Beschluss vom 15. Oktober 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR GESUNDHEIT, Direktion, Abteilung Recht,
Beschwerdegegner
Gegenstand Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2025.38 Nebenverfahren: (BP.2025.63)
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Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend «BAG») führt unter dem Aktenzeichen 016.1-3/1 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B., A. und Unbekannt wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 86 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 55 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte ([Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21]; act. 1.1, S. 2).
B. A. wurde am 27. November 2024 und 15. Januar 2025 als Beschuldigter einvernommen (BV.2025.38, act. 1.6, 1.7). Der Untersuchungsleiter stellte den Verteidigern der Beschuldigten mit E-Mail vom 16. Januar 2025 das Einvernahmeprotokoll vom 15. Januar 2025 sowie die Beilage 16.1 zu und wies sie darauf hin, dass die anderen Beilagen ihnen bereits zugestellt wurden (act. 1.8).
C. Der Antrag von A. vom 4. Februar 2025 betreffend vollständige Akteneinsicht (act. 1.9) wies der Untersuchungsleiter mit Schreiben vom 21. Januar 2025 ab (act. 1.9, 1.10).
D. A. ersuchte den Untersuchungsleiter am 18. Juni 2025 erneut um vollständige Akteneinsicht, eventualiter um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung betreffend Nichtgewährung der Akteneinsicht (act. 1.11). Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 verfügte der Untersuchungsleiter die Abweisung des Antrags um Akteneinsicht (act. 1.12).
E. Dagegen liess A. am 30. Juni 2025 bei der Direktorin des BAG Beschwerde erheben und die Aufhebung des Entscheids vom 24. Juni 2025 sowie die unverzügliche Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht beantragen (act. 1.13). Der Leiter der «Abteilung Recht» des BAG (nachfolgend «Leiter Abteilung Recht») wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 ab (act. 1.1).
F. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und um kostenfällige Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 2. Juli 2025 ersuchen. Zudem ersuchte er um vorsorgliche Anweisung des BAG, weitere Einvernahmen zu unterlassen, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden worden sei (act. 1).
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G. A. teilte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 6. August 2025 mit, dass die Einvernahme von C. als Auskunftsperson auf den 15. oder 28. August 2028 (recte: 2025) geplant sei und reichte in der Folge mit Schreiben vom 7. August 2025 die Vorladung vom 6. August 2025 zu den Akten, mit welchem die Befragung von C. auf den 28. August 2025 angesetzt wurde (act. 11, 12).
H. Der Leiter Abteilung Recht liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. August 2025 vernehmen und ersuchte um kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie der beantragten vorsorglichen Massnahmen (act. 14).
I. Mit Verfügung vom 20. August 2025 wies die Beschwerdekammer den Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab und stellte die Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 A. zur allfälligen Replik zu (BP.2025.63, act. 2).
J. Die Replikschrift von A. vom 8. September 2025 wurde dem BAG am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18, 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes vom Beschwerdegegner nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt.
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu
- 4 berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 i.f.; TPF 2021 217 E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).
2. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters Abteilung Recht, den dieser am 2. Juli 2024 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat und mit welchem der Beschwerde gegen die verweigerte Akteneinsicht nicht stattgegeben wurde (act. 1.1). Als Adressat des Beschwerdeentscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und bringt u.a. vor, dass der Untersuchungsleiter, gegen dessen Verfügung Beschwerde erhoben worden sei, sich am Beschwerdeentscheid nicht beteiligen dürfe. Der Verfügung vom 24. Juni 2025 sei nicht zu entnehmen gewesen, inwiefern die beantragte Akteneinsicht die Untersuchung hätte beeinträchtigen können. Der angefochtene Beschwerdeentscheid hingegen stelle auf Tatsachen ab, deren Eingang ins vorinstanzliche Verfahren nicht aktenkundig sei. Dem Beschwerdeentscheid sei weder zu entnehmen, dass die Akten der Untersuchung – wie von ihm mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 beantragt – beigezogen worden wären, noch erscheine es als realistisch, dass der Leiter Abteilung Recht http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html
- 5 diese innerhalb von einem einzigen Tag habe prüfen können. Im Gegensatz zur Verfügung vom 24. Juni 2025 nenne der Entscheid vom 2. Juli 2025 mögliche Kollusionshandlungen gegenüber bestimmten Personen, die voraussichtlich noch zu befragen seien. Es sei zu vermuten, dass die Vorinstanz diese Tatsachen ausser Protokoll, allenfalls durch «Befragung» des Untersuchungsleiters erhoben habe, wodurch sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe und der angefochtene Entscheid deshalb aufzuheben sei (act. 1, S. 5-10).
3.2 Der Beschwerdegegner stellt sich in Bezug auf die geltend gemachten Gehörsverletzung auf den Standpunkt, Art. 27 VStrR besage einzig, dass der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung bezüglich des Beschwerdeentscheids zu befinden habe. Es sei nicht verboten, dass der Chef der Verwaltungseinheit (hier Leiter Abteilung Recht) vom fallführenden Untersuchungsleiter eine Stellungnahme einholen könne. Solange der Abteilungsleiter selbst entscheide und die Stellungnahme des fallführenden Untersuchungsleiters kritisch würdige, könne er auch auf dessen Stellungnahme abstellen. Dies sei vergleichbar mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht, das die Meinung des BAG zur Beschwerde einhole und es sei dem Gericht unbenommen, auf dessen Ausführungen abzustellen, sofern diese überzeugend erscheinen. Zudem handle es sich bei der Beschwerde nach Art. 27 VStrR um kein devolutives Rechtsmittel, da es sich dabei um rein verwaltungsinterne Rechtspflege handle. Dies sei auf die Nähe des VStrR zum Verwaltungsverfahrensrecht zurückzuführen, wo die Beschwerde (Einsprache genannt) gegen eine Verfügung an dieselbe Verwaltungseinheit gerichtet sei, welche die Verfügung erlasse. Die verfügende Stelle erhalte dabei die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen werde. Es handle sich bei Art. 27 VStR um ein behördeninternes Verfahren, dessen Beratungen nicht öffentlich seien. Insbesondere sei ein Schriftenwechsel im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen und interne Dokumente müssten keinen Eingang in die Akten finden. Es sei deshalb verfassungs- und verfahrensrechtlich unbedenklich, wenn derjenige Mitarbeiter, der die Verfügung erlassen habe, zur Beschwerde eine interne Stellungnahme abgebe. Da der Leiter Abteilung Recht über die Beschwerde vom 30. Juni 2025 entschieden und den angefochtenen Beschwerdeentscheid (gemeint: Verfügung) sorgfältig geprüft habe, sei der Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nach Art. 27 VStrR umfassend äussern können, wodurch sein rechtliches Gehör gewahrt worden sei. Schliesslich würde eine Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt zur Rückweisung der Sache an den
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Beschwerdegegner führen, der gleich entscheiden müsste, da sich die Sachlage nicht geändert habe, was zu einer weiteren Verzögerung der Angelegenheit führen würde (act. 14, S. 16 f.).
3.3 3.3.1 Es ist der verwaltungsinternen Rechtmittelinstanz nicht verwehrt, eine Stellungnahme der mit der Untersuchung betrauten Person einzuholen, obschon üblicherweise lediglich die Untersuchungsakten beizogen und die Beschwerden nach Art. 27 Abs. 1 VStrR gestützt auf diese beurteilt werden. Die Pflicht der verwaltungsinternen Rechtmittelinstanz, eine allfällige Stellungnahme der mit der Untersuchung betrauten Person der beschwerdeführenden Partei zuzustellen, ergibt sich bereits aus Art. 29 Abs. 2 BV, da das einer Partei zustehende rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhaltes dient und ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines sie belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Eine allfällige schriftliche Stellungnahme der mit der Untersuchung betrauten Person hat deshalb Eingang in die Akten der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz zu finden und ist der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis oder/und zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen. Wird die Stellungnahme von der mit der Untersuchung betrauten Person lediglich mündlich eingeholt, ist deren Inhalt von der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz zu protokollieren und in den Akten abzulegen. Stellt die Beschwerdeinstanz im Beschwerdeentscheid i.S.v. Art. 27 Abs. 2 VStrR auf die Stellungnahme der mit der Untersuchung betrauten Person ab, ist diese selbstredend dem später angerufenen Bundesstrafgericht zusammen mit den Verfahrensakten einzureichen. 3.3.2 Die abschlägige Verfügung des Untersuchungsleiters erging am 24. Juni 2025 (act. 1.11). Die dagegen vom Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 erhobene Beschwerde wies der Leiter Abteilung Recht am 2. Juli 2025 (Unterschrift: 08:52 Uhr, s. act.1.1, S. 4) ab. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeantwort handelt es sich um eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung, deren Sachverhalt sich in drei Teilbereiche gliedert und 58 Bundesordner umfasst (act. 14, S. 2). Wie der Beschwerdeführer mutmasst, liegt unter diesen Umständen der Schluss nahe, dass der Leiter Abteilung Recht in dieser kurzen Zeitspanne nicht sämtliche Untersuchungsakten eingehend studieren konnte und den Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 u.a. gestützt auf eine Stellungnahme des zuständigen Untersuchungsleiters erliess. Der Leiter Abteilung Recht stellt dies vorliegend auch nicht in
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Abrede (act. 14, S. 16 f.; supra E. 3.2). Wie vorgängig ausgeführt, ist es der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz zwar unbenommen, eine Stellungnahme seitens der mit der Untersuchung betrauten Person einzuholen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners handelt es sich jedoch bei der mündlichen bzw. schriftlichen Stellungnahme weder um eine «interne Beratung» noch um ein «internes Dokument». Indem der Leiter Abteilung Recht den hier angefochtene Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 unter Berücksichtigung der Ausführungen des Untersuchungsleiters in seiner Stellungnahme erliess, ohne diese dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme zu unterbreiten, hat er dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.3.3 Was der Beschwerdegegner dagegen einwendet, greift nicht. Der Beschwerdegegner verkennt zunächst, dass die Beschwerde gemäss VStrR ein devolutives Rechtsmittel ist, d.h. der Beschwerdeentscheid i.S.v. Art. 27 Abs. 2 VStrR ersetzt die ursprüngliche Verfügung und nur dieser allein bildet fortan den Anfechtungsgegenstand für den nachfolgenden Instanzenzug (BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009 E. 1.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 2.3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 222). Des Weiteren ist die hier zu beurteilende Situation nicht ohne Weiteres mit dem Einspracheverfahren vergleichbar. Anders als die im Verwaltungsverfahren vorgesehene Einsprache (vgl. bspw. Art. 132 Abs. 1 und 135 Abs. 2 DBG; Art. 83 Abs. 1 und 2 MWSTG) ist die Beschwerde nach Art. 27 Abs. 1 VStrR nicht bei der verfügenden Instanz, d.h. hier beim Untersuchungsleiter, sondern bei Chef oder Direktor der betroffenen Verwaltungseinheit, d.h. dem Untersuchungsleiter übergeordneten Instanz einzureichen. Im Gegensatz zur Einsprache gibt die Beschwerde nach Art. 27 Abs. 1 VStrR dem Untersuchungsleiter auch nicht die Möglichkeit, auf seine Verfügung zurückzukommen, da die Verfahrensherrschaft nach Eingang der Beschwerde bei der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz liegt und sie allein über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 27 VStrR hat der Chef oder Direktor der betroffenen Verwaltungseinheit die Richtigkeit der angefochtenen Amtshandlung des ihm unterstellten Untersuchungsleiters unter Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien zu befinden, zumal er als einzige Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 VStrR) verfügt und eine allfällige Heilung von Gehörsverletzungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesstrafgerichts ausgeschlossen ist (zu den Heilungsvoraussetzungen vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 m.H.; zur Ausweitung der Kognition des Bundesstrafgerichts im Rahmen einer beabsichtigten Totalrevision
- 8 des VStrR vgl. Erläuternder Bericht vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Totalrevision des VStrR, S. 63). Ins Leere zielt auch der vom Beschwerdegegner gezogene Vergleich mit dem Vorgehen des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekammer nimmt – unter Vorbehalt von Art. 25 Abs. 3 VStrR – praxisgemäss von keinen Aktenstücken Kenntnis, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, und stützt ihrem Entscheid entsprechend auch nicht darauf (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 E. 5.6.2 m.w.H.). Holt die Beschwerdekammer eine Stellungnahme seitens einer Partei oder von Dritten ein, wird diese in Wahrung des rechtlichen Gehörs anschliessend der Gegenpartei zur Kenntnis und/oder allfälligen Stellungnahme zugestellt. 3.3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 in Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergangen ist. Da dieser Anspruch formeller Natur ist, führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids (BGE 135 I 187 E. 2.2; 125 I 113 E. 3 S. 118; 122 II 464 E. 4a S. 469). Eine allfällige Heilung der Gehörsverletzung fällt angesichts der eingeschränkten Kognition der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren (vgl. supra E. 2.1 und 3.3.3 in fine) von Vornherein ausser Betracht. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die festgestellte Gehörsverletzung als schwerwiegend zu qualifizieren wäre und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formellen Leerlauf führt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen. 3.4 Abschliessend sei erwähnt, dass die Fristerstreckungsgesuche zur Einreichung der Beschwerdeantwort sowie die vom Gericht angeforderten Verfahrensakten vom Untersuchungsleiter und nicht vom Leiter Abteilung Recht eingereicht wurden. Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend der Beschwerdeentscheid des Leiters Abteilung Recht zu beurteilen war, womit auch der Leiter Abteilung Recht für die Beschwerdekammer als Vorinstanz und Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt. Der Beschwerdekammer hat die Eingaben des Untersuchungsleiters nur deshalb entgegengenommen, weil bereits aufgrund der Beschwerde Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdegegner (fälschlicherweise) der Meinung sein könnte, der Untersuchungsleiter, dessen Verfügung bei der Vorinstanz angefochten war, bilde einen Teil der verwaltungsinternen Beschwerdeinstanz.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 aufzuheben.
5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem obsiegenden Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid vom 2. Juli 2025 wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
Bellinzona, 15. Oktober 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Laura Jetzer - Bundesamt für Gesundheit, Direktion, Abteilung Recht
Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).