Urteil vom 14. Juni 2023 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richterin Marcia Stucki und Richter Thomas Frischknecht Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Kunz und Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Berufungsführer / Beschuldigter
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Qualifizierte Geldwäscherei Berufung (teilweise) des Beschuldigten vom 28. April 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2020.7
- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 25. April 2012 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955) eine Meldung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (BA pag. 05.101-0001 ff.). Die zugrundeliegende Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9 GwG vom 20. April 2012 betraf je ein Konto der C. Corp. und der D. Inc. – beide Gesellschaften panamaischen Rechts – bei der Bank E. AG in ZZ., deren wirtschaftlich Berechtigter F. war, sowie drei auf F. selbst lautende Privatkonten, ebenfalls bei der Bank E. (BA pag. 05.101-004 ff.). A.2 Am 27. April 2012 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) gegen F. und Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei (BA SV.12.0528 pag. 01.100-0001). Es bestand der Verdacht, dass F. seinem Cousin, dem ehemaligen griechischen Verteidigungsminister Apostolos-Athanasios (Akis) Tsochatzopoulos (nachfolgend: Tsochatzopoulos), bei der Weiterleitung von Bestechungsgeldern aus Rüstungsgeschäften, unter anderem mit der russischen Gesellschaft G., über eigene sowie über Drittkonten von ihm zurechenbaren Unternehmen behilflich gewesen sei (BA pag. 18.101-0002; 21.102-0036 ff.). Gleichzeitig führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich infolge der MROS-Meldung vom 25. April 2012 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt, bevor sie diese auf entsprechende Übernahmeerklärung der BA hin mit Verfügung vom 23. November 2012 an die BA abtrat (BA pag. 05.100-0003 f.; 21.102- 0036 ff.). Im Zuge der mit dieser Strafuntersuchung einhergehenden Ermittlungen erhärtete sich aus Sicht der BA der Tatverdacht gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) – den Kundenberater von F. bei der Bank E. (BA pag. 13.001.0003 ff.) –, weshalb die BA am 20. Juni 2014 gegen ihn eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB) eröffnete (BA pag. 01.100-0001). Am 26. Juni 2014 dehnte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB aus (BA pag. 01.100-0002). A.3 Am 2. September 2015 wurde die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten zusätzlich auf den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB ausgedehnt. Aus den bisherigen Ermittlungen ergab sich der Verdacht, dass er gemeinsam mit seinem langjährigen Freund H. unter dem Vorwand von (fingierten) Kunstverkäufen Vermögenswerte von den Konten der C. und der D. bei der Bank E. auf Konten der I. Ltd. und der J. Anstalt (von H. respektive dem Beschuldigten kontrollierte Gesellschaften [BA pag. 10.208-
- 3 - 0026 ff.]) bei anderen Banken transferiert habe, ohne dass der wirtschaftlich Berechtigte F. diesen Transaktionen zugestimmt habe (BA pag. 01.100-0004 ff.; 13.001-0408.). Gegen H. hatte die BA in der vorliegenden Angelegenheit bereits mit Verfügung vom 12. März 2015 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB eröffnet (BA pag. 01.100-0003). A.4 Der Beschuldigte befand sich im Rahmen der Ermittlungen vom 1. bis 2. Juli 2014 und vom 16. Dezember 2014 bis 26. November 2015 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.001-0010 und -0917). A.5 Die BA nahm umfangreiche Beweiserhebungen, unter anderem auf dem Rechtshilfeweg im Ausland, vor: Es wurden verschiedene in die untersuchten Vorgänge involvierte Personen in der Schweiz und in Griechenland befragt (BA Rubriken 12.1. bis 12.20. und 13.1. bis 13.2.), Akten aus konnexen Straf- und Rechtshilfeverfahren beigezogen (BA Rubriken 7.1. bis 7.4.), Bankunterlagen und andere Dokumente ediert (BA Rubriken 7.100. bis 7.200.) sowie Überwachungsmassnahmen (BA Rubriken 9.101. bis 9.104.) und Hausdurchsuchungen mit Sicherstellungen und Beschlagnahmen (BA Rubriken 8.101. bis 8.107.) durchgeführt. A.6 Am 7. Oktober 2013 wurden Tsochatzopoulos, F. und weitere Beschuldigte in Griechenland erstinstanzlich wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei von aus Bestechung stammenden Vermögenswerten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (BA pag. B18.101.07-0001 ff., insbesondere -0174; TPF pag. 210.222.008 ff. und 210.223.083 ff.). Mit Urteil vom 1. November 2017 bestätigte das Berufungsgericht in Athen die ergangenen Schuldsprüche (CAR pag. 5.101.001 ff.). Gemäss Mitteilung von Eurojust vom 31. Juli 2019 hatte der Oberste Gerichtshof Griechenlands mit Entscheid vom 27. Juni 2019 das von Tsochatzopoulos gegen das Urteil des griechischen Berufungsgerichts erhobene Rechtsmittel abgewiesen und dessen Rechtskraft bestätigt (TPF pag. 210.224.023 ff., 210.261.1.014 ff.; CAR pag. 5.101.001 ff.). A.7 Bereits am 4. April 2005 hatte ein russisches Gericht K. wegen Amtsmissbrauchs verurteilt. Dies mit der Begründung, dass er Dritten in seiner Position als stellvertretender Generaldirektor der G., und zum Schaden dieses vom russischen Staat gegründeten und kontrollierten Unternehmens Gewinne bzw. Vorteile verschafft habe. Das russische Gericht erachtete es als erwiesen, dass K. seine Kompetenzen missbraucht habe, indem er am 18. Juli 2000 als Vertreter der G. – in Missachtung von griechischen Richtlinien und des Vertrags Nr. 2 zwischen der G. und dem Verteidigungsministerium Griechenlands über die Lieferung von Waffensystemen im Wert von USD 800 Mio. – mit der zypriotischen Firma L. Ltd. die Zusatzvereinbarung Nr. 3 über Kompensationsprogramme im Wert von rund
- 4 - USD 80 Mio. abgeschlossen habe (BA pag. B18.101.04-0240 ff., insbesondere - 0242 ff., -0252 ff., -0271, -0277 ff., -0282 f.). A.8 Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte die BA das Strafverfahren gegen F. wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO ein (BA SV.12.0528 pag. 03.102- 0022, -0036). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 stellte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer 1 StGB und – infolge Verjährung – auch wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB hinsichtlich der ihm bis zum 9. Oktober 2003 vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen ein (BA SV.18.1245 [SV.14.0756] pag. 03.001-0001 ff.). Das Strafverfahren gegen H. wurde mit Verfügung der BA vom 19. Dezember 2018 vom Verfahren gegen den Beschuldigten abgetrennt und separat weitergeführt (BA SV.18.1245 [SV.14.0756] pag. 03.002-0001 ff.). A.9 Am 19. Dezember 2018 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB sowie wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 2 StGB (TPF pag. 210.100.001 ff.). A.10 Im Rahmen der Prozessvorbereitung veranlasste die erstinstanzliche Verfahrensleitung u.a. die Übersetzung wesentlicher Teile des erstinstanzlichen griechischen Urteils vom 7. Oktober 2013 und diverser in griechischer Sprache verfasster Rechtshilfedokumente ins Deutsche (TPF pag. 210.223.001 ff. und -124 ff.). Zudem wurden der Bericht der Forensischen Finanzanalyse (FFA-Bericht) aus dem Verfahren gegen F. und der Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei (BKP) zu den Akten erkannt (BA pag. 10.208.0001 ff.; TPF pag. 210.400.002, -510.017 ff., insbes. -021 f.). Schliesslich veranlasste die Verfahrensleitung die Erstellung eines Gutachtens zu Fragen bezüglich des griechischen Straf(prozess)rechts (Rechtsgutachten vom 8. August 2019 [TPF pag. 210.661.046 ff.]). A.11 Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer vom 21. bis 23. August 2019, die in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und der Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand, wurden neben dem Beschuldigten die ehemaligen Mitarbeiter der BANK E. JJJJ. und OOOO. als Zeugen befragt (TPF pag. 210.720.001 ff.; -731.001 ff., -761.001 ff., 762.001 ff.). A.12 Mit Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019, den Parteien am 14. Oktober 2019 mündlich eröffnet (TPF pag. 210.930.001 ff.), wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB) freigesprochen, hingegen der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2
- 5 lit. b StGB) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon 15 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 1'000.00 (bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren) verurteilt (TPF pag. 210.930.001 ff.). A.13 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; TPF pag. 210.940.001). Das schriftlich begründete Urteil (CAR pag. 1.100.003 ff.) wurde am 7. April 2020 an die Parteien versandt (TPF pag. 210.930.028 ff.; CAR pag. 1.100.151) und von diesen am 8. April 2020 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.167 f.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang an die Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsanmeldung und sämtlichen Verfahrensakten an die Berufungskammer stellte der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 28. April 2020 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.169 ff.): Rechtsbegehren: 1. Ziff. 3, 4 und 5 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Ziff. 6.1 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 200'000 sei dem Beschuldigten freizugeben. 3. Ziff. 7.1, 7.2 und 7.4 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (einschliesslich der Gegenstände gemäss Dispositiv Ziffer 7.1) seien dem Beschuldigten herauszugeben und nicht einzuziehen. 4. Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die angeordnete Ersatzforderung sei aufzuheben. 5. Ziff. 9 und 10 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren seien der Staatskasse zu überbinden und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für seine Anwaltskosten zuzusprechen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Beweisanträge: 1. Sämtliche Unterlagen zu den Checkeingängen (insbesondere die für eine Gutschrift erforderlichen Formulare wie das «Clarification of Physical Transactions» Formular) seien von der Bank E. edieren zu lassen. 2. EEEEE. sei als Zeuge zu den nachgenannten Themenkomplexen zu befragen.
- 6 - 3. O. sei als Zeuge zu den nachgenannten Themenkomplexen zu befragen. 4. FFFFF., der Sohn von Rechtsanwalt IIII., sei als Zeuge zu den nachgenannten Themenkomplexen zu befragen. 5. Der vormals Mitbeschuldigte H. (v.d. RAin Galatia Pfister) sei zu den nachgenannten Themenkomplexen zu befragen. 6. Die Akten des Strafverfahrens SV.12.0528-OCH gegen F. (Verfahren «F.») sowie der damit zusammenhängenden Rechtshilfeverfahren RH.12.0100-OCH und RH.12.0112-OCH («Rechtshilfeverfahren») seien beizuziehen, insbesondere (aber nicht abschliessend) die Protokolle der Besprechungen von Staatsanwalt KÖHLI mit RA N., insb. diejenigen vom 12. April 2016. 7. Die zweit- und drittinstanzlichen griechischen Urteile gegen Akis TSOCHATZO- POULOS, F. und Mitbeschuldigte seien rechtshilfeweise aus Griechenland beizuziehen. Verfahrensanträge zu den Untersuchungsakten: 1. Sämtliche von der Verteidigung und von Dritten im Zusammenhang mit diesem Verfahren an die Bundesanwaltschaft gesandten (einschliesslich die im Ausstandsverfahren eingereichten), von dieser jedoch nicht zu den Akten genommenen Eingaben und Beilagen seien zu den Akten zu nehmen. 2. Das erstinstanzliche griechische Urteil gegen Akis TSOCHATZOPOULOS, F. und Mitbeschuldigte sei vollständig zu übersetzen. B.2 Die BA verzichtete innert Frist auf die Beantragung des Nichteintretens und die Erhebung einer Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 28. Mai 2020 nahm sie zu den Beweis- und Verfahrensanträgen des Beschuldigten Stellung (CAR pag. 2.100.003 ff.). B.3 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden die Beweisanträge des Beschuldigten vom 28. April 2020 bezüglich Edition der Unterlagen bei der Bank E., der Befragung des Zeugen EEEEE. (im Sinne der Einholung eines schriftlichen Berichts i.S.v. Art. 145 StPO), der Einvernahme des Zeugen H., des Beizugs der Akten des Strafverfahrens (inkl. der konnexen Rechtshilfeverfahren) gegen F., der Edition der zweit- und drittinstanzlichen griechischen Urteile gegen Tsochatzopoulos, F. und Mitbeschuldigte sowie des Beizugs sämtlicher an die BA gesandten, von dieser nicht zu den Akten genommenen Eingaben gutgeheissen. Die Anträge bezüglich der Zeugenbefragung von O. und FFFFF. sowie der vollständigen Übersetzung der erstinstanzlichen griechischen Urteile (gemäss Verfahrensantrag Ziffer 2) wurden abgewiesen (vgl. Verfügung der Verfahrensleitung vom 2. September 2020; CAR pag. 6.400.001 ff.).
- 7 - B.4 Die Bank E. teilte auf Editionsaufforderung vom 17. März 2021 hin mit Schreiben vom 29. März 2021 mit, dass sie bereits sämtliche noch vorhandenen Dokumente und Beweismittel der BA eingereicht habe und diese bereits im Aktendossier enthalten seien (CAR pag. 5.302.001 ff.). Die BA reichte mit Eingabe vom 12. April 2021 ihre Akten aus den abgeschlossenen Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 und RH.13.0112 sowie des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen F. SV.12.0528 ein (CAR pag. 4.102.007). Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte die BA mit, dass sich sämtliche Eingaben und Beilagen zu den editierten Akten bereits in diesen Akten befänden (CAR pag. 4.102.011). Die mit Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2021 (CAR pag. 5.101.001 ff.) in Griechenland edierten Urteile Nr. 2973/2017 des Berufungsgerichts in Athen und Nr. 1309/2019 des Obersten Gerichtshofs Griechenlands wurden mit Eingabe vom 12. Juli 2021 von den griechischen Behörden übermittelt (CAR pag. 5.101.001 ff.). B.5 Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 (sowie Nachtrag vom 11. Mai 2021) beantragte der Beschuldigte den Ausstand des fallführenden Staatsanwalts des Bundes Urs Köhli sowie des ehemaligen fallführenden Staatsanwalts des Bundes Lienhard Ochsner im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten (CAR pag. 4.101.028 ff.). B.6 Am 18. Mai 2021 wurde das Ausstandsgesuch des Beschuldigten vom 7./11. Mai 2021 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelt (CAR pag. 3.201.001). Das vorliegende Berufungsverfahren wurde mit Beschluss CN.2021.19 vom 18. Juni 2021 bis zum entsprechenden Entscheid der Beschwerdekammer sistiert (CAR pag. 10.600.001 ff.). B.7 Mit Beschluss BB.2021.147 vom 25. Mai 2022 wies die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen die Staatsanwälte des Bundes Köhli und (ehem.) Ochsner ab. Infolgedessen wurde die Sistierung des Berufungsverfahrens per 4. August 2022 aufgehoben (CAR pag. 1.200.003 f.). B.8 Nach Wiederaufnahme des Verfahrens veranlasste die Verfahrensleitung im Hinblick auf die Berufungsverhandlung den Beizug der Akten des Strafverfahrens gegen H. (SV.18.1245), welches von der BA mit Strafbefehl vom 24. Juni 2021 abgeschlossen worden war (CAR pag. 6.101.001 ff.). Nach Einbezug der Parteien in die Formulierung (CAR pag. 4.101.005 ff. und 4.102.012 f.) unterbreitete das Gericht dem Zeugen EEEEE. am 6. Oktober 2022 einen Fragenkatalog zwecks Erstellung eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO (CAR pag. 5.401.001 ff.). Am 21. Oktober 2022 übermittelte EEEEE. dem Gericht seinen schriftlichen Bericht (CAR pag. 5.401.023).
- 8 - Auf Antrag des Beschuldigten vom 25. November 2022 (CAR pag. 4.101.095 ff.) wurden zudem einzelne Auszüge aus den edierten griechischen Urteilen auf Deutsch übersetzt (CAR pag. 4.202.008 ff.). B.9 Anlässlich der Berufungsverhandlung, welche am 20. März 2023 (Teil 1) in Anwesenheit des Beschuldigten, von dessen Verteidigung und der BA am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona stattfand (CAR pag. 8.200.001 ff.), wurde der Beschuldigte einvernommen (CAR pag. 8.401.001 ff.). Aufgrund des Nichterscheinens des korrekt vorgeladenen Zeugen H. (dieser hatte sich via seine griechische Rechtsvertretung per E-Mail vom 20. März 2023 und ärztlichem Attest wegen Atemproblemen entschuldigen lassen [CAR pag. 7.100.008 ff.]) wurde die Verhandlung unterbrochen und auf den 23. Mai 2023 vertagt (CAR pag. 8.200.006 f.). B.10 Am 23. Mai 2023 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt, wiederum in Anwesenheit des Beschuldigten, von dessen Verteidigung und der BA (CAR pag. 8.200.008 ff.). Trotz abermaliger korrekter Vorladung (CAR pag. 7.201.008 und 7.301.006) erschien der Zeuge H. auch zu diesem Verhandlungstermin nicht. Er hatte sich zuvor mit E-Mail vom 28. April 2023 aufgrund seines angeblich fragilen Gesundheitszustands und unter Verweis auf seine schriftliche Stellungnahme vom 7. Januar 2019 (TPF pag. 6.101.015 ff.) entschuldigen lassen (CAR pag. 7.201.008 und 7.301.006). Im Rahmen des Beweisverfahrens entschied das Gericht, die Verhandlung vorerst – unter Vorbehalt einer möglichen Wiederaufnahme des Beweisverfahrens im Rahmen der Urteilsberatung (Art. 349 StPO) – ohne die besagte Beweisabnahme weiterzuführen. Im Rahmen seines Parteivortrags präzisierte der Beschuldigte seine Anträge wie folgt (CAR pag. 8.200.013): 1. Ziff. 3, 4 und 5 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und… … und das Verfahren sei zufolge diverser Verletzungen von Art. 3 StPO einzustellen; Eventualiter ... der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Ziff. 6.1 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 200'000 sei dem Beschuldigten unverzüglich freizugeben. 3. Ziff. 7.1, 7.2 und 7.4 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (einschliesslich der Gegenstände gemäss Dispositiv Ziffer 7.1) seien dem Beschuldigten herauszugeben und nicht einzuziehen. 4. Ziff. 8 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die angeordnete Ersatzforderung sei aufzuheben.
- 9 - 5. Ziff. 9 und 10 des Urteils der Vorinstanz seien aufzuheben und die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren seien der Staatskasse zu überbinden und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für seine Anwaltskosten zuzusprechen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die BA stellte im Rahmen ihres Parteivortrags folgende Anträge (CAR pag. 8.200.014): 1. Die von der Verteidigung gestellten Rechtsbegehren 1 bis 6 gemäss Berufungserklärung vom 29. April 2020 seien abzuweisen. 2. Der Beschuldigte und Berufungsführer sei im Sinne der Vorinstanz wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB zu bestrafen. 3. Es sei im Sinne der Vorinstanz gestützt auf Art. 70 StGB die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von CHF 2 Mio. zu beschliessen. 4. Es sei im Sinne der Vorinstanz gestützt auf Art. 71 StGB im Umfang von CHF 491'961.50 auf eine Ersatzforderung zu erkennen. 5. All dies unter Kostenfolge für den Berufungsführer. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils (Art. 84 Abs. 3 Satz 2; Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO; CAR pag. 8.200.021). B.11 Das Urteil vom 14. Juni 2023 wurde den Parteien am 19. Juni 2023 postalisch im Dispositiv unter Beilage einer schriftlichen Kurzbegründung eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; CAR pag. 1.100.003 ff.). Mit dem Urteil der Strafkammer SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO abgeschlossen. Aufgrund des Teilschuldspruches und der verhängten Strafe ist der Beschuldigte
- 10 durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung oder Änderung interessiert und somit zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2 Die Bestimmung von Art. 305bis StGB untersteht im vorliegenden Kontext der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Berufung vom 8. Oktober 2019 richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2018.73, jedoch lediglich gegen den Schuldspruch bezüglich qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB) mit entsprechenden Konsequenzen für die Nebenfolgen (vgl. Anträge oben, Sachverhalt lit. B.1 und B.10). Betreffend alle nicht angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Urteils ist vorab vom Eintritt der Rechtskraft Vormerk zu nehmen. 2.2 In Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i. V. m. Ziffer 2 StGB in den Anklageziffern (nachfolgend: AKZ) 1.1.3.3.1 bis -20 wurde das Verfahren erstinstanzlich infolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Diese Einstellung wie auch der Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB (AKZ 1.2) blieben seitens der BA unangefochten. Bezüglich des Anklagevorwurfs der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB) gilt es anzumerken, dass die Vorinstanz den Tatbestand bezüglich AKZ 1.1.3.1.1 (erste Transaktion von EUR 1 Mio. innerhalb des Sachverhaltskomplexes AKZ 1.1.3.1 betreffend Investitionen in die Buchhandlung III. über die Firma BB.) sowie AKZ 1.1.3.6 (zwei Überweisungen ab dem D.-Konto auf ein Privatkonto von M.) als nicht erfüllt betrachtet (vgl. Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. II. 1.5.2.1 b. aa und ff, S. 97 und 101). Damit hat die Vorinstanz in diesen beiden Anklagepunkten in der Sache ein freisprechendes Erkenntnis gefällt, was jedoch im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck kommt. Im Sinne einer erschöpfenden Behandlung der Anklage ist das Urteilsdispositiv von Amtes wegen entsprechend zu berichtigen. Nachdem die BA diese beiden Freisprüche nicht angefochten
- 11 hat, kann auf diese im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden (CAR pag. 8.200.002 f.). 2.3 Demzufolge ist festzustellen, dass folgende Dispositivziffern des Urteils SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen sind: 1. Das Strafverfahren gegen A. betreffend qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird bezüglich der AKZ 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20 eingestellt. 2. A. wird freigesprochen − vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (AKZ 1.2); − vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, angeblich begangen am 26. Juli 2005 (AKZ 1.1.3.1), am 23. September 2010 (AKZ 1.1.3.6.1.) und am 24. Oktober 2011 (AKZ 1.1.3.6.2). […] 6. […] 6.1 […] 6.2 Die monatliche Meldepflicht wird aufgehoben. 7. Sichergestellte bzw. beschlagnahmte Vermögenswerte 7.1 […] 7.2 […] 7.3 Unter Vorbehalt der oben stehenden Ziff. 7.1 und 7.2 werden die übrigen sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an die berechtigten Personen zurückgegeben. 2.4 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der «reformatio in peius» (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift zugunsten der beschuldigten Person, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorliegend hat die BA auf die Erhebung der Berufung oder Anschlussberufung verzichtet. Entsprechend darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. 3. Verletzung von Verfahrensgrundsätzen 3.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung rügte im ersten Teil ihres Plädoyers im Berufungsverfahren zusammengefasst eine krasse Verletzung elementarer verfahrensrechtlicher Grundsätze im Strafverfahren durch die BA. So seien etwa der Untersuchungsgrundsatz in Bezug auf die Pflicht, belastende und entlastende Umstände mit gleicher
- 12 - Sorgfalt zu untersuchen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 StPO, das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nach Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, das Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO und das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO je verletzt worden. Aufgezeigt werde dies durch diverse Erkenntnisse aus den erst im Berufungsverfahren beigezogenen Akten des Strafverfahrens der BA gegen F. (SV.12.0528). Entgegen der Behauptung der BA, die den Aktenbeizug habe verhindern wollen, seien in diesen Akten für das vorliegende Strafverfahren erhebliche Beweismittel enthalten, die im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten nicht dokumentiert worden seien. So habe es geheime Treffen zwischen Rechtsanwalt N., dem Rechtsvertreter von F., und der BA gegeben, wobei der Verdacht bestehe, dass es dabei auch um das Verfahren gegen den Beschuldigten gegangen sei. Der Verdacht eines kollusiven und unzulässigen Zusammenwirkens zwischen den Staatsanwälten des Bundes und Rechtsanwalt N. werde untermauert durch E-Mails zwischen der BA und Rechtsanwalt N. in den Akten im Verfahren gegen F. Darin seien Fragen zu den bevorstehenden Einvernahmen von F. und M. mit Fragen zur Rückabwicklung einer Versicherungspolice bei der ZZ. Versicherung verknüpft worden. Die Staatsanwälte hätten sodann im Zusammenhang mit der Rückabwicklung dieser Versicherungspolice eine Zahlung über Fr. 359'000.00 auf ein auf F. lautendes privates Konto in Deutschland veranlasst. Sie hätten dies getan, obwohl sie offenbar davon ausgegangen seien, dass die Einmalprämie bei Abschluss der Versicherung aus deliktischem Geld beglichen worden sei und keine Garantien vorgelegen hätten, dass die Rückzahlung gemäss den Beteuerungen von F. letztlich an den griechischen Staat gelange. Weiter seien die im Verfahren gegen F. durchgeführten Einvernahmen mit Rechtsanwalt N. vom 16. Oktober 2014 und Rechtsanwalt GGGGG. vom 4. November 2014 verheimlicht worden, obwohl in diesen für das Verfahren gegen den Beschuldigten relevante Angaben (betreffend Verwechslung von Tsoschatzopoulos und F.) enthalten seien. Die Staatsanwälte des Bundes hätten Erkenntnisse verheimlicht, die Verteidigung bewusst in die Irre geführt und nicht nach Treu und Glauben agiert. Die Befragung von H. in Griechenland habe die BA bewusst platzen lassen. Die Vorinstanz habe die Argumente der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren übergangen, indem sie vorgegeben habe, nicht auf Aussagen von F., M., Rechtsanwalt N. oder H. abzustellen, und stattdessen offengelassen habe, ob das Vorgehen der BA korrekt gewesen war. Vor dem bestehenden Hintergrund sei unklar, ob die BA nun tatsächlich alle vorhandenen relevanten Akten offengelegt habe. Durch die Nichtverwertung von einzelnen Aussagen würden die vorhandenen Verfahrensmängel nicht behoben oder geheilt. Die Gutheissung von Beweisanträgen der Verteidigung durch die Berufungskammer heile die Verletzung der Verteidigungsrechte auch nicht. Aufgrund der diversen Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen müsse das vorliegende
- 13 - Verfahren eingestellt werden. Die Anklage basiere auf einer von Beginn weg unfairen Untersuchung, auf deren Grundlage keine Verurteilung ergehen dürfe. Zumindest aber seien die Verstösse gegen Art. 3 StPO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, indem sämtlichen Erkenntnissen aus der unfairen Untersuchung jeglicher Beweiswert abgesprochen werde. Im Falle eines Schuldspruchs müssten die genannten Verletzungen zu einer Strafbefreiung führen bzw. mindestens im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (CAR pag. 8.301.003 ff. und -060 ff.). 3.2 Argumente der BA Die BA bestritt die gerügten Verfahrensfehler und verwies insbesondere auf die beiden Ausstandsverfahren (CAR pag. 8.200.003 f.). Die BA habe bei Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sämtliche relevanten Akten aus anderen Verfahren beigezogen (CAR pag. 8.301.136). Die von der Verteidigung im Antrag auf Aktenbeizug vorgebrachten Tatsachen hätten sich in den genannten Akten nicht finden lassen (CAR pag. 8.301.137). Der Beweisantrag auf Aktenbeizug sei eine geschickte «fishing-expedition» gewesen (CAR pag. 8.301.137). Der Beweisantrag hätte daher von der Berufungskammer als verpönte Beweisausforschung abgelehnt werden können (CAR pag. 8.301.139). Aus den Aktenbeizügen hätten sich sodann keine beweismässigen Resultate von Relevanz für das vorliegenden Verfahren ergeben (CAR pag. 8.301.140). Die Verteidigung habe wiederholt, was bereits Gegenstand von zwei Ausstandsverfahren gewesen sei (CAR pag. 8.301.173 f.). Die Beschwerdekammer habe klar und eindeutig festgehalten, dass – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keine Rede von besonders krassen oder wiederholten Irrtümern seitens der Verfahrensleitung sein könne (CAR pag. 8.301.175 ff.). 3.3 Rechtliche Grundlagen Im Strafverfahren gilt das Fairnessgebot. Die Strafbehörden beachten namentlich (a) den Grundsatz von Treu und Glauben, (b) das Verbot des Rechtsmissbrauchs, (c) das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren und (d) das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen (Art. 3 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV). Nach Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Dabei kann es sich insbesondere um Akten von Strafverfahren
- 14 gegen denselben oder einen anderen Beschuldigten handeln, welche Bestandteil eines separaten Verfahrens bilden bzw. bildeten (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber et. al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 194 N. 3). Art. 194 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO), womit Staatsanwaltschaft und Gerichte verpflichtet sind, Akten anderer Verfahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist (Urteil des BGer 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). Wird ein sich aufdrängender Entlastungsbeweis nicht erhoben, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Das Berufungsgericht kann den Verstoss durch Nachholung der Beweiserhebung heilen (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber et. al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 StPO N. 10 f.). 3.4 Würdigung 3.4.1 Die Akten des Strafverfahrens gegen F. SV.12.0528 wurden der Verteidigung, nachdem frühere entsprechende Anträge abgelehnt worden waren, erstmals im Berufungsverfahren zugänglich gemacht (CAR pag. 4.102.007). Es ist üblich, dass Akten aus konnexen Verfahren in Strafverfahren ediert werden. Sind in diesen für die Feststellung des Sachverhalts relevante Tatsachen zu vermuten, sind Staatsanwaltschaft und Gericht zur Vornahme der Aktenedition sogar verpflichtet. Die dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten sind mit dem Strafverfahren gegen F. sowie den im Zuge der Bestechungsermittlungen von den griechischen Behörden angestrengten Rechtshilfeverfahren so eng verknüpft, dass zum Verständnis der Gesamtzusammenhänge der vollständige Rückgriff auf diese Akten wesentlich erscheint (vgl. Verfügung über Beweismassnahmen vom 2. September 2020, CAR pag. 6.400.007). Zudem belastet F. den Beschuldigten als einziger ausdrücklich. F.’s. Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stellt damit einen wesentlichen Punkt im Strafverfahren gegen den Beschuldigten dar. Es Iiegt in der Natur der Sache, dass die Bedeutung von Aktenteilen für das Beweisergebnis ohne deren vorherige Kenntnisnahme nicht zuverlässig abzuschätzen ist (vgl. dazu auch CAR pag. 6.400.007). Dass sich allenfalls nicht dasjenige aus den beigezogenen Akten ergibt, was sich ein Beschuldigter aus einer Beweiserhebung konkret erhofft hatte, lässt einen Beweisantrag jedenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Die weitgehend deckungsgleichen Argumente wie vorliegend hatte die Verteidigung bereits im Anschluss an den Erhalt der Akten, bzw. im Rahmen des im Berufungsverfahrens geführten zweiten Ausstandsverfahrens gegen die Staatsanwälte des Bundes vor der Beschwerdekammer vorgebracht (vgl. CAR pag. 4.101.028 ff.; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2021.147 vom 25. Mai 2022 E. 7.3 bzw. CAR pag. 4.203.002 ff.). Die Beschwerdekammer erwog in ihrem abweisenden Beschluss unter anderem, dass die Kontakte des Staatsan-
- 15 walts des Bundes mit dem Rechtsvertreter von F. zu Recht nicht im Strafverfahren gegen den Beschuldigten dokumentiert worden seien und der Vorwurf der Verheimlichung unbegründet sei (E. 7.5). Der Vorwurf sei bereits im ersten Ausstandsverfahren mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 entkräftet worden, worauf verwiesen werde (E. 7.6). Der Beschuldigte habe keine schwere Verletzung von Amtspflichten aufgezeigt, und eine andere rechtliche Würdigung durch die BA als durch den Beschuldigten, mit den entsprechenden Konsequenzen, genüge nicht für die Annahme einer Lüge (E. 8.2). Die entsprechenden Einvernahmeprotokolle seien zu Recht nur im Verfahren gegen F. SV.12.0528 und nicht im Verfahren gegen den Beschuldigten SV.14.0756 abgelegt worden (E. 8.4). Es bestehe kein Anspruch der beschuldigten Person, ausserhalb der Akten des gegen sie geführten Verfahrens über das gleiche Wissen wie die Verfahrensleitung zu verfügen (E. 8.5). In Bezug auf die Aufhebung der Sperre der Lebensversicherungspolice und die Auszahlung des Rückkaufswertes an F. habe der Beschuldigte keine konkrete Verletzung von Verfahrensbestimmungen geltend gemacht (E. 8.6). Die Frage des Ausstands ist vorliegend nicht mehr zu prüfen. Es ist dem Beschuldigten jedoch unbenommen, dieselben Punkte bezüglich anderer möglicher rechtlicher Konsequenzen erneut vorzubringen, zumal diesbezüglich nicht zwingend dieselben Massstäbe gelten wie im Rahmen der Prüfung eines Ausstandsgrundes. So entfaltet der Beschluss der Beschwerdekammer, welcher das Vorliegen eines Ausstandsgrundes gegen die verfahrensleitenden Staatsanwälte des Bundes mangels schwerwiegender Verletzungen von Amtspflichten verneinte, insofern keine Bindungswirkung für die Berufungskammer bezüglich der Frage, ob die Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 StPO eingehalten wurden und welche Konsequenzen eine allfällige Nichteinhaltung in Bezug auf den materiellen Entscheid in der Hauptsache hätte. Im Folgenden sind die von der Verteidigung an der Verfahrensführung der BA kritisierten Punkte anhand der vorliegenden Akten im Einzelnen näher zu betrachten. 3.4.2 Nichtgewährung der Akteneinsicht: Es ist zutreffend, dass die Verteidigung im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren um Beizug der Akten des Strafverfahrens SV.12.0528 gegen F. sowie der damit zusammenhängenden Rechtshilfeverfahren ersucht hatte (vgl. BA pag. 16.101- 0807, -0821, -0856; TPF pag. 210.521.004; CAR pag. 1.100.191 ff.). Die BA verfügte bzw. beantragte jeweils die Abweisung dieses Antrages mit der Begründung, dass sich darin keine Akten von Bedeutung für das Verfahren gegen den Beschuldigten befinden würden, die nicht bereits beigezogen worden wären (vgl. BA pag. 16.101-0812, -0886 f.; TPF pag. 210.510.082 und 210.720.003 f.; CAR pag. 2.100.006). Die von der Verteidigung formulierte These, die BA habe diese Behauptungen als «bewusste Irreführung» der Verteidigung und der Gerichte, d.h. wider besseres Wissen, gemacht (vgl. CAR pag. 8.301.007 ff. und 33 ff.),
- 16 lässt sich nach Ansicht der Berufungskammer so nicht aufrechterhalten. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Ansichten, ob oder was aus welchen Beweismitteln Relevantes abzuleiten ist oder nicht, erheblich divergieren können. Immerhin ist der Verteidigung jedoch beizupflichten, dass in den Akten des Strafverfahrens gegen F., die im Verfahren gegen den Beschuldigten nicht beigezogen worden waren, doch gewisse Aktenstücke vorhanden waren, die für die Verteidigung – deren nachvollziehbares Ziel es war, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von F. gegen den Beschuldigten in Frage zu stellen – grundsätzlich tatsächlich von Bedeutung sein könnten: a) So fanden im Verfahren gegen F. zwei Mal, nämlich am 12. April 2016 und am 24. Februar 2017, Besprechungen zwischen den Vertretern der BA und Rechtsanwalt N. als Vertreter des Beschuldigten F. statt. Diese Besprechungen wurden in den Akten des Verfahrens gegen F. mit kurzen Aktennotizen dokumentiert (BA SV.12.0528 pag. 16.102-0257 und -0264). Letzteren ist zu entnehmen, dass am 12. April 2016 insbesondere die Frage der Akteneinsicht – die gemäss Aktennotiz gewährt wurde – und beide Male jeweils die Verfahrenserledigung besprochen worden seien. Eine detaillierte Protokollierung des Inhalts dieser Besprechungen ist jedoch nicht vorhanden. Im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten hatte F. am 16. März 2016 in Griechenland in einer rechtshilfeweisen Vorladung durch die griechischen Behörden zu Protokoll gegeben, dass anlässlich eines Treffens vom 12. April 2016 zwischen seinem Anwalt und dem Staatsanwalt des Bundes in Bern geklärt werden sollte, was die Schweizer Behörden von ihm wollten, weshalb er eine Fristerstreckung für die Durchführung der rechtshilfeweisen Einvernahme beantrage (BA pag. 12.009-0449). Aus dieser Angabe von F. erhellt, dass es offenbar zumindest für ihn eine Verbindung gab zwischen seiner Bereitschaft, im Verfahren gegen den Beschuldigten auszusagen, und der Erledigung des von der BA gegen ihn geführten Verfahrens. Der Verdacht der Verteidigung, wonach es bei diesen Besprechungen auch um das Verfahren gegen den Beschuldigten gegangen sein könnte (CAR pag. 8.301.014 f.), lässt sich anhand der Akten indes nicht bestätigen. Insbesondere kann nicht gefolgert werden, die BA hätte F. und Rechtsanwalt N. die Fragen der Verteidigung vor seiner weiteren rechtshilfeweisen Einvernahme im Verfahren gegen den Beschuldigten in Griechenland zur Verfügung gestellt (vgl. CAR pag. 8.301.015 Rz. 72; mehr dazu infra E. I. 3.4.4). Der Verdacht, dass anlässlich dieser Besprechungen auch das Verfahren gegen den Beschuldigten thematisiert worden sein könnte, erscheint aufgrund der erwähnten Verknüpfungen durch die Aussage von F. und die Korrespondenz mit Rechtsanwalt N. jedoch auch nicht völlig aus der Luft gegriffen. So bestand durchaus ein Interesse des
- 17 - Beschuldigten, zu seiner eigenen Verteidigung Einsicht in die Akten des Verfahrens gegen F. bezüglich erfolgter Korrespondenz zwischen der BA und Rechtsanwalt N. zu erhalten. b) Gemäss den Akten im Verfahren gegen F. fand am 16. Oktober 2014, somit nach Eröffnung des Verfahrens gegen den Beschuldigten am 20. Juni 2014 (BA pag. 01.100-0001), eine Einvernahme mit Rechtsanwalt N. statt (BA SV.12.0528 pag. 12.007-0001 ff.). Diese betraf insbesondere eine Erklärung von F. vom 2. September 2014, wonach der Schweizer Rechtsanwalt GGGGG. über die Identität von F. getäuscht worden und nicht von ihm (F.), sondern von Tsochatzopoulos mandatiert worden sei. Die BA vermutete daher, dass aufgrund einer Verwechslung gar nicht F. an gewissen Handlungen in der Schweiz beteiligt gewesen sein könnte (vgl. BA SV.12.0528 pag. 18.103-0206). Diese Erklärung vom 2. September 2014 wurde auch in den Akten des Verfahrens gegen den Beschuldigten akturiert (BA pag. 12.009-0043). Rechtsanwalt N. wurde konkret auch nach seiner Bekanntschaft mit dem Beschuldigten gefragt (BA SV.12.0528 pag. 12.007-0007 Rz. 9 ff.); er nahm in seiner Antwort auf eine ebenfalls einzig im Verfahren gegen F. dokumentierte Erklärung von F. vom 16. Oktober 2014 Bezug. Dieser erklärte dort explizit, der Beschuldigte sei Ende 2005 mit ihm und Tsochatzopoulos im Büro der LLLL. Treuhand gewesen, wo sich Tsochatzopoulos als F. ausgegeben habe (BA SV.12.0528 pag. 16.102-0080-A). Zu diesem angeblichen Treffen wurde später auch der Beschuldigte in seinem Verfahren befragt (BA pag. 13.001-0390). Zur selben Thematik der Mandatierung von Rechtsanwalt GGGGG. durch Tsochatzopoulos anstatt durch F. fand am 4. November 2014 eine Zeugeneinvernahme mit Rechtsanwalt GGGGG. statt, die ebenfalls nur im Verfahren gegen F. Eingang in die Akten fand (BA SV.12.0528 pag. 12.008-0005 ff.). Er gab eine Erklärung zu Protokoll, wonach er überzeugt sei, sich in der Identität seines Mandanten nicht getäuscht zu haben und er wisse, wer F. sei und dass er diesen vertreten habe (BA SV.12.0528 pag. 12.008-007 f. und 12.008-0011). Die von F. unterzeichnete Vollmacht an Rechtsanwalt GGGGG. vom 27. Mai 2011 war ebenfalls einzig Teil der Akten im Verfahren gegen F. (BA SV.12.0528 pag. 16.102-0018). Die Erklärung von F. vom 2. September 2014 war auch Teil der Akten im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F., der wiederholt eine Verwechslung von ihm und Tsochatzopoulos behauptete, stellt ein zentrales Element für dessen Verteidigung dar. Deshalb kann die Relevanz dieser Einvernahmen und der damit zusammenhängenden Unterlagen für das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht abgesprochen werden. Indem der Beschuldigte keinen Zugang zu den Einvernahmen mit Rechtsanwalt N. und Rechtsanwalt GGGGG. und sämtlichen konnexen Unterlagen erhielt, fehlten ihm
- 18 für seine Verteidigung mögliche wesentliche, seiner allfälligen Entlastung dienende Elemente. Dies stellt insofern klarerweise eine Benachteiligung des Beschuldigten / der Verteidigung bezüglich derer Teilnahmerechte dar. Dass die BA das Verfahren gegen F. ganz bewusst quasi zur Führung eines vor der Verteidigung und dem Beschuldigten «verheimlichten Schattendossiers» genutzt habe – wie dies die Verteidigung vorbringt (CAR pag. 8.301.030) – ist damit jedoch nicht erstellt. 3.4.3 Vorwurf des «Tauschhandels» durch Rückabwicklung einer Lebensversicherungspolice: Aus den Akten des Strafverfahrens gegen F. ist erstellt, dass die BA mit Verfügung vom 3. Juni 2016 eine zuvor angeordnete Sperre auf einer Lebensversicherungspolice von F. bei der ZZ. Lebensversicherungs-Gesellschaft AG aufhob und die Auszahlung des vereinbarten Restwertes von Fr. 359'060.40 auf ein Bankkonto von F. bei einer deutschen Bank genehmigte (BA SV.12.0528 pag. 07.201-0143 ff.). Die entsprechende Verfügung wurde auch den griechischen Behörden mitgeteilt (vorab per Fax; BA SV.12.0528 pag. 07.201.0152). F. soll gegenüber der BA seine Absicht bekundet haben, die Vermögenswerte dem griechischen Staat zukommen zu lassen (BA SV.12.0528 pag. 07.201-0127), was er vermutlich nicht tat. Denn wie den von der Verteidigung eingereichten griechischen Presseartikeln, die im Internet auffindbar sind, zu entnehmen ist, fand später in Griechenland ein Strafverfahren gegen F. statt, bei dem es wohl um den Vorwurf der Geldwäscherei bezüglich dieser Rückzahlung aus der Versicherungspolice ging (vgl. CAR pag. 8.300.119 ff.). Weshalb die BA so vorging, ist nicht bekannt und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass die BA etwa, wie die Verteidigung zu vermuten scheint, eine unzulässige Abmachung bzw. einen Tauschhandel mit F. gemacht haben könnte, indem sie diese Auszahlung veranlasste und F. im Gegenzug gegen den Beschuldigten aussagte, lässt sich gestützt auf die Akten nicht erstellen. Schliesslich hatte F. den Beschuldigten mit seinen Aussagen bereits im Jahr 2014 und somit vor der Besprechung der BA mit Rechtsanwalt N. am 12. April 2016 und der Aufhebung der Sperre auf der Versicherungspolice am 3. Juli 2016 belastet (vgl. etwa die Aussage vom 3. Februar 2014; BA pag. 12.009-0358). Es ist zwar zutreffend, dass in der E-Mail-Korrespondenz zwischen der BA und Rechtsanwalt N. betreffend die Versicherungspolice der Staatsanwalt des Bundes auch noch nachfragte, ob der Einvernahmetermin zur rechtshilfeweisen Einvernahme von F. im Verfahren gegen den Beschuldigten in Griechenland schon bekannt sei (BA SV.12.0528 pag. 07.201.0138 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (CAR pag. 8.301.016 f.) lässt sich daraus aber nicht folgern, dass die Abwicklung der Versicherungspolice mit der rechtshilfeweisen Aussage von F. im Verfahren gegen den Beschuldigten in Zusammenhang steht. Dass diese blosse organisatorische Nachfrage nicht auch in den Verfahrensakten des Verfahrens gegen den Beschuldig-
- 19 ten dokumentiert wurde, hat die Verteidigungsrechte des Beschuldigten im Ergebnis nicht beeinträchtigt. Allerdings ist es absolut nachvollziehbar, dass die Veranlassung der Auszahlung einer dermassen erheblichen Summe an einen wichtigen Belastungszeugen in einem getrennt geführten Verfahren im selben Sachverhaltskomplex, in Kombination mit informellen Besprechungen und Kontakten mit der Rechtsvertretung dieses Belastungszeugen, aus der Perspektive des Beschuldigten bzw. von dessen Verteidigung den Anschein einer voreingenommenen Untersuchung durch die BA erweckt. 3.4.4 Vorgehen der BA bezüglich Einvernahmen von F.: Weitere Unklarheiten bestehen sodann bei den Abläufen betreffend rechtshilfeweise Einvernahmen im Jahr 2018 von F., Rechtsanwalt N. und H. in Griechenland, die schliesslich nicht durchgeführt wurden. Die BA teilte der Verteidigung, die Einvernahmen in der Schweiz beantragt hatte, mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 mit, dass die Verfahrensleitung grundsätzlich an rechtshilfeweisen Einvernahmen festhalte, jedoch im Falle einer Ablehnung der Anwesenheit der Verteidigung durch die griechischen Behörden stattdessen versuchen würde, die Einvernahmen in der Schweiz durchzuführen (BA pag. 16.101-0814). Am 15. März 2018 stellte die BA ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen an Griechenland, in dem sie um Einvernahme von H., F. und Rechtsanwalt N. ersuchte (BA pag. 18.101-0449 ff.). Aus E-Mails des Staatsanwalts des Bundes an den zuständigen griechischen Richter vom 30. Mai und 5. Juni 2018 geht hervor, dass die Einvernahmen am 3. oder 4. Juli 2018 stattfinden sollten und die Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten als Bedingung gestellt werde (BA pag. 18.101-0474). Am 7. Juni 2018 wurde seitens des griechischen Richters der Termin vom 4. Juli 2018 telefonisch bestätigt und die BA ersuchte nochmals um Antwort betreffend Anwesenheit der Verteidigung (BA pag. 18.10-0476). Aus einem Fax der griechischen Behörden, datiert vom 12. Mai 2018 (recte: 12. Juni 2018, Eingang bei der BA am 12. Juni 2018) geht hervor, dass die griechischen Behörden die persönliche Anwesenheit der Verteidigung ablehnten, ihr jedoch zugestanden, vorgängig Fragen einzureichen (BA pag. 18.101-0478). Den Antrag der Verteidigung um Einvernahmen in der Schweiz vom 16. Mai 2018 lehnte die BA mit Verfügung vom 19. Juni 2018 ab bzw. sie hielt – trotz der nicht erlaubten Teilnahme der Verteidigung – an den rechtshilfeweisen Einvernahmen fest und setzte der Verteidigung Frist zur Einreichung von Fragenkatalogen bis am 2. Juli 2018 (BA pag. 16.101-0885 f.). Ebenfalls am 19. Juni 2018 schrieb die BA dem zuständigen Richter in Griechenland, dass sie auf eine Teilnahme an den Einvernahmen verzichten und die Fragen der Verteidigung mit Eingabefrist bis zum 2. Juli 2018 zusammen mit den Fragen der BA übersetzen und weiterleiten werde. Gleichzeitig schrieb sie, dass die Übermittlung der übersetzten Fragenkataloge bis am 4. Juli 2018 nicht möglich sei und diese wohl erst etwa Mitte Juli 2018 geliefert werden könnten (BA pag. 18.101-0479). Im aktenkundigen Schreiben wird sodann in der deutschen
- 20 - Version ein Satz abgebrochen, was auf eine fehlende Passage hindeutet (BA pag. 18.101-0479). An der fehlenden Stelle heisst es, die Einvernahmen vom 4. Juli 2018 müssten verschoben werden und die Terminierung könne ohne Absprache mit der BA neu vorgenommen werden. Die Verteidigung teilte sodann mit Schreiben vom 2. Juli 2018 an die BA mit, dass sie mit einer rechtshilfeweisen Einvernahme ohne Teilnahme der Verteidigung nicht einverstanden sei, reichte keinen Fragenkatalog ein und wiederholte den Antrag auf Einvernahme in der Schweiz (BA pag. 16.101-0893 f.). Weiter ist zu diesem ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2018 nichts mehr aktenkundig. Fragenkataloge wurden offenbar nie übermittelt, sodass die griechischen Behörden gar nicht in der Lage waren, das Rechtshilfeersuchen zu vollziehen. So scheint die BA nach dem Protest der Verteidigung bewusst von den rechtshilfeweisen Einvernahmen abgesehen zu haben, ohne dass das Rechtshilfeersuchen jedoch formell zurückgenommen worden wäre. Vermutungsweise wurden die Einvernahmen mangels Einverständnisses mit dem Vorgehen und mangels Eingabe von Fragen seitens der Verteidigung nicht mehr als notwendig erachtet. Dies wäre dann aber zu kommunizieren gewesen. Es ist jedoch nicht hinreichend erstellt, dass die BA von Beginn weg treuwidrig die Absicht gehabt hätte, die Einvernahmen in Griechenland platzen zu lassen, wie dies die Verteidigung geltend macht. 3.5 Fazit Insgesamt bestehen diverse Unklarheiten, die sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht eindeutig klären lassen. Die Berufungskammer war jedenfalls aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, die Akten konnexer Verfahren zu edieren. Klar festzustellen ist Folgendes: Aufgrund des Beizugs der Verfahrensakten zum Strafverfahren der BA SV.12.0528 gegen F. hat sich herausgestellt, dass in diesen Akten für die Verteidigung wesentliche Unterlagen enthalten waren, die im Verfahren gegen den Beschuldigten hätten beigezogen werden müssen. Weshalb die BA der Verteidigung nicht spätestens nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen F. vollständige Akteneinsicht gewährte, um in Achtung des Fairnessgebots, der Grundsätze von Treu und Glauben sowie des rechtlichen Gehörs vollständige Transparenz zu schaffen, ist für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar. Der fehlende Aktenbeizug wurde im Berufungsverfahren zwar nachgeholt und dem Beschuldigten somit in diesem Verfahrensstadium das rechtliche Gehör gewährt. Allerdings wurde seine Verteidigung im Rahmen der Strafuntersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren erschwert, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Weiter ist festzustellen, dass die Durchführung von informellen Besprechungen und Kontakten mit am Verfahren beteiligten Personen, die nicht detailliert dokumentiert sind, grundsätzlich geeignet sind, Zweifel an einer ausgewogenen und fairen Strafuntersuchung zu wecken. Daher ist ein solches Vorgehen, soweit möglich, zu vermeiden.
- 21 - Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet die Berufungskammer die erwähnte Verfahrensführung im Lichte der Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 lit. a und c StPO sowie Art. 5 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV als problematisch und ungenügend. Es lassen sich zwar keine derart krassen Verletzungen von Amtspflichten erstellen, die geradezu eine Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten zur Folge haben müssten. In der Summe wirkt sich die intransparente Verfahrensführung allerdings im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd aus (vgl. dazu infra E. II. 4.5). Die Verwertbarkeit der Beweise wird hingegen nicht generell tangiert. Was spezifisch die Verwertbarkeit der Aussagen von F. und M. betrifft, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 4. Verwertbarkeit der Aussagen von F. und M. 4.1 Argumente der Verteidigung Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung, wie bereits vor Vorinstanz, die Befragung von F., Rechtsanwalt N. oder M., sofern auf deren Aussagen/Erklärungen abgestellt würde (CAR pag. 8.300.013 ff.). Es sei jedoch zweifelhaft, inwiefern sich die bisherigen, von der BA zu vertretenden Verfahrensmängel überhaupt durch neue Befragungen heilen liessen, wobei auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen wurde (CAR pag. 8.300.013). Die Frageund Teilnahmerechte des Beschuldigten und der Verteidigung seien insbesondere bei den Einvernahmen von F. absichtlich verletzt worden. Die Konfrontationseinvernahme zu den fristgerecht eingereichten schriftlichen Ergänzungsfragen habe erst rund eineinhalb Jahre nach der ursprünglichen rechtshilfeweisen Einvernahme stattgefunden und F. und M. hätten bereits im Voraus Zugang zum gesamten Fragenkatalog der Verteidigung erhalten. Zudem seien F. und M. die Dokumente, die ihnen gemäss Instruktion der Verteidigung zusammen mit den Ergänzungsfragen hätten vorgelegt werden sollen, anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 nicht vorgehalten worden. Es müsse gar davon ausgegangen werden, dass es gar nie zu einer mündlichen Einvernahme von F. und M. gekommen, sondern einzig eine von Rechtsanwalt N. vorbereitete schriftliche Erklärung eingereicht worden sei. Das Schriftbild der angeblichen Befragungsprotokolle habe nicht demjenigen der übrigen Befragungsprotokolle entsprochen, sondern sei mit der gleichentags abgegebenen schriftlichen Erklärung von F. identisch. Die BA habe die weiteren Einvernahmen mit F., M. und Rechtsanwalt N. bewusst scheitern lassen (vgl. TPF 210.721.001 ff., Zusammenfassung in Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. I. 3.4.1, TPF pag. 210.930.040 ff.).
- 22 - 4.2 Argumente der BA Die BA bestritt in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung (erneut) jegliche Verfahrensfehler. Sie erinnerte an die beiden im vorliegenden Strafverfahren gegen Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli und gegen seinen ehemaligen Kollegen Lienhard Ochsner bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereichten Ausstandsgesuche; insbesondere im Entscheid der Beschwerdekammer zum zweiten Ausstandsgesuch sei klipp und klar festgehalten worden, dass es keine Verfahrensfehler gebe, die irgendeinen Ausstand bewirken würden. Vorliegend gehe es schlussendlich um genau dasselbe. Man wolle nochmals dieselben Thematiken vorbringen. Aber damit sollte jetzt wirklich Schluss sein. Zudem habe die Vorinstanz in ihrem Urteil klar festgehalten, dass der gesamte Sachverhalt dermassen gut dokumentiert sei, dass ohne Zweifel dieser Schuldspruch habe erfolgen können, ohne sich auf Einvernahmen oder Aussagen von F. abstützen zu müssen. Man brauche keine weiteren Einvernahmen von F. Bezüglich der Beweisanträge des Beschuldigten könne die BA noch auf den Entscheid des Berufungsgerichts verweisen, welches diese bereits abgelehnt habe (vgl. CAR pag. 8.200.003 f. und -018). 4.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in diesem Kontext unter anderem, es seien keine schlüssigen Hinweise dafür ersichtlich, dass F. die Fragen vor der Einvernahme ausgehändigt worden wären, weshalb auch der Einwand, wonach er vermutlich gar nie mündlich einvernommen worden sei, jeglicher Grundlage entbehre. Inwiefern die zeitliche Verzögerung zwischen der Einvernahme von F. im Juni 2015 und der Konfrontation mit den Fragen der Verteidigung am 1. Dezember 2016 die Verteidigungsrechte tangiert haben solle, werde nicht begründet und sei auch nicht ersichtlich (Urteil SK.2018.73 E. I. 3.4.3.1, S. 15 f.). Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht des Beschuldigten insofern ungenügend gewahrt wurde, als aus den Einvernahmeprotokollen klar hervorgehe, dass F. und M. die von der Verteidigung zu ihren Fragenkatalogen beigelegten Dokumente von den griechischen Behörden nicht vorgehalten worden seien (insbesondere BA pag. 12.009-0476 ff., Fragen 13, 25, 34, 37, 39, 43 - 45; BA pag. 12.010-0051, Frage 8). Dokumentenunabhängige Fragen bzw. deren Antworten blieben hingegen im Prinzip verwertbar, zumal die Verteidigungsrechte gemäss Art. 148 StPO gewahrt worden seien. Angesichts der vorhandenen Aktenbeweise werde das Gericht jedoch ohnehin nicht auf die Aussagen von F. und M. abzustellen brauchen, weshalb diese nicht beweiswesentlich seien (Urteil SK.2018.73 E. I. 3.4.3.2, S.16 f.).
- 23 - 4.4 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Gemäss dem Konfrontationsanspruch i.S.v. Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK ist eine belastende Aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, die Aussage in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit der befragten Person zu prüfen und den Beweiswert ihrer Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Gewährleistung des Teilnahmerechts (Art. 147 StPO) und des Konfrontationsrechts ist insbesondere dann mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, wenn Beweisabnahmen nicht im Inland, sondern im Ausland stattfinden (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 148 StPO N. 1). Gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO ist, wenn Beweise im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens im Ausland erhoben werden, dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a), nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und wenn sie schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Die Parteien haben also vor und nach der Einvernahme Anspruch, schriftliche Fragen zu stellen (vgl. SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 148 StPO N. 1). Dieses Verfahren entspricht der Sache nach der Vorgehensweise, die auch für die Einvernahme von Belastungszeugen i.S.v. Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK als konventionskonform anerkannt ist (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 5). Gerade weil bei den rechtshilfeweisen Einvernahmen ohne Teilnahmerecht der beschuldigten Person eine Einschränkung dieses Rechts vorliegt, sind die formellen Vorgaben nach Art. 148 StPO besonders strikte einzuhalten. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 und Art. 148 Abs. 2 StPO). Wurde das rechtliche Gehör im Rechtshilfeverfahren nicht in der in Art. 148 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Weise gewährt, resultiert daraus somit Unverwertbarkeit (SCHMID/JOSITISCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 148 StPO N. 7). 4.5 Würdigung 4.5.1 Bei den Aussagen von F. im Besonderen handelt es sich grundsätzlich um den Beschuldigten belastende Beweismittel. F. wurde im vorliegenden Verfahren erstmals am 27. Mai bzw. 8. Juni 2015 rechtshilfeweise in Griechenland einvernommen (BA pag. 12.009-0418 ff.; deutsche Übersetzung ab BA pag. 12.009-
- 24 - 0432 ff.). Sowohl am 16. März 2016 (BA pag. 12.009-0446 ff.) als auch am 22. November 2016 (BA pag. 12.009-0450 ff.) erschien F. bei den griechischen Behörden, die seine Personalien aufnahmen und ihn entsprechend belehrten. Am 16. März 2016 sagte er, es sollte sich anlässlich eines Treffens zwischen seinem Anwalt und dem Staatsanwalt des Bundes in Bern klären, was die Schweizer Behörden von ihm wollen, weshalb er eine Fristerstreckung beantrage (BA pag. 12.009-0449). Am 22. November 2016 wurde er insbesondere über die Möglichkeit, Kenntnis von allen Dokumenten zu erlangen, belehrt, worauf er eine erneute Fristerstreckung für seine Verteidigung beantragte (BA pag. 12.009- 0452 f.). Anlässlich seines Erscheinens vor der griechischen Richterin im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens am 1. Dezember 2016 (BA pag. 12.009-0454 ff.) reichte F. zunächst eine schriftliche Erklärung ein (BA pag. 12.009-0022 f.). Dort führte er insbesondere aus, dass er um die Fragen der Verteidigung des Beschuldigten gebeten habe zwecks Vorbereitung seiner Antworten, was ihm jedoch verweigert worden sei (BA pag. 12.009-0459). Vom 1. Dezember 2016 existiert sodann ein Einvernahmeprotokoll (BA pag. 12.009-0026 ff.; deutsche Übersetzung BA pag. 12.009-0474 ff.). M. wurde im vorliegenden Verfahren am 27. Mai bzw. 8. Juni 2015 (BA pag. 12.010-0006 ff.) und am 1. Dezember 2016 (BA pag. 12.010-0045 ff.) in Griechenland rechtshilfeweise befragt. 4.5.2 Zutreffend ist – wie von der Verteidigung ausgeführt und von der Vorinstanz bestätigt –, dass in den Einvernahmen von F. und M. vom 1. Dezember 2016 gemäss den Antworten die in den Vorhalten zitierten Dokumente offenbar nicht vorgelegt wurden, entgegen dem entsprechenden Antrag der Verteidigung (BA pag. 12.009-0476 ff., pag. 12.010-0051). Die Berufungskammer kommt wie bereits die Vorinstanz zum Schluss, dass diese Antworten unverwertbar sind. Dass F. die Fragen der Verteidigung zur Einvernahme vom 1. Dezember 2016 vorgängig hätte einsehen können, lässt sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – anhand der Akten nicht erhärten. Zwar findet sich eine Quittung der griechischen Behörde in griechischer Sprache in den Akten, die auf eine Herausgabe von Kopien hindeutet (BA pag. B18.101.08-0054). Diese datiert vom 1. Dezember 2016 um 12:30 Uhr. Um erschien F. zur Einvernahme bei der griechischen Richterin und erklärte, dass er nur Kenntnis vom Rechtshilfeersuchen habe. Er übergab ihr eine schriftliche Erklärung, gemäss welcher er keine Kenntnis von den Fragen erhalten habe, was er für inakzeptabel halte (BA pag. 12.008-0456 und -0459). Zum einen wäre diese Erklärung sinnlos, wenn er tatsächlich vorgängig Kenntnis von den Fragen gehabt hätte. Zum anderen lässt sich aus der vorhandenen Quittung nicht schliessen, dass die Fragen der Verteidigung Teil der herausgegebenen Akten waren. Zudem wäre innerhalb der guten Stunde zwischen Herausgabe und Einvernahme kaum ausreichend Zeit geblieben, um die Unterlagen zu studieren. Im Protokoll zur Befragung von M., die ebenfalls am 1. Dezember 2016 stattfand, allerdings am Vormittag ab 08:30 Uhr, wurde in der Rechtsbelehrung
- 25 gleich wie bei der Befragung von F. am 22. November 2016 das grundsätzliche Recht nach griechischer Rechtsordnung auf Herausgabe von Untersuchungsdokumenten erwähnt (BA pag. 12.010-0049). Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass M. vorgängig vom Fragenkatalog der Verteidigung Kenntnis gehabt hätte. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass er von diesem Recht vor der Einvernahme Gebrauch gemacht hätte. M. wurde zwar ebenfalls von Rechtsanwalt N. vertreten. Dieser war jedoch – anders als bei der Einvernahme von F. (vgl. BA pag. 12.009-0456) – anlässlich der Einvernahme von M. vom 1. Dezember 2016 nicht persönlich anwesend (vgl. BA pag. 12.010.0050). Ausserdem wurden M. andere Fragen gestellt als F. Es bestehen keine hinreichenden Hinweise, dass F. oder M. vor deren Einvernahmen vom 1. Dezember 2016 im Besitz der Fragen der Verteidigung des Beschuldigten gewesen wären. Ebenso lässt sich nicht erstellen, dass es sich in Wirklichkeit nicht um Einvernahmen, sondern um schriftliche Stellungnahmen handeln solle. Beim von der Verteidigung erwähnten Schriftbild handelt es sich um eine simple Standardformatierung, die derjenigen der schriftlichen Erklärung von F. vom 1. Dezember 2016 zwar gleicht, aber auch nicht grundlegend anders daherkommt als die übrigen Einvernahmeprotokolle der griechischen Behörden. Zudem wurde das Einvernahmeprotokoll zum Schluss mit dem Vermerk «Aufgesetzt, vorgelesen und wie folgt unterschrieben» versehen und insbesondere von der Assistenzuntersuchungsrichterin und der Sekretärin unterschrieben (BA pag. 12.009-0473 und -0486). Es muss also klar von mündlichen Einvernahmen ausgegangen werden. Ansonsten müsste den griechischen Behörden die Einreichung von täuschenden Dokumenten vorgeworfen werden – wofür jedoch keine stichhaltigen Anhaltspunkte ersichtlich sind. 4.5.3 Während die BA an den Einvernahmen in Griechenland am 8. Juni 2015 ohne direktes Fragerecht anwesend war (BA pag. 12.009.0433, 12.010-0027), wurden der Verteidigung und dem Beschuldigten die Anwesenheit mit Fragerecht von den griechischen Behörden gestützt auf die griechische Strafprozessordnung verwehrt (BA pag. 18.101-0237). Die Verteidigung hatte der BA am 1. Juni 2015 schriftliche Fragen zu den rechtshilfeweisen Einvernahmen von F. und M. zugestellt (Eingang: 2. Juni 2015; BA pag. 16.101-0282 ff.). Aus einem Schreiben der BA an die griechischen Behörden vom 25. November 2015 geht hervor, dass die BA die von der Verteidigung eingereichten Fragen der griechischen Untersuchungsrichterin vor Ort übergeben hatte, diese jedoch aus Zeitgründen nicht hätten gestellt werden können (BA pag. 18.101-0275 f.). Im Nachgang an die Einvernahme vom 8. Juni 2015 hatte die BA der Verteidigung mit Schreiben vom 26. August 2015 ebenfalls mitgeteilt, dass ihre Fragenvorschläge vom 1. Juni 2015 nicht hätten gestellt werden können. Jedoch sei mit der griechischen Behörde vereinbart worden, diese Fragen im Rahmen einer weiteren Einvernahme beantworten zu lassen, zusammen mit allfälligen Ergänzungsfragen nach Zustellung der Protokolle (BA pag. 16.101-0435 f.). Nachdem die Verteidigung dieses
- 26 - Vorgehen mit Eingabe vom 29. September 2015 moniert hatte und keine Ergänzungsfragen stellen liess (BA pag. 16.101-0454 f.), ersuchte die BA am 25. November 2015 bei den griechischen Behörden um Durchführung der Einvernahmen zu den Fragen der Verteidigung (BA pag. 18.101-0275 f.). Bezüglich F. und M. erfolgten diese rechtshilfeweisen Ergänzungseinvernahmen in Griechenland dann am 1. Dezember 2016 (BA pag. 12.009-0474 ff. und 12.010-0049 ff.). Unbekannt ist, weshalb die griechischen Behörden diese in der Eigenschaft als «Angeklagte» befragten. Zahlreiche weitere aktenkundige Einvernahmen mit F. fanden entweder in dessen griechischen Strafverfahren (BA pag. 12.00-0001 ff.) oder im separat gegen F. geführten Strafverfahren der BA (BA pag. 12.009-287 ff.) ohne Gewährung einer Teilnahme der Verteidigung oder des Beschuldigten statt. 4.5.4 Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen mit Art. 148 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziffer 3 lit. d EMRK vereinbar ist bzw. ob die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten hinreichend gewahrt wurden. Die Verteidigung konnte zwar für die Einvernahmen Fragen formulieren. Diese wurden jedoch nicht in den eigentlichen bzw. ursprünglichen Einvernahmen, sondern später in den separaten Einvernahmen gestellt. Der Beschuldigte hatte Einsicht in die Einvernahmeprotokolle und erhielt die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Durch die Zweiteilung der Einvernahmen zu den Fragen der BA einerseits und zu den eigenen Fragen andererseits entging ihm jedoch die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu den Antworten der einvernommenen Personen auf die von ihm formulierten Fragen zu stellen. Das zweimalige Fragerecht wurde somit beschränkt. Gerade in Fällen, in denen die Teilnahme- und Konfrontationsrechte eingeschränkt werden, etwa aufgrund einer rechtshilfeweisen Einvernahme im Ausland, sind die formellen Vorgaben besonders strikte einzuhalten. Dies ist hier nicht geschehen. Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung vermochte sich keinen persönlichen Eindruck der einvernommenen Personen zu verschaffen. Die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des Beschuldigten betreffend die Aussagen von F. und M. wurden damit nicht gewahrt. Dementsprechend sind deren Aussagen im vorliegenden Verfahren nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Ob bzw. inwiefern die Art der Verfahrensführung der BA die Verwertbarkeit beeinträchtigt, muss damit nicht mehr geprüft werden. 5. Nicht erfolgte Beweisabnahmen 5.1 Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 20. März 2023 die bereits mit Berufungserklärung vom 28. April 2020 gestellten, mit Verfügung der Berufungskammer vom 2. September 2020 (CAR pag. 6.400.001 ff.) jedoch abgewiesenen Beweisanträge. Er verlangte die Einvernahme von O. sowie von FFFFF. als Zeugen (CAR pag. 8.300.010 ff.). Zudem
- 27 verlangte er für den Fall, dass die Berufungskammer wider Erwarten auf die Aussagen von F., N. oder M. abzustellen beabsichtige, deren Befragung (CAR pag. 8.300.013 ff.). Die Berufungskammer wies diese Beweisanträge anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2023 ab (CAR pag. 8.200.011 f.). Zur Begründung ist Folgendes auszuführen: 5.2 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nach Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (Iit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (Iit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Iit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei sodann die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht kann einen Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 141 I 64 E. 3.3; 136 I 236 f. E. 5.3 m. H.). 5.3 O. war im vorliegend relevanten Zeitraum Kundenberater bei der Bank P. Die gemäss Anklage inkriminierten Gelder, die auf die Konten bei der Bank E. überwiesen wurden, stammten von Konten bei der Bank P., die O. für F. persönlich sowie für die Gesellschaften DDD. SA und EEE. eröffnet haben soll (CAR pag. 8.300.010). Gemäss Verteidigung könnten mittels Einvernahme von O. die Schilderungen des Beschuldigten bestätigt werden, wonach F. Ende der 1990er- Jahre effektiv als vermögender und seriöser Geschäftsmann aufgetreten sei. Der Argumentation der Anklage, wonach F. damals nicht dem Profil einer vermögenden Person entsprochen habe, würde damit der Boden entzogen. Eine der wenigen Grundlagen für die Annahme eines angeblichen Eventualvorsatzes des Beschuldigten bei den Kontoeröffnungen im Jahr 1999 würde damit entfallen (CAR pag. 8.300.011). Wie bereits mit Verfügung vom 20. September 2020 (vgl. CAR pag. 6.400. 004 f.) ausgeführt, war O. weder an der Kontoeröffnung durch den Beschuldigten noch an den anschliessenden Kontotransaktionen beteiligt und kann daher keine Angaben zum hier relevanten Wissen des Beschuldigten machen. Hinzu kommen der lange Zeitablauf von über 20 Jahren, die von der Vorinstanz dokumentierte fehlende Aussagebereitschaft wie auch die angegebenen gesundheitlichen Probleme des Betagten O. (TPF pag. 210.363.018). Insgesamt war von einer
- 28 - Einvernahme von O. kein Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erwarten, weshalb der Beweisantrag abzuweisen war. 5.4 Bei FFFFF. handelt es sich um den Sohn des mittlerweile verstorbenen IIII., der laut Anklage den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und F. vermittelt haben soll (vgl. TPF pag. 210.100.005). Gemäss Verteidigung habe die Vorinstanz spekuliert, dass a) IIII. eine enge Beziehung zum Minister Tsochatzopoulos hatte; b) er im Jahr 1999 die verwandtschaftliche Beziehung zwischen F. und Tsochatzopoulos kannte; c) er wusste, dass F. als Strohmann für Tsochatzopoulos tätig war; d) er wusste, dass F. auf den Konten der Bank E. (angebliche) Schmiergelder in Millionenhöhe deponieren würde; e) er eine so enge Beziehung zum Beschuldigten hatte, dass er ihn in einen derartigen Plan eingeweiht hatte (wenn er denn überhaupt Kenntnis von diesem Plan hatte). FFFFF. habe die Anwaltskanzlei seines Vaters übernommen, weshalb Anlass zur Annahme bestehe, dass er zu gewissen der genannten Spekulationen über eigene Wahrnehmungen verfüge, welche diese widerlegen würden (CAR pag. 8.300.012). Allermindestens würde er bestätigen können, dass in Griechenland gegen seinen Vater kein Verfahren wegen des Vorwurfs, Tsochatzopoulos oder F. Beihilfe zum Verheimlichen bzw. Verstecken von Schmiergeldern geleistet zu haben, geführt worden sei. Er werde auch erklären können, dass sein Vater nicht der Anwalt der Pasok- Partei gewesen sei (CAR pag. 8.300.012 f.). Wie bereits in der Verfügung vom 20. September 2020 ausgeführt (vgl. CAR pag. 6.400.005), ist höchst ungewiss, ob FFFFF. tatsächlich über das Verhältnis seines verstorbenen Vaters zu Tsochatzopoulos einerseits und zum Beschuldigten andererseits würde Auskunft geben können. Soweit ersichtlich, war er selbst nicht in die angeblichen Kontakte seines Vaters involviert. Allfällige Aussagen wären sodann angesichts der persönlichen Beziehung zu einem sehr nahen Familienmitglied mit Zurückhaltung zu würdigen. Dass gegen IIII. in Griechenland ein Verfahren geführt worden wäre, wird nicht angenommen. Ausserdem heisst es in der Anklage lediglich, dass IIII. ein Vertrauter der Pasok-Partei gewesen sei und nicht, dass er generell deren Anwalt gewesen sei (vgl. TPF pag. 210.100.005). Die Anklage verwies dabei auf Aussagen des Beschuldigten selbst, der angegeben hatte, die Kanzlei IIII. sei bekannt dafür gewesen, dass sie mit der Pasok-Partei sehr enge Beziehungen gepflegt habe (BA pag. 13.001- 0008). Die Befragung von FFFFF. erscheint für die Urteilsfindung nicht sachdienlich und konnte daher unterbleiben. Der Beweisantrag war abzuweisen. 5.5 Auf eine weitere (rechtshilfeweise) Einvernahme der sich im Ausland befindenden Personen F., N. und M. konnte verzichtet werden. Solche Einvernahmen hätten eine Verfahrensverzögerung verursacht, ohne dass neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. N. als Rechtsvertreter von F. und M. könnte höchstens Aussagen zur Glaubhaftigkeit der Angaben von F. und M. machen. Sofern nicht
- 29 auf deren Aussagen abgestellt wird, erübrigt sich eine solche Glaubhaftigkeitsprüfung. Somit war auch eine Einvernahme von N. nicht erforderlich. 5.6 Der ebenfalls im Ausland wohnhafte H. wurde in Gutheissung des Beweisantrags der Verteidigung im Berufungsverfahren zwei Mal zur Einvernahme als Zeuge vorgeladen. Beide Male entschuldigte er sich aus gesundheitlichen Gründen, wobei er nur für den Termin vom 20. März 2023 ein entsprechendes Arztzeugnis vorwies (vgl. supra Sachverhalt lit. B.9 ff.). Die Durchführung der Einvernahme innert nützlicher Frist war somit unmöglich und erscheint in absehbarer Zukunft nicht realistisch. Mit Eingabe vom 28. April 2023 legte H. dar, welche Angaben er zu machen bereit sei und verwies im Übrigen auf seine schriftliche Stellungnahme vom 7. Januar 2019 (CAR pag. 6.101.017). So erschienen in antizipierter Beweiswürdigung neue Erkenntnisse durch eine Einvernahme von H. als unwahrscheinlich, weshalb das Verfahren ohne seine Einvernahme fortgesetzt wurde (vgl. zur Begründung auch CAR pag. 8.200.012). 6. Verjährung Die Vorinstanz erkannte die Anklage bezüglich der vor dem 8. Oktober 2004 (d.h. zwischen 15. Dezember 2003 und 5. Oktober 2004) begangenen mutmasslichen Geldwäschereihandlungen als verjährt und stellte das Strafverfahren bezüglich der entsprechenden Anklageziffern (1.1.3.3.1 - 1.1.3.3.20) ein. Auf den 1. Januar 2014 trat in Bezug auf die Verjährung das neue Recht in Kraft, mit dem eine Verlängerung der Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung vorgenommen wurde (AS 2013 4417). Anwendbar ist vorliegend das im Tatzeitpunkt gültige Recht, zumal das neue Recht in Bezug auf die Verjährung nicht das mildere ist (vgl. Art. 2 StGB). Gemäss aArt. 97 StGB, wie er bis am 31. Dezember 2013 in Kraft war, verjährte die Strafverfolgung in 30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist (lit. a); in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (lit. b) und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (aArt. 97 Abs. 3 StGB). Die qualifizierte Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, wobei mit einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen verbunden wird. Die im Berufungsverfahren zu beurteilenden mutmasslichen qualifizierten Geldwäschereihandlungen sind somit noch nicht verjährt.
- 30 - II. Materielle Erwägungen 1. Anklagevorwurf und erstinstanzliches Urteil 1.1 Anklagevorwurf 1.1.1 Die Anklage (TPF pag. 210.100.001 ff.) wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, als Mitarbeiter der BANK E. in ZZ. im Jahr 1999 unter Angabe von falschen Kundendaten Bankbeziehungen eröffnet und zwischen Dezember 2003 (Anmerkung des Gerichts: vorliegend noch zu beurteilen ab 8. Oktober 2004) und April 2012 gemeinsam mit Tsochatzopoulos, F., S. und T. daran mitgewirkt zu haben, die darauf einbezahlten Gelder in der Höhe von insgesamt rund EUR 21,7 Mio. – in Missachtung bankinterner Regeln zur Verhütung von Geldwäscherei – zu Gunsten des damaligen griechischen Verteidigungsministers Tsochatzopoulos in verschiedene Projekte investiert zu haben sowie in Griechenland Bargeldbeträge erhältlich gemacht zu haben (AKZ 1.1.3.1 bis 1.1.3.8). Konkret werden dem Beschuldigten, als in der fraglichen Zeit zuständigen Kundenberater von F., betreffend die Betreuung von dessen Bankbeziehungen bei der BANK E. folgende im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Vorwürfe gemacht: 1) Investition in die Buchhandlung von AA. via BB. AG (AKZ 1.1.3.1.2): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zulasten des auf F. lautenden BANK E.-Kontos 4 (recte: Konto 5; vgl. BA pag. B7.101.3.2.1.156 f.) am 16. Juni 2006 einen Zahlungsauftrag über EUR 500'000.00 genehmigt zu haben (AKZ 1.1.3.1.2). Die Zahlung erfolgte zugunsten eines Kontos bei der Bank CC. in ZZ., lautend auf die von Tsochatzopoulos gegründete BB. AG, von wo sie an AA. weiterüberwiesen worden seien. Mit diesem Betrag von EUR 500'000.00 habe Tsochatzopoulos in eine Buchhandlung von AA. in Athen investiert. Ergänzend ist nochmals an Folgendes zu erinnern: Bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschuldigte im Sachverhaltskomplex 1.1.3.1 am 26. Juli 2005 eine weitere Überweisung von EUR 1'000'000.00 genehmigt habe (AKZ 1.1.3.1.1; betreffend Investitionen in die Buchhandlung III. über die Firma BB.), hat die Vorinstanz den Tatbestand als nicht erfüllt erachtet (vgl. Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 E. II. 1.5.2.1 lit. b. aa, S. 97) und damit in der Sache ein freisprechendes Erkenntnis gefällt. Im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv kommt dies jedoch nicht zum Ausdruck, weshalb dieses von Amtes wegen entsprechend zu berichtigen ist. Nachdem die BA diesen Freispruch nicht angefochten hat, kann im Berufungsverfahren auf diesen nicht mehr zurückgekommen werden (vgl. supra E. I. 2.2).
- 31 - 2) Kauf von Goldbarren bei der DD. SA (AKZ 1.1.3.2): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2005 und Juli 2007 (recte: Juli 2006) elf Zahlungsaufträge über Beträge zwischen EUR 150'000.00 und EUR 330'000.00 (insgesamt EUR 2'420'000.00) zulasten des auf F. lautenden Kontos 5 bei der BANK E. zu Gunsten eines Kontos der Genfer Goldhandelsfirma DD. SA bei der BANK B. AG genehmigt zu haben, womit Tsochatzopoulos in Gold investiert habe (AKZ 1.1.3.2.1 bis 1.1.3.2.11). Die Goldbarren seien in der Folge irgendwo in der Schweiz gelagert oder nach Griechenland transportiert worden. 3) Kompensationsgeschäfte mit EE. SA (AKZ 1.1.3.3): Dem Beschuldigten wird noch (d.h. soweit nicht verjährt) vorgeworfen, zwischen 15. Oktober 2004 und August 2006 48 Zahlungsaufträge zulasten der auf F. lautenden Konten 4, 5 und 6 zugunsten der S. – dem Vater des engsten Freundes des Beschuldigten, H. – gehörenden Devisenhandelsgesellschaft EE. mit Büro in Athen genehmigt zu haben (AKZ 1.1.3.3.21 bis 1.1.3.3.68). Dadurch seien für Tsochatzopoulos mittels Kompensationsgeschäfte in Athen Vermögenswerte im Umfang von EUR 10'779'683.00 und USD 210'000.00 in bar zur Verfügung gestanden. Das Geschäft der EE. habe auf folgendem Modell basiert: Ein Kunde habe einen Bargeldbetrag von z.B. EUR 100'000.00 in die Büroräumlichkeiten der EE. in Athen gebracht und diese beauftragt, die Bargelder auf ein Konto Y des Kunden X in der Schweiz zu transferieren, ohne eine Geldspur von Griechenland in die Schweiz zu legen. Da die EE. gewusst habe, dass Tsochatzopoulos in der Schweiz über Bestechungsgelder verfügt habe, diese jedoch nicht per Banktransfer nach Griechenland habe überweisen wollen, habe die EE. F. gefragt, ob er bzw. Tsochatzopoulos eventuell EUR 100'000.00 benötige. Bejahendenfalls sei das Bargeld entweder von einem Boten zu Tsochatzopoulos gebracht worden oder F. habe das Geld in den Räumlichkeiten der EE. abgeholt. Mindestens einmal sei das Geld sogar von Tsochatzopolos persönlich abgeholt worden. Zur Kompensation habe Tsochatzopoulos bzw. F. von den Konten 4 oder 5 bei der BANK E. in der Schweiz den Betrag von EUR 100'000.00 auf eine sich ebenfalls in der Schweiz oder in Zypern befindende Bankbeziehung der EE. überwiesen. Nach Eingang des Betrags habe die EE. diesen schliesslich nach Abzug einer Kommission an die Bankbeziehung Y des Kunden X in der Schweiz weitergeleitet. Der Beschuldigte sei mit diesem Geschäftsmodell der EE. bestens vertraut gewesen und habe diese Vorgehensweise in allen anklagerelevanten Fällen vorgeschlagen. 4) Kompensationsgeschäfte mit II. SA (AKZ 1.1.3.4): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen November 2009 und Juni 2010 drei Zahlungsaufträge zulasten des auf C. lautenden Bank E.-Kontos 7, an dem F. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, zugunsten der S. gehörenden Nachfolgefirma der EE., der II., mit Bankbeziehung bei der Bank JJ. in der Schweiz, genehmigt zu haben
- 32 - (AKZ 1.1.3.4.1 bis 1.1.3.4.3). Die II. habe Tsochatzopoulos in Athen mit der im Zusammenhang mit den Überweisungen an die EE. geschilderten Vorgehensweise mit Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 174'000.00 versorgt. 5) Bargeldtransaktionen (AKZ 1.1.3.5): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an zwei Bargeldoperationen zugunsten von F. beteiligt gewesen zu sein, wodurch diesem am 28. Juli 2010 ein Bargeldbetrag über Fr. 20'000.00 (AKZ 1.1.3.5.1) und am 25. August 2010 ein Bargeldbetrag über Fr. 30'000.00 (AKZ 1.1.3.5.2) ab dem Bank E.-Konto 7 (C.) ausbezahlt worden sei. 6) Zahlung an LL. (AKZ 1.1.3.7): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 5. April 2012 einen von M. unterzeichneten Zahlungsauftrag im Umfang von EUR 40'000.00 zulasten des Bank E.-Kontos 8 der D. und zu Gunsten eines Kontos von LL., der Ex-Ehefrau von S., bei der Bank MM. SA in Athen genehmigt zu haben. 7) Transfers an I. (AKZ 1.1.3.8): Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen Juli 2010 und November 2011 die nachfolgenden sieben Überweisungen im Umfang von gesamthaft EUR 960'000 an die H. gehörende I. bei der Bank NN. in London veranlasst zu haben: Am 8. Juli 2010 EUR 180'000.00 und am 27. Juli 2010 EUR 230'000.00 zulasten des Bank E.-Kontos 7 der C. (Anklageziffern 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2) sowie am 11. Oktober 2010 EUR 60'000.00, am 23. März 2011 EUR 80'000.00, am 3. Juni 2011 EUR 70'000.00, am 8. September 2011 EUR 160'000 und am 16. November 2011 EUR 180'000 (AKZ 1.1.3.8.3 - 1.1.3.8.7) zulasten des Bank E.-Kontos 8 der D. Die einbezahlten Gelder sollen gemäss Anklage aus Bestechungszahlungen der russischen Rüstungsgesellschaft G. an den ehemaligen griechischen Verteidigungsminister Tsochatzopoulos im Zusammenhang mit der Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 stammen. Solche Bestechungsgelder sollen dann über diverse Konten geflossen und schliesslich auf der vom Beschuldigten betreuten Kundenbeziehung von F. bei der Bank E. gelandet sein (vgl. TPF pag. 210.100.013 ff.). Der Beschuldigte habe alle angeklagten Handlungen vorgenommen, obwohl er seit 1999 gewusst habe, dass die von F. bei der Bank E. einbezahlten Gelder verbrecherischer Herkunft gewesen seien. Dieses Wissen leitet die Anklage insbesondere aus den persönlichen Beziehungen und Bekanntschaften des Beschuldigten, aus diversen in der Anklage geschilderten Umständen bei der Eröffnung der Kundenbeziehung von F. im Jahr 1999 und aus dem Verhalten des Beschuldigten bei der Betreuung der Kundenbeziehung vor und nach dem Erscheinen von Presseartikeln im Jahr 2010 insbesondere zur Verwandtschaft zwischen F. und Tsochatzopoulos sowie nach deren Verhaftung im Jahr 2012 ab (TPF pag. 2010.100.005 ff.). Der Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen Taten als Mitglied einer Bande begangen haben, welche sich im
- 33 - Zeitraum von Juli 1999 bis April 2012 aus Tsochatzopoulos, F., dem Beschuldigten, S., T. und H. zusammengesetzt habe. Damit habe er sich der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gemacht (TPF pag. 210.100.037 ff.). Zusätzlich seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen als anderer schwerer Fall von Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 StGB zu qualifizieren (TPF pag. 210.100.040 f.). 1.2 Erstinstanzliches Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 Die Vorinstanz kam in drei Anklagepunkten mangels objektiver Tatbestandsmässigkeit je zu einem Freispruch. Betreffend den Sachverhaltskomplex der Kompensationsgeschäfte mit der EE. wurde das Verfahren bezüglich der Überweisungen vom 15. Dezember 2003 bis 5. Oktober 2004 (AKZ 1.1.3.3.1 – 1.1.3.3.20) durch die Vorinstanz infolge Verjährung eingestellt. Zudem wurde der Tatbestand bezüglich der AKZ 1.1.3.1.1 und 1.1.3.6 als nicht erfüllt qualifiziert (vgl. supra E. I. 2.2 und E. II. 1.1.1 Ziffer 1). Im Übrigen erachtete die Vorinstanz sämtliche Anklagevorwürfe betreffend qualifizierte Geldwäscherei als erstellt. Die Begründung lautete zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt: 1.2.1 In den Erwägungen zum objektiven Tatbestand stellte die Vorinstanz betreffend die Vortat auf die rechtskräftigen griechischen Urteile ab. Sie erachtete es als erstellt, dass sich unter anderem Tsochatzopoulos, F., OO., S., T. und AA. im Zusammenhang mit Einkünften aus der «andauernden passiven Bestechung zulasten der griechischen öffentlichen Hand» wegen mittäterschaftlich begangener gewerbsmässiger Geldwäscherei (nach griechischem Recht) schuldig gemacht hätten. Das griechische Gericht habe die passive Bestechung inzident detailliert geprüft und als erstellt erachtet. Eine Verurteilung von Tsochatzopoulos wegen passiver Bestechung habe jedoch nicht ergehen können wegen der verkürzten Verjährungsfrist, von der er als Ministerpräsident profitiert habe. Gemäss Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 8. August 2019 habe nach griechischer Gesetzgebung zum Tatzeitpunkt bei Geldwäschedelikten die Einziehung unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Vortat, wie passive Bestechung, angeordnet werden können, selbst nach Einstellung des Verfahrens respektive der Verjährung der Vor- bzw. Geldwäscherei-Tat. Zusammengefasst sah die Vorinstanz sowohl bezüglich der gemäss griechischem Urteil begangenen passiven Bestechung von Tsochatzopoulos durch die G., als auch der von ihm gemeinsam mit anderen Personen begangenen qualifizierten Geldwäscherei die Voraussetzungen der Vortat i.S.v. Art.305bis Ziffer 1 StGB als erfüllt an (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.5.1., S. 89 ff.). 1.2.2 Sämtliche anklagerelevanten Transaktionen wurden – soweit es sich um Überweisungen/Transaktionen ab den vom Beschuldigten betreuten Konten von F. bei der Bank E. handle sowie zusätzlich der Weitertransfer von EUR 500'000.00 ab
- 34 dem schweizerischen Konto der BB. AG – als dem Beschuldigten anrechenbar erachtet. Sämtliche der genannten Transaktionen im Umfang von EUR 14'373'683, USD 210'000.00 und Fr. 50'000.00 würden Vereitelungscharakter aufweisen und damit gesamthaft den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei (Art.305bis Ziffer 1 StGB) erfüllen (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.5.2.1, S. 95 ff.). 1.2.3 In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft der anklagerelevanten Vermögenswerte von Anfang an (d.h. ab 1999) mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Er habe also um die verbrecherische Herkunft der Gelder gewusst bzw. diese in Kauf genommen. Ab Erscheinen der ersten einschlägigen griechischen Presseartikel im Mai/Juni 2010 ging die Vorinstanz gar von einem Handeln des Beschuldigten mit direktem Vorsatz aus (vgl. Urteil SK.2018.73 E. II. 1.5.2.2, S. 102 ff.). 1.3 Standpunkte der Parteien 1.3.1 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren, wie bereits seit Beginn des Verfahrens, die ihm vorgeworfenen Straftaten konstant. Vor Berufungskammer führte er insbesondere aus, dass er zu keinem Zeitpunkt bis April 2012 von der deliktischen Herkunft der von F. bei der Bank E. deponierten Gelder gewusst habe. Ausserdem habe er niemals Kontakt zum ehemaligen griechischen Verteidigungsminister Tsochatzopoulos gehabt und bis 2010 nicht einmal von dessen Verwandtschaft zu F. gewusst. Er habe sämtliche Bankgeschäfte gemäss den geltenden Regeln, nach den internen Richtlinien der Bank E., ausgeführt (vgl. letztes Wort des Beschuldigten vor Berufungsgericht [CAR pag. 8.200.021 f.]). Gemäss Verteidigung sei im Wesentlichen bereits der objektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt. Der Geldfluss auf die Konten bei der BANK E. sei von einer anderen Schweizer Bank erfolgt und nicht aus dem Ausland (CAR pag. 8.301.065 f., Rz. 216 ff.). Bei den 29 Checkeingängen seien in den «Clarification of Physical Transaction»-Formularen jeweils erweiterte Abklärungen in Bezug auf die Herkunft der eingehenden Gelder und zur Plausibilität der Zugänge vor dem Hintergrund des Kundenprofils von F. vorgenommen worden. Diese Abklärungen seien von dritter Stelle als genügend betrachtet worden. Aus dem Umstand, dass diese Dokumentation nicht mehr greifbar sei, könne nicht abgeleitet werden, dass damals erforderliche Abklärungen nicht gemacht worden seien. So seien die nicht im Kundenprofil vermerkten Angaben in diesen Formularen erhoben worden. Er sei erstellt, dass in den detaillierten Abklärungen zu den Checkeingängen weitergehende Informationen zu den Unternehmensverkäufen erfasst worden seien, sodass gut vorstellbar sei, dass solche Unterlagen dort abgelegt gewesen seien (CAR pag. 8.301.066 ff., Rz. 220 ff.).
- 35 - Betreffend die in der Anklage vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen habe der Beschuldigte die Zahlungsaufträge entgegengenommen und sie zur Erledigung an den Zahlungsverkehr weitergeleitet. Die Anklage spreche von einer «Genehmigung» und werfe ihm damit eine aktive Handlung vor, während eine Unterlassung oder auch ein Genehmigen Lassen durch Dritte nicht angeklagt sei. Es sei keine mittelbare Täterschaft angeklagt. Die von der Vorinstanz angenommene Zurechenbarkeit von Zahlungsaufträgen, die von einem anderen Teammitglied bearbeitet worden seien, gehe in unzulässiger Weise über den Anklagevorwurf hinaus. Gänzlich verfehlt sei eine «Zurechnung» von Handlungen von Mitarbeitern innerhalb der ZZer Bank zur Zeit, als der Beschuldigte in London tätig gewesen sei. Es sei nicht Aufgabe des Bankkundenberaters, Zahlungen seiner Kunden zu «genehmigen». Das bankinterne Visum diene vielmehr der Prüfung, ob effektiv ein Auftrag des Kunden vorliege und ob dieser in formeller Hinsicht korrekt sei und ob genügend Geld vorhanden sei, um diesen Auftrag auszuführen. Insofern habe der Beschuldigte keine «Genehmigungen» von Zahlungen vorgenommen (CAR pag. 8.301.069 ff., Rz. 232 ff.). Bei den angeklagten angeblichen Geldwäschereihandlungen handle es sich um ganz übliche Banküberweisungen. Der Vereitelungscharakter der angeklagten Handlungen sei zu verneinen, soweit sie dem Beschuldigten überhaupt zurechenbar seien (CAR pag. 8.301.074 ff., Rz. 256 ff.). Der Beschuldigte und auch H. seien in den griechischen Urteilen nicht als angebliche Mitglieder der (Geldwäscherei-)Bande genannt worden. Niemand – nicht einmal F. – habe im griechischen Verfahren den Beschuldigten namentlich bzw. in seiner Rolle erwähnt. Auch in dem von F. geschriebenen Buch «Akisgate» komme der Beschuldigte nicht vor. Er habe zu den anderen angeblichen Bandenmitgliedern keine relevanten Kontakte gehabt. Es fehle der Beweis für ein bewusstes Zusammenwirken des Beschuldigten respektive für seine Teilnahme an einem bandenmässigen Vorgehen (CAR pag. 8.301.076 f., Rz. 268 ff.). Die angebliche Vortat werde in der Anklage nicht rechtsgenüglich umschrieben. Jedenfalls aber sei der Beweis für diese nicht erbracht worden. Es sei in der Anklage nicht hinreichend spezifiziert worden, mit welchen konkreten Handlungen die angeblichen Bestechungszahlungen in einem Austauschverhältnis gestanden haben sollen. Die Vorinstanz habe verkannt, dass es keine Bindungswirkung an ausländische Strafurteile gebe. Eine Verurteilung wegen Geldwäscherei belege noch lange nicht, dass sich Tsochatzopoulos einer passiven Bestechung nach Schweizer Recht (oder eines anderen Verbrechens) schuldig gemacht hätte. Zudem habe die Vorinstanz ignoriert, dass im Rechtsmittelurteil des griechischen Berufungsgerichts nur noch von einer Deliktssumme von EUR 10 Mio. ausgegangen worden sei und nicht mehr wie im erstinstanzlichen Urteil von
- 36 - EUR 40 Mio. bzw. USD 81 Mio. So sei fraglich, ob es sich bei den Geldern, welche auf den Konten der Bank E. eingingen, überhaupt um diejenigen Gelder handelte, die nach Auffassung der griechischen Berufungsinstanz deliktischer Natur sind und eingezogen werden können. Die Annahmen in den griechischen Verfahren und in der Anklage stünden ausserdem im Widerspruch zum Urteil des Kreisgerichts Kountsevski (Moskau), mit welchem die beiden G.-Mitarbeiter wegen Amtsmissbrauchs verurteilt wurden. Gemäss diesem Urteil habe der Offsetvertrag nicht der Bestechung griechischer Amtsträger gedient. Aufgrund des Anklageprinzips sei es sodann unzulässig, sich auf ein anderes Delikt als die angeklagte angebliche passive Bestechung von Tsochatzopoulos – etwa die qualifizierte Geldwäscherei – abzustützen. Eine Geldwäschereihandlung könne zudem nicht Vortat einer Geldwäschereihandlung sein. Zudem seien die Geldwäschereihandlungen, die Gegenstand der Verurteilung in Griechenland gewesen seien, der vorliegend zu beurteilenden Geldwäschereihandlung nicht vorgelagert gewesen. Etwaige Verschleierungshandlungen, die vor der eigentlichen Bestechungshandlung erfolgt seien, würden keine Geldwäscherei darstellen (CAR pag. 8.301.078 ff., Rz. 279 ff.). Zudem sei die angebliche Vortat verjährt, womit auch nach griechischem Recht eine Einziehung als Nebenstrafe nicht mehr möglich gewesen sei. Die Annahme der Vorinstanz, dass eine Verjährung der Vortat einer Einziehung nach griechischem Recht nicht entgegenstehe, wenn das Strafverfahren gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung geführt worden sei, könne so nicht richtig sein. Als sinnvolle Begrenzung müsse auf die Verjährung des Einziehungsanspruchs aus der Ersttat abgestellt werden und nicht auf eine angeblich «ewig» mögliche Einziehbarkeit nach der ausländischen Geldwäschereigesetzgebung. Andernfalls hätte der Beschuldigte mit Bezug auf die Einziehbarkeit nicht mit Wissen und Willen gehandelt, da er von der Nicht-Einziehbarkeit der Vermögenswerte habe ausgehen können (CAR pag. 8.301.082 f., Rz. 298 ff.). Nicht erfüllt sei sodann der subjektive Tatbestand (CAR pag. 8.301.084 ff., Rz. 307 ff.). Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte von Anfang an – d.h. bereits bei den Kontoeröffnungen 1999 – über die deliktische Herkunft der Gelder Bescheid gewusst habe. Abgesehen von F. habe nie jemand behauptet, dass der Beschuldigte eingeweiht gewesen sei. Die BA habe einen angeblichen Vorsatz des Beschuldigten nur durch wilde Spekulationen und Vermutungen konstruiert. Das in der Anklage behauptete konspirative Treffen 1999 in Athen habe es nie gegeben, was auch die Vorinstanz nicht angenommen habe. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschuldigte trotz des krassen Missverhältnisses zwischen den angekündigten und den eingegangenen Vermögenswerten passiv geblieben sei, beruhe auf falschen Prämissen. Es ha