2.100.027 ff.). B.12 Anlässlich der am 2. März 2023 fortgesetzten Berufungsverhandlung wurden F. als Auskunftsperson (CA.2022.2 pag. 5.304.001 ff.) und der Beschuldigte von Gesetzes wegen einvernommen (CA.2022.2 pag. 5.303.001 ff.). Im Rahmen des Parteivortrags liess der Beschuldigte durch die Verteidigung folgende Anträge stellen (CA.2022.2 pag. 5.100.015 f.): 1. Mein Mandant sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Mein Mandant sei umgehend bzw. nach der Urteilseröffnung aus dem vorzeitigen Strafvollzug in Freiheit zu entlassen.

- 8 - 3. Meinem Mandanten sei für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung, mindestens CHF 200.00 pro Hafttag, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab mittlerem Verfallstag (18. August 2021), zuzusprechen. 4. Jegliche erkennungsdienstlichen Daten seien mit Eintritt der Rechtskraft zu löschen. 5. Die sichergestellten Gegenstände seien meinem Mandanten mit Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. 6. Die Zivilforderung der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Die BA stellte und begründete im Rahmen ihres Parteivortrags folgende Anträge (CA.2022.2 pag. 5.100.017 f.): − Bestätigung erstinstanzliches Urteil mit Schuldsprüchen wg. § Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB § qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB § qualifizierter Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB − Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Jahre − Erhöhung Landesverweis auf 12 Jahre − Bestätigung Nebenfolgen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen für erstinstanzliches Verfahren − Vollumfängliche Kostenauflage Berufungsverfahren an beschuldigte Person, ausgenommen Kosten amtl. Vert. − Entschädigung amtl. Vert. durch Eidgenossenschaft mit Verpflichtung Rückzahlung beschuldigte Person Nach erfolgtem zweiten Parteivortrag (Replik / Duplik) hielt der Beschuldigte das letzte Wort. Auf Nachfrage des Gerichts erklärten die Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO (CA.2022.2 pag. 5.100.022). B.13 Innert der anlässlich vom Gericht angesetzten nachträglichen Frist zur Bezifferung von Schadenersatzansprüchen, verlangte der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. März 2023 eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen im Umfang von Fr. 11'257.00 (CA.2022.2 pag. 2.102.024 f.). B.14 Mit Urteil vom 14. März 2023, das den Parteien am 15. März 2024 im Dispositiv schriftlich eröffnet wurde (CA.2022.2 pag. 9.100.001 ff.), wurde der Beschuldigte

- 9 vollumfänglich freigesprochen und unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Für den ausgestandenen Freiheitsentzug wurde ihm eine Genugtuung von Fr. 99'900.00 zusätzlich Zins von 5 % seit 31. Oktober 2021 zugesprochen. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten der Staatskasse und den amtlichen Verteidigern des Beschuldigten wurden Entschädigungen ausgerichtet. Die Zivilklagen wurden abgewiesen. Das begründete Urteil wurde den Parteien am 25. bzw. am 26. April 2023 postalisch zugestellt (CA.2022.2 pag. 9.100.060 ff.). B.15 Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Mai 2023 focht die BA das Urteil vom 14. März 2023 beim Bundesgericht an (Geschäftsnummer 6B_703/2023) (CA.2022.2 pag. 9.200.002 ff.). C. Revisionsverfahren vor der Berufungskammer (CR.2023.15 / CA.2024.19) C.1 Mit Eingabe vom 30. November 2023 beantragte die BA bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Urteils CA.2022.2 vom 14. März 2023 und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie begründete das Revisionsgesuch insbesondere damit, dass F. anlässlich dessen Einvernahme als beschuldigte Person in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. November 2023 im Verfahren SK.2023.36 den Beschuldigten erstmals als Mittäter der Bankomatensprengung in Z. bezeichnet hatte, womit ihres Erachtens ein neues Beweismittel vorliege. C.2 Mit Beschluss CR.2023.15.vom 21. Mai 2024 hiess die Berufungskammer (in anderer Besetzung als im Berufungsverfahren) das Revisionsgesuch der BA gut, hob das Urteil der Berufungskammer CA.2022.2 vom 14. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Behandlung/Beurteilung an die Berufungskammer zurück (CAR pag. 1.100.001 ff.). C.3 Am 28. Mai 2024 eröffnete die Berufungskammer in der ursprünglichen Besetzung des Falles CA.2022.2 das Verfahren neu unter der Verfahrensnummer CA.2024.19 (CAR pag. 1.200.001). C.4 Nach Rechtskraft des Revisionsbeschlusses CR.2023.15 vom 21. Mai 2024 übermittelte die Verfahrensleitung diesen am 2. Juli 2024 dem Bundesgericht zur Kenntnisnahme und ersuchte um Rücksendung der Akten CA.2022.2 (CAR pag. 3.201.001). Dieses schrieb in der Folge mit Verfügung vom 4. Juli 2024 das Beschwerdeverfahren 6B_703/2023 als gegenstandslos ab (CA.2022.2 pag. 9.200.027 ff.). C.5 Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass er bereit sei, sich dem wiederaufgenommenen Strafverfahren zu stellen und an der neu

- 10 angesetzten Hauptverhandlung auszusagen. Dazu beantragte er jedoch die Zusicherung des freien Geleits (Art. 204 StPO) sowie die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit F. (CAR pag. 2.102.001 f.). Die BA erklärte sich mit Eingabe vom 18. Juli 2024 mit der Gewährung des freien Geleits einverstanden, sofern dies vom Gericht zwecks Abschlusses des Verfahrens als nötig erachtet werde (CAR pag. 2.101.002). Mit Verfügung vom 6. August 2024 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag auf Durchführung einer Einvernahme mit F. als Zeuge gut, zog von Amtes wegen die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen F. CA.2023.30 (inklusive Vorakten) bei und wies das Gesuch des Beschuldigten auf Zusicherung des freien Geleits ab (CAR pag. 2.300.001 f.). C.6 Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 forderte die Verfahrensleitung die Verteidigung auf, die aktuelle Wohnsitz- oder Aufenthaltsadresse des Beschuldigten bekanntzugeben und/oder allenfalls ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zur direkten Zustellung der Vorladung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 StPO zu bezeichnen (CAR pag. 2.100.001). Am 23. Juli 2024 bezeichnete die Verteidigung ihre Anwaltskanzlei als Zustelldomizil für den Beschuldigten (CAR pag. 2.102.007), was von diesem mit Eingabe vom 9. September 2024 unterschriftlich bestätigt wurde (CAR pag. 2.102.0014 f.). C.7 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 11. September 2024 (CAR pag. 4.200.001 f.) aktuelle Auszüge über den Beschuldigten aus dem schweizerischen (CAR pag. 4.401.001 f.), dem österreichischen (CAR pag. 4.401.019), dem französischen (CAR pag. 4.401.004 ff.), dem luxemburgischen (CAR pag. 4.401.008) und dem rumänischen (CAR pag. 4.401.010 ff. und 4.401.014 ff.) Strafregister ein. Die ebenfalls verlangten Strafregisterauszüge aus Dänemark und aus Belgien wurden von den zuständigen Behörden nicht zeitgerecht übermittelt. Weiter wurde vom Beschuldigten ein Formular über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse eingeholt (CAR pag. 4.401.020 ff.). C.8 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 ersuchte der Beschuldigte die Verfahrensleitung um Abklärung, ob gegen ihn seitens der BA ein weiteres Strafverfahren im Tatkomplex XX. (ZH) hängig sei und gegebenenfalls die Prüfung der Sistierung des Verfahrens CA.2024.19(CAR pag. 4.200.009 f.). Die BA teilte mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 mit, dass bisher bezüglich Tatkomplex XX. ZH keine Verfahrensausdehnung stattgefunden habe, sie sich jedoch entsprechende prozessuale Schritte nach Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens vorbehalte (CAR pag. 4.200.018).

- 11 - C.9 Die Berufungs-/Revisionsverhandlung CA.2024.19 fand am 31. Oktober 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung sowie der BA am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt, während die Privatklägerschaft auf Teilnahme an der Berufungs-/Revisionsverhandlung verzichtete (CAR pag. 5.100.001 ff.). Anlässlich der Verhandlung wurden F. als Zeuge und der Beschuldigte von Gesetzes wegen einvernommen (CAR pag. 5.300.001 ff.). C.10 Im Rahmen des Parteivortrags liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung folgende Anträge stellen und begründen (CAR pag. 5.100.007 ff.): 1. Es sei mein Mandant von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Die beiden Zivilklagen seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 3. Es sei meinem Mandanten für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug vom 19. Juni 2020 bis 14. März 2023 (999 Tage) eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Hafttag, total CHF 99’0000.00, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab dem 31. Oktober 2021, zuzusprechen; 4. Es seien alle erkennungsdienstlichen Daten meines Mandanten mit Eintritt der Rechtskraft umgehend zu löschen; 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erst- bzw. letztinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen; 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Die BA stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (CAR pag. 5.100.005 f.): • Es wird beantragt, dass die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Urteils SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021 wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff.1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) und qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) bestätigt werden. • Im Weiteren wird beantragt, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 74 Monaten auf 10 Jahre erhöht wird. • Ebenfalls zu erhöhen ist die ausgesprochene Landesverweisung von 10 Jahren auf 12 Jahre. • Im Falle eines Schuldspruches in zweiter Instanz sind die Nebenfolgen des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen. • Bei den Kostenfolgen für das Vor- und Hauptverfahren wird ebenso eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. • Bei den Kosten des Berufungsverfahrens wird beantragt, dass der Beschuldigte die Kosten nach Massgabe seines Unterliegens, mithin vollumfänglich zu tragen hat. Dasselbe gilt für die Kosten aus dem Revisionsverfahren, in welchem der Beschuldigten mit seinen Anträgen unterlegen ist. Ausgenommen davon sind jeweils die Kosten der amtlichen Verteidigung.

- 12 - Diesbezüglich wird beantragt, dass die amtliche Verteidigung durch die Eidgenossenschaft für die notwendigen und ausgewiesenen Aufwendungen angemessen entschädigt wird. Der Beschuldigte soll zu einer Rückzahlung dieser Kosten in vollem Umfang verpflichtet werden. C.11 Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und summarisch begründet (CAR pag. 5.100.013 f.). Das Urteilsdispositiv wurde den anwesenden Parteien anlässlich der Urteilseröffnung gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt (CAR pag. 9.100.008 f.) und den übrigen Parteien mit Versand vom 4. November 2024 postalisch zugestellt. C.12 Nach erfolgter Hafteinvernahme und Stellungnahme der Parteien zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Prüfung von Sicherheitshaft (vgl. CAR pag. 5.100.003), ordnete das Gericht für den Beschuldigten sodann im Hinblick auf den Antritt des Strafvollzugs Sicherheitshaft an. Der Haftentscheid wurde im separaten Nebenverfahren CN.2024.26 gleichentags eröffnet (CAR pag. 500.100.015).

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Revisionsverfahren Die Berufungskammer als Revisionsgericht hat mit Beschluss CR.2023.15 vom 21. Mai 2024 das Urteil CA.2022.2 vom 14. März 2023 aufgehoben und zur neuen Beurteilung an die Berufungskammer zurückgewiesen (CAR pag. 1.100.001 ff.). Begründend hielt das Revisionsgericht fest, dass es vorliegend aufgrund der neuen Beweise neue Beweismassnahmen sowie eine neue Beweiswürdigung brauche (vgl. E. 8.4 CAR pag. 1.100.020). Wurde die Sache an ein Gericht zurückgewiesen, so nimmt dieses die notwendigen Beweisergänzungen vor und fällt nach einer Hauptverhandlung ein neues Urteil (Art. 414 Abs. 2 StPO). Dieses Vorgehen hat die Berufungskammer vorliegend eingehalten. Im nach Gutheissung der Revision wiederaufgenommen Berufungs- bzw. Revisionsverfahren wurden neu die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens gegen F. CA.2023.30 beigezogen sowie eine Zeugeneinvernahme mit F. durchgeführt, an welcher der Beschuldigte und dessen Verteidiger anwesend waren. Da das Urteil CA.2022.2 vom 14. März 2023 vollumfänglich aufgehoben wurde, sind sämtliche Punkte grundsätzlich nochmals neu zu entscheiden. Soweit sich die Ausgangslage nicht wesentlich verändert hat, orientiert sich das vorliegende Urteil im Sinne von Treu und Glauben dennoch am aufgehobenen Urteil.

- 13 - 2. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen des Beschuldigten und der BA erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2021.45 vom 22. Dezember 2021, mit welchem der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) und der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) für schuldig befunden, zu einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen wurde. Entsprechend ist der Beschuldigte durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die BA obsiegte in erster Instanz zwar im Schuldpunkt, unterlag jedoch bezüglich des Strafmasses (Antrag: Freiheitsstrafe von 10 Jahren) und Dauer des Landesverweises (Antrag: 12 Jahre) teilweise, womit auch sie zur Berufung legitimiert ist (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufungen einzutreten. 3. Verfahrensgegenstand und Kognition (reformatio in peius möglich) 3.1 Die Berufungsinstanz hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz, – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich an (CA.2022.2 pag. 1.100.060 ff.). Dennoch ist dieser Punkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Berufungsverfahren grundsätzlich zu überprüfen. Denn bei einer vollumfänglichen Anfechtung des Schuldspruchs sind die Entschädigungsfolgen zwangsläufig mitangefochten und damit neu zu prüfen. Schliesslich entfällt bei einem Freispruch etwa die Rückzahlungspflicht der Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a aStPO. Eine Teilung der Berufung innerhalb der Entschädigungsfolge, etwa betreffend Höhe und Rückzahlungspflicht, ist in der StPO nicht vorgesehen (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). 3.2 Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der selbständigen Berufung der BA bezüglich

- 14 der Strafzumessung und der Landesverweisung ist die Berufungskammer nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das angefochtene Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. 4. Antrag auf Rückweisung der Anklage / Einheit des Verfahrens 4.1 Nachdem die Verfahrensleitung den vom Beschuldigten im Vorfeld gestellten Antrag auf Rückweisung der Anklage mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2023 abgelehnt hatte (siehe oben B.11), unterbreitete dieser anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 2. März 2023 der Berufungskammer als Kollegialgericht denselben Antrag im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StPO erneut (CA.2022.2 pag. 5.100.012). Zur Begründung brachte er insbesondere vor, dass er von F. in dessen Einvernahmen bei der BA für einen weiteren Sachverhalt (Bankomatsprengung in XX. ZH) belastet werde. Die BA habe es in krasser Verletzung von verfahrensrechtlichen Grundsätzen unterlassen, ihn mit diesen Vorwürfen zu konfrontieren und ihm eine Verteidigung dazu zu ermöglichen. Es sei nie zu einer Nichtanhandnahmeverfügung oder einer Einstellung des Verfahrens(teils) gekommen (CA.2022.2 pag. 5.200.028 f.). Er müsse damit rechnen, dass wegen des Sachverhalts in XX. das Verfahren gegen ihn fortgesetzt werde. Es bestehe die Gefahr von sich widersprechenden Urteilen. Zudem müsse die Konfrontation mit Belastungszeugen bezüglich sämtlicher Tatvorwürfe im selben Verfahren möglich sein (CA.2022.2 pag. 5.200.029). Es bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Sachverhaltskomplexen Z. und XX., sodass sich diesbezügliche Entscheide gegenseitig beeinflussen würden (CA.2022.2 pag. 5.200.030). Die Verfahrenstrennung durch die BA sei weder sachlich begründet und objektiv gerechtfertigt gewesen (CA.2022.2 pag. 5.200.031). Die Weiterführung des vorliegenden Verfahrens würde Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen (CA.2022.2 pag. 5. 200.032). 4.2 Die BA beantragte abermals die Abweisung des Rückweisungsantrages (CA.2022.2 pag. 5.100.012). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufgrund des DNA-Hits nur im Fall Z. eröffnet worden sei. Wegen des Spezialitätsvorbehalts der österreichischen Rechtshilfebehörden sei ihr gar nicht erlaubt gewesen, gegen den Beschuldigten auch bezüglich des Vorfalls in XX. ein Strafverfahren zu eröffnen (CA.2022.2 pag. 5.100.013). Die Verfahrenstrennung sei rechtsgültig vorgenommen worden, ohne dass ein Rechtsmittel dagegen ergriffen worden wäre. Es sei ein Ausgleich geschaffen worden, indem F. mehrmals rechtshilfeweise einvernommen worden sei und nun gar durch die Berufungskammer in Anwesenheit der Parteien einvernommen werde. Die Bankomatsprengung in Z. könne unabhängig von einer weiteren, möglichen Straftat beurteilt werden. Verfahrensgegenstand des Berufungsverfahrens sei einzig die Bankomatsprengung in Z. und bezogen auf den

- 15 - Verfahrensgegenstand bestünden keine Gründe für eine Rückweisung (CA.2022.2 pag. 5.100.013 i.V.m. CA.2022.2 pag. 2.101.020). 4.3 Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots kann einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO darstellen, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E.1.4, 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3). Die Hauptproblematik bei getrennter Verfahrensführung liegt vor allem in der Beeinträchtigung der Teilnahme- und Informationsrechte von Mitbeschuldigten, da diesen im anderen Verfahren kein Teilnahmerecht und kein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht (SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber et. al. (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 30 StPO N. 8). 4.4 Vorliegend wurden die Strafverfahren gegen die beiden mutmasslichen Mittäter, den vorliegend Beschuldigten sowie F. mit Verfügung der BA vom 17. Juni 2021 getrennt (BA pag. 03.01.0014 ff.). Sachlich begründet wurde dies mit dem Umstand, dass sich F. damals in Dänemark wegen eines ihm dort zur Last gelegten Delikts in Haft befand, eine Auslieferung in die Schweiz nicht möglich war und er sich weigerte, rechtshilfeweise Aussagen zu tätigen, während sich der Beschuldigte in der Schweiz in Haft befand und mehrfach einvernommen werden konnte. Ein Zuwarten mit der Anklage wäre insbesondere mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Art. 5 Abs. 2 StPO nicht vereinbar gewesen. Die entsprechende Abtrennungsverfügung erwuchs schliesslich unangefochten in Rechtskraft. Am 22. Dezember 2021 erging betreffend den Beschuldigten im Sachverhaltskomplex Z. ein erstinstanzliches Urteil (Urteil SK.2021.45). Erst im Laufe des Berufungsverfahrens war es schliesslich möglich, F. in die Schweiz auszuliefern, wo dieser in dem ihn betreffenden derzeit bei der BA hängigen Strafverfahren Aussagen zu den Tatvorwürfen machte. Nach Auffassung der Verteidigung belastete dieser damit den Beschuldigten nicht nur betreffend die bekannten Vorwürfe gemäss Anklage vom 6. Oktober 2021 (Bankomatsprengung in Z. SG), sondern auch bezüglich einer weiteren Bankomatsprengung am 20. Dezember 2019 in XX. ZH.

- 16 - 4.5 Aufgrund der im Zeitpunkt des ersten Berufungsverfahrens des Beschuldigten völlig unterschiedlichen Verfahrensstadien – Berufungsverfahren (A.: CA.2022.2) und Vorverfahren (F.: SV.21.0837-ECN) – wäre eine Rückweisung der Anklage an die BA im damaligen Zeitpunkt nicht sinnvoll gewesen und hätte eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils bedungen. Zudem wurde gegen den Beschuldigten bis zum ursprünglichen Urteilszeitpunkt im März 2023 kein Verfahren betreffend die Bankomatsprengung in XX. ZH eröffnet, das mit demjenigen im vorliegenden Verfahren mit dem Verfahrensgegenstand der Bankomatsprengung in Z. hätte vereinigt werden können. Der Beschuldigte befand sich sodann seit Juni 2020, d.h. im März 2023 seit über zweieinhalb Jahren, in Haft, weshalb ein erhöhtes Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 2 StPO galt. Somit war die getrennte Verfahrensführung vorliegend weiterhin im Sinne von Art. 30 StPO sachlich begründet. Der Wahrung des Konfrontationsanspruches (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) wurde insbesondere durch die Einvernahme des möglichen Mittäters F. anlässlich der ersten Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten Genüge getan. Anlässlich der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren hatte der Beschuldigte nochmals die Möglichkeit auf eine Konfrontation. Das Berufungsgericht ist in der Lage, eine Würdigung der vorhandenen und verwertbaren Beweismittel in Bezug auf den Verfahrensgegenstand, nämlich die Bankomatsprengung in Z. SG, vorzunehmen, ohne Aussagen von F. zu vorliegend nicht relevanten Sachverhalten zu berücksichtigen. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von F. im abgetrennten Verfahren für das vorliegende Verfahren wird ausserdem nachfolgend noch eingegangen (E. I.5.1). Der Rückweisungsantrag der Verteidigung war entsprechend abzuweisen (CA.2022.2 pag. 5.100.014). 5. Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel 5.1 Einvernahmen des mutmasslichen Mittäters ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten 5.1.1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmung dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (BGE 143 IV 457 E.1.6). Die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel ist vom Gericht, soweit es darauf abstellen will, von Amtes wegen zu prüfen. In getrennt geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen gilt der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an Beweiserhebungen nicht (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3).

- 17 - Will eine Strafverfolgungsbehörde auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem von diesem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist jedoch dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. So können dessen Aussagen nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). 5.1.2 Wie bereits erläutert, wurden die Strafverfahren gegen den Beschuldigten und seinen mutmasslichen Mittäter F. voneinander abgetrennt (siehe oben E.I.4.). Während laufendem Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde F. von Dänemark temporär in die Schweiz ausgeliefert und tätigte im (getrennt geführten) Strafverfahren der BA gegen ihn selbst (Verfahrensnr. BA SV 21 0837) gegenüber der BA diverse Aussagen, u.a. auch betreffend den konkreten Tatablauf und das mittäterschaftliche Vorgehen. Weder dem Beschuldigten (als mutmasslicher Mittäter verdächtigt) noch seiner Verteidigung wurde jedoch die Teilnahme an diesen Einvernahmen ermöglicht (CA.2022.2 pag. 3.201.011 ff.). Nach Abschluss des Berufungsverfahrens CA.2022.2 lief das getrennte geführte Verfahren gegen F. weiter. F. machte weitere Aussagen, insbesondere anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2023 (Verfahren SK.2023.36) und an der Berufungsverhandlung vom 14. März 2024 (CA.2023.30) auch bei diesen Einvernahmen wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung keine Teilnahmemöglichkeit gewährt, zumal das Strafverfahren gegen diesen damals bereits zweitinstanzlich abgeschlossen war. Das Berufungsgericht hatte damals die betreffenden Einvernahmeprotokolle bei der BA ediert und zu den Akten erkannt (CA.2022.2 pag. 3.201.001 ff.). Im Revisionsverfahren wurden die Akten des gesamten, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen F. CA.2023.30, beigezogen (vgl. oben C.5). Zumal die Aussagen von F. formell nicht im selben Verfahren gemacht wurden, stand dem Beschuldigten diesbezüglich zwar grundsätzlich kein Teilnahmerecht zu. Dem Beschuldigten wurde jedoch das entsprechende Konfrontationsrecht durch die Einvernahme von F. am 2. März 2023 (CA.2022.2 pag. 5.304.001 ff.) sowie durch die Einvernahme im Revisionsverfahren am 31. Oktober 2024 (CAR pag. 5.300.012 ff.) vor der Berufungskammer gewährt. Anlässlich dieser Einvernahmen wiederholte er die bereits in den anderen vorgängigen Einvernahmen (im Verfahren gegen sich selbst) gemachte Aussagen. Damit sind die Aussagen von F. in seinem eigenen Strafverfahren grundsätzlich allesamt auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Da Verfahren gegen Mittäter jedoch grundsätzlich gemeinsam zu führen sind (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO), eine Abtrennung die absolute Ausnahme darstellt, der ursprüngliche Grund für die damalige Verfahrensabtrennung (F.s Inhaftierung in Dänemark) seit seiner Auslieferung in die

- 18 - Schweiz nicht mehr bestand und die Gewährung von Teilnahmerechten, zumindest während das Strafverfahren gegen den Beschuldigten noch lief, grundsätzlich möglich gewesen wäre, ist bei der Verwertung dieser ohne Teilnahmerecht erfolgten Einvernahmen zu Lasten des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren Zurückhaltung angezeigt. Die Berufungskammer fokussiert in ihrer Beweiswürdigung hauptsächlich auf die von F. im ersten Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren getätigten Aussagen in Konfrontation mit dem Beschuldigten. 5.2 Polizeiliche Einvernahmen der Auskunftspersonen ohne Teilnahme und Konfrontation des Beschuldigten 5.2.1 Für die theoretischen Grundlagen zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. I. 5.1.1). Auf die Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgericht 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Die BA machte im Revisionsverfahren geltend, dass die Einvernahmen der Auskunftspersonen bzw. Augenzeugen (BA pag. 12.01, 12.02 und 12.04), die lediglich bei der Kantonspolizei St. Gallen noch vor Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erfolgt waren, parteiöffentlich wiederholt werden müssten, wenn zu Lasten oder zu Gunsten des Beschuldigten darauf abgestützt werden sollte (CAR pag. 5.200.017). Die Verteidigung machte hingegen geltend, es sei stossend, wenn die BA auf eine Beweisabnahme verzichte und dann bei ungewünschtem Resultat die Unverwertbarkeit geltend mache (CAR pag. 5.100.009). 5.2.3 Die Berufungskammer erachtet die vorhandenen Aussagen der Auskunftspersonen als verwertbar. Sie waren von Beginn weg Teil der Akten. Der Beschuldigte hatte nie eine Konfrontation beantragt, was als Verzicht auszulegen ist. Im Übrigen blieben die Aussagen auch bei Verletzung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten in jedem Fall zu dessen Gunsten verwertbar. Beim Teilnahme- und Konfrontationsrecht handelt es sich nämlich eindeutig um Bestimmungen, die dem Schutz der betroffenen Person dienen und nicht der Staatsanwaltschaft (so zum Unmittelbarkeitsprinzip Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2022 vom 20. Juni 2022 E.2.3.1.). Diese können daher auch nicht von dieser angerufen werden. So erschiene es in der Tat treuwidrig, wenn die Staatsanwaltschaft bei gewissen Beweismitteln bewusst auf eine Konfrontation verzichten könnte, um dann vor Gericht, sollte dieses die Beweismittel eventuell anders würdigen wie

- 19 sie selbst, deren Unverwertbarkeit geltend zu machen. Dies würde auch dem Grundsatz von Art. 6 Abs. 2 StPO zu widerlaufen, wonach die Strafbehörden belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen haben. 5.3 Einvernahme des Beschuldigten im Ausland ohne Verteidigung 5.3.1 Eine beschuldigte Person muss unter anderem notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 2 StPO). Die Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel ist vom Gericht, soweit es darauf abstellen will, von Amtes wegen zu prüfen. 5.3.2 Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 eröffnete die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten (BA pag. 01.01.-0003). Dieser wurde am 19. Juni 2020 in Österreich festgenommen und von der österreichischen Polizei am 19. und 20. Juni 2020 einvernommen (BA pag. 18.01-0030 ff.). Dabei wurde er im Vorfeld über sein Recht einen Verteidiger beizuziehen informiert, worauf er jedoch verzichtete (BA pag. 18.01-0032). Dieser Verzicht ist nach schweizerischem Strafprozessrecht bei einer wie hier erforderlichen notwendigen Verteidigung jedoch ungültig. Dem Beschuldigten drohte aufgrund der Tatvorwürfe offensichtlich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sowie ein Landesverweis. Der Beschuldigte hat auch im Laufe des Verfahrens nie ausdrücklich auf die Wiederholung dieser Einvernahme verzichtet. Die Einvernahme vom 19. und 20. Juni 2020 durch die österreichischen Behörden kann somit nicht bzw. jedenfalls nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. II. Materielle Erwägungen 1. Anklagevorwurf / vorinstanzliches Urteil / Standpunkt des Beschuldigten 1.1 Die Anklage (TPF pag. 9.100.002 ff.) wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe am 12. Dezember 2019 um ca. 01:33 Uhr – nach vorgängiger gemeinsamer Planung und in gemeinsamer Ausführung mit F. – den sich an der G. Strasse 37 in Z. SG befindenden und in die Fassade des mehrstöckigen Wohn-

- 20 und Geschäftshauses eingebauten Bankomaten mithilfe zweier Geissfüsse sowie einem zur Explosion gebrachten Selbstlaborat mit Triacetontriperoxid (nachfolgend: TATP) aufgebrochen. Anschliessend habe er – zusammen mit F. – aus der obersten Geldkassette des Bankomaten 633 Banknoten à Fr. 200.00 (ausmachend Fr. 126'600.00) behändigt und sich mit dem Geld vom Tatort entfernt. Durch die Explosion seien die Bedienkonsole des Bankomaten und Teile der anliegenden Wandplatten des Gebäudes auf die Strasse geschleudert sowie das Gebäude – namentlich an der Aussenfassade, den Fenstern, Briefkästen und Deckenverkleidungen – beschädigt worden. Dadurch sei ein Sachschaden am Bankomaten von ca. Fr. 60'000.00 sowie am Gebäude von ca. Fr. 40'000.00 entstanden. Überdies seien die Anwohner der betroffenen Liegenschaft sowie zufällig auf der G. Strasse anwesende Passanten und Strassenbenutzer aufgrund ihrer örtlichen Nähe zum Detonationspunkt an Leib und Leben konkret gefährdet worden. Es sei Zufall gewesen, dass niemand gestürzt oder von Gebäudeteilen oder Gegenständen getroffen worden sei. 1.2 Der Beschuldigte bestritt im Untersuchungsverfahren und vor erster Instanz seine Beteiligung am Vorfall durchgehend. Insbesondere zog er beim Vorfall die Verwendung des in Tatortnähe sichergestellten Geissfusses, auf welchem seine DNA-Spur gefunden worden war, in Zweifel (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.2; BA pag. 13.02-0003 Z. 4 ff.; 0140 Z. 21 ff; TPF pag. 9.731.007; 9.721.074 ff.). Er machte in diesem Zusammenhang geltend, sich nicht erklären zu können, wie seine DNA auf den Geissfuss gekommen sei. Es könne jedoch sein, dass der betreffende Geissfuss von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit dem Trockenbau benutzt und dann von F. entwendet und zur Tatausführung benutzt worden sein könnte (TPF pag. 9.721.077 f.). Überdies erklärte er, eine Sekundärübertragung der DNA als möglich zu erachten (TPF pag. 9.721.080 ff.). Auf die Vorbringen des Beschuldigten im Berufungsverfahren wird nachfolgend eingegangen (E. II.2.2.1 f.). 1.3 Die Vorinstanz erachtete den Vorfall vom 12. Dezember 2019 wie in der Anklage beschrieben als erstellt. Aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten prüfte sie die Verwendung der sichergestellten Geissfüsse schwerpunktmässig. Als Ausgangspunkt wurde von dem am Tatwerkzeug sichergestellten DNA-Profil des Beschuldigten ausgegangen, das den dringenden Tatverdacht begründe. Nach Würdigung sämtlicher vorliegender Beweise kam sie im Ergebnis zum Schluss, dass die Indizien in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen würden, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel an der Tatbeteiligung des Beschuldigten zulasse. Diesbezüglich wurde von einem längeren, intensiveren Kontakt mit dem Geissfuss ausgegangen und eine Sekundärübertragung als unrealistisch erachtet (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.5.2 d). Dieser dringende Tatverdacht werde durch das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten bezüglich seines

- 21 - Aufenthaltsorts im Tatzeitpunkt, zur Verwendung von Geissfüssen im Trockenbau sowie zu seinem Verhältnis zum Mitbeschuldigten F. (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.4 a – c und 2.3.5.2 b), die Aussagen der Auskunftspersonen (E. 2.3.5.2 c), das Vorleben des Beschuldigten mit zahlreichen einschlägigen Vorstrafen in verschiedenen Ländern Europas (E. 2.3.5.2 f), den Umstand, dass er in örtlicher und zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit zur Tatausführung gehabt habe (E. 2.3.5.2 e) und die engen Kontakte zu F. und S., die ebenfalls der Beteiligung an Bankomatsprengungen verdächtigt würden (E. 2.3.5.2 g), bestätigt. Insgesamt würden die Indizien in ihrer Gesamtheit das Gericht von der Tatbeteiligung des Beschuldigten überzeugen und sämtliche übrigen denkbaren Alternativszenarien, die das Beweisergebnis in Zweifel ziehen würden, ausschliessen (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.5, insb. 2.3.5.2 h). 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse 2.1.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.1.2 Der Grundsatz «in dubio pro reo» sagt indes nichts darüber aus, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie diese zu würdigen sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

- 22 worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen und 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «Indizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; BGE 143 IV 361 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄH- LER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 163 StPO N. 1 ff.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfender, konkreter Aussage von Bedeutung (vgl. BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N. 254 ff.). Das Konzept der inhaltsorientierten Glaubhaftigkeitsanalyse basiert auf der empirisch zureichend belegten Annahme, dass sich Aussagen über tatsächlich Erlebtes von Aussagen über nicht selbst Erlebtes unterscheiden zentrale Elemente sind die merkmalsorientierte Aussagenanalyse anhand von sogenannten Realitätsmerkmalen und Kompetenzanalyse anhand der Kompetenzen der Aussageperson im konkreten Zusammenhang (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 325 ff.).

- 23 - 2.2 Vorbringen der Parteien im Berufungs- und Revisionsverfahren 2.2.1 Die Verteidigung brachte im ersten Berufungsverfahren zusammengefasst vor, dass allein aufgrund des DNA-Hits am blauen Geissfuss die Tatbeteiligung des Beschuldigten nicht angenommen werden könne. Die DNA-Spur beweise einzig, dass die DNA einer bestimmten Person an einem bestimmten Ort angehaftet habe. Wie sie dahin gelangt sei oder was die betreffende Person gemacht habe, lasse sich mittels DNA-Hit nicht erstellen. F. habe den Beschuldigten nicht belastet. Aus dessen Befragung könne nichts zu Ungunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Zumal F. bereits in der rechtshilfeweisen Einvernahme vorgehalten worden sei, die Tat mit dem Beschuldigten begangen zu haben, seien dessen Aussagen von Beginn weg aufgrund von Suggestion kontaminiert gewesen. Es sei auch fraglich, ob als erstellt erachtet werden könne, dass das aufgefundene Werkzeug überhaupt als Tatmittel verwendet worden sei. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Beschuldigte zu seinem Aufenthaltsort im Dezember 2019 unterschiedliche, widersprüchliche Angaben gemacht habe, stimme nicht. Er habe konstant ausgesagt, dass er am fraglichen Vorfall nicht beteiligt gewesen sei. Seine Aussagen seien glaubhaft. Es sei möglich, dass der Geissfuss aus dem Bestand der Firma des Beschuldigten stamme und ihn jemand entwendet und zur Tatausführung benutzt habe. Sein Unternehmen habe existiert und sei im Zeitraum um den Tatzeitpunkt aktiv gewesen. Damit könnte die DNA am Geissfuss angehaftet haben, weil er ihn irgendeinmal angefasst habe. Gemäss Aussagen von F. habe dieser mehrmals Fahrzeuge des Beschuldigten benutzt. Er habe mit einem solchen Fahrzeug den gekauften Geissfuss transportiert. Das Auto sei voll von DNA des Beschuldigten gewesen, was eine weitere Möglichkeit einer Übertragung von DNA sei. Dass der blaue Geissfuss neu gewesen sein soll, basiere einzig auf einer augenscheinlichen Feststellung und nicht auf einer Untersuchung. Auch wenn der Geissfuss noch nicht auf dem Bau verwendet worden sei, könnte ihn der Beschuldigte irgendwann vor dessen Verwendung in der Tatnacht berührt haben. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte das geschilderte Alternativszenario nicht näher begründet habe, sei geradezu absurd. Der Beschuldigte müsse nicht den Entlastungsbeweis führen. Es sprächen viele Umstände dafür, dass die DNA des Beschuldigten einzig deshalb auf dem Geissfuss gewesen sei, weil er mit diesem Werkzeug im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Umgang hatte oder dieses in seinem Fahrzeug oder in seiner Wohnung gewesen sei. Es sei nicht erstellbar, wie lange die DNA bereits auf dem Geissfuss angehaftet habe. Man wisse auch nicht, wo genau am Geissfuss die DNA des Beschuldigten angehaftet habe. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit eines indirekten Transfers der DNA des Beschuldigten auf den Geissfuss. Dafür spreche auch, dass sich keine Fingerabdrücke von ihm auf dem Geissfuss finden liessen. Man wisse nicht, um welches biologische Material es sich bei der DNA-Spur handle. Das Fehlen von anderen belastendenden

- 24 - Umständen sei zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Die von den Auskunftspersonen zu Protokoll gegebenen Signalements würden nicht mit der Statur und der Körpergrösse des Beschuldigten übereinstimmen. Aus der Auswertung des Mobiltelefons ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine Tatbeteiligung. Wo er am nächsten Tag gewesen sei, nämlich 40 km vom Tatort entfernt, sei völlig irrelevant. Es gebe auch keine verdächtigen Kontobewegungen oder sonstige Transaktionen. Der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt. Es sei jedenfalls nicht auszuschliessen, dass die DNA des Beschuldigten ohne Zusammenhang mit der Tat auf den Geissfuss gelangt sei. Hinzu komme das Fehlen von weiteren belastenden Elementen. Es sei nicht jenseits vernünftiger Zweifel erstellbar, dass der Beschuldigte an der angeklagten Tat beteiligt gewesen sei. Er sei entsprechend in dubio pro reo freizusprechen (CA.2022.2 pag. 5.200.037 ff. und pag. 5.100.016 f.). 2.2.2 Die Verteidigung erneuerte im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren weitgehend die im ersten Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente. Neu brachte sie insbesondere vor, die Aussagen von F. seien in sich widersprüchlich, unglaubhaft und darauf ausgerichtet, eigene Vorteile zu erlangen. F. habe den Beschuldigten von Anfang an zumindest indirekt belastet. F. sei von Beginn an suggestiv – auf den Beschuldigten als Mittäter gemünzt – befragt worden. Dass die Belastung des Beschuldigten durch F. nicht nur implizit, sondern auch explizit erfolgte, ändere nichts an der Ausgangslage, wie sie im ersten Berufungsverfahren dem Gericht vorgelegen habe. Die von F. jeweils behauptete Angst, explizit gegen den Beschuldigten auszusagen, sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig, weshalb diese Angst dann plötzlich weggefallen sein solle. Die Befragung von F. anlässlich dessen erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei suggestiv und unter Druckausübung erfolgt. Sodann habe F. in dieser Befragung dem Beschuldigten die gesamte Schuld zugewiesen, während er anlässlich der Verhandlung im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren wieder anders ausgesagt habe. F. sei in Dänemark wegen einer Bankomatensprengung verurteilt worden, was er versuche zu negieren, und in Österreich werde deswegen gegen ihn ermittelt. Er verfüge über ein kriminelles Netzwerk und sei der Fachmann fürs Verbrechen. F. sei nicht auf die Hilfe des Beschuldigten angewiesen gewesen für die Durchführung der Bankomatensprengung. F. habe versucht, durch die Belastung des Beschuldigten, die ihm regelrecht in den Mund gelegt worden sei, seine eigene Situation zu verbessern. Konstruierte und widersprüchliche Angaben mache F. etwa zur Beschaffung des Sprengstoffes. F. habe ein gewichtiges Interesse daran gehabt, spät gegen den Beschuldigten auszusagen. Er habe eine deutlich mildere Strafe erhalten. Zudem sei die belastende Aussage nach dem freisprechenden Urteil gegen den Beschuldigten erfolgt, was ihm explizit vorgehalten worden sei. F. habe nicht hinnehmen wollen, dass ein ehemals Mitbeschuldigter freigesprochen worden sei und eine Entschädigung zugesprochen erhalten

- 25 habe, während ihm selbst eine mehrjährige Freiheitsstrafe gedroht habe. Auf die Aussagen von F. könne nicht abgestellt werden (CAR pag. 5.200.027 ff.). 2.2.3 Die BA argumentierte im ersten Berufungsverfahren zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung insbesondere, dass der Sachverhalt mittels Indizienkette erstellt sei, was die Vorinstanz zutreffend und vollständig festgestellt habe. Einzig nicht zutreffend sei, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschuldigte auch bei der Planung der Tat beteiligt gewesen sei. Denn natürlich werde eine solche Bankomatsprengung von der Täterschaft vorbereitet. F. habe ausgesagt, dass der Mittäter über die Vorbereitungen im Bilde gewesen und bei der Besorgung der Werkzeuge dabei gewesen sei. Die Vorinstanz habe das Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte für mögliche alternative Sachverhalte geprüft und diese zu Recht verneint. Es gebe kein plausibles Alternativszenario. Gemäss dem im Berufungsverfahren neu erhobenen Bericht des IRM könne von einer sehr guten Spurenqualität gesprochen werden, die zu einer hohen Qualität bei der DNA-Auswertung geführt habe. Die Aussagen des Zeugen GG., wonach die beiden Geissfüsse neuwertig gewirkt hätten, würden sich mit den Aussagen von F. decken, wonach diese explizit für diese Bankomatsprengung neu gekauft worden seien. Die Verteidigung habe in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2023 selbst geschrieben, dass die Aussagen von F. als Belastung des Beschuldigten verstanden werden müssten. F. gebe Details bezüglich Planung, Herangehensweise, Organisation und Durchführung der Bankomatsprengung preis. Gemäss F. sei der Mittäter männlich gewesen und sie hätten die Tat zu zweit ausgeführt. F. nehme offensichtlich viel Schuld bewusst auf sich, wohl um den Mittäter zu schonen. Das wirke nicht überzeugend, vor allem weil der Beschuldigte zuerst in Österreich ansässig gewesen sei und sich dort ausgekannt habe. Er habe F. zu sich geholt und zum Schein eine Baufirma und Fahrzeuge gehabt. So sei vielmehr anzunehmen, dass der Beschuldigten die treibende Kraft gewesen sei. Die Aussagen von F. würden die Anklage und die von der Vorinstanz überzeugend dargelegte Indizienkette stützen. An der Täterschaft des Beschuldigten gebe es keinerlei Zweifel (CA.2022.2 pag. 5.200.067 ff., pag. 5.100.018). 2.2.4 Die BA brachte im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren zu Sachverhalt und Beweiswürdigung insbesondere vor, es seien nicht nur die Aussagen von F. als neues Beweismittel zu betrachten, sondern jedes einzelne Beweismittel nochmals umfassend und richterlich frei zu würdigen. Aufgrund der DNA-Spur lasse sich zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte mit dem blauen Geissfuss und F. mit dem schwarzen Geissfuss Kontakt gehabt habe. Auch sei überzeugend nachgewiesen, dass diese Geissfüsse als Tatwerkzeug eingesetzt worden seien. Da die Geissfüsse neu gewesen seien – was auch die Verkaufswegsabklärung der Kantonspolizei St. Gallen stützten würde – könne ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit dem

- 26 - Geissfuss in Kontakt gekommen sei. Da gemäss Gutachten des IRM eine Degradierung der DNA-Spur auszuschliessen sei, sei es nicht möglich, dass der Beschuldigte längere Zeit vor der Tatausführung mit dem Geissfuss in Kontakt gekommen sei. Es erscheine abwegig, dass der Beschuldigte per Zufall an einem Lager- oder Transportort mit dem Geissfuss in Kontakt gekommen sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien als grossmehrheitlich nicht glaubhaft einzustufen. Die Aussagen des Mittäters F. seien glaubhaft. Dessen vollumfängliches Geständnis mit Namen des Mittäters erst in der eigenen erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei erklärbar. F. habe das Motiv für die Änderung seines Aussageverhaltens nachvollziehbar dargelegt. Die Aussagen der Augenzeugen seien als weder belastend noch entlastend anzusehen. Aufgrund der äusseren Bedingungen könne nicht ohne Weiteres insbesondere auf die Aussagen zum Signalement der Täterschaft abgestellt werden, da Aussagen zu solchen Details erfahrungsgemäss zu ungenau seien. Es seien sodann die tatsächlichen Umstände in der Tatnacht, u.a. die Witterungsbedingungen, die Sichtverhältnisse und das Überraschungsmoment zu berücksichtigen. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten habe dieser ein Bewegungsprofil und ein Kontaktnetzt, dass gut ins Täterprofil einer Gruppierung mit Bankomatensprengungen passe. Insgesamt lägen verschiedene schlüssige, überzeugende Beweismittel mit hohem Beweiswert vor, anhand derer sich die angeklagte Tatbegehung durch den Beschuldigten rechtsgenüglich nachweisen lasse (CAR pag. 5.200.003 und -007 ff.). 2.3 Unbestrittener Sachverhalt Abgesehen von der Tatbeteiligung des Beschuldigten ist der angeklagte äussere Sachverhalt unzweifelhaft erstellt und auch unbestritten. So ist erstellt, dass es am 12. Dezember 2019 um 01:33 Uhr an der G. Strasse 37 in Z. SG mit der Tatbeteiligung von zwei Personen vor Ort zu einer Bankomatsprengung mit dem in der Anklage beschriebenen modus operandi, nämlich dem Einsatz von TATP kam, dass Fr. 126'600.00 entwendet und Schäden am Gebäude und am Bankomaten von insgesamt rund Fr. 100'000.00 verursacht wurden. Zu prüfen ist, ob sich rechtsgenüglich beweisen lässt, dass der Beschuldigte einer der zwei vor Ort wirkenden Tatbeteiligten war. 2.4 Beweismittel Im Zusammenhang mit der bestrittenen Tatbeteiligung des Beschuldigten sind folgende Beweismittel relevant: a. Diverse Beweismittel zu den in Tatortnähe sichergestellten Gegenständen und gesicherten Spuren (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.1): Bei der Suche mit Polizeihunden am 12. Dezember 2019 wurden in einem Gebüsch an der I. Strasse 30,

- 27 rund 300 Meter vom Standort des gesprengten Bankomaten entfernt, zwei Geissfüsse, einer blau und einer schwarz, sowie zwei Schraubenzieher gefunden (BA pag. 11.01-002). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen handelte es sich um neuwertige Werkzeuge, die höchstwahrscheinlich zuvor noch nie benutzt worden waren (BA pag. 10.01-0010). Die Spurensicherung an den Werkzeugen vor Ort wurde durch GG. von der Kantonspolizei St. Gallen vorgenommen, der im Berufungsverfahren als Zeuge dazu befragt wurde (vgl. CA.2022.2 pag. 5.302.001 ff., mehr dazu unten lit. c). Sein Kollege FF. leitete als Hauptsachbearbeiter im Rahmen der Ermittlungen die gesicherten Spuren weiter ans IRM (CA.2022.2 pag. 5.301.004 Z. 27 ff.). Auch er wurde im Berufungsverfahren als Zeuge dazu befragt. Beim IRM wurden die DNA-Spuren durch EE. ausgewertet (vgl. CA.2022.2 pag. 2.203.018 ff.). Am blauen Geissfuss wurde ein DNA-Mischprofil festgestellt, welches im Hauptprofil in 15 vergleichbaren DNA-Systemen mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimmt (BA pag. 11.01-0012). Auf dem schwarzen Geissfuss wurde dasselbe bezüglich F. festgestellt (BA pag. 11.01-0014). Die Zuordnung der Profile zu den Personen erfolgte am 6. Januar 2020 durch das Bundesamt für Polizei fedpol (BA pag. 10.01-0023). Gemäss forensischem Untersuchungsbericht des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen vom 22. Januar 2020 kann das Eigenmaterial der zwei vorgenannten Geissfüsse weder mikroskopisch noch anhand von Infrarotspektren von am Bankomaten gesichertem schwarzen bzw. blauen Lackabrieb unterschieden werden. Dies spreche in hohem Mass dafür, dass die zwei Geissfüsse in Kontakt mit dem Bankomaten gekommen seien (BA pag. 11.01- 0023 f.). b. Schriftlicher Bericht von EE., Fachbereich Forensische Genetik, Institut für Rechtsmedizin, Kantonsspital St. Gallen, vom 3. Oktober 2022 (CA.2022.2 pag. 2.203.018 ff.): EE. führt im Bericht insbesondere aus, dass ein Mischprofil vorliege, wenn sich ein Profil aus DNA von mehr als einer Person zusammensetze. Wenn darin der DNA-Anteil eines Spurengebers grösser sei als derjenige des oder der anderen, könne das Mischprofil in eine sogenannte Hauptprofilkomponente und Nebenprofilkomponente unterteilt werden. Vorliegend sei der DNA- Anteil des Nebenprofils so gering gewesen, dass dieses keinen Einfluss auf das Hauptprofil gehabt habe (CA.2022.2 pag. 2.203.020). Es sei von einem rund 1.3 x 1021 Mal höheren Beweiswert auszugehen, wenn der Beschuldigte der Spurengeber des interpretierbaren DNA-Hauptprofils am Spurenträger (blauer Geissfuss) sei, als wenn der Spurengeber eine unbekannte mit dem Beschuldigten nicht verwandte Person wäre (CA.2022.2 pag. 2.203.021). Die Persistenz und Verweildauer der DNA auf einem Gegenstand hänge von verschiedenen Faktoren ab, die wichtigsten seien z.B. Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Anwesenheit von Mikroorganismen oder UV-Licht Exposition. Ohne Kenntnis der Bedingungen sei eine abschliessende Beurteilung nicht möglich. Eine «alte» DNA-Spur könne

- 28 degradieren und die DNA-Merkmale seien bei fortgeschrittener Degradierung nicht mehr nachweisbar. Bei der DNA-Spur des Beschuldigten habe es keine solche Probleme gegeben (CA.2022.2 pag. 2.203.022). Vorliegend habe die DNA bezüglich Qualität und Menge für die Erstellung eines Profils ausgereicht (CA.2022.2 pag. 2.203.023). Es bestünden keine begründeten Zweifel daran, dass die Zuordnung bzw. Übereinstimmung zwischen DNA-Profil, der Spur sowie dem DNA-Profil des Beschuldigten korrekt sei (CA.2022.2 pag. 2.203.025). Da es sich vorliegend um ein fast vollständiges DNA-Profil handle, sei der Beweiswert naturgemäss hoch (CA.2022.2 pag. 2.203.026). Eine Person besitze 16 verwertbare DNA-Abschnitte und vorliegend habe das an die Datenbank gesandte DNA-Profil in 15 untersuchten Abschnitten ein verwertbares Ergebnis ergeben (CA.2022.2 pag. 2.203.027). Unter gewissen Bedingungen könne eine DNA- Spur auf eine Oberfläche gelangen, ohne dass diese Person diese Oberfläche berührt habe. Das sei als indirekter Transfer bekannt. Dabei werde von einem Gegenstand oder einer anderen Person DNA auf einen anderen Gegenstand übertragen. Ob es sich um einen direkten oder einen indirekten Transfer handle, spiele für die Auswertbarkeit der DNA keine Rolle (CA.2022.2 pag. 2.203.028 f.). Vorliegend könne mangels Kenntnis der Bedingungen eines allfälligen indirekten Transfers, keine Aussage gemacht werden, ob die DNA-Spur des Beschuldigten direkt oder indirekt auf den Spurenträger gelangt sei (CA.2022.2 pag. 2.203.030). c. Aussagen der Zeugen FF. und GG., Kriminaltechnischer Dienst, Kantonspolizei St. Gallen, anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2022 (CA.2022.2 pag 5.301.001 ff. und 5.302.001 ff.): FF. erklärte zu Protokoll, dass die Spurensicherung im vorliegenden Fall ganz normal abgelaufen sei (CA.2022.2 pag. 5.301.004 Z. 5 ff.). Er habe die Spurensicherung am Bankomaten gemacht, aber nicht diejenige an den Werkzeugen, die durch einen Polizeihund im Gebüsch gefunden worden seien (vgl. CA.2022.2 pag. 5.301.003 f.). Es sei undenkbar, dass es bei der Weiterleitung der Spur ans IRM zu Unregelmässigkeiten bzw. einer Kontamination gekommen sei (CA.2022.2 pag. 5.301.004 f. Z. 40 ff.). Ein Geissfuss werde bei einem solchen Delikt über die volle Fläche mit dem Wattestäbchen abgerieben (CA.2022.2 pag. 5.301.007 Z. 15 ff.). Heutzutage sei bei der Spurensicherung oft die Kontamination das Problem. Die Erkennung sei so fein, dass sie fast immer zu viel (Anmerkung: DNA) hätten (CAR pag. 5.301.005 Z. 33 ff.). GG. schilderte detailliert, wie er bei der Spurensicherung an den aufgefundenen Werkzeugen (zwei Geissfüsse und zwei Schraubenzieher) vorgegangen war (CA.2022.2 pag. 5.302.003 f.). Seines Erachtens seien die von ihm am Fundort der Werkzeuge angetroffenen Bedingungen zur Spurensicherung geradezu ideal gewesen, unter anderem, da die Werkzeuge in der Hecke vor dem Regen geschützt gewesen seien und sich niemand über die Sachen habe beugen können (CA.2022.2 pag. 5.302.003 f., 005 Z. 1 ff. und Z. 38 f.). Er hielt es für unmöglich, dass es zu Unregelmässigkeiten in Form von

- 29 - Beeinträchtigung oder Verunreinigung der gesicherten Spuren gekommen sein könnte (CA.2022.2 pag. 5.302.005 Z. 9 ff.). Es sei ihm aufgefallen, dass zumindest der blaue Geissfuss relativ neu gewesen sei (CA.2022.2 pag. 5.302.006 Z. 5 ff.). Er sei seiner Einschätzung nach (er sei gelernter Werkzeugmacher und habe privat viel im mechanischen Bereich gemacht, daher verfüge er über eine gewisse Expertise diesbezüglich) zuvor wohl höchstens ein oder zwei Mal benutzt worden, aber nicht auf einer Baustelle oder sonst irgendwo im Einsatz gewesen (CA.2022.2 pag. 5.302.006 Z. 31 ff. und 007 Z. 6 ff.). Er habe nur die DNA gesichert, ansonsten habe der Forensisch-Naturwissenschaftliche Dienst den Geissfuss beurteilt (CA.2022.2 pag. 5.302.006 Z. 40 ff.; 007 Z. 19 ff.). Auch wenn ein Täter Handschuhe trage, sei es möglich, dass DNA von den Handschuhen an einen Gegenstand gelangen könne (CA.2022.2 pag. 5.302.007 f. Z. 42 ff.). d. Auswertung der Mobiltelefondaten des Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.2): Die getätigten Auswertungen ergaben im Tatzeitpunkt keine Hinweise auf einen Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz (BA pag. 10.02- 0042). Die Daten zeigen am 13. Dezember 2019 um 11:07 Uhr eine WLAN-Verbindung des Mobiltelefons im «J.» in W./AUT und somit ca. 40 km vom Tatort und ca. 4.5 km vom damaligen Wohnsitz des Beschuldigten in U./AUT entfernt (BA pag. 10.02.0121 und 0042). Zum Tatzeitpunkt wurde das Mobiltelefon nicht verwendet (BA pag. 10.02.0042). Gemäss der «Timeline» in der Mobiltelefonauswertung fand die letzte Aktivität auf dem Mobiltelefon vor der Tat am 11. Dezember 2019 um 10:31 Uhr und die erste nach der Tat am 12. Dezember 2019 um 11:15 Uhr statt. Die Auswertung zeigt, dass das Mobiltelefon nachts regelmässig nicht verwendet wurde. An anderen Daten fanden die letzten Aktivitäten abends aber häufig noch nach 21 oder 22 Uhr und morgens die ersten öfters ab 10-11 Uhr statt (USB-Stick mit gesicherten Telefondaten, BA pag. 10.02-0121). Zudem fanden sich auf dem Mobiltelefon zwei durch den Beschuldigten ausgestellte Rechnungen vom 21. Dezember 2019 für zwischen dem 2. und 15. Dezember 2019 («KW 49/2019» und «KW 50/2019») ausgeführte Trockenbauarbeiten (BA pag. 10.02.0113 f.). Die eine Rechnung an die M. GmbH in WW./AUT für Arbeiten in der Kalenderwoche 50 betrifft ein Bauvorhaben in W. (BA pag. 10.02.0113). Es wurden auf dem Mobiltelefon auch Bilder von Baustellen festgestellt, unter anderem solche, die vom 9. Dezember 2019 stammen (BA pag. 10.02-0116, 119 f.). Weiter wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten E- Mails gefunden, die sich auf dessen Trockenbaufirma beziehen, insbesondere Korrespondenz mit der Firma HH., die der Beschuldigte offenbar für Steuerberatung und Lohnzahlungen beauftragt hatte (BA pag. 10.02.-0042, 0095 ff.). Schliesslich fand sich eine E-Mail, die der Beschuldigte am 30. April 2020 erhalten hatte mit dem Betreff «Contract F.» (BA pag. 10.02.0043, 0108). Der Anhang dieser E-Mail konnte offenbar nicht reproduziert werden.

- 30 e. Auswertung der Bankunterlagen des Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.3): Gemäss den Bankunterlagen (Auszug vom 20. Januar 2020) wurde am 13. Dezember 2019 um 13:01 Uhr in U./AUT, d.h. in der Region des Tatortes und am Meldeort des Beschuldigten EUR 200.00 und bezogen (BA pag. 18.09- 0048 f., S. 1 Kontoauszug vom 20. Januar 2020). Gemäss Kontodaten des Beschuldigten erhielt er zwischen September 2019 und März 2020 von drei (Bau- )Firmen, unter anderem der M. GmbH, Zahlungen von insgesamt ca. EUR 45'509.40 überwiesen (BA pag. 10.02-0040 f. und 18.09-0049). f. Aussagen des mutmasslichen Mittäters F. (CA.2022.2 pag. 3.202.011 ff. und 5.304.001 ff. und CAR pag. 5.300.012 ff. sowie CA.2023.30 TPF pag. 18.731.001 ff. und BA pag. 13-03-0065 ff.): Der bis Januar 2023 in Dänemark inhaftierte F. machte im Untersuchungsverfahren (BA pag. 18.06-0082 ff.) sowie im Berufungsverfahren im Rahmen der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen (CA.2022.2 pag. 3.101.046 ff.) von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Nach seiner Auslieferung in die Schweiz machte er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren am 12. Januar 2023 erstmals konkrete Aussagen. Er gestand, die Bankomatsprengung in Z. am 12. Dezember 2019 gemeinsam mit einer zweiten Person begangen zu haben und schilderte die Planung und Vorbereitung und die Ausführung der Tat im Detail (CA.2022.2 pag. 3.201.011 ff.). Zur Tatbeteiligung des Beschuldigten wollte er sich nicht äussern. Nach der Tatbeteiligung von sieben namentlich genannten anderen Personen gefragt, verneinte er diese (CA.2022.2 pag. 3.201.023 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. März 2023 wurde F. als Auskunftsperson einvernommen, wobei er zusammengefasst im Wesentlichen folgende Aussagen tätigte (CA.2022.2 pag. 5.304.001 ff.): Er kenne den Beschuldigten seit circa fünf Jahren und habe ihn über gemeinsame Freunde kennengelernt (CA.2022.2 pag. 5.304.006 Z. 21 ff.). Es sei eine einfache Freundschaft oder eine bessere Bekanntschaft (CA.2022.2 pag. 5.304.003 Z. 23 ff., 006 Z. 30 f.). Er sei im Dezember 2019 in Österreich gewesen und habe an der Adresse in U. (Anmerkung: beim Beschuldigten) circa drei Wochen bis einen Monat lang gewohnt, um dort auf dem Bau nach Arbeit zu suchen. Der Beschuldigte habe damals nicht genug Arbeit gehabt, um ihn zu beschäftigen. Zwar sei im Frühjahr ein Arbeitsvertrag erstellt worden, die Covid- Pandemie habe das Arbeiten jedoch verunmöglicht. Er (F.) sei dann nach Dänemark gereist (CA.2022.2 pag. 5.304.004 f.). Betreffend die Bankomatsprengung in Z. vom 19. Dezember 2019 könne er nur für sich selbst sprechen – er wolle weder jemanden beschuldigen noch schützen (CA.2022.2 pag. 5.304.002 f.). Er bekenne sich schuldig und habe bereits ein Geständnis abgelegt (CA.2022.2 pag. 5.304.008 f.). Die Geissfüsse zum Aufbrechen des Bankomats hätten sie in einem Geschäft in Österreich neu gekauft. Den Sprengstoff habe er von einem

- 31 - Ukrainer gekauft (CA.2022.2 pag. 5. 304.009 Z. 13 ff.). Er habe zuvor keine Erfahrung mit Sprengstoff gehabt. Bei der Sprengung sei nur die oberste Kassette des Bankomaten aufgegangen. Er hätte jedoch erwartet, dass der ganze Bankomat aufgehe (CA.2022.2 pag. 5.304.010 f. Z. 46 ff.). Die Tat sei nur von ihm und dieser zweiten Person begangen worden, wobei es für beide das erste Mal gewesen sei und niemand von ihnen eine Chef-Rolle gehabt habe. 80 % der Banknoten seien durch die Sprengung kaputt gegangen – sie hätten alle mitgenommen, die kaputten jedoch weggeworfen. Nach der Sprengung seien sie in Panik geraten und hätten die Werkzeuge in ein Gebüsch geworfen. Sie seien zu Fuss unterwegs gewesen. Den Sprengstoff habe er nach dem Kauf in einem Rucksack aufbewahrt, u.a. im Haus in U. (CA.2022.2 pag. 5.304.010 f.). Die fünf Jungs im Haus hätten davon nichts gewusst. Ob der Beschuldigte davon gewusst habe, wollte er auf Nachfrage nicht beantworten (CAR pag. 5.304.012 Z. 1 ff.). Das Sprengstoffpaket sei für die Auslösung der Sprengung mit zwei Kabeln ausgestattet gewesen sowie am anderen Ende mit einer Batterie, welche er schliesslich angeschlossen habe (CA.2022.2 pag. 5.304.014 Z. 20 ff.). Im Haus hätten im Dezember 2019 neben dem Beschuldigten noch vier weitere Personen gewohnt: II., JJ., KK. und ein Tscheche, der kein Rumänisch gesprochen habe (CA.2022.2 pag. 5.304.014 f. Z. 37 ff.). Er selbst sei 1.75 Meter gross. Die Werkzeuge habe er ein paar Tage vor der Sprengung gekauft und im Auto (recte: Kleintransporter) aufbewahrt – an das genaue Datum erinnere er sich nicht. Dieser Kleintransporter habe dem Beschuldigten gehört. Da es defekt gewesen sei und nicht habe gefahren werden können, habe man darin Werkzeuge und einen Staubsauger aufbewahrt. Für den Kauf der Werkzeuge sei ein anderes Auto verwendet worden, man habe sie dann aber bis zur Tat im defekten Fahrzeug aufbewahrt (CA.2022.2 pag. 5.304.016 Z. 15 ff.). Nach der Bankomatsprengung in Z. seien sie mit einem kleinen Auto gefahren – seines Wissens ein Mietauto. Dieses sei von den Arbeitern jeweils für die Fahrt zur Arbeit benutzt worden und darin hätten sie auch das Tatwerkzeug transportiert (CA.2022.2 pag. 5.304.017 Z. 4 ff.). Die Frage, ob ihn II., JJ., KK. oder der Beschuldigte nach Z. begleitet hätten, wollte F. nicht beantworten. Sein (hälftiger) Anteil am verwendbaren Geld habe zwischen Fr. 7'000.00 und Fr. 10'000.00 betragen (CA.2022.2 pag. 5.304.020 Z. 5). Auf dem Fluchtweg habe er in dieser Nacht niemanden gesehen (CA.2022.2 pag. 5.304.020 Z. 38 ff.). Ob er die Werkzeuge im Rucksack aufbewahrt oder direkt ins Auto gelegt habe, wisse er nicht mehr. Es sei einfach alles im Auto gewesen (CA.2022.2 pag. 5.304.021 Z. 30 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der BA vom 21. April 2023 im Strafverfahren gegen ihn selbst anlässlich der Schlusseinvernahme wiederholte F. sein Geständnis zum Vorfall in Z. vom 12. Dezember 2019 (CA.2023.30 BA pag. 13- 03-0067 ff.). Die Frage, mit wem er in Z. gewesen sei, wollte er wegen seiner Familie nicht beantworten (CA.2023.30 BA pag. 13-03-0071 Z. 9 ff.). Anlässlich

- 32 der Hauptverhandlung vor Erstinstanz vom 16. November 2023 im Verfahren gegen ihn selbst wiederholte F. sein Geständnis (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.006 ff.). Er beschrieb nochmals in freier Erzählung detailliert und gleichbleibend, wie bei der Bankomatensprengung vorgegangen worden sei (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.007 f.). Er wollte die zweite Person, die mit ihm am Tatort war, nach wie vor nicht benennen, da diese Person für seine Familie gefährlich sein könne (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.008 Z. 33 ff. und -009 Z. 3 ff. und Z. 21 ff.). Als er erfahren habe, dass der Beschuldigte freigesprochen worden sei, habe er befürchtet, dass es jetzt gefährlich werde für ihn (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.009 Z. 18 ff.). Auf konkrete Nachfrage wollte er nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte in Z. sein Mittäter gewesen sei (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.010 Z. 16 f.). Nach wiederholter Frage der Richterpersonen und des Staatsanwalts bejahte er schliesslich die Mittäterschaft des Beschuldigten (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.010 Z. 19 ff.). Er sei über das Netz von Bekanntschaften des Beschuldigten in diese Kreise gekommen. Die Mittäterschaft des Beschuldigten sei offensichtlich. Der Beschuldigte habe im Vorfeld recherchiert, die Adresse ausfindig gemacht und das Auto gemietet (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.010 Z. 30 ff.). Sie seien damals losgefahren, ohne dass die Rollen abgesprochen gewesen wären, und gemäss im Internet gefundenen Instruktionen vorgegangen (CA.2023.30 TPF pag. 18.731.011 Z. 32 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung im Verfahren gegen ihn selbst vom 14. März 2024 präzisierte F. wie er und der Beschuldigte durch Internetrecherchen auf die Idee der Bankomatensprengung gekommen seien und dass vor allem er (F.) damals Geld gebraucht habe (CA.2023.30 CAR pag. 5.300.005, auch pag. 5.300.015 f.). Er habe den Namen des Mittäters bis anhin zum Schutz seiner Familie nicht nennen wollen (CA.2023.30 CAR pag. 5.300.008 Z. 16 ff.). Bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten damals habe er gegenüber dem Gericht durchblicken lassen, dass es sich um ihn handle (CA.2023.30 CAR pag. 5.300.008 Z. 34 ff.). Im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren gegen den Beschuldigten sagte F. am 31. Oktober 2024 als Zeuge und damit unter Wahrheitspflicht stehend unter anderem aus, da er Geld für den Spitalaufenthalt seines Vaters gebraucht habe, habe er die Idee gehabt, diesen Bankomaten zu sprengen. Es sei eigentlich nichts geplant gewesen (CAR pag. 5.300.014 Z. 21 ff.). Sie hätten im Internet recherchiert und dann Werkzeug und Sprengstoff gekauft respektive er habe das getan (CAR pag. 5.300.015 Z. 6 ff.). Das Werkzeug sei zwischen dem Kauf und der Sprengung im Auto oder im nicht funktionstüchtigen Kleintransporter aufbewahrt worden und nicht verpackt gewesen (CAR pag. 5.300.015 Z. 26 ff. und 5.300.016 Z. 4 ff.). Auf Frage, ob er den Mittäter nochmals benennen könne, sagte er, er habe das bereits gesagt (CAR pag. 5.300.016 Z. 12 f.). Er habe zwar seinen Namen zuerst nicht explizit genannt, aber er habe auch nicht gesagt, dass er nicht dabei gewesen sei (CAR pag. 5.300.016 Z. 31 f.). Es stimme nicht, dass

- 33 er nicht die Wahrheit gesagt hätte (CAR pag. 5.300.026 Z. 30 ff., vgl. auch CAR pag. 5.300.024 Z. 14 ff.). Auf nochmalige Frage, wer der Mittäter war, nannte er dann erneut den Namen des Beschuldigten (CAR pag. 5.300.017 Z. 3 f.). Er wiederholte, niemanden entlasten zu wollen. Sein Mittäter sitze neben ihm (CAR pag. 5.300.024 Z. 21 ff.). Es seien nur sie zwei ins Tatgeschehen involviert gewesen (CAR pag. 5.300.017 Z. 6 ff.). Es habe keine spezielle Rollenteilung gegeben. Er (F.) habe die Initiative gehabt und das Geld gebraucht (CAR pag. 5.300.017 Z. 16 ff.). Auf Fragen, weshalb der Beschuldigte mitgemacht habe, konnte er keinen Grund benennen. Er gehe jedoch davon aus, dass auch der Beschuldigte damals wohl auch familiäre Probleme gehabt habe. Er wisse aber nicht, ob er auch finanzielle Probleme gehabt habe (CAR pag. 5.300.017 Z. 21 ff.). Er habe nicht den Mut gehabt, die Tat allein zu machen. Beim ersten Mal sei der Beschuldigte nicht wirklich einverstanden bzw. nicht so entschlossen gewesen. Immerhin habe er damals ein Einkommen gehabt (CAR pag 5.300.022 Z. 29 ff.). Sie seien der Meinung gewesen, dass im Gebäude beim Bankomaten niemand übernachte (CAR pag. 5.300.17 Z. 43 ff.). Vor der Explosion sei niemand da gewesen (CAR pag. 5.100.018 Z. 12 f.). Er habe das Paket mit dem Sprengstoff in die Öffnung des Bankomaten reingetan und mittels Drahts die Explosion ausgelöst (CAR pag. 5.300.018 Z. 23 ff., auch CAR pag. 5.300.025 Z. 15 f.). Den Sprengstoff habe er mittels Wucherkredit finanziert (CAR pag. 5.300.019 f. Z. 36 ff.). Er bestätigte, dass er die Beute hälftig mit den Beschuldigten geteilt habe (CAR pag. 5.300.020 Z. 23 ff.). Sie hätten bei der Tat Handschuhe getragen, die sie zusammen mit den Brecheisen gekauft hätten (CAR pag. 5.300.012 Z. 6 ff., auch CAR pag. 5.300.023 Z. 20 f.). Die Idee zur Tat habe er ein paar Tage zuvor gehabt und den Beschuldigten habe er zwei drei Tage zuvor eingeweiht (CAR pag. 5.300.021 Z. 21 ff.). Er habe mehr als seinen Anteil an der erbeuteten Summe der brauchbaren Banknoten für Spitalrechnung des Vaters verwendet (CAR pag. 5.300.022 Z. 13 ff.), wofür er aber keine Belege habe (CAR pag. 5.300.025 Z. 21 ff.). Auf Frage, was der Beschuldigte mit dem blauen Geissfuss gemacht habe, sagte er, sie hätten beide die Öffnung des Bankomaten erweitert (CAR pag. 5.300.023 Z. 9 ff.). Er habe für seine Belastung des Beschuldigten keine kleinere Strafe bekommen und es habe nie einen Deal mit der BA gegeben (CAR pag. 5.300.023 Z. 33 ff.). g. Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.4 und CA.2022.2 pag. 5.303.001 ff. und CAR pag. 5.300.001 ff.): Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren erstmals am 19. Juni 2020 in Österreich befragt (BA pag. 18.01.0030 ff.). Diese Einvernahme ist jedoch nicht verwertbar (vgl. oben E. I.5.3). Am 10. August 2020 wurde er durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) delegiert befragt (BA pag. 13.02.0001 ff.), am 11. August 2020 erfolgte die Hafteinvernahme durch die BA (BA pag. 13.02.0009 ff.). Weitere Einvernahmen folgten am 20. Oktober 2020 (BA pag. 13.02.0029 ff.), am 17. Februar 2021 durch

- 34 die BKP (BA pag. 13.02.0054 ff.) und am 9. Juni 2021 durch die BA (BA pag. 13.02.0134 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte vor der Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2021 befragt (TPF pag. 9.731.001 ff.). Für eine ausführliche Zusammenfassung dieser Aussagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen (Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.4). Der Beschuldigte hat seine Tatbeteiligung durchgehend konsequent abgestritten. Im Weiteren wird auf einzelne Aussagen des Beschuldigten direkt in der Beweiswürdigung eingegangen. Im ersten Berufungsverfahren machte der Beschuldigte zusammengefasst im Wesentlichen folgende Aussagen (CA.2022.2 pag. 5.303.001 ff.): Er sei unschuldig – was F. gemacht habe bzw. warum er nur die halbe Wahrheit erzähle (auf Nachfrage: mit wem er dort gewesen sei) und wen dieser schützen wolle, wisse er nicht (CA.2022.2 pag. 5.303.006 f., insb. 007 Z. 5 f.). In der Nacht vom 11. auf den 12. Dezember 2019 habe er sich entweder in Rumänien oder in Österreich aufgehalten. Er wisse nicht, wer am 13. Dezember 2019 mit seiner Bankkarte in U. Geld abgehoben habe. Das müsse entweder er oder sein Onkel gewesen sein (CA.2022.2 pag. 5.303.007). Die Anmeldung mit seinem Mobiltelefon im Netzwerk des «J.» gehe auf seine Arbeit auf der 20 bis 30 Meter von dort entfernt liegenden Baustelle zurück. Er selbst, II. und LL. hätten dort gearbeitet – möglicherweise auch N. (CA.2022.2 pag. 5.303.008). Er wisse nicht, wie seine DNA auf den sichergestellten Geissfuss gelangt sei (CA.2022.2 pag. 5.303.008 Z. 44). Er kenne F. über Freunde, wahrscheinlich vom Fussball. Es stimme, dass er diesen in der Trockenbaufirma habe anstellen wollen, dass aber wegen Corona nicht habe gearbeitet werden können (CA.2022.2 pag. 5.303.009 Z. 3 ff.). Er selbst sei im Dezember 2019 wegen der schweren Krankheit seines Vaters mental abwesend gewesen. Wenn etwa F. ihn gefragt habe, ob er das Auto benutzen könne, habe er ihm die Schlüssel gegeben. Die Situation habe ihn nicht wirklich interessiert (CA.2022.2 pag. 5.303.009 Z. 30 ff.). Er wisse nichts vom Sprengstoff und den gekauften Werkzeugen, die bei ihm im Haus bzw. im Auto aufbewahrt worden seien. Die Werkzeuge könne man überall kaufen (CA.2022.2 pag. 5.303.010 Z. 3 ff.). Wenn er die Bankomatsprengung gemacht hätte, so hätte er das Werkzeug mitgenommen und nicht in der Nähe des Bankomaten liegen lassen (CA.2022.2 pag. 5.303.010 Z. 29 ff.). Beim von F. erwähnten Transporter mit kaputtem Motor handle es sich um einen Mercedes Vito mit deutschem Kennzeichen, das auf seinen Namen eingelöst gewesen sei. Dieses sei, nachdem es kaputtgegangen sei, für circa einen Monat vor dem Haus parkiert gewesen und habe als Abstellkammer für Werkzeug, Isolationsmaterial etc. gedient (CA.2022.2 pag. 5.303.012 Z. 1 ff.). Es habe im Dezember 2019 noch zwei weitere Autos gegeben, die von ihm oder seinen Mitarbeitern genutzt worden seien. Es sei möglich, dass F. eines dieser Fahrzeuge benutzt habe. Die Schlüssel

- 35 hätten im Eingang auf einer Kommode gelegen. Jeder habe diese nehmen und das Auto benutzen können (CA.2022.2 pag. 5.303.013). Im zweiten Berufungs- bzw. Revisionsverfahren blieb der Beschuldigte bei seinen bisherigen Aussagen. Er anerkenne den Anklagvorwurf nicht (CAR pag. 5.300.005 Z. 25 ff.). Er habe nichts zusammen mit F. geplant oder getan. Dessen Erklärung, alles im Internet nachgelesen zu haben, sei absurd. Er wisse nicht, wen F. schützen wolle oder vor wem er Angst habe. Seiner Meinung nach müsste jemand dabei gewesen sein, der grosse Erfahrung hatte, sonst hätte F. das nicht allein tun können. Das Ganze klinge für ihn mehr wie ein Zeichentrickfilm als die Realität (CAR pag. 5.300.005 f. Z. 44 ff.). Er wisse nicht, wie seine DNA-Spur auf den blauen Geissfuss gekommen sei (CAR pag. 5.300.006 Z. 36 f.). F. erzähle immer wieder eine andere Version und habe immer wieder gelogen (CAR pag. 5.300.006 Z.41 f.). Er sei ja (Anmerkung: zur Verhandlung) ganz allein aus Rumänien gekommen und sein Gewissen sei sauber. Er sei freiwillig gekommen, weil er ja unschuldig sei (CAR pag. 5.300.008 Z. 21 ff.). h. Aussagen der Auskunftspersonen O., Q. und R. (vgl. Urteil SK.2021.45 E. 2.3.4.6 - 8): Die drei im Vorverfahren bei der Kantonspolizei St. Gallen zu Protokoll befragten Auskunftspersonen konnten teilweise Angaben zur Anzahl und dem groben Signalement der Täterschaft sowie zu deren eingeschlagenen Fluchtweg im Anschluss an die Bankomatsprengung machen. O. wohnte direkt gegenüber dem Tatort, wurde durch die Explosion geweckt und machte Beobachtungen durch ihr Fenster bzw. den angehobenen Rollladen. Sie habe damals zwei Personen beim Bankomaten festgestellt. Sie schätzte eine Person auf eine Grösse von circa 1.80 bis 1.90 Meter, ein ganz schlanker. Die andere Person sei um einiges kleiner gewesen, so circa 1.65 bis 1.70 Meter. Die kleinere Person könnte auch eine Frau gewesen sein, wobei sie die beiden nur von hinten gesehen habe. Sie wisse nicht mehr, ob nur einer oder beide einen Rucksack dabeigehabt hätten. Sie seien in die P. Strasse geflüchtet (BA pag. 12.01-0002 f.). R. sah die Täterschaft von der G. Strasse herkommend in der P. Strasse, wo er sie kreuzte. Die beiden Personen seien dann in die I. Strasse gegangen. Er beschrieb zwei dunkel gekleidete Personen, eine grössere, circa 1.80 bis 1.85 Meter und eine kleinere, ca. 1.70 Meter, wie er selbst. Der grössere Mann habe fit ausgesehen, muskulös. Er glaube, dass es zwei Männer gewesen seien, wobei er es wegen der Dunkelheit bei der zweiten Person nicht mit Bestimmtheit sagen könne. Einer der beiden habe einen Rucksack getragen (BA pag. 12.02-0002 f.). Q. wohnte in einer Wohnung oberhalb des Bankomaten. Er sah aus seinem Fenster nach eigenen Angaben zwei dunkel gekleidete Personen, vermochte diese aber nicht näher zu beschreiben. Er habe nicht viel gesehen (BA pag. 12.04-0001 ff.).

- 36 i. Rechtshilfeweise beigezogene Ermittlungsakten aus Österreich (BA pag. 18.05- 001 ff.): Die Staatsanwaltschaft Innsbruck verdächtigt den Beschuldigten zusammen mit F. und S. für vier Bankomatsprengungen in Österreich vom 13. Mai bis am 3. Juni 2020 verantwortlich zu sein. Der Verdacht der österreichischen Strafbehörden gründet auf diversen Indizien. Bei drei Sprengungen wurde ein auf den Beschuldigten eingelöstes Fahrzeug mit den Taten in Verbindung gebracht (CA.2022.2 BA pag. 18.05.0011). Das Fahrzeug wurde am 19. Mai 2020 um 21:30 Uhr durch den Arlbergtunnel Richtung Tirol gefahren. Am 20. Mai 2020 um 02:41 Uhr fand in VV. (Tirol) eine Bankomatsprengung statt und am 20. Mai 2020 um 10:30 Uhr wurde das Fahrzeug zurück durch den Arlbergtunnel in Richtung Vorarlberg gefahren, wo sich der Wohnsitz des Beschuldigten in U. befand. Am 28. Mai 2020 wurde dasselbe Fahrzeug um 19:00 Uhr durch den Arlbergtunnel in Richtung Tirol gefahren. Am 29. Mai 2020 um 02:20 Uhr fand dann im knapp 300 km von U. entfernten UU. (YYY.) eine Bankomatsprengung statt, wonach das Fahrzeug um 08:58 Uhr wiederum durch den Arlbergtunnel in Richtung Vorarlberg gefahren wurde. Am 31. Mai 2020 wurde das Fahrzeug um 01:12 Uhr durch den Vorarlbergtunnel gefahren, allerdings in Richtung Vorarlberg, bevor am 3. Juni 2020 in TT (Vorarlberg) um 02:02 Uhr eine Bankomatsprengung stattfand. Am 4. Juni 2020 um 12:22 Uhr wurde es durch den Tunnel in Richtung Tirol gefahren. Bei dieser letzten Bankomatsprengung wurde am Tatort auf einem Kreppband die DNA von F. festgestellt (BA pag. 18.05-0011). Der Beschuldigte stritt jegliche Tatbeteiligung ab und sagte, es sei möglich, dass Personen, die bei ihm arbeiten, sein Auto benutzt hätten (BA pag. 18.05-0041). Soweit bekannt, wurden bis zum Urteilszeitpunkt weder F. noch der Beschuldigte in Österreich verurteilt noch deren Verfahren weitergeführt. 2.5 Beweiswürdigung 2.5.1 Zur DNA-Spur auf dem blauen Geissfuss 2.5.1.1 Gestützt auf die Akten, insbesondere den schriftlichen Bericht von EE. vom IRM sowie die Aussagen von FF. und GG. vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen, existieren keinerlei Hinweise, dass es bei der Spurensicherung zu einer Kontaminierung gekommen bzw. dass nicht sauber gearbeitet worden wäre (vgl. oben E. II.2.4.a-c). Bei der auf dem blauen Geissfuss sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten handelt es sich um eine DNA-Spur von hoher Qualität und hohem Beweiswert. Für die Berufungskammer ist gestützt auf die vorhandenen Beweismittel klar erstellt, dass der Beschuldigte bzw. mindestens seine DNA mit diesem Geissfuss in Berührung gekommen ist. 2.5.1.2 Erstellt ist auch die Verbindung dieses Geissfusses mit der Bankomatsprengung, d.h. dessen Benutzung durch die Täterschaft. Zum einen befand sich der Fundort

- 37 des Geissfusses und der weiteren Werkzeuge auf der gemäss den Auskunftspersonen nachgezeichneten Fluchtroute der Täterschaft (BA pag. 10.01-001 ff.). Zum anderen befand sich – wie bereits erwähnt – auf dem anderen daneben aufgefundenen Geissfuss die DNA des mit dem Beschuldigten bekannten F., der seine Tatbeteiligung gestanden hat. Die von der Verteidigung in Frage gestellte Beweiskraft des Berichts des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen zur nicht Unterscheidbarkeit des Lackabriebs (CA.2022.2 BA pag. 11.01-0021 ff.) muss somit gar nicht mehr beurteilt werden, wäre aber zumindest ein weiteres klares Indiz für diese Verbindung. F. sagte glaubhaft aus, dass er bzw. er und sein Mittäter die aufgefundenen Werkzeuge ein paar Tage vor der Tatbegehung neu gekauft hätten (CA

CA.2024.19 — Bundesstrafgericht 31.10.2024 CA.2024.19 — Swissrulings