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Bundesstrafgericht 14.06.2022 CA.2021.25

14 giugno 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,849 parole·~1h 9min·1

Riassunto

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Berufung (teilweise) vom 13. Januar 2022 gegen das Urteil von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021 ;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Berufung (teilweise) vom 13. Januar 2022 gegen das Urteil von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021 ;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Berufung (teilweise) vom 13. Januar 2022 gegen das Urteil von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021 ;;Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht Berufung (teilweise) vom 13. Januar 2022 gegen das Urteil von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021

Testo integrale

Urteil vom 14. Juni 2022 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Thomas Frischknecht und Brigitte Stump Wendt, Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Lena Reusser Berufungsführer/Beschuldigter

gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger Berufungsgegnerin/Anklagebehörde

Gegenstand

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

Berufung (teilweise) vom 13. Januar 2022 gegen das Urteil von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2021.25

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte A.1 Die Bundesanwaltschaft erliess am 25. Mai 2021 einen Strafbefehl gegen A. (hiernach: Beschuldigter) und sprach ihn der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wurde. Ferner verfügte die Bundesanwaltschaft über die Verfahrenskosten, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, die einzuziehenden und dem Beschuldigten herauszugebenden Gegenstände sowie über den Vollzug (vgl. BA pag. 03-00-0001 ff.) A.2 Der Beschuldigte liess am 4. Juni 2021 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 25. Mai 2021 erheben (BA pag. 03-00-0009). Die Bundesanwaltschaft überwies diesen samt Akten am 14. Juni 2021 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 2.100.001 f.). A.3 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 11. November 2021 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und dessen Verteidigung statt (TPF pag. 2.720.001 ff.). A.4 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) sprach den Beschuldigten mit Urteil SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Sie befand sodann über einzuziehende und herauszugebende Gegenstände sowie schliesslich über die Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (TPF pag. 2.930.001 ff.) A.5 Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 17. Dezember 2021 mündlich eröffnet und ausgehändigt (TPF pag. 2.930.003 sowie 2.720.005 f.). A.6 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 23. Dezember 2021 versandt und am 24. Dezember 2021 dem Beschuldigten zugestellt (TPF pag. 2.930.043). A.7 Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 26. Dezember 2021 bei der Strafkammer Berufung anmelden (TPF pag. 2.940.001).

- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 leitete die Strafkammer das begründete Urteil SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021 mitsamt der Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 26. Dezember 2021 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiter (CAR pag. 1.100.001 ff.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 13. Januar 2022 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.046): «1. Die Ziffern I.1, I.2, I.4 und I.5 des angefochtenen Urteils in der Strafsache SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021 seien aufzuheben. 2. Der Berufungsführer sei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freizusprechen. 3. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) freizusprechen. 4. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 SprstG freizusprechen. 5. Die dem Berufungsführer im Verfahren vor der Strafkammer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.00 seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei für das Verfahren vor der Strafkammer eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 12'061.75 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. 6. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine noch zu beziffernde Parteikostenentschädigung zuzusprechen.» B.3 Die Bundesanwaltschaft erklärte mit ihrem Schreiben vom 24. Januar 2022 ihren Verzicht auf einen Antrag auf Nichteintreten und eine Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.003). B.4 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen betreffend den Beschuldigten einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (CAR pag. 6.401.004), dessen Betreibungsregisterauszug (CAR pag. 6.401.006) sowie dessen aktuelle Steuerunterlagen (CAR pag. 6.401.011 ff.) ein und lud den Beschuldigten dazu ein, das Formular betreffend die persönliche und finanzielle Situation auszufüllen (CAR pag. 6.200.001). B.5 Die Berufungsverhandlung fand am 14. Juni 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung sowie der Bundesanwaltschaft am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag.

- 4 - 7.200.002). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2022 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 7.200.004): «1. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) freizusprechen. 2. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) freizusprechen. 3. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 37 SprstG freizusprechen. 4. Die dem Berufungsführer im Verfahren vor der Strafkammer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'000.00 seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei für das Verfahren vor der Strafkammer eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 12'061.75 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. 5. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzende Parteikostenentschädigung zuzusprechen.» B.6 Die Bundesanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (CAR pag. 7.200.005): «1. Die Berufung von A. vom 13. Januar 2022 sei abzuweisen. 2. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021 sei zu bestätigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A. aufzuerlegen. 4. Rechtsanwältin Reusser sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen. A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).» B.7 Das Urteil CA.2021.25 wurde den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und in der Form des Dispositivs ausgehändigt (CAR pag. 7.200.009).

- 5 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 1.1 Art. 399 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ist. Nachdem das Urteil schriftlich begründet und an die Berufungsinstanz übermittelt wurde, reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die StPO sieht demgemäss ein zweigeteiltes Verfahren für die Einreichung der Berufung vor, welches die berufungsführende Partei dazu verpflichtet, ihren Anfechtungswillen zweimal zu manifestieren (EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1; KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399 StPO N. 1). Durchbrochen wird diese gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Vorgehensweise gemäss Bundesgericht, wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. Dann ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen. Diesfalls stehen dem Berufungsführer 20 Tage nach Art. 399 Abs. 3 StPO zu Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2.2; vgl. KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 399 StPO N. 6a). 1.2 Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten unstreitig am 17. Dezember 2021 mündlich im Dispositiv eröffnet (TPF pag. 2.720.005). Ohne die Berufungsanmeldung einer Partei abzuwarten, wurde das begründete Urteil der Vorinstanz in Abweichung von der gesetzlichen Konzeption noch innert der laufenden, zehntägigen Frist für die Berufungsanmeldung am 23. Dezember 2021 den Parteien zugesandt, welches am 24. Dezember 2021 dem Beschuldigten zugestellt wurde (TPF pag. 2.930.043). Durch die Zustellung des begründeten Urteils vor Eingang einer Berufungsanmeldung liess die Vorinstanz den Eindruck entstehen, dass das begründete Urteil an die Stelle des am 17. Dezember 2021 mündlich eröffneten Urteilsdispositivs trete. Mit diesem Verhalten setzte sie einen Vertrauenstatbestand, mit dem sie zu verstehen gab, dass die neue Frist zur Berufungserklärung diejenige zur Berufungsanmeldung ersetzt und nunmehr lediglich diese einzuhalten ist, zumal auch kein Fall im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Bst. b StPO vorlag, gemäss welcher die Vorinstanz ohnehin ihr Urteil hätte begründen müssen. Diese Vorgehensweise der Vorinstanz kommt damit einem «uno actu», d.h. einer einzelnen Handlung, gleich. Massgebend ist somit einzig die Zustellung des Urteils in begründeter Form und die dadurch ausgelöste Frist zur Berufungser-

- 6 klärung. Die grundsätzlich rechtzeitig erfolgte Berufungsanmeldung des Beschuldigten war in jenem Moment infolgedessen prozessual nicht mehr erforderlich und kann daher unbeachtet gelassen werden. Folglich ist die vorliegende Berufung in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 138 IV 157 derart zu behandeln, wie wenn das Urteil der Vorinstanz weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt worden wäre (BGE 138 IV 157 E. 2.2). Dementsprechend genügte es vorliegend, eine Berufungserklärung einzureichen, was der Beschuldigte innert der ihm zur Verfügung stehenden zwanzigtägigen Frist rechtzeitig getan hat. 1.3 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer vom 17. Dezember 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (TPF pag. 2.930.001 ff.). Damit ist der Beschuldigte durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und hat ein Interesse an dessen Aufhebung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). Sämtliche Voraussetzungen um auf die Berufung einzutreten sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern I.1, I.2, I.4 und I.5 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021 und somit gegen den Schuldspruch sowie die Sanktion wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Anordnung, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten (CAR pag. 1.100.046; 7.200.004). Die Bundesanwaltschaft hat vorliegend weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Dementsprechend beschränkt sich zum einen die Überprüfungsbefugnis der Berufungskammer im Sinne von Art. 404 Abs. 1

- 7 - StPO vorliegend auf die vom Beschuldigten angefochtenen Punkte. Zum anderen ist das Verbot der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu beachten (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). II. Materielle Erwägungen 1. Anklagevorwurf und vorinstanzliches Urteil 1.1 Die Bundesanwaltschaft schilderte im als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 25. Mai 2021 den Sachverhalt folgendermassen: der Beschuldigte zündete am 1. August 2020, um ca. 00:43 Uhr, nach dem Fussballspiel BSC Young Boys gegen FC Sion, auf der Höhe Beundenfeldstrasse 13, Kreuzung Beundenfeldstrasse/Spitalackerstrasse, in Bern, wo sich um diese Zeit ca. 100 YB-Fans aufhielten, einen in der Schweiz nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand «Gladiator» (am Boden knallender pyrotechnischer Gegenstand, Kategorie P2). Dabei befanden sich mindestens acht Personen in seiner unmittelbaren Nähe und somit in unmittelbarer Nähe vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt. Durch die Explosion dieses pyrotechnischen Gegenstands wurden einerseits diese mindestens acht Personen konkret an Leib und Leben sowie andererseits die Umgebung konkret gefährdet. Ebenso zog sich der Beschuldigte eine schwere Verletzung an seiner rechten Hand zu. In der so beschriebenen Weise schuf der Beschuldigte für die mindestens acht Personen in unmittelbarer Nähe sowie die Umgebung rund um den Detonationspunkt eine konkrete und reale Gefahr, indem er diese Personen und fremdes Eigentum einem erhöhten Risiko der Verletzung bzw. der Beschädigung oder Zerstörung aussetzte, was er mit seinem Verhalten wollte bzw. zumindest billigend in Kauf nahm. Der Beschuldigte war sich denn auch bewusst, dass pyrotechnische Gegenstände, die explosionsfähig sind, eine besonders grosse Zerstörung bewirken können und er wusste bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass durch den von ihm durchgeführten Einsatz eines pyrotechnischen Gegenstands sein Umfeld leicht beeinträchtigt werden kann und sich in seiner Nähe befindliche Personen und Gegenstände Verletzungen erleiden bzw. Schaden nehmen können. So ist denn auch der Umstand zu erklären, weshalb der Beschuldigte sich direkt nach dem Anzünden des pyrotechnischen Gegenstands ein wenig von seinen Kollegen weg bewegte und den pyrotechnischen Gegenstand nach unten – und somit weg von den zahlreichen weiteren Personen, die sich ebenfalls vor Ort aufhielten – richtete. Dennoch zündete er diesen pyrotechnischen Gegenstand in eben dieser Situation, inmitten von Personen, bewusst und gewollt (BA pag. 03-00-0001 f.).

- 8 - 1.2 Die Vorinstanz erachtete es für erstellt, dass der Beschuldigte den (von einer Drittperson) angezündeten pyrotechnischen Gegenstand «Gladiator» bis zur Detonation in der rechten Hand gehalten habe und sich dabei an einem Strassenabschnitt bewegt habe, auf welcher sich zahlreiche Personen befunden hätten. Gemäss Vorinstanz sei ferner erwiesen, dass weder der vom Hersteller auf dem pyrotechnischen Gegenstand angegebene Sicherheitsabstand von 20 m noch der vom Forensischen Institut Zürich (hiernach: FOR) für diesen Gegenstand als notwendig erachtete Sicherheitsabstand von 50 m vom Beschuldigten eingehalten worden sei. Innerhalb des Radius von 20 m von der Gefahrenquelle und unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten zurückgelegten Weges während des Abbrennens der Anzündung hätten sich acht bis zehn Personen befunden. Für diese acht bis zehn Personen sowie Sachen, die diese auf oder bei sich trugen, habe eine konkrete Gefährdung bestanden und eine Verletzung von Personen sei wahrscheinlich gewesen, was die vom Beschuldigten erlittene Handverletzung untermauere. Aufgrund der Art der Verwendung des pyrotechnischen Gegenstands sei in objektiver Hinsicht eine Verwendung zum Zwecke der Zerstörung zu bejahen. Für die Vorinstanz stehe demzufolge fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand «Gladiator» einsetzt habe, es sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handeln würde. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand erachtete die Vorinstanz den Standpunkt des Beschuldigten, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, als eine Schutzbehauptung und infolgedessen als nicht überzeugend. Der Beschuldigte habe demnach bewusst und gewollt einen explosionsfähigen pyrotechnischen Gegenstand verwendet und zur Umsetzung gebracht. Er habe gewusst, dass er mit seinem Verhalten Leib und Leben von mehreren Menschen und fremdes Eigentum (Gegenstände, wie etwa Kleider) gefährdet habe. Ob er die Verwirklichung der Gefahr gewollt habe oder nicht, oder sie allenfalls nur in Kauf genommen habe, sei nicht relevant. Der Gefährdungsvorsatz sei zu bejahen. Ferner habe der Beschuldigte mittels Sprengstoff ohne legalen Zweck Leib, Leben und fremdes Eigentum einer konkreten Gefahr ausgesetzt und dabei in Kauf genommen, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Eine Eventualabsicht der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen sei erwiesen. Aufgrund der aufgeführten Überlegungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig.

- 9 - 2. Massgeblicher Sachverhalt 2.1 Rechtsgrundlagen Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «lndizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; BGE 143 IV 361 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). 2.2 Beweismittel 2.2.1 Neben Aussagen des Beschuldigten und dessen Eingabe vom 30. April 2021, welche hiernach wiedergegeben werden (vgl. infra E. II.2.2.2), erscheinen dem Gericht folgende Beweismittel besonders einschlägig, welche im vorinstanzlichen Urteil teilweise einlässlich besprochen wurden und worauf gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.26 vom 17. Dezember 2021 E. 4.1.1.2 ff.):

- 10 -  Polizeivideo (BA pag. 10-01-0017);  Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. Oktober 2020 zum Vorfall vom 1. August 2020 (BA pag. 10-01-0001 ff.);  Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2020 (BA pag. 10-01- 0019 ff.);  Kurzbericht des FOR vom 23. September 2020 (BA pag. 11-01-0001 ff.);  Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 (TPF pag. 2.264.1.12 ff.);  Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 4. August 2020 (CAR pag. 7.300.007 ff.);  Bericht des Inselspitals Bern vom 26. Oktober 2020 (BA pag. 16-02-0047 f.);  Video TIFO Bengalo, abgelegt in den elektronischen Akten. 2.2.2 Aussagen des Beschuldigten 2.2.2.1 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Bern vom 1. August 2020 verweigerte der Beschuldigte die Aussage (BA pag. 13-01- 0001 f.). Auch in der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2021 verweigerte er Aussagen zur Sache; auf Frage zu seinem Gesundheitszustand als Folge der Explosion am 1. August 2020 erklärte er, dass es ihm den Umständen entsprechend gehe (BA pag. 13-01- 0006 ff. insbesondere -0008). 2.2.2.2 Mit Eingabe vom 30. April 2021 räumte der Beschuldigte ein, dass er am 1. August 2020 einen pyrotechnischen Gegenstand gezündet habe, und er machte Angaben zur von ihm dabei erlittenen Handverletzung, zum Heilungsverlauf und zu seinem aktuellen Gesundheitszustand (BA pag. 16-02-0038 ff.). Zum Vorfall selbst liess er ausführen, dass Ausgangspunkt des Unfalls, der Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sei, die falsche Vorstellung des Beschuldigten darüber sei, was er für einen Gegenstand in seiner rechten Hand gehalten habe. Die Sanitätspolizei habe diesbezüglich im Einsatzrapport festgehalten, dass der Beschuldigte Pyrotechnik in den Finger gehabt und gedacht habe, dass diese nur brenne, jedoch danach in der Hand rechts explodiert sei (BA pag. 16-02-0042). Der Beschuldigte räumte sodann unter Hinweis auf eine in den Akten liegende Videoaufnahme (BA pag. 10-01-0017) ein, dass er am 1. August 2020 einen pyrotechnischen Gegenstand in der Hand gehalten habe, wobei er diesen vor Ort von einer anderen Person ausgehändigt erhalten und wiederum eine andere Person – nicht er selber – den Gegenstand entzündet habe. Nach der Zündung sei auf dem Video ein Funkensprühen zu erkennen, und es sei zu sehen, wie er (der Beschuldigte) den pyrotechnischen Gegenstand in seiner rechten Hand am Ende gehalten habe, ihn schräg nach unten zum Boden geneigt vor sich hergetragen habe, und wie er sich von der Menschenansammlung wegbewegt habe. Dieses Verhalten decke sich mit demjenigen Verhalten, das zu erwarten sei, wenn eine Person eine Handfackel abbrennen möchte, wo das Funkensprühen zu Beginn

- 11 des Abbrennens in der Regel auf den Boden gerichtet abgewartet werde, bevor die Fackel mit dem farbig brennenden Licht nach oben gerichtet gehalten oder geschwenkt werde. Statt ein farbig brennendes Licht zu entwickeln, sei der pyrotechnische Gegenstand explodiert und habe ihn selbst schwer verletzt. Bereits seine Verletzung lege nahe, dass er nicht gewusst habe, was er in der Hand gehalten habe, andernfalls hätte er den pyrotechnischen Gegenstand unter keinen Umständen in der Hand haltend gezündet (BA pag. 16-02-0043). In Bezug auf den fraglichen Gegenstand weist der Beschuldigte darauf hin, dass gemäss Kurzbericht des FOR vom 23. September 2020 aufgrund der aufgefundenen Spuren der Blitzknallkörper «Gladiator» oder die Rakete «Monster Knall» als für die schwere Verletzung des Beschuldigten ursächlich in Frage kommen würden. Gestützt auf die Fotodokumentation in den Akten, welche auch ein Bild von Blitzknallkörpern des Typs «Gladiator» enthalte, bestätigt der Beschuldigte, dass es sich beim fraglichen pyrotechnischen Gegenstand um einen solchen «Gladiator» gehandelt habe (BA pag. 16-02-0040). 2.2.2.3 In der Einvernahme in der Hauptverhandlung vom 11. November 2021 gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: Er habe nicht bewusst einen explosionsfähigen Sprengkörper gezündet. Er sei davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Handfackel gehandelt habe, die man in der Hand halten könne und die abbrenne bzw. ein Licht entwickle (TPF pag. 2.731.004, Z. 36 ff.). Zum Vorwurf, dass sich mindestens acht Personen in seiner unmittelbaren Umgebung befunden hätten und diese einer Gefahr, einer Verletzung, ausgesetzt gewesen sein könnten, erklärte der Beschuldigte, er habe nicht wissentlich diese Personen gefährdet, weil er von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, wo er diese Personen nicht durch Sprengstoff gefährdet hätte. Er könne die genaue Anzahl Personen nicht bestätigen. In der unmittelbaren Nähe hätten sich keine Personen aufgehalten, jedoch in der mittelbaren Nähe (TPF pag. 2.731.005, Z. 1 ff.). Auf die Frage, wie der Abend des 31. Juli 2020 verlaufen und wie es zur Zündung des pyrotechnischen Gegenstands gekommen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass an diesem Tag das möglicherweise entscheidende Spiel der Young Boys um die Meisterschaft gewesen sei. Aufgrund der Pandemie und der Einschränkungen sei es nicht möglich gewesen, das Spiel im Stadion zu verfolgen. Er habe das Spiel mit Freunden und Freundinnen am Fernsehen verfolgt. Es sei auch abgeraten worden, dass man sich zum Stadion begebe, damit keine zu grossen Menschenmengen entstehen. Sie seien dann im Verlauf des Abends nach draussen gegangen. Irgendwann hätten sie sich im Breitenrainquartier eingefunden, vor dem besagten Lokal, wo sich auch noch andere Personen aufgehalten hätten. Die Stimmung sei sehr ausgelassen und feierlich gewesen. Es sei

- 12 auch schon vorher Feuerwerk gelegentlich gezündet worden. In der allgemeinen Euphorie habe er auch einmal so eine Handlichtfackel abbrennen wollen. Er habe gesehen, dass eine ihm unbekannte Person noch so eine Fackel habe. Er habe diese Person gefragt, ob er diese Handfackel haben könne. Die Person habe ihm dann die Fackel gegeben. Er habe dann gesehen, dass die Fackel eine Zündschnur habe. Er habe sie anzünden wollen, habe aber selber kein Feuerzeug gehabt. Eine weitere Person habe ihm dann Feuer gegeben. Er habe sich ein paar Schritte, ca. 3-4 m, von den Personen entfernt. Aus früherer Beobachtung habe er gewusst, dass zuerst ein Funkenregen entstehen könne, weshalb er die Fackel ein wenig von sich weggehalten habe. Er habe darauf gewartet, dass sich das Licht entwickle. Dann habe es eine ziemlich grosse Explosion gegeben, was er absolut nicht erwartet habe. Er sei davon ausgegangen, dass es ein Licht geben werde und er die Fackel dann nicht mehr nach unten halten müsse, sondern sie nach oben halten könne. Die Erinnerungen danach seien eher bruchstückhaft. Er habe zuerst einen Hörverlust gehabt und sei getaumelt. Die nächste Erinnerung sei, dass er auf dem Boden gelegen sei, ihn Personen erstversorgt hätten und jemand seine Hand in die Höhe gehalten habe. Ihm sei dann bewusst geworden, dass etwas sehr Schlimmes passiert habe sein müssen. Er habe zuerst keine Schmerzen gehabt. Diese hätten später eingesetzt. Er habe sehr starke Schmerzen gehabt. Er habe noch mitbekommen, dass die Polizei gekommen sei. Er sei auf dem Boden gelegen und es sei ihm sehr lang vorgekommen, bis die Sanität eingetroffen sei und ihn erstversorgt habe. Er habe dann sehr starke Schmerzmittel erhalten. Dann sei er ins Spital gebracht worden (TPF pag. 2.731.005, Z. 9 ff.). Der Beschuldigte bestätigte auf Nachfrage, dass er nach einer Handlichtfackel gesucht habe. Eine ihm nicht bekannte Person habe ihm dann diese «Handlichtfackel» gegeben, d.h. er habe gesehen, dass diese Person eine solche habe und er habe sie gefragt, ob er das auch einmal abbrennen könne. Dann habe diese Person ihm diese «Handlichtfackel» gegeben. Danach habe er die Fackel in der Hand gehalten und gesehen, dass sie eine Zündschnur habe. Er habe dann nach Feuer gefragt, weil er selber keines gehabt habe. Eine andere Person habe ihm Feuer gegeben. Es habe eine Funkenentwicklung gegeben, wie er das auch schon gesehen und so erwartet habe; er habe gewusst, dass es zuerst einen Funkenregen geben werde, bevor das Licht komme, weshalb er die Fackel ein wenig von sich weggehalten habe. Er habe einfach darauf gewartet, dass sich das Licht voll entwickle (TPF pag. 2.731.005 f., Z. 39 ff.). Auf die Frage, ob er die «Handlichtfackel», die er von der unbekannten Person erhalten habe, angeschaut habe, erklärte der Beschuldigte, er habe einfach einen kurzen Blick darauf geworfen und den Eindruck gehabt, dass es sich von der Grösse und der Form her um eine Handlichtfackel handle, wobei er ergänzte, dass er sich damit nicht so gut auskenne. Er habe nichts darauf gelesen, wie etwa einen Markennamen.

- 13 - Gemäss seiner Erinnerung sei der Gegenstand weiss, ca. 15 cm lang und aus Karton gewesen (TPF pag. 2.731.006, Z. 7 ff.). Auf Vorhalt, dass er im Vorverfahren bestätigt habe, dass der fragliche Gegenstand ein sogenannter «Gladiator» gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass er die Akten zum Teil auch gelesen habe. Im Nachhinein sei es ihm natürlich auch bewusst, dass es sich nicht um eine Handlichtfackel handeln habe können. Aufgrund der gefundenen Spuren gehe er davon aus, dass es sich wahrscheinlich um einen sogenannten «Gladiator» gehandelt haben müsse (TPF pag. 2.731.006, Z. 15 ff.). Auf die Frage, was er sich gedacht habe, als er den Gegenstand in die Hand genommen habe, gab der Beschuldigte an, er sei ein wenig aufgeregt gewesen, weil er das vorher noch nie gemacht habe. Er habe sich eigentlich auf die Lichtentwicklung gefreut, weil er grundsätzlich Feuerwerk, das nicht knalle, wie beispielsweise Zuckerstöcke und auch sonstige Lichtbilder, schön finde. Er habe sich darauf gefreut, das abzubrennen (TPF pag. 2.731.006, Z. 21 ff.). Die Frage, ob er jemanden habe verletzen oder etwas habe beschädigen wollen, verneinte er. Er habe einfach ein Feuerwerk zünden wollen, das schön anzuschauen sei und sonst keine anderen Wirkungen erzeuge (TPF pag. 2.731.007, Z. 7 f.). Der Beschuldigte erklärte, er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand gehandelt habe, den man in der Hand abbrennen könne, und dass man sich dabei auch nicht verletze (TPF pag. 2.731.007, Z. 11 ff.). Auf die Frage, ob er schon früher derartige pyrotechnische Gegenstände, seien es Handlichtfackeln, bengalische Feuerwerkskörper oder Böller, wie etwa Thunder Kings, gezündet habe, erklärte der Beschuldigte, er habe keine grosse Erfahrung damit. Er habe jedoch schon als Jugendlicher am 1. August Feuerwerk gezündet und bei solchen Gelegenheiten Zuckerstöcke oder auch kleine Thunder Kings, die man auf den Boden stelle, gezündet. Aber sonst, mit anderen Böllern oder Handlichtfackeln, habe er bis anhin keine Erfahrung gehabt. Der Beschuldigte erklärte weiter, er habe einfach auch einmal selber eine Handlichtfackel abbrennen wollen. Er habe diese aus Freudenzwecken abbrennen wollen. Es sei damals ja die Nacht vom 31. Juli auf den 1. August gewesen und in der ganzen Stadt sei sowieso viel Feuerwerk gezündet worden (TPF pag. 2.731.007, Z. 18 ff.). Auf Vorhalt des Polizeivideos (BA pag. 10-01-0017, Minute 04:30 bis 05:30) erklärte der Beschuldigte zum Ablauf des Geschehens, dass man sehe, dass er die Fackel vom Körper weggestreckt halte und sich von der Menschenmenge entferne. Am Anfang habe es den Funkenregen gegeben und er habe gewartet, bis sich das Licht entwickeln würde. Dann habe es plötzlich und unvermittelt diesen Knall gegeben (TPF pag. 2.731.007 f., Z. 45 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass man auf dem Video sehe, dass in der Nähe etwa 8-10 Personen seien (TPF pag. 2.731.008, Z. 11). Er führte aus, er habe damals so gehandelt, weil er es für

- 14 richtig gehalten habe. Er sei davon ausgegangen, dass man diesen Gegenstand in der Hand halten könne und dass er nicht explodiere. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um einen knallenden Gegenstand handle, durch den umstehende Personen derart stark gefährdet werden könnten. Er sei davon ausgegangen, dass es maximal am Anfang durch den Funkenregen zu leichten Verbrennungen kommen könnte. Deshalb habe er sich auch von der Personenmenge entfernt (TPF pag. 2.731.008, Z. 16 ff. und 32 ff.). Der Beschuldigte erklärte auf die Frage nach seinem damaligen geistigen Zustand und ob er gewusst habe, was er tue, dass er vorher Alkohol konsumiert habe, aber dass er sich als zurechnungsfähig bezeichnen würde. Er habe genau gewusst, dass er einen pyrotechnischen Gegenstand abbrenne; er habe eine Handlichtfackel abbrennen wollen. Auf die Frage, ob es ihm auch möglich gewesen wäre, genau zu schauen, was er dort abbrenne, erklärte er, dass er sie ja angeschaut habe und zum Schluss gekommen sei, dass es sich um eine Handlichtfackel handeln müsse (TPF pag. 2.731.006, Z. 28 ff.). Auf die Frage, ob er sich in dem Moment, als er den Gegenstand gezündet habe, Gedanken gemacht habe, dass er damit jemanden verletzen oder Sachen beschädigen könnte, erklärte er, dass er einfach habe verhindern wollen, dass eine andere Person durch den am Anfang entstehenden Funkenregen getroffen wird. Deshalb habe er die Fackel von sich weggestreckt und sich etwa zwei bis vier Meter von der Personengruppe entfernt, damit durch das allfällige Funkensprühen niemand verletzt oder gefährdet wird (TPF pag. 2.731.006, Z. 42 ff.). Die Frage, ob es ihm nach dem Konsum von ca. drei Litern Bier und ein bis zwei Shots Likör egal gewesen sei, was für einen Gegenstand er abbrenne, verneinte der Beschuldigte. Er führte ergänzend aus, dass es völlig irrational sei, diesen in der Hand zu halten, wenn er gewusst hätte, was für eine enorme Sprengkraft dieser Gegenstand hatte. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Handlichtfackel handle, welche man in der Hand halten könne, ohne sich dabei zu verletzen (TPF pag. 2.731.011, Z. 39 ff. und 44 ff.). Auf die Frage, ob er gewusst habe, was er tue, erklärte der Beschuldigte, dass er gewusst habe, dass er eine Handlichtfackel habe zünden wollen. Das stehe ausser Frage (TPF pag. 2.731.012, Z. 2). 2.2.2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2022 gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: Der Beschuldigte erklärte zu seinem Verhältnis zum Fussballclub YB, ein Fan zu sein, seit er sechs oder sieben Jahre alt sei (CAR pag. 7.401.002, Z. 40 f.). Er gehe so oft wie möglich ins Wankdorfstadion/Stade de Suisse. Er habe eine Dauerkarte für die Heimspiele. Wenn es die Zeit erlaube, besuche er auch die Auswärtsspiele (CAR pag. 7.401.003, Z. 15 f.). Er sei auch sehr lange Mitglied des

- 15 - Fanclubs «B.», wobei er früher bei der aktiven Fanszene, d.h. bei der Entwicklung von Choreographien und neuen Liedern, aktiver beteiligt gewesen sei (CAR pag. 7.401.003, Z. 11 f., 23 f. sowie 7.401.004, Z. 10 ff.). Befragt zum Umstand, wie er auf die Person, welche ihm den pyrotechnischen Gegenstand ausgehändigt habe, aufmerksam geworden sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er glaube, diese Person habe auch schon im Verlauf des Abends dort eine solche Fackel oder «Pyro» oder einfach einen leuchtenden Feuerwerkskörper abgebrannt. Es sei eine spezielle Situation gewesen, weil man nicht ins Stadion habe gehen können. Meistens habe es aufgrund der Coronabeschränkungen kleine Gruppen gegeben. Dann seien dort trotzdem mehr Leute zusammengekommen. Es habe irgendwie irgendein euphorisierendes Gefühl gegeben und er habe dann auch einmal eine «Pyro» zünden wollen. Er habe diese ihm unbekannte Person, nachdem diese 10 bis 20 Minuten zuvor selber pyrotechnische Gegenstände abgefeuert habe, angesprochen, ob er eine solche «Pyro» haben könne (CAR pag. 7.401.006, Z. 34 ff. und 7.401.007, Z. 8). In der Zeit, nachdem er sich dort halbe Stunde zuvor eingefunden gehabt habe, seien sehr viele pyrotechnische Gegenstände, 1. August-Raketen, römische Lichter, auch Fackeln, «Pyros» und Zuckerstöcke dort gezündet worden (CAR pag. 7.401.012, Z. 42 ff.). Er habe diese Person, welche Berndeutsch gesprochen habe und bei welcher der Beschuldigte annimmt, dass diese selber ein Fan des Fussballclubs YB sei, gebeten, ihm einen «Pyro» oder eine Fackel auszuhändigen, wobei er es schwierig finde, im Nachgang den Wortlaut zu sagen. Aber umgangssprachlich sei es für ihn klar gewesen, dass es um einen leuchtenden Feuerwerkskörper gegangen sei. Wahrscheinlich habe er «ein Pyro» gesagt (CAR pag. 7.401.007, Z. 17 ff. sowie 44 ff.). Dass diese Person ihm einen pyrotechnischen Gegenstand anstatt einer Fackel ausgehändigt habe, stufte der Beschuldigte als eine Verwechslung ein (CAR pag 7.401.007, Z. 32). Auf die Frage, ob er zunächst selber versucht habe, den pyrotechnischen Gegenstand anzuzünden, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er es sich angeschaut und gesehen habe, dass es eine Zündschnur habe. Er habe kein Feuerzeug gehabt, weil er nicht rauche. Er habe dann, so glaube er, eine andere Person angesprochen, wie wenn er für eine Zigarette nach Feuer gefragt hätte (CAR pag. 7.401.009, Z. 26 ff. sowie 7.401.018, Z. 15 f.). Er habe den Gegenstand hingestreckt und jemand habe ihm Feuer entgegengestreckt (CAR pag. 7.401.018, Z. 21 f.). Diejenige Person, welche den pyrotechnischen Gegenstand gezündet habe, habe ein Feuerzeug benutzt (CAR pag. 7.401.008, Z. 33). Nach Vorhalt des Polizeivideos (BA pag. 10-01-0017, Minute 04:36 bis 04:42) und auf die Frage, weshalb er eine Gesichtsabdeckung im Freien aufsetze, sagte der Beschuldigte aus, dass es eine Coronamaske gewesen sei. Auf die Frage, ob er ausschliessen könne, dass er die Maske im Zusammenhang mit der anschliessenden Zündung aufgesetzt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er dies nicht ausschliessen

- 16 könne. Er fügte hinzu, dass auch das Abrennen von legalen Feuerwerkskörpern, wie pyrotechnischen Gegenständen, die einfach leuchten würden, zu einem Stadionverbot führen könnten, wenn es im Umfeld von Fussballspielen stattfinde. Vielleicht habe er dem vorbeugen wollen (CAR pag. 7.401.010, Z. 16 ff.). Er habe wahrscheinlich die Coronamaske aus Angst vor einem Stadionverbot übergezogen, um sich unkenntlich zu machen, weil er davon ausgegangen sei, dass vielleicht nicht nur von der Polizei, sondern auch von herumstehenden Personen Videoaufnahmen davon gemacht werden könnten (CAR pag. 7.401.016, Z. 6 ff.). Auf Vorhalt des Polizeivideos (BA pag. 10-01-0017, Minute 04:42 bis 05:18) kommentierte der Beschuldigte die Aufnahmen dahingehend, dass sein Blick auf die andere Seite gerichtet sei. Dann sehe man das Feuer. Anschliessend gebe es diese Funkenentwicklung, die er auch erwartet habe, weil er das schon so beobachtet habe. Daraufhin entferne er sich um ein Paar Meter von der Gruppe, um mit dem Funkenregen, bevor es zu leuchten beginne, nicht jemanden zu verbrennen. Er habe es auch von sich weggestreckt und habe darauf gewartet, dass es zu leuchten beginne. Dann sei die grosse Explosion gekommen (CAR pag. 7.401.010, Z. 41 ff.). Er habe sichergestellt, dass sich niemand in der Gefahrenzone befinde, indem er sich umgedreht habe. Auf dem Video sehe man, dass er sich umdrehe und sich dann von dieser Personengruppe wegbewege. Er habe nach dem Zünden geschaut (CAR pag. 7.401.011, Z. 30 ff.). Die im Polizeivideo erscheinenden, vorbeifahrenden Fahrradfahrer habe er nicht bemerkt (CAR pag. 7.401.013, Z. 43). Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er einen Erfahrungswert bezüglich Ausmachens einer bereits gezündeten Fackel habe. Es handle sich um die erste Fackel, die der Beschuldigte gezündet habe (CAR pag. 7.401.011 f., Z. 45 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass er sich mit Handfackeln nicht gut auskenne. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch nie selber eine Handfackel gezündet. Er habe beispielsweise noch nie ein Stadionverbot gehabt. Aber er habe es halt schon oft beobachtet. Zum Teil würden auch im Stadion «Pyros» abgebrannt oder auch sonst bei Meisterfeierlichkeiten, wie auch beim ersten Meistertitel. Er wisse nicht, wie viele Hundert Fackeln abgebrannt worden seien in der ganzen Stadt Bern. Da habe er es halt schon oft aus vielleicht vier oder fünf Metern beobachtet (CAR pag. 7.401.013 f., Z. 47 ff.). Er habe Videos gesehen oder es selber beobachtet, dass es solche gebe zum Ziehen, solche, die wie ein Zündholz angezündet würden, solche, die man mit dem Feuerzeug anzünden müsse. Er kenne sich mit handelsüblichen 1. August- Feuerwerk, wie Raketen und Zuckerstöcken, insofern aus, als dass er diese auch schon gekauft und zu festlichen Anlässen abgebrannt habe (CAR pag. 7.401.014, Z. 21 ff.). Zum Zündungsprozess einer Fackel führte der Beschuldigte präzisierend aus, dass die Fackel nach deren Zündung durch Ziehen, wie ein Zündholz oder mit Feuerzeug ein bisschen weghalten

- 17 werde, wenn es irgendwie einen Funkenregen gebe. Dann könne man sie hochhalten, wenn es brenne. Dann sprühe es eigentlich in den meisten Fällen auch nicht (CAR pag. 7.401.017, Z. 21 ff.). Früher als Kind habe er «Thunder Kings» und römische Lichter gezündet. Er habe einfach kein Stadionverbot riskieren wollen und habe deshalb nie eine «Pyro» oder eine Fackel gezündet (CAR pag. 7.401.012, Z. 8 ff.). Er habe auch mitbekommen, d.h. gehört, wie Böller abgebrannt worden seien – nie aber aus nächster Nähe. Er verneinte, in der Lage zu sein, den Zündungsprozess eines Böllers beschreiben zu können (CAR pag. 7.401.016, Z. 23 ff.). Er sei nicht kundig (CAR pag. 7.401.014, Z. 26). Er bejahte ferner, dass ein Stadionverbot das Schlimmste sei, das ihm wiederfahren könne, weil er dann nicht mehr an die Spiele gehen könne (CAR pag. 7.401.012, Z. 14 sowie 7.401.016, Z. 10 f.). Im Nachgang des vorliegenden Strafverfahrens sei ihm kein Stadionverbot auferlegt worden. Auch habe es kein Verfahren gegeben (CAR pag. 7.401.012, Z. 17 ff.). Auf die Frage, welches die entscheidenden Unterscheidungsmerkmale gewesen seien, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er einfach die Grösse angeschaut habe. Für ihn habe es den Anschein gemacht, als es dieselbe Grösse und Form habe, wie er es schon gesehen habe. Er sei zum Schluss gekommen, dass das, auch weil er explizit danach gefragt habe, eine Handlichtfackel gewesen sei (CAR pag. 7.401.014, Z. 32 ff.). Auf die Frage, ob er sich an die Versorgung im Krankenwagen erinnern könne, sagte der Beschuldigte aus, dass es für ihn sehr lange gegangen sei, bis die Sanität da gewesen sei. Irgendwann hätten am Boden liegend die Schmerzen eingesetzt. Er habe realisiert, dass es gar nicht gut sei. Es habe eben das Blut gehabt. Er habe einmal raufgeschaut und Knochen aus den Fingern ragen sehen. Irgendwann sei die Sanität gekommen. Dort habe er dann sehr starke Schmerzmittel bekommen. Von da an bis ins Spital wisse er eigentlich nicht mehr viel. Auch in der Notaufnahme des Spitals habe er gefühlt lange warten müssen. Irgendwie seien die Schmerzen wieder zurückgekommen, aber es sei wirklich sehr schwierig, dies nachzuerzählen (CAR pag. 7.401.015, Z. 28 ff.). Er wisse nicht mehr, ob er sich mit den Sanitätern unterhalten habe. Wahrscheinlich hätten sie gefragt, was passiert sei. Es stehe auch in den Akten, dass er dann gesagt habe: «Ja, ich wollte eine Fackel zünden und die ist explodiert.» Sie hätten ihn gefragt, wie stark seine Schmerzen seien. Er habe gesagt: «Sehr stark!» Dann hätten sie wahrscheinlich starke Schmerzmittel gegeben (CAR pag. 7.401.015, Z. 40 ff.). Bezüglich seinen Verletzungen gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er am Mittelfinger die obersten zwei Fingerglieder, am Zeigefinger das oberste Fingerglied beim Daumen dreiviertel des Endgliedes verloren habe. Zu seinen dadurch entstandenen Einschränkungen hielt er fest, dass er nach den zwei Monaten, in welchen er 100% krankgeschrieben gewesen sei, zuerst 50%, seines Pensums an der Kasse beim Einlass für Konzerte habe arbeiten können. Sonst habe er kleinere Tätigkeiten am Buffet übernommen und mit der Zeit auch wieder

- 18 im Service angefangen. Gerade am Anfang sei oft so gewesen, dass ihm Sachen runtergefallen seien. Er habe sich umorientieren müssen, so dass er trotzdem damit umgehen könne, auch wenn es hektisch werde. Es sei immer noch schmerzempfindlich, weil die Durchblutung in den übriggebliebenen Fingerresten schlechter sei. Auch wenn man sich nur stosse, tue es also viel mehr weh. Auch sei die Hand viel kälteempfindlicher. Gerade kalte Flaschen anzufassen, sei eigentlich immer noch relativ unangenehm. Die Feinmotorik seiner rechten Hand sei nicht mehr wie vorher. Zum Beispiel einen Knopf zuzutun, sei mit rechts eigentlich ein ziemlicher Knorz. Es sei sicher keine unerhebliche Einschränkung (CAR pag. 7.401.019 f., Z. 45 ff.). 2.3 Beweisergebnis 2.3.1 Aufgrund der Angaben in der Eingabe des Beschuldigten vom 30. April 2021 und dessen Aussagen anlässlich der Haupt- und Berufungsverhandlung gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte am 1. August 2020, ca. um 00:45 Uhr, auf der Höhe Beundenfeldstrasse 13 in Bern einen pyrotechnischen Gegenstand auf offener Strasse zur Umsetzung brachte. Gestützt werden die Angaben des Beschuldigten durch das Polizeivideo (BA pag. 10-01-0017), auf dessen Vorhalt anlässlich der Berufungsverhandlung sich der Beschuldigte identifizierte und sein Verhalten teilweise anhand der aufgenommenen Geschehnisse beschrieb (CAR pag. 7.401.008 f., Z. 39 ff.; 7.401.009, Z. 23 ff.; 7.401.009 f., Z. 44 ff. sowie 7.401.010, Z. 41 ff.). Ebenfalls auf dem Polizeivideo (BA pag. 10-01-0017) ersichtlich und daher erstellt ist, dass der Beschuldigte die Zündung des pyrotechnischen Gegenstands durch eine Drittperson in einer Gruppe von eng beisammenstehenden Personen vornehmen liess und sich kurz vor dessen Umsetzung das Gesicht mit einer Coronaschutzmaske abdeckte. Schliesslich ist erwiesen, dass sich (mindestens) acht bis zehn Personen in praktisch unmittelbarer Umgebung des Beschuldigten befanden, als dieser den pyrotechnischen Gegenstand zur Umsetzung brachte. Dies geht ebenfalls aus dem Polizeivideo hervor (BA pag. 10-01-0017). 2.3.2 Weiter gilt es auf der Grundlage der Angaben des Beschuldigten als erstellt, dass er durch die Explosion des pyrotechnischen Gegenstands Verletzungen an der rechten Hand erlitt. Die Angaben des Beschuldigten werden zunächst vom Einsatzrapport der Sanitätspolizei der Stadt Bern zum Vorfall vom 1. August 2020 untermauert, wonach er am Boden liegend angetroffen wurde, betreut durch Passanten und Polizei. Im Einsatzrapport ist weiter vermerkt, dass ein Bodycheck durchgeführt worden sei, bei der Folgendes festgestellt wurde: «Hand rechts Dig I-III teilamputiert, z.T. zerfetzt. Kleine Verbrennungen an Oberkörper und Bein rechts» (BA pag. 07-01-0005). Der Zustand der Hand wurde mit Fotoaufnahmen

- 19 dokumentiert (BA pag. 07-01-0006 f.). Der Beschuldigte reichte den Austrittsbericht des Inselspitals Bern vom 4. August 2020 zu den Akten, in welchem die erlittene Handverletzung beschrieben wird. Gemäss Diagnose erlitt der Beschuldigte eine Amputation der Endglieder an zwei Fingern (Dig I und Dig II), eine Avulsionsamputation der Weichteile und eine Fraktur an einem weiteren Finger (Dig III) sowie Riss-Quetsch-Wunden (CAR pag. 7.300.007). Aus dem ärztlichen Bericht des Inselspitals Bern vom 26. Oktober 2020 geht hervor, dass die subjektive Handfunktion aktuell bei 70% liege (BA pag. 16-02-0047). Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei der Zustand seiner rechten Hand unverändert geblieben (CAR pag. 7.401.002, Z. 37). 2.3.3 Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. November 2020, welche die Örtlichkeiten am 1. August 2020 um ca. 02:40 Uhr untersuchte, wurden die sich noch auf der Strasse befindenden Rückstände der pyrotechnischen Gegenstände, darunter solche einer «Monster Knall Rakete» (Asservat Nr. 8) und eines «Gladiators» (Asservat Nr. 11) erhoben und untersucht. Die stationierte Polizei habe dem ausgerückten Mitarbeiter mitgeteilt, dass diverse abgebrannte pyrotechnische Gegenstände, welche zuvor von Passanten eingesammelt worden seien, bereits von der Polizei erhoben worden seien. Die sichergestellten Asservate seien dem FOR zur Analyse übergeben worden (BA pag. 10-01- 0020 f.). Das FOR kam im Kurzbericht vom 23. September 2020 (BA pag. 11-01- 0001 ff.) zum Schluss, dass sich aufgrund des Verletzungsbildes an der Hand des Beschuldigten und der vor Ort gesicherten Fragmente ein Knallkörper mit grosser Ladung (d.h. mit mehr als 10 g Nettoexplosivstoffmasse [NEM]) in der Hand des Beschuldigten umgesetzt haben müsse. Diesbezüglich kämen aufgrund der gesicherten Fragmente nur der «Gladiator» (60 g Blitzknallsatz) oder die «Monster Knall Rakete» (15 g Blitzknallsatz) in Frage. Aufgrund der Auswertung der Videoaufzeichnung der Kantonspolizei Bern stehe die Verwendung des «Gladiators» im Vordergrund, da der typische Abbrand eines Raketentreibsatzes auf der Videoaufzeichnung nicht ersichtlich sei (BA pag. 11-01-0004). Im Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 (TPF pag. 2.264.1.012 ff.) wird – unter Verweis auf den Kurzbericht des FOR vom 23. September 2020 hinsichtlich der spurenkundlichen Untersuchungen – ausgeführt, dass die im Untersuchungsbericht aufgeführte Rakete «Monster Knall» nicht als unfallursächlicher Gegenstand in Frage komme, da bei diesem Gegenstand nach dem Abbrand der Anzündung zuerst der Treibsatz (Raketenmotor) angezündet werde, was einen deutlichen «Feuerstrahl» entwickeln würde. Ein Abbrand des Treibsatzes sei auf dem Polizeivideo nicht erkennbar (TPF pag. 2.264.1.021). Zur Videoaufzeichnung der Polizei (BA pag. 10-01-0017) hält das FOR fest, dass der beim Abbrand der Anzündung entstehende Funkenwurf darauf hindeute, dass es sich um eine vergleichbare Anzündung handle wie jene, die beim Gegenstand «Gladiator» verwendet werde; es sei eine Brennzeit (Verzögerung) von ca. 12 Sekunden festzustellen,

- 20 was unter Berücksichtigung der üblichen Toleranzen in der Pyrotechnik mit der Angabe von 10 Sekunden auf der Originalverpackung «Gladiator» übereinstimme. Auch die bei der Umsetzung entstandene Rauchentwicklung entspreche optisch der eines Blitzknallsatzes und sei vergleichbar mit der im Video «Gladiator 60Gr Original Italian Cracker [NEW 2015].mp4» ersichtlichen Rauchentwicklung. Der bei der Umsetzung entstandene Knall ist auf dem (tonlosen) Polizeivideo nicht zu hören und konnte daher vom FOR akustisch nicht beurteilt werden (TPF pag. 2.264.1.019). Der Beschuldigte bestreitet im Übrigen nicht, dass es sich beim zur Umsetzung gebrachten, pyrotechnischen Gegenstand um einen «Gladiator» gehandelt hat. Es ist damit mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschuldigte einen pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Gladiator» zur Umsetzung gebracht hat. 2.3.4 Der äussere Sachverhalt ist damit der Darstellung in der Anklage entsprechend erstellt. 3. Tatbestandselemente 3.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 3.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt im Wesentlichen auch für die Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entschei-

- 21 dend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; BGE 103 IV 241 E. I.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; RO- ELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 3.3 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der betroffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Gefahr geraten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2021 vom 27. April 2022 E. 2 f.). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019

- 22 - E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 3.4 Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB setzt einerseits den Gefährdungsvorsatz und anderseits ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus («Doppelvorsatz»; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). 3.4.1 Der Gefährdungsvorsatz im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). 3.4.2 Nach allgemeinem Verständnis bezieht sich die verbrecherische Absicht auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1924 an die Bundesversammlung über den Entwurf zu einem Bundesgesetz betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen [hiernach: Botschaft], BBl 1924 I 589, 596; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Die verbrecherische Absicht besteht mithin darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Das Bundesgericht stellte in seinem jüngsten Urteil allerdings fest, dass die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts bezüglich Art. 224 StGB, insbesondere im Hinblick darauf, ob die konkrete Gefährdung anhand der Individual- oder Repräsentationstheorie zu beurteilen sei, uneinheitlich sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2021 vom 27. April 2022 E. 2.5). Diese Uneinheitlichkeit lässt sich auch im Hinblick auf den subjektiven Tatbestandsmerkmal der verbrecherischen Absicht in der eventualvorsätzlichen Variante im Zusammenhang mit dem Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, welche

- 23 grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden, feststellen. Aufgrund dessen bedarf es folgender präzisierender Ausführungen: 3.4.2.1 a) Die Sprengstofftatbestände von Art. 224 bis 226 StGB wurden vom früheren Sprengstoffgesetz vom 19. Dezember 1924 ins StGB übernommen. Der bundesrätliche Entwurf vom 31. März 1924 zu einem Bundesgesetz betr. den verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Botschaft, BBl 1924 I 589, 601 ff.) unterschied lediglich zwischen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 1 des Entwurfs) und der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase (Art. 3 des Entwurfs). Die geltende zusätzliche Unterscheidung zwischen der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht wurde vom Parlament ins Gesetz aufgenommen. Sie geht auf eine Intervention der Verbände der schweizerischen Sprengstofffabrikanten und der schweizerischen Baumeister zurück, welche darauf aufmerksam machten, dass die Natur ihres Betriebs es mit sich bringt, dass Vorgesetzte und Arbeiter sich ununterbrochen vorsätzlich in Gefahr setzen, und welche sich daher dagegen wehrten, dass sie unter den gleichen Strafrahmen gestellt werden sollen wie etwa Anarchisten und Bombenattentäter (Sten.Bull. 1924 N 587, 589; 1924 S. 391 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Aus den parlamentarischen Beratungen geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Tatbestandsvoraussetzung der verbrecherischen Absicht verhindern wollte, dass auch Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit an sich legal mit Sprengstoff umgehen (bspw. Leiter und Arbeiter von Sprengstofffabriken und Bauunternehmungen), dabei aber bewusst eine Gefahr für Leib und Leben Dritter schaffen, unter den Verbrechenstatbestand von Art. 1 des bundesrätlichen Entwurfs fallen und damit zwingend mit einer Zuchthausstrafe zu bestrafen sind (Sten.Bull. 1924 N 586 ff.; 1924 S. 391 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Als Beispiele wurden der Chemieprofessor erwähnt, der in seinem Labor im Hinblick auf eine bedeutende Erfindung ein gewagtes Experiment vornimmt, mit welchem er jedoch eine Lebensgefahr für Dritte schafft, oder der Arbeiter, der bei einer Wasserleitung im Graben eine Mine legt, danach im Wissen um die damit einhergehende Gefahr für Dritte jedoch seinen Arbeitsplatz verlässt (Sten.Bull. 1924 N 587; 1924 S. 392; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). b) Ziel der Unterscheidung zwischen der Tatbegehung in verbrecherischer Absicht und derjenigen ohne verbrecherische Absicht war es, Personen milder zu bestrafen, die nichts Schlechtes bzw. Übles tun wollten, in ihrem legitimen Beruf, z.B. in der Sprengstofffabrik selbst, in einem Unternehmen, wo mit Sprengstoff

- 24 hantiert wird, oder in einem chemischen Laboratorium, jedoch Sprengstoffe gebrauchen und dabei bewusst eine Gefahr setzen (Votum Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Gesetzgeber sah daher einerseits die verbrecherische Handlung mit Doppelvorsatz (geltender Art. 224 StGB) und andererseits das reine Gefährdungsdelikt (geltender Art. 225 StGB) vor (Votum Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gelangt gemäss dem bundesrätlichen Votum zur Anwendung, wenn der Täter «in böser Absicht» mit Sprengstoff hantiert, auch wenn er vielleicht nur eine untergeordnete Bosheit im Sinne hatte, Spektakel machen oder eine Lausbuberei verüben wollte in seinem Dorf (Votum Bundesrat Häberlin, Sten.Bull. 1924 N 591; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). Anlässlich der parlamentarischen Beratungen wurde verschiedentlich betont, dass mit verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 StGB handelt, wer eine strafbare Handlung begehen will und dazu Sprengstoff gebraucht, nicht jedoch derjenige, der mit Sprengstoff an sich legal umgeht, dabei aber wissentlich eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum Dritter schafft (Voten Müller, Sten.Bull. 1924 N 592; Affolter, Sten.Bull. 1924 N 593 und 597; Lachenal, Sten.Bull. 1924 N 594 und 598; Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2). 3.4.2.2 In verbrecherischer Absicht handelt nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und dabei – aufgrund der gesetzten Gefahr – in Kauf nimmt, dass es zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Gestützt auf den Willen des historischen Gesetzgebers zieht das Bundesgericht die Schlussfolgerung, dass unter Art. 225 StGB fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will. Zu denken ist dabei nicht nur an den Chemieprofessor, der in seinem Labor im Hinblick auf eine bedeutende Erfindung ein gewagtes Experiment vornimmt, mit welchem er jedoch eine Lebensgefahr für Dritte schafft, oder den Arbeiter, der eine Miene legt, sondern zum Beispiel auch an den Eigentümer, der ein ihm gehörendes Objekt (z.B. einen Wurzelstock) sprengen will, um es zu beseitigen, und der dabei Leib, Leben oder Eigentum Dritter wissentlich gefährdet. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist daher nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine

- 25 - Verletzung von Person oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann handelt der Täter dem Bundesgericht zufolge mit verbrecherischer Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). 3.4.2.3 Diese höchstrichterliche Rechtsprechung findet in der Lehre keine ungeteilte Zustimmung. Einerseits stösst die Auffassung, für die Annahme einer verbrecherischen Absicht genüge bereits Eventualabsicht, auf Kritik. Anderseits wird die Beschränkung möglicher Anwendungsfälle von Art. 225 StGB auf berufliche Tätigkeiten und auf «Unfälle» wegen unsachgemässer Handhabung nicht umfassend geteilt (CORBOZ, Les infractions en droit suisse II, 3. Aufl. 2010, Art. 225 StGB N. 7; PAREIN-REYMOND/PAREIN/VUILLE, Commentaire romand, 2. Aufl. 2017, Art. 225 StGB N. 5; DUPUIS, Petit commentaire, 2017, Art. 225 StGB N. 10). Gemäss DUPUIS soll Art. 225 StGB auch anwendbar sein, wenn der Täter mit der Tat herausfordern, überraschen oder schockieren will («[…] ou encore par défi, pour surprendre ou pour choquer»). DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS vertreten die Ansicht, Art. 225 StGB sei ebenfalls auf denjenigen Täter anzuwenden, der etwa zum Vergnügen mit Sprengstoffen hantiert und dabei um die entstehende Gefahr weiss, ohne dabei jedoch weitergehende, verbrecherische Absichten zu hegen (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, §10, S. 50). 3.4.2.4 Die vorangehende Erörterung der von der Lehre kritisierten Rechtsprechung ergibt, dass sich die Beurteilung, ob verbrecherische Absicht in der eventualvorsätzlichen Variante vorliegt oder nicht, auf die Frage zuspitzt, ob der Einsatz von Sprengstoff rechtmässig, aber insbesondere sachgerecht erfolgt ist oder nicht. Zur Illustration der durchzuführenden Abgrenzung führen sowohl der Gesetzgeber als auch das Bundesgericht verschiedene Fallkonstellationen an, auf die entweder Art. 224 StGB oder Art. 225 StGB angewendet werden sollen. Worin aber der Unterschied zwischen den angeführten Fallgruppen liegen soll und bei welchem Einsatz von Sprengstoff ein legaler bzw. illegaler Zweck verfolgt wird, wird allerdings weder vom Gesetzgeber noch vom Bundesgericht näher erklärt. Denn allen genannten Beispielen ist gemein, dass durch Hantieren mit Sprengstoff eine Gemeingefahr geschaffen wird und das jeweilige Verhalten von einer Gefährdungsabsicht getragen ist. Der unausgesprochene Unterschied zwischen den gegenübergestellten Fallkonstellationen liegt in der mitschwingenden Annahme, dass die Akteure in den Fällen, welche gemäss Gesetzgeber und Bundesgericht auf der Grundlage von Art. 225 StGB zu beurteilen sind, wohl darum bemüht sein

- 26 werden, trotz der von ihnen geschaffenen Gefahr keine weitergehenden und damit verbrecherischen Schädigungen zuzulassen bzw. geeignete Vorkehrungen zu ergreifen, welche der Verwirklichung einer weitergehenden bzw. verbrecherischen Schädigung von Eigentum oder die Verletzung von Personen vorbeugen. So wird der Chemieprofessor die Labormitarbeiter warnen, den Versuch zu einer Stunde durchführen, zu welcher das Laboratorium leer steht, oder für sein Experiment das Gebäude gänzlich evakuieren lassen. Der Arbeiter, der eine Mine legt, wird das betroffene Gebiet absperren, seine Kollegen über die Sprengung informieren und diese und mögliche Passanten mit Aushängen dazu mahnen, Abstand zur Sprengung zu wahren. Schliesslich wird der Eigentümer, der gewillt ist, ein Wurzelstock auf seinem Grundstück zu sprengen, die Nachbarn über Ort und Zeit der Sprengung in Kenntnis setzen, diese bitten, Abstand vom Sprengungsort zu nehmen, und bestrebt sein, die Sprengung derart durchzuführen, dass Leib und Leben unversehrt bleiben und an den Objekten der Nachbarn keine Schäden verursacht werden. Hingegen wird diejenige Person, welche die Absicht hegt, mittels Sprengstoff Spektakel zu machen, Personen zu erschrecken oder eine Lausbuberei zu verüben, gerade keine Vorkehrungen zur Verhinderung der Gefahr ergreifen, weil sonst der Effekt des Spektakels verloren gehen, eine vorgewarnte Person sich nicht mehr erschrecken und dem Lausbubenstreich das Überraschungsmoment abhandenkommen würde. 3.4.2.5 a) Das unausgesprochen gebliebene Unterscheidungskriterium bei der Beurteilung, ob der Einsatz von Sprengstoff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtmässig und insbesondere sachgerecht erfolgt ist oder nicht, ist demnach in der Frage danach zu erblicken, ob diejenige Person, welche die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase geschaffen hat, in Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB und der dazugehörigen Praxis zur Ingerenz einer Garantenstellung ähnlich mit allen zumutbaren Vorkehrungen dafür gesorgt hat, dass sich die von ihr geschaffene Gefährdung nicht als eine Verletzung verwirklicht (vgl. BGE 134 IV 255 E. 4.2.2). Dieses Verständnis findet ebenfalls eine Stütze in den Gesetzesmaterialien. Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft an die Bundesversammlung im Hinblick auf den Begriff des «verbrecherischen Gebrauchs» im Zusammenhang mit dem Tatbestand «Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Anleiten zum Herstellen» fest, dass der Staat von jedem, der mit Stoffen von solcher Gefährlichkeit, d.h. Sprengstoffe und giftige Gase, umgeht, eine Prüfungspflicht verlangen darf (Botschaft, BBl 1924 I 589, 596). Auch die Bundesversammlung anerkannte im Begriff der verbrecherischen Absicht inhärente Parallelen und die konzeptionelle Nähe zum Unterlassungsdelikt (Votum Lachenal, Sten.Bull. 1924 N 589). Damit fügt sich diese Auslegung ohne Weiteres in die aktuelle Systematik des Strafgesetzbuchs ein und die von der Lehre geäusserte Kritik hinsichtlich der Beschränkung möglicher Anwendungsfälle von Art. 225 StGB auf berufliche Tätigkeiten

- 27 und auf «Unfälle» wegen unsachgemässer Handhabung erweist sich als teilweise berechtigt, als sich jedermann aufgrund der Verwendung bzw. Zündung von pyrotechnischen Gegenständen in die der Garantenstellung ähnlichen Position hineinmanövrieren kann. b) Die Verankerung des Begriffs der verbrecherischen Absicht im Gesetzestext durch die Bundesversammlung – dies lässt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ersehen (vgl. supra E. II.3.4.2.1) – bezweckte hauptsächlich, als Abgrenzungskriterium Verhaltensweisen, welche unbestrittenermassen als sozialadäquat eingestuft wurden, vom schwereren, in erster Linie auf Bombenattentäter und dergleichen zugeschnittenen Strafmass des Verbrechenstatbestands herauszunehmen. Beim Erlass dieser Strafbestimmungen konnte der historische Gesetzgeber insbesondere den heuer relativ einfachen Zugang zu pyrotechnischen Gegenständen und deren damit verbundene weite Verbreitung jedoch nicht voraussehen. Angesichts der geltenden Sprengstoffgesetzgebung hat die Verwendung bzw. Zündung von pyrotechnischen Gegenständen zwar grundsätzlich als sozialadäquates Verhalten zu gelten. Allerdings ist auch der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen mit einem gewissen Gefahrenpotential verbunden, weshalb er auch streng reguliert ist. Dies kommt in der aktuellen Rechtsprechung insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass pyrotechnische Gegenstände vom Sprengstoffbegriff nur erfasst werden, wenn sie grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (vgl. supra E. II.3.2). Damit ist aber auch gesagt, dass die gesellschaftliche Duldung der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen an die ordnungsgemässe Handhabung geknüpft ist. Es ist angezeigt, diesen Umstand bei der Beurteilung, ob eine verbrecherische Absicht im Einzelfall vorliegt, zu beachten. Dementsprechend muss die Verwendung bzw. Zündung von pyrotechnischen Gegenständen gemäss Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsvorgaben erfolgen, um als ordnungsgemäss und somit als sozialadäquates Verhalten eingestuft zu werden. Hat in diesem Sinne eine Person, welche durch das Hantieren mit pyrotechnischen Gegenständen eine Gefahr herbeigeführt hat, sämtliche, geeignete, ihr zumutbare Vorkehrungen getroffen, welche die Verwirklichung der Gefahr verhindern sollen, ist der Einsatz von als Sprengstoff einzustufenden, pyrotechnischen Gegenständen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtmässig und sachgerecht zu betrachten. Es liegt sodann keine verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB vor. Diesbezüglich ist beispielsweise an den Familienvater zu denken, der anlässlich eines Gartenfests zum 1. August eine Vorführung mit pyrotechnischen Gegenständen für Familie und Freunde veranstaltet und dabei die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen trifft, d.h. beispielsweise sicherstellt, dass die Art der Zündung vorgabengemäss erfolgt, die Gäste den notwendigen Abstand zur Zündungsvorrichtung einhalten und die Nachbarn zeitig informiert werden. Verursacht der Familienvater dennoch eine Gefährdung

- 28 von Leib und Leben bzw. von fremden Eigentum, kann ihm keine verbrecherische Absicht vorgeworfen werden; ein Schuldspruch nach Art. 225 Abs. 1 StGB bleibt indessen möglich. Hat im Gegensatz dazu eine Person beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen keine entsprechenden bzw. keine hinreichenden Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen, hat der Einsatz von als Sprengstoff einzustufenden, pyrotechnischen Gegenständen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unrechtmässig und nicht sachgerecht zu gelten. Folglich ist in einer solchen Konstellation die verursachte Gefährdung durch Sprengstoff in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB erfolgt. 4. Subsumtion 4.1 Im Hinblick auf den objektiven Tatbestand ist zunächst zu klären, ob der vorliegend eingesetzte «Gladiator» als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren ist. 4.1.1 Gemäss Kurzbericht des FOR vom 23. September 2020 handelt es sich beim Gegenstand «Gladiator» um einen pyrotechnischen Gegenstand im Sinne der Sprengstoffgesetzgebung (Art. 8a SprstG und Art. 31 SprstV). Dieser sei als am Boden knallender Gegenstand gemäss Sprengstoffgesetzgebung der Kategorie P2 zugewiesen und für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen. Solche Gegenstände dürften nur mit Erwerbsschein erworben und durch Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Es seien somit keine Feuerwerkskörper zu Vergnügungszwecken gemäss den Kategorien F1 bis F4 (BA pag. 11-01-0006). Im Amtsbericht vom 7. September 2021 erwähnt das FOR, dass der pyrotechnische Gegenstand «Gladiator» gemäss Herstellerangabe auf einem Printscreen eines Videos des Herstellers der Kategorie F4 zugeordnet sei (TPF pag. 2.264.1.016). Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht werden (Art. 7 Abs. 5 SprstV). Die Kategorie F4 umfasst Feuerwerkskörper, die eine grosse Gefahr darstellen, die nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind (sogenannte «Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch») und deren Lärmpegel bei bestimmungsgemässer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (Anhang 1 Ziff. 2.4 SprstV). Die pyrotechnischen Gegenstände zu gewerblichen Zwecken sind in die Kategorien T1, T2, P1, P2 und P3 eingeteilt (Art. 6 Abs. 1 SprstV). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden (Art. 6 Abs. 3 SprstV). Eine Person mit Fachkenntnissen ist eine Person, die über einen Ausweis nach Art. 14 Abs. 2 SprstG verfügt (Art. 1a Abs. 1 lit. g SprstV). Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich (Art. 47 Abs. 1 SprstV).

- 29 - Da gemäss Kurzbericht des FOR die am Boden knallenden pyrotechnischen Gegenstände in der Schweiz der Kategorie P2 zugewiesen werden, ist die Herstellerangabe F4 auf dem Gegenstand «Gladiator» insoweit nicht masseblich. Es handelt sich somit nicht um Feuerwerk zu Vergnügungszwecken im Sinne von Art. 7 lit. b SprstG. 4.1.2 Unter anderem im Hinblick auf den vorliegend eingesetzten «Gladiator» ist Amtsbericht des FOR vom 7. September 2021 festgehalten, dass sich die Gefährlichkeit respektive Zerstörungskraft von eingesetzten pyrotechnischen Gegenständen auf Gefahrenbewertungen beziehe, die anhand unterschiedlicher Schädigungen von Personen vorgenommen werden können, wie z.B. Gehörtraumata oder Verletzung von Augen oder Gliedmassen, aber auch tödliche Verletzungen. Diese Schädigungen würden stark von der Distanz zwischen dem Explosionszentrum und der Person abhängen. Weiter sei entscheidend, ob der pyrotechnische Gegenstand die Person lediglich berühre oder ob er von ihr umfasst, also z.B. in der Hand gehalten und dadurch eingeschlossen – sogenannt verdämmt – werde. Die Zerstörungskraft könne auch in Bezug auf Objekte, wie Fensterscheiben oder Briefkästen, beurteilt werden. Auch hier spiele die Distanz zwischen dem Explosionszentrum und dem Objekt sowie eine allfällige Verdämmung eine wichtige Rolle. Grundsätzlich seien frei explodierende pyrotechnische Gegenstände weniger zerstörerisch und damit auch weniger gefährlich als an einer Person oder einem Objekt verklebte oder auf andere Weise verdämmte pyrotechnische Gegenstände. Bei bestimmungsgemäss und unter Einhaltung der Gebrauchsanweisung verwendeten pyrotechnischen Gegenständen sei mit keinerlei Verletzungen oder Sachbeschädigungen zu rechnen. Würden die Sicherheitsabstände unterschritten und/oder die Gegenstände nicht bestimmungsgemäss verwendet, sei mit abnehmender Distanz mit Verletzungen und/oder Sachschäden zu rechnen. Als Verletzungen kämen Gehörschädigungen, Verbrennungen, Verletzungen der Haut, der Augen oder die Abtrennung einzelner Gliedmassen vor. Würden vitale Strukturen betroffen, könnten auch lebensbedrohliche oder tödliche Verletzungen auftreten (TPF pag. 2.264.1.017 f.). Bei Ladungen ab ca. 8 g Blitzknallsatz sei bei einer Umsetzung in der Hand bzw. Faust einer Person mit schweren Verletzungen oder Amputation einzelner Gliedmassen zu rechnen. Bei einer Ladung von 60 g Blitzknallsatz sei bei einer Umsetzung in der Faust mit dem Verlust der ganzen Hand zu rechnen. In Bezug auf Objekte sei die Zerstörungskraft abhängig von Distanz und Verdämmung (TPF pag. 2.264.1.018). 4.2 Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, des Kurz- und Amtsberichts des FOR und des Polizeivideos (BA pag. 10-01-0017) steht im Einklang mit den Erkenntnissen der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte den von einer Drittperson angezündeten pyrotechnischen Gegenstand «Gladiator» bis zur Detonation in der rechten Hand hielt, d.h. während rund 10 Sekunden. Dabei bewegte er sich (aus

- 30 - Kameraperspektive betrachtet) über die zweispurige Fahrbahn vom Bereich des linken in den Bereich des rechten Strassenrandes. Auf diesem Strassenabschnitt befanden sich zahlreiche Personen, wovon etwa acht bis zehn Personen in der Nähe des (sich langsam fortbewegenden) Beschuldigten. Der vom Hersteller auf dem pyrotechnischen Gegenstand angegebene Sicherheitsabstand von 20 m – geschweige denn der vom FOR für diesen Gegenstand als notwendig erachtete Sicherheitsabstand von 50 m – wurde vom Beschuldigten bei weitem nicht eingehalten. Innerhalb eines Radius von 20 m von der Gefahrenquelle und unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten zurückgelegten Weges während des Abbrennens der Anzündung befanden sich mehrere Personen – gemäss Eingeständnis des Beschuldigten mindestens deren acht bis zehn. Da der Zeitpunkt und der Ort der Umsetzung nach der Anzündung des pyrotechnischen Gegenstands aufgrund der Verzögerung von 10 bis 12 Sekunden nicht genau bestimmt werden kann, bestand für diese acht bis zehn Personen sowie Sachen, die diese auf oder bei sich trugen, eine konkrete Gefährdung. Es kann auf dem Polizeivideo deutlich erkannt werden, dass die Personen in der Nähe der Explosion aufgrund dieser sich erheblich erschreckten. Eine Verletzung von Personen war wahrscheinlich. Das wird durch die vom Beschuldigten erlittene Handverletzung untermauert. Aufgrund der Art der Verwendung des pyrotechnischen Gegenstands, d.h. ohne Beachtung des Sicherheitsabstands von 20 m und der sachgemässen Verwendung, ist in objektiver Hinsicht eine Verwendung zum Zwecke der Zerstörung zu bejahen. Es steht demzufolge fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand «Gladiator» einsetzte, es sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. Es ist der Vorinstanz, unter Verweis auch auf deren Erwägungen, zuzustimmen, dass der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt ist. 4.3 Im Lichte der vorangehenden Ausführungen zum subjektiven Tatbestand wäre im Sinne der vorinstanzlichen Erkenntnisse darauf zu schliessen, dass das Verhalten des Beschuldigten von der Gefährdungsabsicht getragen war und er in verbrecherischer Absicht handelte. Er wandte sich bloss wenige Meter von den anwesenden weiteren Personen ab. Es sind deshalb angesichts der Sprengkraft des verwendeten pyrotechnischen Gegenstands keine hinreichenden Vorkehrungen, die bestehende Gefahr durch sachgemässe Verwendung des «Gladiators» zu begrenzen respektive zu kontrollieren, zu erkennen. Allerdings liess der Beschuldigte geltend machen, dass er sich in einem in einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB befunden habe. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Gemäss dieser Bestimmung

- 31 ist bei Abweichen der Vorstellung des Täters über den Sachverhalt von der Wirklichkeit für den Vorsatz die Vorstellung entscheidend (TRECHSEL/FATEH-MO- GHADAM, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 13 StGB N. 1; BGE 129 IV 238 E. 3.1). Dem Irrtum gleichgestellt ist das Nichtwissen, die unvollständige Vorstellung vom Sachverhalt (TRECHSEL/FATEH-MO- GHADAM, a.a.O., Art. 13 StGB N. 2). 4.3.1 Bereits im Vorverfahren liess der Beschuldigte unter Hinweis auf die Akten vorbringen, er habe nicht gewusst, was er in den Händen gehalten habe (BA pag. 16-02-0042 f.). An dieser Darstellung hielt der Beschuldigte auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest. Er führt dazu aus, er habe sich im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB in einem Sachverhaltsirrtum befunden, weil er nicht einen «Böller», sondern eine Handlichtfackel habe abbrennen wollen. Es liege aufgrund des ähnlichen Aussehens dieser pyrotechnischen Gegenstände eine Verwechslung vor (Plädoyernotizen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung RA Grossenbacher, S. 4-8 [TPF pag. 2.721.023 ff.]). 4.3.2 An der Berufungsverhandlung vom 14. Juni 2022 bekräftigte der Beschuldigte erneut seinen Standpunkt und liess ergänzen, dass seinen Aussagen zentrale Bedeutung zukommen würden, sofern es um die Frage gehe, ob er einem Sachverhaltsirrtum unterlegen sei oder nicht. Seine Aussagen seien nicht nur in sich stimmig, glaubhaft und erlebnisbasiert, sondern würden auch durch verschiedene weitere Beweismittel untermauert (Plädoyernotizen RAin Reusser, S. 4 [CAR pag. 7.300.023]). 4.3.2.1 Der Beschuldigte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er davon ausgegangen sei, er halte eine Handlichtfackel in den Händen und habe – so wie er das bei Handlichtfackeln aus Beobachtungen kenne – nach dem Anzünden des Gegenstandes einfach auf die Entwicklung eines roten Lichts gewartet. Die Vorinstanz finde diese Darstellung der Geschehnisse nicht überzeugend. Für den Beschuldigten sei nach der Zündung des Gegenstandes erkennbar gewesen, dass er nicht etwa eine Handlichtfackel bzw. bloss einen «brennenden Gegenstand» in der Hand halte, da eine Handlichtfackel wie die «Red Hand Flare» praktisch verzögerungsfrei, also unmittelbar nach der Betätigung des Reisszünders, ein helles Licht erzeuge. Ein solches Licht sei beim verwendeten Gegenstand nicht entstanden. Überdies sei auch die Betätigung im Vergleich zum effektiv gezündeten «Gladiator» unterschiedlich, da bei der «Red Hand Flare» ein Reisszünder betätigt werden müsse. Der Beschuldigte hebt diesbezüglich hervor, dass die Vorinstanz verkenne, dass es beim Sachverhaltsirrtum nicht um die Frage gehe, was er hätte erkennen können, sondern was er effektiv erkannt habe. Es spiele auch keine Rolle, ob konkret bei der «Red Hand Flare» vor Er-

- 32 scheinen des hellen, farbigen Lichts ein Sprühregen entstehe oder nicht (Plädoyernotizen RAin Reusser, S. 5 [CAR pag. 7.300.024]). Relevant sei einzig die Frage, ob er effektiv davon ausgegangen sei oder nicht. Ob er davon habe ausgehen dürfen bzw. ob er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, sei erst in einem zweiten Schritt, nämlich im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 StGB zu prüfen (Plädoyernotizen RAin Reusser, S. 9 [CAR pag. 7.300.028]). 4.3.2.2 Im Berichtsrapport selbst stehe denn korrekterweise auch nichts von der Erwähnung einer «Red Hand Flare». Vielmehr sei dort bloss erwähnt, dass dem Polizisten zugetragen worden sei, er habe sich gegenüber der Sanitätspolizei dahingehend geäussert, dass er grundsätzlich eine Handlichtfackel habe abbrennen wollen, diesen aber irrtümlicherweise mit einem «Böller» verwechselt habe. Unter diesen Umständen sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb er nach Ausbleiben des hellen Lichtes hätte erkennen sollen, dass er keine Handlichtfackel in den Händen halte. Er habe sich nun aber mit Handlichtfackeln gerade nicht ausgekannt und habe deshalb logischerweise auch nicht explizit das Gefühl gehabt, eine «Red Hand Flare» in den Händen zu halten (Plädoyernotizen RAin Reusser, S. 6 [CAR pag. 7.300.025]). Der Beschuldigte habe aus von ihm vorgängig gemachten Beobachtungen im Kopf gehabt, dass bei Handlichtfackeln vor Erscheinen des hellen Lichtes ein Sprühregen entstehe. Diese Beobachtung sei denn auch nicht falsch. Es gebe unzählige Arten von Handlichtfackeln, darunter seien auch solche, welche vor dem Erscheinen des hellen, farbigen Lichts, Funken sprühen würden. Unter Berücksichtigung der fehlenden Erfahrung und den unterschiedlichsten Arten von so genannten Bengalfeuern erscheine denn das auf dem Polizeivideo ersichtliche und von ihm geschilderte Verhalten als gut nachvollziehbar und entsprechend erlebnisbasiert: auf Grund des erwarteten und eingetroffenen Funkenregens habe er die Fackel ein wenig von sich weggehalten und sich, damit diese nicht von Funken getroffen würden, von den anderen Personen entfernt und von diesen weggedreht. Mit dem Hochhalten der Fackel habe er zugewartet, bis das Licht erscheine. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dieses umsichtige Verhalten zu seinem Nachteil ausgelegt habe (Plädoyernotizen RAin Reusser, S. 7 [CAR pag. 7.300.026]). Nicht ersichtlich sei auch, inwiefern sein Verhalten die These der Vorinstanz stütze, dass er erkannt haben soll, «bloss» einen «brennenden Gegenstand» in den Händen zu halten. Vielmehr anerkenne damit sogar die Vorinstanz, dass er auch in diesem Fall nicht davon ausgegangen sei oder davon habe ausgehen müssen, dass er einen «explosionsfähigen Gegenstand» in den Händen halte, sondern eben bloss einen «brennenden Gegenstand», welcher bei Weitem kein Sprengstoff im Sinne des Strafgesetzbuches sei (Plädoyernotizen RAin Reusser, S. 8 [CAR pag. 7.300.027]).

- 33 - 4.3.2.3 Schlussendlich sei die Vorinstanz der Ansicht, der Beschuldigte hätte die vermeintliche Handlichtfackel spätestens dann, als er feststellt habe, dass sich das von ihm erwartete rote Licht nicht eingestellt habe, weit von sich und den umstehenden Personen wegwerfen können, um möglichst niemanden zu gefährden. Der Beschuldigte entgegnet, dass es für diese Annahme keinen einzigen Hinweis gebe. Er sei davon ausgegangen, dass sich nach dem Funkensprühen ein Licht einstellen würde. Davon sei er nachvollziehbarerweise bis zur Explosion ausgegangen und dafür gibt es denn auch klare Hinweise. Er habe massive Verstümmelungen seiner rechten Hand davongetragen. Die Folgen dieser Nacht seien unwiederbringlich und nicht rückgängig zu machen. Es ergebe schlicht keinen Sinn, dass er sich diese Verletzungen absichtlich zugefügt habe bzw. das Risiko derselben absichtlich eingegangen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er den Gegenstand eben gerade nicht in den Händen behalten hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass es sich beim Gegenstand um einen explosionsfähigen Gegenstand handle. Aus dieser äusseren Tatsache könne denn auch auf die innere Tatsache des Nicht-Wissens geschlossen werden (Plädoyernotizen RAin Reusser, S. 9 f. [CAR pag. 7.300.028 f.]). Der Beschuldigte habe bereits in der Nacht der Geschehnisse ausgesagt, er habe gedacht, dass die Pyrotechnik, die er in den Fingern gehalten habe, nur brenne, diese jedoch in der Hand rechts explodiert sei. Auf diese spontane und unter ausserordentlichen Umständen gemachte Erstaussage müsse abgestellt werden. Diese Aussage ausser Acht zu lassen oder zu sagen, es handle sich um eine Schutzbehauptung, sei schlicht nicht nachvollziehbar und würde bedeuten, dass der Beschuldigte unter massivsten Schmerzen seine Aussage berechnend getätigt habe, um sich einem möglichen Strafverfahren zu entziehen (Plädoyernotizen RAin Reusser, S. 11 f. [CAR pag. 7.300.030 f.]). 4.3.3 Diesbezüglich weist die Bundesanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, dass der Beschuldigte im Vorverfahren konsequent verweigert habe. Die Thematik sei erstmals durch die Verteidigung im Anschluss an die Einvernahme im Vorverfahren vorgebracht worden. Die Taktik werde entsprechend weitergeführt. Indes habe sich der Beschuldigte bei seinen Aussagen in Widersprüche verwickelt. So habe er beispielsweise einerseits zu Protokoll gegeben, dass es eine Fackel mit einer Zündschnur gewesen sei und dass er gewusst habe, dass zuerst ein Funkenregen entstehe. Anderseits gab er im Widerspruch dazu an, dass er dies noch nie selber gemacht habe. Ferner habe er ausgesagt, dass es für eine Handlichtfackel passend erschienen sei. Im Gegensatz dazu fügte er hinzu, dass er nur einen kurzen Blick auf den Gegenstand geworfen habe (Plädoyernotizen BA, S. 1 f. [CAR pag. 7.300.053 f.; 7.200.005 f.]). Deswegen seien die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubwürdig und müssten deshalb als Schutzbehauptungen ausgelegt werden. Zugleich geht aus den Aussagen

- 34 des Beschuldigten ebenfalls hervor, dass er verhindern habe wollen, durch Funken andere Personen zu treffen. Er sei sich dem Verletzungsrisiko für andere Personen bewusst. Auch habe er angegeben, dass er einen pyrotechnischen Gegenstand zünden habe wollen (Plädoyernotizen BA, S. 2 [CAR pag. 7.300.054]). 4.4 Die von der Bundesanwaltschaft in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der Vorinstanz vorgebrachten Argumente vermögen aufgrund nachfolgender Überlegungen den Zweifel an der wissentlichen und damit vorsätzlichen Tatbegehung nicht zu beseitigen: 4.4.1 Die Bundesanwaltschaft streicht zunächst hervor, dass der Beschuldigte im Vorverfahren konsequent die Aussage verweigert habe und der Sachverhaltsirrtum erst im Anschluss an die Einvernahme im Vorverfahren geltend gemacht worden sei. Es handle sich somit bloss um eine Verteidigungstaktik. In diesem Zusammenhang gilt es in Erinnerung zu rufen, dass gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten muss. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Macht die beschuldigte Person von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, bedarf dies weder einer Begründung noch darf ihr Schweigen zu ihren Lasten ausgelegt werden (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 113 StPO N. 13d; MACALUSO, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 113 StPO N. 8). Demzufolge vermag die Bundesanwaltschaft nichts aus dem Schweigen des Beschuldigten im Vorverfahren für die Anklage ableiten. 4.4.2 Sofern sie des Weiteren ausführt, dass es widersprüchlich sei, dass der Beschuldigte einerseits ausführe, er habe aus früheren Beobachtungen gewusst, dass zuerst ein Funkenregen entstehe, und anderseits geltend mache, er habe dies noch nie selber gemacht, übersieht sie, dass, wie der Beschuldigte richtigerweise hervorhebt, eigene Beobachtungen oder die Betrachtung von Videoaufnahmen, worauf die Zündung von Fackeln dargestellt sind, nicht mit der persönlichen Erfahrung gleichgesetzt werden können. Nicht zielführend in diesem Zusammenhang ist auch das pauschale Argument der Bundesanwaltschaft, dass der Beschuldigte bereits andere pyrotechnische Gegenstände wie «Thunder Kings» gezündet habe, zumal sich diese im Hinblick auf den Zündungsvorgang und ihre Beschaffenheit von Handlichtfackeln unterscheiden. Im Sinne der von der Bundesanwaltschaft vorgebrachten Argumente erscheint es schliesslich zwar tatsächlich als widersprüchlich, dass der Beschuldigte als Laie nur einen kurzen Blick auf den Gegenstand geworfen haben will und dieser ihm für eine Handlichtfackel passend erschienen sein soll. Demnach haften an diesen Erklärungen des Beschuldigten gewisse Zweifel an. Diese sind angesichts der Umstände allerdings nicht dergestalt, dass daraus der Beweis hervorgeht, der Beschuldigte

- 35 habe gewusst, einen explodierenden pyrotechnischen Gegenstand in den Händen zu halten. Aufgrund verbleibender Zweifel kann zu Lasten des Beschuldigten nichts abgeleitet werden. 4.4.3 Auch der Vorwurf der Bundesanwaltschaft, dass es für den Beschuldigten hätte klar sein müssen, dass er nicht etwa eine Handlichtfackel bzw. bloss einen «brennenden» Gegenstand in der Hand gehalten habe, verfängt nicht. Die aufgeworfene Frage, was der Beschuldigte hätte erkennen können, gewinnt erst im Hinblick auf die allfällige Prüfung gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB an Relevanz. Es ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass für die Ermittlung, was er effektiv erkannt hat, solche Überlegungen zunächst keine Rolle spielen. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass das Argument der Bundesanwaltschaft, er hätte den Gegenstand spätestens dann, als er festgestellt habe, dass sich das von ihm erwartete rote Licht nicht eingestellt habe, weit von sich und den umstehenden Personen wegwerfen können, um möglichst niemanden zu gefährden, nicht nachvollziehbar erscheint, zumal im Sinne der vorangehenden Ausführungen es gerade nicht darum geht, was er hätte erkennen können, sondern was er effektiv erkannt hat. Aufgrund der Explosion erlitt der Beschuldigte schwere Verletzungen an der rechten Hand, die zum Verlust mehrerer Fingerglieder führte. Dieser Umstand spricht dafür, dass er eben gerade nicht erkannt hatte, dass es sich beim pyrotechnischen Gegenstand, welcher er in der Hand hielt, nicht um eine Handlichtfackel handelte. Diese Annahme wird ferner dadurch gestützt, dass die Zündung des pyrotechnischen Gegenstands durch eine Drittperson in einer Gruppe von eng beieinanderstehenden Personen erfolgte. Dem Polizeivideo kann entnommen werden, dass beim Zündungsvorgang keine Reaktion, wie ein Abstandnehmen oder ein Zurückweichen, der der Zündung beiwohnenden und eng beisammenstehenden Personen ersichtlich ist. Dementsprechend kann angenommen werden, dass diese, soweit sie auf das Entzünden des Gegenstands geachtet haben, ebenfalls von einem ungefährlichen pyrotechnischen Gegenstand ausgegangen sind; jedenfalls war dessen Gefährlichkeit nicht offensichtlich. Schliesslich ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Wegwerfen des pyrotechnischen Gegenstan

CA.2021.25 — Bundesstrafgericht 14.06.2022 CA.2021.25 — Swissrulings