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Bundesstrafgericht 16.09.2024 CA.2023.9

16 settembre 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,412 parole·~1h 12min·2

Riassunto

Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) ;;Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) ;;Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) ;;Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

Testo integrale

Urteil vom 16. September 2024 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Marcia Stucki und Petra Venetz Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler, Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Elif Sengül, Berufungsgegner / Beschuldigter 1

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Laura Jetzer, Berufungsgegner / Beschuldigter 2

3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, Berufungsgegner / Beschuldigter 3

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2023.9

- 2 -

4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex de Capitani, Berufungsgegnerin / Beschuldigte 4

Gegenstand

Berufung (vollumfänglich) der Bundesanwaltschaft vom 10. Mai 2023 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 25. Januar 2021 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV; am 1. Januar 2022 in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG] umbenannt) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter 1), B. (nachfolgend: Beschuldigter 2), C. (nachfolgend: Beschuldigter 3) und D. (nachfolgend: Beschuldigter 4) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) und weiterer Delikte zum Nachteil der Mitglieder des Grenzwachtkorps E. und F. Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten am 22. Januar 2021 bei einer Zollkontrolle am Flughafen Zürich die Beamten unter anderem tätlich angegriffen hätten (BA pag. 05-01-0003 ff.). A.2 Am 26. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-4 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie weiterer Delikte. Gleichzeitig vereinigte sie die Verfahren gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0001 ff.). A.3 N., der damalige Rechtsvertreter / Verteidiger der Beschuldigten, reichte in deren Namen mit Eingabe vom 27. Januar 2021 wegen des gleichen Sachverhaltskomplexes vom 22. Januar 2021 (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. A.1) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Strafantrag ein gegen zwei namentlich nicht bekannte Beamten wegen Körperverletzung (Art. 123 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB; vgl. BA pag. 16-01-003 ff.). Das entsprechende Verfahren wurde in der Folge an das Oberauditoriat der Armee abgetreten (vgl. BA pag. 16-01-0001 f.; 21-00-0001 bis 0036). Dieses eröffnete gegen E. und F. mit Eröffnungsverfügung vom 19. Januar 2022 eine Voruntersuchung (vgl. TPF pag. 3.262.1.002 ff. bzw. die edierten Akten der Militärjustiz [MJ] 21.001133). A.4 Am 1. Februar 2022 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten 3 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB), gegen den Beschuldigten 1 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), gegen den Beschuldigten 2 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sowie gegen die Beschuldigte 4 wegen

- 4 - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziffer 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB; TPF pag. 3.100.001 ff.). A.5 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 15. November 2022 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der BA sowie der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger statt (TPF pag. 3.720.001 ff.). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF pag. 3.720.018 f.). Mit Urteilsdispositiv der Strafkammer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022, gleichentags an die Parteien versandt, wurden alle Beschuldigten von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (TPF pag. 3.721.001 ff., -005; pag. 3.930.006 ff.). A.6 Am 16. Dezember 2022 meldete die BA fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 3.940.001 f.; CAR pag. 1.100.055 f.). Das schriftlich begründete Urteil SK.2022.6 (TPF pag. 3.930.005 ff.; CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 25. April 2023 an die Parteien versandt (TPF pag. 3.930.060; CAR pag. 1.100.054, -057 f.) und der BA am 27. April 2023 zugestellt (CAR pag. 1.100.059). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsanmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2023 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.066 ff.): Hauptanträge: I. 1. C. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. C. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Il. 1. A. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

- 5 - 3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. III. 1. B. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. B. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. B. sei wegen Beschimpfung Im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 1‘800.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. B. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 3’600.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen. IV. 1. D. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80.00, entsprechend CHF 4’800.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. V. 1. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 16’200.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 12’000.00, der Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00 und den gerichtlichen Auslagen von CHF 200.00, seien C., A., B. und D. je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. C., A., B. und D. seien im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, die aus der Gerichtskasse bezahlten Kosten von ihrer eigenen amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich zurückzuerstatten. 3. Die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Berufungsverfahrens seien C., A., B. und D. nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). 4. C., A., B. und D. seien nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens dazu zu verpflichten, allfällige aus der Gerichtskasse zu bezahlenden Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich zurückzuerstatten. 5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

- 6 - Eventualanträge: I. 1. C. sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. C. sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. C. sei wegen Hinderung einer Amtshandlung zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 1‘800.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. C. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen. II. 1. A. sei schuldig zu sprechen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, entsprechend CHF 3’000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen. III. 1. B. sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Beschimpfung Im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. B. sei wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. B. sei wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.00, entsprechend CHF 3’000.00, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. B. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 2’400.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen. IV. 1. D. sei schuldig zu sprechen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, entsprechend CHF 1‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von CHF 240.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 7 - V. 1. Die Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt CHF 16’200.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 12’000.00, der Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00 und den gerichtlichen Auslagen von CHF 200.00, seien C., A., B. und D. je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. C., A., B. und D. seien im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, die aus der Gerichtskasse bezahlten Kosten der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vollumfänglich zurückzuerstatten. 3. Die gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Berufungsverfahrens seien C., A., C. und D. nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). 4. C., A., B. und D. seien nach Massgabe des gerichtlichen Entscheids, im Sinne des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens dazu zu verpflichten, allfällige aus der Gerichtskasse zu bezahlenden Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren vollumfänglich zurückzuerstatten. 5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. i StPO). Sodann stellte die BA mit gleicher Eingabe folgende Beweisanträge: 1. Es sei der Grenzwachtbeamte F. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson parteiöffentlich einzuvernehmen. 2. Es sei die Grenzwachtbeamtin E. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson parteiöffentlich einzuvernehmen. 3. Es sei der Grenzwachtbeamte G. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen. 4. Es sei der Grenzwachtbeamte J. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen. 5. Es sei der Grenzwachtbeamte L. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeuge parteiöffentlich einzuvernehmen. B.2 Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschuldigte 4 (vertreten durch Rechtsanwalt Alex de Capitani) insbesondere, auf die Berufung der Bundesanwaltschaft sei nicht einzutreten, da die Berufungserklärung und die Beweisanträge vom 10. Mai 2023 in Vertretung («i.V.») der fallführenden Staatsanwältin des Bundes unterzeichnet worden seien. Eventualiter wurde die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Zudem wurde die Abweisung der Beweisanträge der BA beantragt (CAR pag. 1.400.003 f.). Der Beschuldigte 2 (vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer) beantragte mit Eingabe vom 2. Juni 2023, die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anzuordnen (CAR pag. 1.400.008 ff.).

- 8 - Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte 3 (vertreten durch Rechtsanwalt Burim Imeri), die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO durchzuführen (CAR pag. 1.400.013 ff.). Der Beschuldigte 1 (vertreten durch Rechtsanwältin Elif Sengül) beantragte mit Eingabe vom 5. Juni 2023, die Beweisanträge der BA seien abzuweisen. Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen (CAR pag. 1.400.018 ff.). Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2023 zum Nichteintretensantrag der Beschuldigten 4 vom 1. Juni 2023 machte die BA insbesondere geltend, die Berufungserklärung vom 10. Mai 2023 sei vom leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann unterzeichnet worden (CAR pag. 1.400.025 f.). Die Beschuldigte 4 zog darauf mit Eingabe vom 13. Juni 2023 den Nichteintretensantrag zurück (CAR pag. 1.400.029 f.). B.3 Die Berufungskammer edierte in der Folge von Amtes wegen die aktuellen Strafakten des bei der Militärjustiz gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 und leitete diese an die Parteien weiter. Diese erhielten nochmals Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen bzw. zu den bereits eingereichten Beweisanträgen der BA Stellung zu nehmen, sowie sich zu den Anträgen der beschuldigten Personen zu äussern, dass das schriftliche Verfahren (Art. 406 StPO) durchzuführen sei (vgl. CAR pag. 1.400.031 f., 2.300.001 ff., 3.201.001 ff.). Mit Eingabe vom 3. August 2023 hielt die BA an ihren Beweisanträgen fest und verlangte die Durchführung des mündlichen Verfahrens (vgl. CAR pag. 2.101.001). B.4 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11. September 2023 wurden die Beweisanträge Ziffern 1 - 5 der BA vom 10. Mai 2023 abgewiesen. Es wurde die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens (Art. 405 StPO) angeordnet. Von Amtes wegen wurden vor der mündlichen Berufungsverhandlung betreffend die Beschuldigten aktuelle Auszüge aus dem schweizerischen Strafregister und Betreibungsregisterauszüge sowie die letzten Steuererklärungen und Steuerveranlagungsverfügungen eingeholt. Zudem erhielten die Beschuldigten Gelegenheit, das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ausgefüllt einzureichen (CAR pag. 4.200.001 ff.; 4.401.001 ff.). B.5 Der Beschuldigte 1 reichte mit Eingabe vom 9. Januar 2024 die Schlussverfügung der Militärjustiz vom 1. Dezember 2023 betreffend das Strafverfahren (Voruntersuchung) gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. ein (CAR pag. 2.104.008 ff.). Die Berufungskammer edierte in der Folge erneut von Amtes wegen die aktuellen Strafakten des bei der Militärjustiz gegen die

- 9 - Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 (CAR pag. 2.300.010 f., 3.201.007 ff.). B.6 B.6.1 Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 2.101.002): 1. Es seien bei der aktuellen Verfahrensleitung der Militärjustiz, Untersuchungsrichterregion 2, Untersuchungsrichter Hptm P., folgende Auskünfte einzuholen: a) Edition des (gutgeheissenen) Beweisergänzungsantrags von Rechtsanwältin lic.iur. Q. b) Sofern im edierten Beweisergänzungsantrag nicht enthalten: Nähere Angaben zur Zeugenperson (Personalien, Adresse, Kontaktangaben). 2. Es sei entweder die Zeugenperson für die Berufungsverhandlung am 29. Februar 2024 vorzuladen und zur Sache zu befragen oder es sei die Berufungsverhandlung zu verschieben, bis die Zeugenperson von der Militärjustiz einvernommen und das Einvernahmeprotokoll für das hiesige Verfahren beigezogen werden konnte und die Parteien zum lnhalt Stellung nehmen konnten. B.6.2 Die Beschuldigten beantragten in der Folge je die vollumfängliche Abweisung der Beweisanträge der BA vom 14. Februar 2024 (CAR pag. 2.300.014 f., 2.102.007 ff., 2.103.009 ff., 2.104.013 f., 2.105.001 ff.). B.6.3 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Februar 2024 hiess der Vorsitzende den Beweisantrag Ziffer 1 lit. a der BA vom 14. Februar 2024 gut. Beweisantrag Ziffer 1 lit. b wurde als gegenstandslos bezeichnet, während Beweisantrag Ziffer 2 abgewiesen wurde (CAR pag. 4.200.009 ff.). B.7 B.7.1 Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (eingegangen per E-Mail am 27. Februar 2024, 16:10 Uhr) teilte die BA mit, dass Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler erkrankt sei und beantragt werde, die Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2024 abzusetzen und zu gegebener Zeit nach Absprache neu anzusetzen (CAR pag. 4.600.004 ff.). Am 27. Februar 2024 um 17:39 Uhr reichte die BA per E-Mail ein entsprechendes Arztzeugnis ein (CAR pag. 4.600.007 f.). B.7.2 Mit Brief an die BA vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Mail am 28. Februar 2024 um 09:01 Uhr (bzw. an die weiteren Parteien per E-Gov), wurde um Mitteilung ersucht, ob eine Vertretung von Staatsanwältin Beyeler definitiv ausgeschlossen sei (CAR pag. 4.600.009 ff.). Dies wurde mit Antwortschreiben

- 10 der BA vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Mail am 28. Februar 2024 um 11:03 Uhr, bestätigt (CAR pag. 4.600.011 ff.). B.7.3 Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Februar 2024, vorab zugestellt per E-Gov bzw. E-Mail am Nachmittag des 28. Februar 2024, wurde der Antrag der BA vom 27. Februar 2024, die Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2024 sei abzusetzen, gutgeheissen. Die Vorladungen vom 17. Januar 2024 zur Berufungsverhandlung vom 29. Februar 2024 wurden abgenommen. Die Parteien wurden aufgefordert, der Berufungskammer bis 11. März 2024 mitzuteilen, ob sie mit einer Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO einverstanden seien (CAR pag. 4.303.001 ff.). B.7.4 Die Beschuldigten beantragten in der Folge, ihnen sei die erwähnte Frist (betreffend Mitteilung hinsichtlich Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens) abzunehmen und gegebenenfalls eine neue Frist mit Zustellung eines allfälligen Einverständnisses der BA anzusetzen. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 4. bzw. 6. März 2024 wurden diese Anträge gutgeheissen (vgl. CAR pag. 4.303.007 ff. und pag. 4.303.012 f.). B.7.5 Mit Eingabe vom 11. März 2024 erklärte sich die BA mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (CAR pag. 4.303.015). B.7.6 Innert neu angesetzter Frist erklärten sich sämtliche Beschuldigte ebenfalls einverstanden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (CAR pag. 4.303.018 ff.). B.8 Mit Verfügung vom 22. März 2024 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren an und setzte der BA Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung (CAR pag. 4.303.022 f.). B.9 Innert verlängerter Frist reichte die BA am 23. Mai 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein und erläuterte die bereits mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2023 gestellten Anträge (CAR pag. 5.100.001 ff.; vgl. oben B.1). B.10 Die Beschuldigten nahmen nach zweimaliger Fristverlängerung am 5. August 2024 bzw. am 7. und am 8. August 2024 Stellung zur Berufung der BA und beantragten allesamt vollumfängliche Freisprüche oder Einstellungen unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 5.100.080 ff.) Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

- 11 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung der BA erfolgte jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die BA ist durch das freisprechende vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung oder Änderung interessiert und zur Berufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. c, Art. 381 Abs. 1 StPO). 1.2 Die angeklagten Delikte fallen in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h und Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022. Die BA hat ihre Berufung explizit nicht beschränkt (CAR pag. 1.100.067). Diese ist somit vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf alle vier beschuldigten Personen sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädigungsfolgen angefochten. 2.2 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot) gelangt aufgrund der Berufung seitens der BA zu Ungunsten der Beschuldigten nicht zur Anwendung, womit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis der Berufungskammer nicht beschränkt ist (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 398 Abs. 4 StPO e contrario sowie Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 12 - 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1 Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte 3.1.1 Die Vorinstanz erwog, die sich in den Akten befindlichen Wahrnehmungsberichte derjenigen Grenzwachtbeamten, die im Strafverfahren nicht parteiöffentlich befragt worden waren, dürften mangels Konfrontation nicht zulasten der Beschuldigten berücksichtigt werden (vgl. Urteil SK.2022.6 E. 1.2.4). Es handelt sich dabei um die Berichte der Grenzwachtbeamten K., J. und L., worin sie die Geschehnisse vom 22. Januar 2021 aus ihrer Sicht schilderten (BA pag. 12-04-0001 f., 12-05-0001 f., 12-06-0001 f.). Die BA macht in ihrer Berufungsbegründung geltend, die Beschuldigten hätten auf ihren Konfrontationsanspruch verzichtet. Die Wahrnehmungsberichte seien verwertbar (CAR pag. 5.100.007 f.). Die Beschuldigte 4 brachte vor, dass die Wahrnehmungsberichte nicht zu ihren Lasten verwertbar seien. Sie hielt insbesondere fest, dass die BA erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich gemacht habe, dass sie auf die Wahrnehmungsberichte abstützen möchte. Es wäre ihr aber ohne weiteres möglich gewesen, die Grenzwachtbeamten im Untersuchungsverfahren als Auskunftspersonen zu befragen. Wenn sie nun im Berufungsverfahren die Befragung der Grenzwachtbeamten verlange, nur um die Wahrnehmungsberichte nachträglich prozessual verwertbar zu machen, verstosse dies gegen den Grundsatz des «fair trial». Die Verteidigung habe mit dem Antrag auf Abweisung des Beweisantrages der BA nicht auf eine Konfrontation verzichtet (CAR pag. 5.100.106 ff. N. 20 ff.). 3.1.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (statt vieler BGE 140 IV 172 E. 1.3). Auf die Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgericht 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Unterlässt es eine anwaltlich vertretene beschuldigte Person, ihren Konfrontationsanspruch bezüglich der Verfasser etwa von Berichten durch Polizeibeamte geltend zu machen, so liegt keine Verletzung des Konfrontationsanspruches vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 3.2.2).

- 13 - 3.1.3 Vorliegend wurde seitens der Beschuldigten bzw. deren Verteidigungen nie eine Konfrontation mit den Grenzwachtbeamten K., J. und L. beantragt, obwohl deren Wahrnehmungsberichte Bestandteil der Akten waren. Dies ist als Verzicht auf eine Konfrontation zu werten und eine Verletzung des Konfrontationsanspruches liegt nicht vor. Die Wahrnehmungsberichte der Grenzwachtbeamten sind somit verwertbar und unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Im Rahmen dieser freien Beweiswürdigung sind die Autorenschaft, der Kontext der Entstehungen eines solchen Berichts bzw. dessen Natur zu berücksichtigen. 4. Strafanträge 4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung gegen die Beschuldigten 2 und 3 gültige Strafanträge vorliegen würden (Urteil SK.2022.6 E. 1.3). Die Beschuldigten 2 und 3 bestritten wie im erstinstanzlichen Verfahren weiterhin das Vorliegen von gültigen rechtzeitigen Strafanträgen durch E. und F. und beantragten die Einstellung der Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (CAR pag. 5.100.084 N. 18 und -089 f.). Während der Beschuldigte 2 keine näheren Ausführungen dazu mehr machte, führte der Beschuldigte 3 insbesondere aus, der Wille der Betroffenen komme in der vom rapportierenden Grenzwachtbeamten G. unterzeichneten Strafanzeige vom 25. Januar 2021 nicht zum Ausdruck. Ebenso wenig seien die Schilderungen von E. und F. in den polizeilichen Einvernahmen und den Wahrnehmungsberichten genügend. Beide hätten per Formular ausdrücklich auf Privatklage verzichtet. Mit dem Formular hätten sie ausführliche Merkblätter und Erläuterungen erhalten. Sie hätten somit gewusst, was ein Verzicht bedeute. E. habe gar ausdrücklich einen Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 gestellt wegen Beschimpfung, nicht aber wegen einfacher Körperverletzung (CAR pag. 5.100.089 f.). 4.2 Es wird auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2022.6 E. 1.3.2.1 f.). In den Aussagen gegenüber der Polizei am 22. Januar 2021 haben die gemäss Anklage geschädigten Grenzwachtbeamten E. und F. angegeben, dass sie in der Auseinandersetzung mit den Beschuldigten verletzt worden seien (BA pag. 12-01-0007, pag. 12-02-0004 f.). Ebenso schilderten sie dies in ihren Wahrnehmungsberichten vom 25. Januar 2021 und schrieben darin, dass sie auf eine Privatklägerschaft verzichten (BA pag 12-02-010 ff. und 12-02- 0008 ff.). In der von der EZV eingereichten Strafanzeige, unterschrieben vom rapportierenden G., ebenfalls vom 25. Januar 2021, wurde ausdrücklich auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zur Anzeige gebracht (BA pag. 05- 01-0003, -0017). F. und E. erhielten von der BA das Formular «Erklärung betreffend Privatklage», datiert vom 2. März 2021 und unterzeichneten das ausgefüllte Formular am 19. resp. am 22. März 2021. Beide kreuzten sie an, «Ich verzichte darauf Privatklage zu stellen und nehme zur Kenntnis, dass der Verzicht

- 14 endgültig ist». Auf dem Formular enthalten gewesen wäre auch die Möglichkeit «Ich beteilige mich als Strafkläger/in am Verfahren und verlange die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Personen», von der beide keinen Gebrauch machten (BA pag. 15-01-0012 f. und 15-02-0013 ff.). In der Beilage waren die gesetzlichen Grundlagen zur Opferhilfe und zum Zivilverfahren enthalten sowie Erläuterungen zur Privatklägerschaft, jedoch keine Ausführungen zum Thema «Strafantrag» (BA pag. 15-01-0004, -5 ff., 15-02-0007 ff., -16). E. hatte ausserdem am 22. Januar 2021 bei der Polizei einen ausdrücklichen Strafantrag gegen den Beschuldigten 2 bezüglich Beschimpfung auf dem polizeilichen Formular unterzeichnet (BA pag. 15-02-0001 f.). Bei den Einvernahmen bei der BA am 1. Juni 2021 – und somit nach Ablauf der Strafantragsfrist von drei Monaten – wurden F. und E. gefragt, ob die Anzeige und die Aussagen bei der Polizei so zu verstehen seien, dass sie die Täterschaft auch wegen einfacher Körperverletzung bestraft haben wollen, was beide so bestätigten (BA pag. 12- 01-0023 Z. 7 ff., 12-02-0022 Z. 5 ff.). 4.3 Insgesamt präsentiert sich die Lage also äusserst widersprüchlich. Bei F. und E., die im Rahmen ihrer Arbeit als Mitglieder des Grenzwachtkorps tagtäglich mit gesetzlichen Bestimmungen zu tun haben, handelt es sich nicht um völlige Laien. Sie haben die Taten bzw. ihre Verletzungen in ihren Erstaussagen und den Wahrnehmungsberichten zwar geschildert und über ihren Vorgesetzten zur Anzeige bringen lassen. Gleichzeitig haben sie aber mehrmals ausdrücklich auf eine Privatklägerschaft und damit auf eine Beteiligung am Strafverfahren verzichtet. Die Stellung eines Strafantrages ist das höchstpersönliche Recht einer verletzten bzw. geschädigten Person (vgl. Art. 30 Abs. 1 StPO sowie Art. 115 StPO). Somit kann die Unterschrift des Vorgesetzten in der Strafanzeige nicht genügen, um als Strafantrag gewertet zu werden. Innerhalb der Strafantragsfrist wurde weder schriftlich noch mündlich zu Protokoll ein Strafantrag eingereicht, wie dies in Art. 304 Abs. 1 StPO vorgesehen ist. Die Angaben von F. und E. gegenüber der BA sind sodann nicht entscheidend, da zu diesem Zeitpunkt die Strafantragsfrist bereits abgelaufen war. Angesichts der gesamten Umstände ist die Kammer der Ansicht, dass der Wille zur Strafverfolgung innerhalb der Antragsfrist von drei Monaten nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht wurde. Bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung gegen den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 3 liegen somit keine gültigen Strafanträge vor. Das Strafverfahren ist folglich in diesen Punkten in Anwendung Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 5 StPO einzustellen. 5. Beweisergänzungen im Berufungsverfahren Die BA beantragte im Berufungsverfahren die Einvernahme der fünf beteiligten Grenzwachtbeamten, was von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom

- 15 - 11. September 2023 abgewiesen wurde (vgl. oben B.1 und B.4). Die Berufungskammer edierte von Amtes wegen die aktuellen Strafakten des bei der Militärjustiz gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. hängigen Verfahrens MJ 21.001133 (vgl. oben B.3. und B.5). Auf Antrag der BA wurden die Akten des Militärstrafverfahrens noch ergänzt um den Beweisergänzungsantrag der Verteidigerin der beschuldigten Grenzwachtbeamten vom 8. Januar 2024. Der Antrag der BA, den im Beweisergänzungsantrag genannten Zeugen, R., einzuvernehmen, wurde hingegen abgewiesen (vgl. oben B.6). Zur Begründung wird auf die jeweiligen Verfügungen verwiesen (vgl. CAR pag. 4.200.001 ff. und -009 ff.). 6. Würdigungsvorbehalt 6.1 Die Vorinstanz behielt sich in Anwendung von Art. 344 StPO vor, die Anklagevorwürfe der Beschuldigten 1 und 2 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) auch unter der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu würdigen (TPF pag. 3.720.004 und Urteil SK.2022.6 E. 1.4). Dieser Würdigungsvorbehalt ermöglicht die erweiterte Prüfung der Anklage auch für die Berufungskammer. 6.2 Die BA beantragt im Berufungsverfahren erstmals auch eventualiter einen Schuldspruch des Beschuldigten 3 wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, ohne dazu Ausführungen zu machen in ihrer Berufungsbegründung (vgl. CAR pag. 5.100.001 ff.). Auch beim Anbringen eines Würdigungsvorbehalts ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Anklageschrift umschreibt jedoch die Tatbestandsmerkmale von Art. 286 Abs. 1 StGB nicht hinreichend (vgl. dazu auch unten Ziff. II.4.4.4.2 und II.5.4.2.2). Die Kammer sieht daher keinen Anlass, bezüglich des Beschuldigten 3 ebenfalls einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt anzubringen. Eine Prüfung des angeklagten Sachverhalts betreffend den Beschuldigten 3 erfolgt somit nicht in Bezug auf den Tatvorwurf der Hinderung einer Amtshandlung. II. Materielle Erwägungen 1. Übersicht 1.1 Anklagevorwürfe Die BA wirft den Brüdern Beschuldigter 1 und 3 sowie ihren Eltern Beschuldigter 2 und Beschuldigte 4 zusammenfassend vor, sie hätten am 22. Januar 2021 im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle in der Zollhalle im Terminal 2 am Flughafen Zürich die Grenzwachtbeamten F. und E. tätlich angegriffen und sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB

- 16 schuldig gemacht. Bei der Beschuldigten 4 betrifft dieser Vorwurf die Hauptanklage; als Eventualanklage wird ihr vorgeworfen, sie habe durch ihr Verhalten Beamte des Grenzwachtkorps an einer Amtshandlung gehindert, die innerhalb von deren Amtsbefugnisse gelegen habe (Art. 286 StGB). Der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 hätten überdies die Grenzwachtbeamten F. und E. an deren Körper verletzt und sich dadurch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Des Weiteren habe der Beschuldigte 2 die Grenzwachbeamtin E. verbal beleidigt und sich dadurch der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. Anklageziffern [AKZ] 1 - 1.4.2 [TPF pag. 3.100.002-008]). 1.2 Vorbemerkungen / Urteilsaufbau 1.2.1 Die Anklagevorwürfe gehen allesamt auf denselben Vorfall zurück. Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 4 landeten am 22. Januar 2021 in Zürich, nachdem sie aus dem Iran über Istanbul zurück in die Schweiz gereist waren. Ihre beiden Söhne, der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3, warteten mit der Tochter im Kleinkindalter des Beschuldigten 1 in der Ankunftshalle auf die Eltern. Der Beschuldigte 2 und die Beschuldigte 4 wählten beim Zoll den grünen Durchgang, wonach sie nichts zu deklarieren hätten. Dabei wurde die Beschuldigte 4 vom Grenzwachtbeamten F., der sich in ziviler Kleidung unter die Reisenden gemischt hatte, angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Der Beschuldigte 2, der bereits den Ausgang passiert hatte, kehrte zurück, um zu sehen was los ist. F. bat den Beschuldigten 2 sein Reisegepäck, das sich bereits draussen in der Ankunftshalle bei den Söhnen befand, hereinzuholen. Dieser kam der Bitte nach und ging in Begleitung der Grenzwachtbeamtin E. nach draussen und holte sein Reisegepäck. Bei der Kontrolle kamen Fleischwaren und Pflanzenprodukte zum Vorschein, die die Einfuhrvorschriften verletzten. F. erläuterte die Bestimmung und das Verfahren. Der Beschuldigte 2 bat schliesslich darum, seinen Sohn als Übersetzer dazu zu holen. F. begleitete den Beschuldigten 2 in die Ankunftshalle, um den Beschuldigten 1 in den Kontrollbereich zu holen. Im Kontrollbereich kam es dann zu Unstimmigkeiten zwischen dem Beschuldigten 1 und F., da der Beschuldigte 1 mit der Vernichtung der eingezogenen Pflanzen nicht einverstanden war bzw. der Meinung war, seine Eltern würden unangemessen behandelt. Es wurde laut und E. kam dazu und sprach mit dem Beschuldigten 1, der ungehalten war und sich in Richtung Zollausgang begab. E. forderte den Beschuldigten 1 auf, sich nicht aus der Kontrolle zu entfernen. Sie folgte ihm und versuchte ihn zurückzuhalten. An dieser Stelle begann der dynamische Ablauf bzw. die Auseinandersetzung, die Gegenstand der Anklage ist. Klar unbestritten ist, dass der Beschuldigte 2 und F. und schliesslich die Beschuldigte 4 dem Beschuldigten 1 und E. ebenfalls vom Kontrollbereich in den Bereich des Zollausgangs folgten und zudem der

- 17 - Beschuldigte 3 mit seiner Nichte auf dem Arm aus dem Ankunftsbereich hinzukam. Es kam dann zu einem tumultartigen Geschehen, das insgesamt rund eineinhalb Minuten dauerte. Währenddessen stiessen weitere Grenzwachtbeamten hinzu. Die Beschuldigten 1, 2 und 3 wurden arretiert und weggeführt. Die Beschuldigte 4 übergab das kleine Kind im Laufe der Geschehnisse einer unbekannten in der Ankunftshalle wartenden Frau und ging im Anschluss zwei Mal zu Boden. Sie wurde nach dem Vorfall medizinisch betreut. Die aktenkundigen subjektiven Wahrnehmungen der Beschuldigten und der Grenzwachtbeamten bezüglich der Abläufe und der Handlungen der einzelnen Personen widersprechen sich stark. Aufgrund des schnellen dynamischen Geschehens und den unterschiedlichen Perspektiven überrascht das nicht. Die Geschehnisse sind auf den aktenkundigen Videos der Überwachungskameras teilweise gut, teilweise undeutlich und teilweise gar nicht erkennbar. 1.2.2 Das vorliegende Urteil, in dem also die Anklage gegen vier Beschuldigte zu prüfen ist, ist wie folgt aufgebaut: Vorab folgen die allgemeinen Ausführungen zu den vorhandenen Beweismitteln sowie zu den Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse. Im Anschluss werden die Anklagesachverhalte betreffend die einzelnen Beschuldigten je einzeln geprüft und je die entsprechende rechtliche Würdigung vorgenommen. Soweit Überschneidungen vorliegen, wird – soweit möglich – auf bereits gemachte Ausführungen verwiesen. 2. Beweismittel 2.1 Als relevante Beweismittel liegen in objektiver Hinsicht Arztzeugnisse bzw. -berichte der Grenzwachtbeamten E. und F. vor (BA pag. 05-01-0014 ff., 12-02- 0031, 12-02-0037, TPF pag. 3.510.008 f.). Die Verletzungen von F. wurden durch die Polizei in einer Fotodokumentation festgehalten (BA pag. 10-01-0009 ff.). Zudem gibt es Videoaufnahmen von insgesamt fünf Überwachungskameras in der Ankunftshalle 2 am Flughafen Zürich Kloten (BA pag. 10-01-0007). Als subjektive Beweismittel liegen Aussagen der Grenzwachtbeamten E., F. und G. bei der Polizei und bei der BA sowie die Wahrnehmungsberichte sämtlicher beteiligter Grenzwachtbeamten vor (BA Rubriken 12-01 bis 12-06). Weiter sind die Aussagen der vier Beschuldigten aktenkundig, die am Tattag durch die Polizei, später durch die BA und die Vorinstanz zu Protokoll befragt wurden (BA Rubriken 13- 01 bis 13-04 und TPF pag. 3.730.001 ff.). Im Berufungsverfahren neu hinzugekommen sind die edierten Akten des Verfahrens der Militärjustiz MJ 21.001133 gegen E. und F. bezüglich desselben Vorfalls (CAR pag. 3.201.013 ff.). In die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind nun die Aussagen die E. und F. in diesem Verfahren gemacht haben (edierte Akten MJ 21.001133 pag. 7.001 ff.; Schlusseinvernahme auch CAR pag. 3.201.113 ff.). Auf einzelne Inhalte wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung näher eingegangen.

- 18 - 3. Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse 3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit reicht nicht. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er der beschuldigten Person zur Last gelegt werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Bei der Würdigung von Aussagen ist grundsätzlich zu beachten, dass jede (Zeugen-) Aussage eine Leistung ist, die gewisse Sinnes- und Geistesangaben zur Wahrnehmung einer Tatsache sowie zur Mitteilung des Wahrgenommenen voraussetzt. Die drei notwendigen Bestandteile dafür sind Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Ausdrucksfähigkeit. Die Gefahr einer irrtümlich falschen Aussage liegt in der allgemeinen Unzulänglichkeit menschlichen Erkennens absoluter Wahrheit und in der Subjektivität des Zeugenbeweises (vgl. zum Ganzen BÄH- LER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 163 StPO N. 1 ff.). Falschaussagen können durch Irrtümer, durch bewusstes Lügen oder durch Suggestionen entstehen (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011, S. 1415 ff., S. 1418). Menschen nehmen nur eine Teilmenge der Informationen auf, welche die Umwelt ihnen zur Verfügung stellt. Die Aufnahme von Informationen ist durch verschiedene Faktoren beim Erleben eines Ereignisses begrenzt und beeinflusst von dem, was Menschen zu sehen erwarten («Erwartungseffekt») (LUDEWIG/TA- VOR/BAUMER, a.a.O., S. 1418). Gerade bei dynamischen Ereignissen und raschen Abläufen mit zahlreichen Personen verfügen nicht alle Personen über dieselben Wahrnehmungen. Denn das Geschehene wird aus verschiedenen Perspektiven und unter unterschiedlichen subjektiven Eindrücken beobachtet. Dies

- 19 erschwert unter Umständen auch die Erinnerung an die einzelnen Abläufe. Zudem sind nicht alle Menschen in gleichem Masse in der Lage, Erlebtes gleich präzise wiederzugeben und zwischen äusseren und inneren Einflüssen zu unterscheiden. 3.3 Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagenpsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfender, konkreter Aussage von Bedeutung (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N. 254 ff.). Das Konzept der inhaltsorientierten Glaubhaftigkeitsanalyse basiert auf der empirisch zureichend belegten Annahme, dass sich Aussagen über tatsächlich Erlebtes von Aussagen über nicht selbst Erlebtes unterscheiden; zentrale Elemente sind die merkmalsorientierte Aussagenanalyse anhand von sogenannten Realitätsmerkmalen und Kompetenzanalyse anhand der Kompetenzen der Aussageperson im konkreten Zusammenhang (BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., N. 325 ff.). 4. Anklage gegen den Beschuldigten 1 (AKZ 1.2.1) 4.1 Anklagevorwurf Die BA wirft dem Beschuldigten 1 zusammengefasst vor, er habe am 22. Januar 2021 eine Beamtin des Grenzwachtkorps während einer Amtshandlung tätlich angegriffen. Er sei in der Zollhalle am Flughafen Zürich im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle weggelaufen. Die Grenzwachtbeamtin E. sei ihm nachgelaufen und habe gesagt, er stehe unter Zollkontrolle und dürfe sich nicht entfernen. Er habe sich geweigert, deren Anweisungen Folge zu leisten und sei stattdessen weitergelaufen. Als E. ihn am linken Arm festgehalten und zurückgezogen habe, sei er aggressiv geworden, habe sie angeschrien und gesagt, sie habe ihm nichts zu sagen. Als sie ihn draussen in der Ankunftshalle erneut aufgefordert habe, sich wieder in die Zollhalle zu begeben, habe er seine Jacke ausgezogen und zu Boden geworfen. Er habe dann E. tätlich angegriffen, indem er sie rückwärts geschubst und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausgeholt habe. Der Beschuldigte 2 sei dazwischengekommen und habe angefangen, sie zu schubsen, woraufhin E. versucht habe, diesen von sich wegzudrücken und den Mehrzweckstock herausgeholt habe. In dem Moment habe der Beschuldigte 1 die Grenzwachtbeamtin mit der linken Hand an ihrer Weste gepackt und sie zu sich gezogen. Er habe erneut seine rechte Faust aufgezogen, um E. zu schlagen. Der Beschuldigte habe um die Zuständigkeit des Grenzwachtkorps gewusst und sei bewusst und gewollt tätlich gegen die sich im Dienst befindliche Grenzwachtbeamtin vorgegangen (vgl. TPF pag. 3.100.004).

- 20 - 4.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 4.2.1 Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, aufgrund der Videoaufzeichnungen sei erstellt, dass weder eine physische Einwirkung des Beschuldigten 1 auf E. noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattgefunden habe (Urteil SK.2022.6, E. 4.2.3). Die Aussagen des Beschuldigten 1 würden sich mit den Videoaufzeichnungen decken (Urteil SK.2022.6, E. 4.3.3). Sie hielt fest, der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs des Beschuldigten 1 gegenüber E. sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb dieser vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziffer 1 StGB freizusprechen sei (Urteil SK.2022.6, insbesondere E. 4.3.4). Die BA führte in ihrer Berufungsbegründung insbesondere aus, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei unhaltbar. Auf der Videoaufzeichnung sei erkennbar, wie der Beschuldigte 1 nach dem Ausziehen seiner Jacke mit der geballten rechten Faust zum Schlag aushole. Dies sei – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – geschehen, bevor E. den Mehrzweckstock gezogen habe. Die Sichtbarkeit auf den Videoaufzeichnungen sei teilweise eingeschränkt, sodass nicht erkennbar sei, ob der Beschuldigte 1 E. geschubst, danach mit der linken Hand an der Schutzweste gepackt, zu sich herangezogen und mit der rechten Faust zum zweiten Mal zum Schlag ausgeholt habe. Die Aussagen von E. und F. seien glaubhaft, diejenigen der Beschuldigten hingegen unglaubhaft. Die Aussagenwürdigung und die gesamte vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung seien willkürlich. Sämtliche Tatbestandselemente der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB seien erfüllt. Insbesondere sei E. als Angehörige des Grenzwachtkorps gesetzlich zuständig und befugt gewesen, im Zusammenhang mit der der EZV obliegenden Kontrolle des Warenverkehrs den Beschuldigten 1 zu kontrollieren. Es sei unerheblich, ob der Beschuldigte 1 Reisender gewesen sei oder nicht und ob die Kontrolle des Personenverkehrs am Flughafen Zürich in die Zuständigkeit der EZV falle (CAR pag. 5.100.011 ff.). 4.2.2 Der Beschuldigte 1 brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung korrekt sei. Die Grenzwachtbeamten E. und F. hätten die ihnen rechtlich zustehenden Befugnisse überschritten. Für ein Zurückhalten von ihm habe die rechtliche Grundlage gefehlt. Es habe ein vollumfänglicher Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu erfolgen. Bezüglich des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung sei neben der Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht ersichtlich, welche Amtshandlung er verhindert haben soll (CAR pag. 5.100.113 ff.).

- 21 - 4.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 4.3.1 Umstrittener Sachverhalt Umstritten ist, ob der Beschuldigte 1 E., wie in der Anklageschrift geschildert, rückwärts schubste und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausholte, diese an ihrer Schutzweste packte und nochmals mit der rechten Faust zu einem Schlag ausholte. 4.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos 4.3.2.1 Auf dem Video der Überwachungskamera «Zollausgang» ist ersichtlich, wie der Beschuldigte 1 gefolgt von E. in Richtung Schiebetür des Zollausgangs geht. E. packt den Beschuldigten 1 von hinten am rechten Arm und dreht ihn zu sich. Dieser entzieht sich dem Griff und geht rückwärts. Er gestikuliert mit erhobenem Zeigefinger der rechten Hand (Zeitstempel 10:54:24 bis 10:54:27). E. geht auf ihn zu und zeigt mit dem rechten ausgestreckten Arm Richtung Zollhalle/Kontrollbereich. Der Beschuldigte 1 geht weiterhin rückwärts mit erhobenem Zeigefinger, während sich F. und der Beschuldigte 2 aus dem Kontrollbereich nähern (Zeitstempel 10:54:27 bis 10:54:31). Der Beschuldigte 1 zieht dann seine Jacke aus, bewegt sich währenddessen seitlich rückwärts und verschwindet gefolgt von E. aus dem Bild (10:54:31 bis 10:54:34). 4.3.2.2 Auf dem Videomaterial «Ankunft 2 Mitte» kommt der Beschuldigte 1 mit seiner Jacke in der rechten Hand ins Bild. Er scheint im Begriff zu sein, wegzugehen. Vor seiner Brust ist der linke Arm von E. sichtbar, die ihn zurückzuhalten versucht (Zeitstempel 10:54:40). E. scheint den Beschuldigten 1 am T-Shirt zu greifen, wodurch sich dieser zu ihr dreht. Daraufhin geht E. auf ihn zu. Der Beschuldigte 1 weicht zurück und erhebt dabei die rechte Faust und senkt diese im Anschluss wieder (Zeitstempel 10:54:41). Der Beschuldigte 2 kommt dazu und stellt sich zwischen E. und den Beschuldigten 1. E. zieht dann mit ihrer rechten Hand ihren Mehrzweckstock (10:54:42 bis 43). Sie hält dann den Beschuldigten 2 an der Schulter, der direkt vor dem Beschuldigten 1 steht, und scheint ihn von sich wegzudrücken (10:54:44). Was der Beschuldigte 1 macht, insbesondere eine Bewegung mit seinem rechten Arm, ist in diesem Moment nicht klar erkennbar. E. blickt zum Beschuldigten 2, als sich F. nähert und dem Beschuldigten 1 mit der linken Hand von hinten um den Hals greift, ihn wegreisst und zu Boden führt. Währenddessen kommen der Beschuldigte 3 und der Grenzwachtbeamte G. hinzu (10:54:46 bis 10:54:48). 4.3.2.3 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Nord I» ist das Geschehen relativ weit weg und etwas unscharf. Klar erkennbar ist, wie der Beschuldigte 1 seine Jacke

- 22 auszieht, während E. mit ausgestrecktem rechtem Arm in Richtung Zollhalle zeigend vor ihm steht (Zeitstempel 10:54:31). Nach einem Wortwechsel wendet sich der Beschuldigte 1 weg zum Gehen und E. versucht, ihn aufzuhalten (Zeitstempel 10:54:40). Das Folgende ist nicht wirklich erkennbar, da es hinter der Ecksäule stattfindet. Erkennbar ist wieder, dass der Beschuldigte 2 dazwischen geht und E. in der Folge den Mehrzweckstock zieht (10:54:42 bis 10:54:44). Der Beschuldigte 1 steht in diesem Moment tatenlos da und weicht sogar etwas zurück. E. schiebt dann den Beschuldigten 2 rückwärts in Richtung des Beschuldigten 1, währenddessen eilen bereits weitere Personen hinzu und verdecken den Beschuldigten 1 im Bild (10:54:44). Dasselbe lässt sich auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Nord II» feststellen. Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Süd» ist das relevante Geschehen kaum erkennbar, da es von einem Notausgangs-Schild verdeckt wird und sich zudem in relativ grosser Distanz abspielt. 4.3.2.4 Die Geschehnisse erfolgen in rascher Abfolge von wenigen Sekunden. Erst ein Abspielen der Videos in verlangsamtem Tempo lässt Erkenntnisse zu. Es ist festzustellen, dass auf den Überwachungsaufnahmen abgesehen von zwei Rückhalteversuchen durch E. kein direkter Körperkontakt zwischen E. und dem Beschuldigten 1 ersichtlich ist. Der Beschuldigte 1 widersetzt sich den Rückhalteversuchen von E. Nach dem zweiten physischen Rückhalteversuch von E., nachdem der Beschuldigte 1 seine Jacke ausgezogen hatte, erhebt der Beschuldigte 1 sichtlich seine Faust. Dies wirkt auf dem Bild jedoch eher als ein abwehrendes Zurückweichen als ein Ausholen zu einem beabsichtigten Schlag. Auch ein zielgerichtetes Schubsen ist nicht erkennbar. Es wird sodann auch kein Schlag ausgeführt, sondern der Beschuldigte 1 senkt den Arm wieder. E. zieht den Mehrzweckstock, als sich der Beschuldigte 2 mit minimalem Abstand zwischen sie und den Beschuldigten 1 stellt. Es ist auf dem Videomaterial nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 E. an der Schutzweste packt und dann mit geballter rechter Faust zum Schlag ausholt, bevor er von F. zu Boden geführt wird. 4.3.3 Aussagenwürdigung 4.3.3.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten a) E. schilderte in ihren Aussagen bei der Polizei, dass sie vor dem Beschuldigten 1 gestanden sei, dieser mit der Schiebetür in seinem Rücken. Er habe die rechte Faust aufgezogen und sie links an ihrer Weste gepackt. Der ältere Herr (der Beschuldigte 2) habe angefangen zu schubsen und zu pöbeln, weshalb sie auf diesen geschaut habe. Sie habe nur noch beobachten können, wie der Herr im grünen Shirt (der Beschuldigte 1) die Faust aufgezogen habe und F. diesen gepackt und auf die Seite gerissen habe (BA pag. 12-02-003 N. 5). Sie habe den Mehrzweckstock gezogen, weil der Angriff durch den Beschuldigten 1 unmittelbar

- 23 bevorgestanden habe (BA pag. 12-02-003 N.7). Beim zweiten Versuch, sie mit der rechten Faust zu schlagen, habe er bestimmt aufgezogen und sie habe sich darauf eingestellt, dass er definitiv zuschlagen werde (BA pag. 12-02-004 N. 17). Im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 beschrieb sie den ersten Teil der Auseinandersetzung ähnlich (rechte Faust Ballen und Anheben nach dem Jacke Ausziehen). Dann ergänzte sie, der Sohn (der Beschuldigte 1) habe sie mit seiner linken Hand an der Schutzweste gepackt und sie daran, weiterhin mit erhobener Faust, zu sich hingerissen. Sie habe versucht sich loszureissen. Sie sei durch Vater und Sohn mehrfach gestossen und geschlagen worden. Sie habe gesehen, wie der Sohn erneut seine Faust aufgezogen habe, um ihr einen Schlag zu verpassen, als F. ihn von hinten gepackt und von ihr weggerissen habe (BA pag. 12-02-0009). Am 1. Juni 2021 in der Einvernahme bei der BA schilderte E., der Beschuldigte 1 habe seine Jacke ausgezogen und auf den Boden geworfen. Sie habe gesehen, wie er seine rechte Hand angespannt habe, dabei seien die Muskeln und der Oberkörper angespannt gewesen und sie habe in seinen Augen pure Aggression gesehen. Er habe angefangen, sie rückwärts zu schubsen, und er habe die rechte Faust erhoben und auf einen Schlag abgesehen und dann das Schubsen fortgesetzt. Etwa zeitgleich sei der ältere Herr gekommen und habe sich leicht links von ihr befunden und ebenfalls angefangen, sie zu schubsen bzw. sie zu schlagen. Der Herr im grünen T-Shirt habe sie mit der einen Hand an einem Teil der Schutzweste gepackt, oben beim Kragen, und mit der anderen Hand zu einem Schlag aufgezogen. Er habe sie zu sich herangezogen. Sie habe sich aus dem Griff lösen können. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen. Der ältere Herr habe wieder mit Pöbeleien angefangen und sie habe sich ihm zugewandt. Zeitgleich habe sie in der Peripherie festgestellt, dass der Herr im grünen T-Shirt erneut versucht habe, einen Angriff zu starten. Er habe erneut die Faust hochgenommen und sei von F. weggezogen worden (BA pag. 12-02-0016 f.). Anlässlich der Einvernahme als Beschuldigte im Strafverfahren der Militärjustiz vom 25. April 2023 sagte sie aus, da ihre mündlichen Aufforderungen gegenüber dem Beschuldigten 1 in den Zollbereich zurückzukehren, keine Wirkung gezeigt hätten, habe sie versucht ihn durch Zurückhalten an seiner Flucht zu hindern (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 5 Z. 125 ff.). Er habe seine Jacke ausgezogen, diese auf den Boden geworfen, eine Faust gemacht und sie habe in diesem Moment eine Veränderung der Aggression wahrgenommen. Es sei eine sehr dynamische Situation gewesen. Sie sei dann durch den älteren wie auch den Herrn im grünen Shirt bedrängt worden. Sie habe versucht, diese von sich fernzuhalten. Sie habe es als mehrfaches Stossen durch die beiden wahrgenommen. Zwischenzeitlich sei sie vom Herrn im grünen Shirt an der Weste festgehalten worden und sie habe sich wieder losgerissen. Wegen des Bedrängens und Stossens habe sie dann den Mehrzweckstock angekündigt und gezogen. Da mehrheitlich der ältere Herr auf sie eingeredet habe, habe sie sich leicht zu diesem abgedreht und im Augenwinkel gesehen, wie der Beschuldigte 1 eine

- 24 - Bewegung ausgeführt habe, worauf F. eingegriffen habe (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023, S. 5 Z.137 ff.). Auf Konfrontation mit den Überwachungsvideos gab sie an, man sehe etwa beim Zeitstempel 10:54:48 des Videos «Ankunft 2 Mitte» wie sie sich retourreisse. Der Griff an ihre Weste sei vom Herrn im grünen Shirt gekommen (MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 10 Z. 389 ff.). E. schilderte bei der Polizei, dass der Herr im grünen Shirt der Abholer gewesen und zur Übersetzung hinzugeholt worden sei (BA pag. 12-02-0002 N. 5). Später sagte sie, sie sei zur Zollkontrolle hinzugekommen, als der Beschuldigte 1 sich bereits dort befunden habe, und sie habe in diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Beschuldigte 1 nicht eingereist sei. Sie habe dies erst später von F. erfahren (BA pag. 12-02- 0024 N. 5 ff., MJ 21.001133 EV vom 25.04.2023 S. 4 f. Z. 118 ff.). Gemäss Angabe der Beschuldigten 1 und 2 und auch von F., hatte E. jedoch zuvor den Beschuldigten 2 hinausbegleitet, um dessen Koffer zurück in den Zollbereich zu holen und ist dabei den dort wartenden Söhnen begegnet (BA pag. 12-02-0010, - 0018, 13-01-0034 Z. 24 f., 13-02-0016 Z. 12 f. und -0019 Z. 10 ff.). Daran vermochte sie selbst sich nicht zu erinnern (BA pag. 12-02-0025 N. 17 ff.). Es fällt auf, dass die Aussagen von E. teilweise inkonsistent sind und die Abläufe immer wieder etwas anders dargestellt werden. So etwa will sie zunächst gesehen haben, dass der Beschuldigte 1 vor dem Eingreifen von F. die Faust aufzog, um ihr einen Schlag zu verpassen. Schliesslich relativiert sie dies später, indem sie angibt, lediglich im Augenwinkel eine Bewegung wahrgenommen zu haben. Es fragt sich, wie sie dann davon ausgehen konnte, der Beschuldigte 1 werde zuschlagen, wenn sie selbst es gar nicht wirklich sah. Die Angabe bezüglich Faust scheint also gar nicht aus ihrer eigenen Wahrnehmung zu stammen, sondern allenfalls aus derjenigen von F. E. vermochte in ihren Aussagen nicht klar zu unterscheiden zwischen dem tatsächlich selbst Wahrgenommenen und allenfalls dem, was sie im Nachgang der Ereignisse von anderen gehört hatte. Schliesslich war es den Grenzwachtbeamten – im Unterschied zu den arretierten Beschuldigten – grundsätzlich möglich, sich vor der polizeilichen Einvernahme über die Ereignisse auszutauschen (vgl. BA pag. 12-02-0019 Z. 18 ff.). Zudem stimmen die Aussagen von E. in einigen Punkten offensichtlich nicht mit dem Videomaterial überein. Das erste Faustballen des Beschuldigten 1 erfolgte nicht etwa aus dem Nichts, sondern fand im Zusammenhang mit einem Losreissen statt, als E. den Beschuldigten 1 – nachdem dieser die Jacke ausgezogen hatte – ein weiteres Mal am Weggehen hindern wollte und er sich abwehrend befreite. In ihren Aussagen wird dies jedoch ausgeblendet. Die Schilderungen im Wahrnehmungsbericht und in der Einvernahme bei der BA wirken angesichts der Bilder auf den Videoaufnahmen stark übertrieben und lassen sich – auch unter Berücksichtigung der wenigen Bruchteile von Sekunden, die nicht eindeutig ersichtlich sind – nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Weder ein Packen an der Schutzweste noch ein Reissen ist ersichtlich, bevor E. den

- 25 - Mehrzweckstock zieht. Bei der von E. genannten Videostelle bezüglich Losreissens wurde der Beschuldigte 1 bereits von F. zurückgerissen. Somit kann ein Reissen an der Schutzweste von E. gar nicht dann stattgefunden haben. Ebenso wenig ist mehrfaches Schlagen sichtbar. Wie die BA vorbringt, lag eine Ausnahmesituation vor und im dynamischen Geschehen waren die Sinneseindrücke zahlreich. Dies ist bei der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen. Das gilt jedoch für alle Beteiligten gleichermassen. So mögen die vom Videomaterial abweichenden Aussagen von E. zwar erklärbar sein und sind nicht etwa als bewusste Falschaussagen zu interpretieren. In Würdigung der Aussagen von E. im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln ergeben sich jedoch Divergenzen, die erhebliche Zweifel daran erwecken, dass sich die Ereignisse tatsächlich gemäss den Aussagen von E. zugetragen haben. Vor diesem Hintergrund stellt die Kammer – soweit sie nicht mit anderen Beweismitteln übereinstimmen – grundsätzlich nicht auf die Aussagen von E. ab. b) F. schilderte anlässlich seiner Erstaussagen bei der Polizei, dass er dem Beschuldigten 1 und E. zum Zollausgang gefolgt sei. Der Beschuldigte 2 sei dann zum Beschuldigten 1 und E. gegangen, während er vom Beschuldigten 3 bedrängt worden sei. Er habe dann gehört, wie E. den Mehrzweckstock ziehe, habe sich umgedreht und gesehen, dass E. auf den Beschuldigten 2 konzentriert gewesen sei. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte 1 eine Faust gemacht und zu einem Schlag gegen E. ausgeholt habe. Er habe sofort reagiert und diesen von hinten am Kopf gehalten und zu Boden geführt. (BA pag. 12-01-0004 N. 6). Im Wahrnehmungsbericht vom 25. Januar 2021 erläuterte er, wie der Beschuldigte 1 nach der Beiziehung zur Zollkontrolle immer aggressiver geworden und schliesslich entgegen der Aufforderungen von E., sich nicht zu entfernen, zum Ausgang geeilt sei. Er sei bemüht gewesen, in der Nähe von E. zu bleiben, um diese abzusichern. Er schilderte auch hier, dass er mit dem Beschuldigten 3 beschäftigt gewesen sei, als er bemerkt habe, dass E. den Mehrzweckstock ankündige. Er habe dann gesehen, dass E. dem Beschuldigten 2 zugewandt gewesen sei und der Beschuldigte 1, der auf der rechten Seite von E. gestanden habe, die Faust geballt habe und unmittelbar, davor gewesen sei, E. seitlich zu attackieren. Um den Angriff zu unterbrechen, habe er den Beschuldigten 1 von hinten in einen kontrollierten Griff genommen (BA pag. 12-01-0010 ff.). Dasselbe beschrieb er anlässlich der Einvernahme bei der BA und in den Einvernahmen als beschuldigte Person im Militärstrafverfahren (BA pag. 12-01-0020, -0026; Akten MJ 21.001133 pag. 7.001 ff. Z. 146 ff., pag. 7.034 ff Z. 271 ff. = CAR pag. 3.201.121). Die Angaben von F. lassen sich weitgehend mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen. Er machte nur Angaben zu den Aspekten, die er selbst wahrgenommen hat. So hat er weder ein Schubsen noch ein erstes Ausholen mit der Faust und

- 26 auch kein Packen an der Schutzweste von E. durch den Beschuldigten 1 gesehen. So ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt lediglich relevant, dass F. aussagte, er habe die geballte Faust des Beschuldigten 1 wahrgenommen, nachdem E. den Mehrzweckstock gezogen habe. Diesen Punkt schildert er wiederholt gleichbleibend. Seine Aussagen wirken in diesem Punkt grundsätzlich glaubhaft. Bei der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 im Begriff war, E. zu schlagen, handelte es sich um seine Interpretation des Wahrgenommenen. c) G. und die weiteren Grenzwachtbeamten kamen erst nach dem bezüglich den Beschuldigten 1 angeklagten Sachverhalt zum Geschehen hinzu (vgl. Videoaufnahmen sowie Aussagen G. BA pag. 12-03-0003, -0014 und Wahrnehmungsberichte weitere Beamte BA pag. 12-04-0001 f., 12-05-0001 f., 12-06-0001 f.). Betreffend die Anklage des Beschuldigten 1 konnten sie also keine relevanten Angaben machen. 4.3.3.2 Aussagen der Beschuldigten a) Der Beschuldigte 1 sagte am 22. Januar 2021 bei der Polizei insbesondere aus, er sei bei der Zollkontrolle wütend geworden, weil er das Gefühl gehabt habe, F. würde seine Eltern schikanieren und sei rassistisch gewesen (BA pag. 13-01-0001 N. 5). Er habe zum Ausgang rausgewollt und die Frau in Uniform (E.) habe ihn festhalten wollen. Er habe ihr gesagt, sie solle ihn nicht anfassen. Sie habe gesagt, es sei genug und habe eine schnelle Bewegung gemacht, weshalb er irgendwie reagiert habe. Er habe sie aber weder geschlagen noch bedroht (BA pag. 13-01-0002 N. 7). Auf Vorhalt der Schilderungen von E. sagte er, das stimme nicht. Er habe sie auf keinen Fall gepackt. Sie habe einfach irgendwie hastig reagiert und er habe entsprechend reagiert. Er habe gezuckt, aber weder gepackt noch geschlagen. Er wolle, dass die Videoaufnahmen angeschaut werden. Er sei sicher, dass darauf die Wahrheit ersichtlich sei (BA pag. 13-01-0003 N 15 ff.). Zum Zeitpunkt dieser Aussage hatte der Beschuldigte 1 keine Kenntnis des Inhalts der Videoaufnahmen. In der Befragung durch die BA vom 19. August 2021 sagte der Beschuldigte 1 auf Vorhalt der Videoaufnahmen «Ankunft Mitte 2», dass er E. immer wieder gesagt habe, sie solle ihn nicht anfassen. Er sei wütend gewesen. Als er gesehen habe, dass E. etwas raushole, habe er die Hand zur Faust geballt. Er habe das getan, damit sie nicht zu ihm komme mit diesem Ding. Sein Vater sei auch dazwischen gewesen. Er habe nicht gewollt, dass diesem etwas passiere und er habe diesen wegschieben wollen. Er sei ein friedfertiger Mensch und sei immer noch mit E. am Reden gewesen (BA pag. 13- 01-0034 f. Z. 9 ff.). Der Beschuldigte 1 belastete sich insofern selber, als er keinen Hehl gemacht hatte aus seiner grossen Wut, die er zum Ausdruck brachte, und der Tatsache,

- 27 dass er auf das Anfassen von E. reagiert habe. Ebenfalls räumte er ein, dass er die Faust geballt habe, nachdem E. den Mehrzweckstock hervorgeholt hatte. Seine Aussagen in der Sache sind nicht widersprüchlich. Entgegen der Schilderung der BA liegt keine offensichtliche Anpassung der Aussagen vor, wenn der Beschuldigte 1 bei der Polizei sagte, er habe «gezuckt» – wobei dort nicht eindeutig ist, auf welchen Moment im Geschehen sich dies bezieht – und später die geballte Faust erwähnte. Im Wesentlichen sagte der Beschuldigte nämlich dasselbe. Er habe reagiert, aber keine Absicht gehabt, zu schlagen. Andererseits wirkt es in dieser Konstellation doch etwas widersprüchlich, wenn der Beschuldigte 1 sich selbst als friedfertiger Mensch bezeichnet. Sein aufgebrachtes Verhalten aufgrund der Zollkontrolle wirkte nicht besonders friedfertig. Auch seine verschiedenen Erklärungen, weshalb er seine Jacke auszogen habe, muten seltsam an (BA pag. 13-01-0034 Z. 14 ff, -30 Z. 17 ff., TPF pag. 3.730.011 Z. 13 ff.). Dass er die Faust ballte, nachdem der Mehrzweckstock gezogen worden war, ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich (vgl. oben II.4.3.2). Es deckt sich jedoch mit der Aussage von F. Trotz einem feststellbaren leichten Hang zur Übertreibung wirken die Aussagen des Beschuldigten 1 zu diesem Anklagepunkt aufgrund der Selbstbelastung sowie der Übereinstimmung mit den Videoaufnahmen und der Aussage von F. grundsätzlich glaubhaft.

b) Aus den Aussagen des Beschuldigten 2 lässt sich in Bezug auf den Anklagevorwurf des Beschuldigten 1 nichts Konkretes ableiten. Der Beschuldigte 3 machte keine konkreten Aussagen zu den Handlungen seines Bruders gemäss Anklage. Er konnte diese denn auch nicht im Detail wahrgenommen haben. Denn als er hinzustiess, war er zunächst F. zugewandt sowie seiner ebenfalls herbeieilenden Mutter. Erst als F. sich in Richtung des Beschuldigten 1 entfernte, drehte er sich um und ging ihnen nach (Video «Zollausgang», Zeitstempel 10:54:45). Er stiess zum Geschehen um den Beschuldigten 1 hinzu, als F. gerade den Beschuldigten 1 zu Boden führte (Video «Ankunft 2 Mitte», Zeitstempel 10:54:47). Dasselbe gilt für die Beschuldigte 4, deren Wahrnehmung zu diesem Anklagepunkt erst einsetzte, als der Beschuldigte 1 bereits von F. ergriffen worden war (vgl. BA pag. 13- 04-0002 und -0015 Z. 29 ff.). 4.3.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Wie bereits erwähnt, spielte sich der angeklagte Sachverhalt innert weniger Sekunden ab und die Emotionen gingen hoch, was eine klare Wahrnehmung durch die Beteiligten und eine entsprechende Wiedergabe erschwerte. Die Kammer orientiert sich in ihrer Beweiswürdigung somit vordergründig an den Aufnahmen der Überwachungsvideos. Darauf ist ein tätliches Handeln des Beschuldigten 1 in Form von Schubsen, das Packen an der Schutzweste und zweimaliges Ausholen zum Schlag nicht ersichtlich. Ersichtlich ist einzig, dass der Beschuldigte 1

- 28 seine rechte Faust ballte, nachdem er die Jacke ausgezogen hatte, er sich zum Gehen wendete und E. ihn ein weiteres Mal zurückzuhalten versuchte. Dieses Faustballen scheint jedoch im Zusammenhang mit dem Losreissen stattzufinden und kann nicht zweifelsfrei als ein Ausholen zum Schlag gegen E. interpretiert werden. Soweit die Anklage auf die Aussagen von E. abstellt, kann dem nicht gefolgt werden, zumal sich diese nicht mit den übrigen Beweismitteln in Einklang bringen lassen. Dass der Beschuldigte 1 – wie angeklagt – ein zweites Mal eine Faust ballte, nachdem E. den Mehrzweckstock gezogen hatte, ist zwar auf dem Videomaterial nicht ersichtlich. Es lässt sich jedoch aufgrund der eigenen Aussage des Beschuldigten 1 und derjenigen von F. hinreichend erstellen. Strittig ist, ob der Beschuldigte 1 im Begriff war, E. zu schlagen, wie es F. interpretierte, oder ob er vielmehr angesichts des von E.s gezogenen Mehrzweckstockes zurückwich. Ein Zuschlagen wäre nur erschwert möglich gewesen, da sich der Beschuldigte 2, wenn auch seitlich leicht versetzt, nach wie vor zwischen E. und dem Beschuldigten 1 befand. Vor diesem Hintergrund kann die für den Beschuldigten 1 günstigere Tatversion, wonach er die Faust ballte, ohne tatsächlich zu einem Schlag auszuholen, vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO muss bei dieser Ausgangslage von der für den Beschuldigten 1 günstigeren Sachlage ausgegangen werden. Demnach hat der Beschuldigte 1 nicht zum Schlag ausgeholt. Insgesamt ist der angeklagte Sachverhalt (AKS Ziffer 1.2.1) nicht erstellt. 4.4 Rechtliche Würdigung 4.4.1 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285 StGB N. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beamten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Das ist der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom

- 29 - 10. April 2018 E. 3.3, 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2, 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstands jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind. Es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckentfremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (BGE 142 IV 129 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.2, 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil SK.2022.6 E. 3.1). 4.4.2 Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung Eine Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Für weitere Details wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urteil SK.2022.6 E. 3.2). 4.4.3 Amtliche Befugnisse des Grenzwachtkorps 4.4.3.1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bzw. seit dem 1. Januar 2022 das Bundesamt für Zoll und Grenzwacht (BAZG) vollzieht die Zollgesetzgebung (Art. 94 Zollgesetz, ZG, SR 631.0). Das Grenzwachtkorps (GWK) ist ein bewaffneter und uniformierter Verband innerhalb der EZV bzw. heute dem BAZG (Art. 91 Abs. 2 ZG). Insbesondere hat die EZV den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten (Art. 100 Abs. 1 ZG). Im Bereich der polizeilichen Aufgaben des GWK bestehen mit den einzelnen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit mit den kantonalen Polizeikorps. Für den Kanton Zürich gilt der gemeinsame Dienstbefehl zur Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Zürich und dem GWK vom 1. März 2008 (abrufbar unter <https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/dokumentation/rechtsgrundlagen/verwaltungsvereinbarungen-mit-kantonen.html# 1915917322>, zuletzt besucht am 28.08.2024; nachfolgend: Dienstbefehl ZH/GWK). Darin ist unter anderem festgehalten, dass die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet die Personenkontrolle im Rahmen der Grenzkontrolle ausüben (gilt auch gemäss Art. 9 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR

- 30 - 142.20]). Zusätzlich zu den zoll- und abgaberechtlichen Aufgaben hat das GWK in eingeschränktem Rahmen gewisse polizeiliche Kompetenzen. Dies gilt jedoch nur im definierten Grenzraum (vgl. Ziff. 2.4 und 4 Dienstbefehl ZH/GWK). Im übrigen Kantonsgebiet übt das GWK seine originären zoll- und abgaberechtlichen Aufgaben aus, so insbesondere auch am Flughafen Zürich. Systematische Personenkontrollen des GWK, welche das normale Mass an Eigensicherung in Rahmen dieser originären Kontrollen übersteigen, sind zu vermeiden (Ziff. 5.1 Dienstbefehl ZH/GWK). 4.4.3.2 Soweit das ZG keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Zwangsmassnahmengesetz (ZAG, SR 364) anwendbar (Art. 100 Abs. 1bis ZG). Die Grundsätze bei der Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen sind in Art. 9 ZAG festgehalten. So dürfen diese nur zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines rechtmässigen Zustandes angewendet werden (Art. 9 Abs. 1 ZAG). Die Anwendung muss den Umständen angemessen sein und darf keine Eingriffe oder Beeinträchtigungen nach sich ziehen, die zum angestrebten Ziel in einem Missverhältnis stehen (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 ZAG). Das Personal des GWK darf Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel, deren es zur Erfüllung seines Auftrages bedarf, in Notwehr, im Notstand oder als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen, einsetzen (Art. 106 Abs. 1 ZG). Art. 229 und 231 der Zollverordnung (ZV; SR 631.01) enthalten weitere Konkretisierungen zum Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- oder Zwangsmitteln und von Zwang im Allgemeinen. Nach Art. 231 ZV darf das GWK zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung des rechtmässigen Zustands Zwang anwenden, namentlich (a) zur Personenkontrolle, (b) zur Sicherstellung von Waren oder Gegenständen, (c) zur Verhinderung des illegalen Grenzübertritts, (d) zur Verhinderung der Flucht von Personen, (e) zur Durchführung des Transports von Personen, (f) zur Abwehr einer Gefahr, namentlich wenn die betroffene Person sich tätlich widersetzt oder gegen Anwesende Drohungen äussert, deren unmittelbare Verwirklichung zu befürchten ist, (g) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit, (h) zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes, (i) wenn zu befürchten ist, dass sich die Person töten oder verletzen kann. Richtlinien zur Ausübung von Zwang waren im Tatzeitpunkt ausserdem im Dienstbefehl «Zwang» der EZV vom 1. Januar 2021 festgelegt (CAR pag. 3.201.025 ff.). Insbesondere heisst es darin, dass Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht zulässig sind, wenn lediglich ein Verdacht betreffend blosse Ordnungswidrigkeiten besteht (CAR pag. 3.201.032 Ziff. 3.4 in fine).

- 31 - 4.4.4 Subsumtion 4.4.4.1 E. handelte vorliegend in ihrer Eigenschaft als Beamtin. Offengelassen bleibt, ob die Handlungen innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lagen (vgl. dazu den nachfolgenden Abschnitt). Angeklagt wurde die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung. Der Beschuldigte 1 ist gemäss Beweisergebnis gegenüber E. nicht tätlich geworden. Der objektive Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte ist damit nicht erfüllt. 4.4.4.2 Die Vorinstanz gelangte bezüglich des angebrachten Würdigungsvorbehalts der Anklage unter dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zum Schluss, dass ein Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinausgehen würde. Ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung wäre daher mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren (E. 4.5). Die Berufungskammer teilt diese Ansicht (vgl. auch oben Ziff. I.6.). Selbst wenn die Anklageschrift bezüglich des Tatbestandes der Hinderung einer Amtshandlung als genügend erachtet würde, ist fraglich, ob eine geschützte Amtshandlung vorliegt. Die Frage kann vorliegend offengelassen werden. Für den Gesamtzusammenhang ist jedoch an dieser Stelle festzuhalten, dass die Handlungen von E., mit denen sie versuchte, den Beschuldigten 1 zurückzuhalten und die der Beginn der Auseinandersetzung waren, ausserhalb ihrer Amtsbefugnisse lagen. Der Beschuldigte 1 war lediglich zur Übersetzung zur Zollkontrolle hinzugestossen. Dies führt nicht dazu, dass er selbst automatisch auch unter Zollkontrolle steht. Insbesondere hatte der Beschuldigte 1 keine Waren eingeführt, zu deren Kontrolle das GWK befugt gewesen wäre. Für die Personenkontrolle war das GWK am Flughafen Zürich nicht zuständig. Das Zurückhalten des Beschuldigten 1 durch E., zunächst mündlich, dann mit Greifen an Arm und Schulter und Versperren des Weges und schliesslich auch durch Ziehen des Mehrweckstockes und somit unter der Einsetzung von Zwang, erscheint unverhältnismässig. So ist bereits unklar, welches Ziel zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Aufrechterhaltung oder Herstellung des rechtmässigen Zustandes, das den Einsatz von Zwang gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZG i.V.m. Art. 231 ZV rechtfertigen könnte, damit verfolgt wurde. Für die Erfüllung der Aufgaben des GWK war es nicht notwendig und nicht geeignet, den Beschuldigten 1 zum Verbleib im Kontrollbereich zu zwingen. Selbst wenn der Beschuldigte 1 unter Kontrolle gestanden hätte, ging es dabei nur um Übertretungen im Bagatellbereich. Auch sein wohl aggressives Auftreten in Form von Lautstärke und Gesten machten bei dieser Ausgangslage kein physisches Eingreifen erforderlich. Das Handeln der Grenzwachtbeamtin E., mit dem sie versuchte, den Beschuldigten 1 zur Rückkehr in den Kontrollbereich zu bringen, war somit weder geeignet, noch

- 32 erforderlich oder angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit war offensichtlich nicht eingehalten. 4.5 Fazit Der Beschuldigte 1 ist vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte freizusprechen. 5. Anklage gegen den Beschuldigten 2 (AKZ 1.3.1 bis 1.3.3) 5.1 Anklagevorwürfe Der Beschuldigte 2 sei gemäss Anklageschrift während einer Zollkontrolle beim Zollausgang zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und den Beschuldigten 1 gegangen. Er sei auf E. losgegangen und habe angefangen, sie zu schubsen und zu schlagen, woraufhin sie versucht habe, ihn mit dem linken Arm von sich wegzudrücken. Mit der rechten Hand habe sie den Mehrzweckstock hervorgeholt. Als der Beschuldigte 1 vom Grenzwachtbeamten F. weggenommen worden sei, habe der Beschuldigte 2 E. weiterhin mit den Händen gestossen und geschlagen. Ausserdem habe er mit den Füssen gegen sie gekickt und versucht, mit den Händen gegen sie anzugehen, woraufhin sie ihn in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden gezogen habe. Er habe sich dagegen mit einem Aufstossen gewehrt, weshalb sie mit viel Energie mit ihren Knien auf den Boden geknallt sei. Daraufhin sei der Beschuldigte 2 am Boden gesessen und habe sich weiterhin gewehrt, als sie ihm Handfesseln habe anlegen wollen. Er habe mehrfach seine Arme weggezogen und sich mehrfach von ihr losgerissen, woraufhin E. ihn mit Hilfe von Grenzwachtbeamte G. an die Wand habe drücken können, um ihn definitiv mit Handfesseln fixieren zu können. Am Boden sitzend habe er immer wieder die Hände von E. weggeschlagen und versucht aufzustehen (vgl. TPF pag. 3.100.005). Der Beschuldigte 2 habe durch sein gewalttätiges Verhalten E. u.a. multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen und eine Prellung am Knie zugefügt. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt, indem er mit Gewalt auf den Körper von E. eingewirkt habe. Er habe ihr dadurch bewusst Verletzungen zufügen wollen, bzw. diese zumindest als Folge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.005 f.). Der Beschuldigte 2 habe am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich, nachdem E. ihn nach der Fixierung vom Boden aufgestellt habe, zu ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und er werde sie kaputt machen. Er habe gewusst, dass er die Grenzwachtbeamtin durch seine Äusserungen abwerten und sie in ihrer Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzen würde. Er habe dies gewollt bzw. als

- 33 - Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen (vgl. TPF pag. 3.100.006 f.). 5.2 Erstinstanzliches Urteil und Vorbringen der Parteien 5.2.1 Die Vorinstanz hielt fest, der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs und dadurch eine Hinderung einer Amtshandlung des Beschuldigten 2 gegenüber E. (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Was den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) betreffe, so sei festzuhalten, dass die diagnostizierten Verletzungen von E. ebenso wenig durch den Beschuldigten 2 verursacht worden seien. Bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) sei der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. In dubio pro reo sei von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte 2 sei in diesem Sinne von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen (Urteil SK.2022.6, insbesondere E. 6.3.4 und 6.6.3 f.). 5.2.2 Die BA brachte insbesondere vor, die Vorinstanz gebe den Inhalt der Videoaufzeichnungen falsch wieder. Der bestrittene angeklagte Sachverhalt lasse sich mehrheitlich allein durch die Videoaufzeichnungen weder beweisen noch widerlegen. Es sei auf die glaubhaften Aussagen von E. abzustellen, während die Aussagen des Beschuldigten 2 unglaubhaft und nicht zu berücksichtigen seien. Zwischen dem gewalttätigen Verhalten des Beschuldigten 2 und den Verletzungen von E. bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang. Die Beweismittel liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der dem Beschuldigten 2 zur Last gelegte Sachverhalt erstellt sei. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und das Beweisergebnis unhaltbar. Die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der einfachen Körperverletzung und der Beschimpfung seien allesamt erfüllt (CAR pag. 5.100.030 ff.). 5.2.3 Der Beschuldigte 2 führte hingegen zusammenfassend aus, dass die Videoaufnahmen seine Unschuld belegen würden und die anderslautenden Angaben der Grenzwachtbeamtin E. daran nichts ändern würden. Er habe sich rein passiv verhalten, was nicht strafbar sei (CAR pag. 5.100.080 ff.). 5.3 Beweiswürdigung der Berufungskammer 5.3.1 Umstrittener Sachverhalt Sachverhaltsmässig sind sämtliche vorgeworfenen tätlichen Handlungen des Beschuldigten 2 (Schubsen, Schlagen, Stossen, Mit-Füssen-Treten, Wehren gegen zu Boden-Führen und Anlegen der Handfesseln, Hände Wegschlagen)

- 34 bestritten. Ebenso ist bestritten, dass er E. mit seinem Verhalten Verletzungen zufügte und sie als Schlampe betitelte. 5.3.2 Würdigung der Überwachungsvideos 5.3.2.1 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Mitte» ist ersichtlich, wie sich der Beschuldigte 2 mit offenen Händen zwischen E. und den Beschuldigten 1 stellt. Der Abstand zwischen E. und dem Beschuldigten 2 ist minimal und der Beschuldigte 2 berührt E. beim Dazwischengehen. Diese weicht zurück und zieht in diesem Moment mit ihrer rechten Hand den Mehrzweckstock (Zeitstempel 10:54:42 bis 43). E. hält dann den Beschuldigten 2, der direkt vor dem Beschuldigten 1 steht, an der Schulter und scheint ihn von sich wegzudrücken, so dass dieser sich rückwärts bewegt (10:54:44 bis 45). Schliesslich nähert sich F. und ergreift den Beschuldigten 1 und es stossen der Beschuldigte 3 und G. hinzu (10:54:46 bis 48). E. hält sich den Beschuldigten 3 mit ihrem rechten ausgestreckten Arm auf Abstand. Währenddessen befindet sich der Beschuldigte 2 immer nahe bei ihr und sie scheint gleichzeitig mit ihrem linken Arm den Beschuldigten 2 auf Abstand zu halten (10:54:48). Der Körper von E. bedeckt auf der Aufnahme in diesem Zeitraum den Körper des Beschuldigten 2 weitgehend. Ein Stossen oder Schlagen durch den Beschuldigten 2 ist nicht ersichtlich. Nach dem kurzen Gerangel vergrössert sich der Abstand zwischen E. und dem Beschuldigten 2, er steht gestikulierend vor ihr und wendet sich dann dem Gerangel zu, das gerade zwischen den übrigen Beteiligten stattfindet (10:54:49 bis 53). E. folgt dem Beschuldigten 2 von hinten und packt ihn, zieht in rückwärts, während G. von vorne zu Hilfe kommt und sie ihn gemeinsam zu Boden führen (10:54:54 bis 56). Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beschuldigte 2 stark wehren würde. G. kniet dann vor dem Beschuldigten 2, der auf dem Rücken am Boden liegt und es ist nicht immer klar erkennbar, was der Beschuldigte 2 mit seinen Händen macht. Seine Beine bewegen sich nicht (10:54:57 bis 10:55:12). Schliesslich richten G. und E. den Oberkörper des Beschuldigten 2 auf und fixieren dessen Hände hinter seinem Rücken. Die Aufnahme ist unscharf. Erkennbar ist jedenfalls, dass G. und E. mehrere Anläufe und somit etwas länger brauchen, bis die Fixierung beendet ist. Mindestens einmal bringt der Beschuldigte 2 eine Hand, die bereits auf seinem Rücken war, wieder nach vorne (10:55:13 bis 38). G. steht dann auf und geht weg zum Geschehen nebenan (10:55:39 bis 42). E., die hinter dem arretierten, auf dem Boden sitzenden Beschuldigten 2 kniet, steht auf, hält ihr Schienbein im Rücken des Beschuldigten 2 und hält ihn mit ihrer linken Hand an seiner rechten Schulter fest. Der Beschuldigte 2 bewegt sich nicht (10:55:42 bis 55). Währenddem E. dann einen Funkspruch absetzt, rutscht der Beschuldigte 2 mit seinem Gesäss nach vorne, legt sich auf den Rücken und bleibt in der Folge in dieser Position (10:55:56 bis 10:56:41). Er richtet sich dann mit Hilfe von E. wieder auf

- 35 und bleibt weiterhin passiv sitzen, bis schliesslich die Polizei eintrifft (ab 10:56:42). 5.3.2.2 Auf dem Überwachungsvideo «Ankunft 2 Süd» ist erkennbar, wie E. und G. den Beschuldigten 2 zu Boden bringen und arretieren. Jedoch ist die Aufnahme aus so grosser Distanz erfolgt, dass diesem Video keine weiteren Erkenntnisse entnommen werden können. Auf den übrigen Überwachungsvideos ist das relevante Geschehen nicht abgebildet oder nicht erkennbar. 5.3.2.3 Aufgrund der Videoaufzeichnungen lässt sich feststellen, dass der Beschuldigte 2 als er sich zu Beginn zwischen den Beschuldigten 1 und E. stellte, E. berührte und diese zurückwich. Ob dies als Stossen zu qualifizieren ist, erhellt aus der Videoaufnahme nicht eindeutig. Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte 2, nachdem er zu Boden geführt worden war, seine Hände mindestens einmal wieder nach vorne brachte, als E. und G. versuchten, diese hinter seinem Rücken zu fixieren. Nicht erstellen lässt sich anhand der Videoaufzeichnungen hingegen, dass der Beschuldigte 2 geschlagen und mit den Füssen getreten hätte, bevor er zu Boden geführt wurde. Auch dass er sich gegen das Zu-Boden- Führen stark zur Wehr setzte, sodass E. mit ihren Knien wuchtig zu Boden prallte, ist nicht erkennbar. Auch nicht ersichtlich ist ein Wegschlagen der Hände von E., mehrfache Versuche aufzustehen und ein Wegdrehen. Da keine Tonspur vorhanden ist, kann auch nicht festgestellt werden, was der Beschuldigte 2 zu E. sagte. 5.3.3 Würdigung der ärztlichen Unterlagen Gemäss Arztzeugnis vom 22. Januar 2021 zog sich E. während der Zollkontrolle multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen sowie eine Kontusion am linken Knie zu. In der Anamnese heisst es, sie sei beim Zugriff auf das linke Knie gefallen (BA pag. 05-01-0017). Aus weiteren Arztberichten vom 25. Februar 2021, 7. Mai 2021 und 21. April 2022 geht hervor, dass E. aufgrund eines Knorpelschadens nach dem Vorfall an anhaltenden Schmerzen in ihrem linken Knie litt (BA pag. 12-02-0031, -0033 ff., TPF pag. 3.510.008 f.). Das Bestehen der Verletzungen ist unbestritten. Es muss aufgrund der Akten auch davon ausgegangen werden, dass sich E. die Verletzungen im Rahmen der angeklagten Geschehnisse vom 22. Januar 2021 zugezogen hat.

- 36 - 5.3.4 Aussagenwürdigung 5.3.4.1 Aussagen der Grenzwachtbeamten a) E. sagte bei der Polizei aus, sie wisse nicht, wie es später zugegangen sei. Der ältere Herr (der Beschuldigte 2) sei dann irgendwie links von ihr gestanden. Sie habe sich irgendwie befreien können und der ältere Herr habe angefangen zu schubsen und zu pöbeln. Nachdem F. den Beschuldigten 1 zur Seite genommen habe, habe der Beschuldigte 2 versucht zu stossen und zu kicken (BA pag. 12-02-0003 N. 5). Als sie den Beschuldigten 2 in den Kontrollgriff habe nehmen wollen, habe dieser sich gewehrt, weshalb sie mit dem Knie auf dem Boden aufgestossen sei. Sie könne nicht genau beschreiben, wie er sich gewehrt habe, aber sie seien mit ziemlich viel Energie auf den Boden geknallt. Mit G. habe sie dann die rechte Hand des Beschuldigten 2 fixieren können. Als sie die linke Hand habe fixieren wollen, habe er sich gewehrt und sich wieder losgerissen (BA pag. 12-02-0003 N. 7). Der Beschuldigte 2 habe ständig versucht, wieder aufzustehen, woran sie ihn ständig habe hindern müssen. Sie habe ihn dann schliesslich aufstellen können und er habe ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und werde sie kaputt machen (BA pag. 12-02-0003 N. 10). Auf Frage hin ergänzte sie, der Beschuldigte 2 habe sie mit den Händen gestossen, versucht, sie mit Fusstritten zu traktieren und ständig versucht, sie irgendwie mit den Händen anzugehen. Ab dem Moment als er am Boden gewesen sei, habe er ständig die Hände weggeschlagen. Er sei sehr aggressiv gewesen (BA pag. 12-02-0004 N. 13). Im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 schrieb E. insbesondere, die Beschuldigten 1 und 2 hätten begonnen auf sie einzureden, sie mehrfach zurückzustossen und zu verfluchen. Sie sei von ihnen mehrfach gestossen und geschlagen worden. Nach dem F. den Beschuldigen 1 weggenommen habe, sei der Beschuldigte 2 weiterhin mit «grösster Aggression» auf sie los gegangen. Als sie ihn mittels Kontrolltechnik zu Boden geführt habe, sei der Aufprall auf dem Boden heftig gewesen. Der Beschuldigte 2 habe sich auch am Boden weiterhin stark gewehrt und sich mehrfach wieder losgerissen. Er habe sie weiter verflucht mit den Worten «Du, Schlampe, ich mache dich kaputt!». Mit der Unterstützung von G. sei es ihr gelungen, den sich weiter stark wehrenden und tretenden Beschuldigten 2 in Handschellen zu legen (BA pag. 12-02-0008). Anlässlich der Einvernahme bei der BA gab E. unter anderem zu Protokoll, der Beschuldigte 2 sei aus der Zollhalle in Richtung Ankunftshalle gekommen. Er habe sich leicht links von ihr befunden und begonnen, sie zu schubsen bzw. sie zu schlagen im Bereich des Oberkörpers. Genau könne sie es nicht mehr sagen wegen des Schlagens oder Schubsens, weil sie ihre Schutzweste angehabt habe (BA pag. 12-02-0016 Z. 19 ff.). Im weiteren Verlauf habe der Beschuldigte 2

- 37 wieder mit den Pöbeleien angefangen. Währenddem F. den Beschuldigten 1 weggezogen habe, habe sich die Angelegenheit mit dem Beschuldigten 2 in Richtung Mitte der Ankunftshalle verschoben und er sei weiterhin sehr aggressiv gewesen, habe geschubst und geschlagen, wie genau könne sie nicht mehr sagen. Die Aktion sei weitergelaufen und habe sich etwas von den anderen Beteiligten wegverschoben. Der Beschuldigte 2 und sie seien an der Wand gelandet. Im Gerangel sei es ihr gelungen, mit ihm zu Boden zu gehen. Der Aufprall sei heftig gewesen und sie sei mit beiden Knien gelandet. Der Beschuldigte 2 habe immer wieder versucht aufzustehen. Beim Handfesseln-Anziehen habe er die Arme mehrfach weggezogen (BA pag. 12-02-0017 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte 2 habe während der ganzen Aktion geflucht. Das einzige Wort, woran sie sich erinnern könne, sei «Schlampe» (BA pag. 12-02-0018 Z. 10 ff.). Der Beschuldigte 2 habe immer wieder versucht, aufzustehen und sich abzudrehen. Sie habe ihn weiterhin mit der Hand an der Schulter in Richtung Boden gedrückt (BA pag. 12- 02-0018 Z. 28 ff.). Im Militärstrafverfahren sagte E. als Beschuldigte in Kenntnis der aktenkundigen Aufnahme der Überwachungskameras unter anderem aus, der Beschuldigte 2 sei dazugekommen, der zeitliche Verlauf sei ihr nicht mehr bekannt. Sie sei durch die Beschuldigten 1 und 2 bedrängt worden. Sie seien immer näher bei ihr gestanden und sie habe es als mehrfaches Stossen durch beide wahrgenommen. Nachdem F. eingegriffen habe, habe sie sich entschlossen, den Beschuldigten 2 mit einer Kontrolltechnik zu Boden zu führen, da er sich immer noch aggressiv gegen sie gewandt habe. Beim Zu-Boden-Führen sei sie auf dem Steinboden aufgeknallt und habe ihr linkes Knie verletzt. Am Boden habe sich der Beschuldigte 2 weiterhin stark gewehrt, so dass es erst unter Mithilfe von G. gelungen sei, ihm Handschellen anzulegen. Er habe seine Arme immer wieder weggerissen. Er habe während der ganzen Situation versucht aufzustehen und sei immer wieder ausgerutscht (MJ.21.001133 pag. 7018 ff. Z. 140 ff.). Betreffend die generell eher schlechte Qualität der Aussagen von E. wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe oben Ziff. II.4.3.3.1.a). Bezüglich des Handelns des Beschuldigten 2 wirken die Schilderungen von E. im Vergleich zu dem, was auf den Videoaufnahmen ersichtlich ist, unpräzise und übertrieben. Wiederholt verwendete sie Worte wie «immer wieder» oder «ständig». Auf dem Video sind allerdings nur einmal eine Berührung und allenfalls ein leichtes Zurückschieben sichtbar. Fusstritte etwa oder mehrfaches Schlagen sind nicht ersichtlich. Auch kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte 2, nachdem F. den Beschuldigten 1 ergriffen hatte, mit «grösster Aggression» auf E. losgegangen wäre. Zu diesem Zeitpunkt ist klar weder Schubsen noch Schlagen ersichtlich. Vielmehr ging der Beschuldigte 2 zu diesem Zeitpunkt nach kurzem Gestikulieren von E. weg, die ihn dann von hinten mit einem Kontrollgriff packte

- 38 und wegzog. So relativierte E. ihre Schilderungen sodann auch nach Kenntnisnahme der Videoaufnahmen und sprach nur noch davon, dass der Beschuldigte 2 sich noch aggressiv gegen sie «gewandt» habe. Die Diskrepanzen zu den Videoaufnahmen lassen sich auch nicht einfach damit erklären, dass die Sicht auf den Beschuldigten 2 auf den Aufnahmen zeitweise etwas eingeschränkt ist. Immerhin sind die Angaben von E., wonach sie mit ihrem Knie auf dem Boden aufschlug, als sie den Beschuldigten 2 zu Boden brachte, gleichbleibend. Auch wenn die unpräzisen Aussagen von E. aufgrund der dynamischen Ausnahmesituation erklärbar sein mögen, kann auf diese grundsätzlich nicht abgestellt werden bzw. nur insofern sie mit anderen Beweismitteln übereinstimmen. b) F. machte keine konkreten Angaben zum angeklagten Verhalten des Beschuldigten 2. Er beschrieb allerdings, wie er die Beschuldigten 2 und 4 kontrollierte und insbesondere, dass er sich mit dem Beschuldigten 2 auf Deutsch habe unterhalten können (BA pag. 12-01-0002 f.). Als der Beschuldigte

CA.2023.9 — Bundesstrafgericht 16.09.2024 CA.2023.9 — Swissrulings