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Bundesstrafgericht 22.04.2025 BV.2025.10

22 aprile 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·939 parole·~5 min·1

Riassunto

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog)

Testo integrale

Beschluss vom 22. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2025.10

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Kantonspolizei Zürich am 25. Oktober 2024 in den Räumlichkeiten des Vereins «B.» an der […], eine Kontrolle durchführte und dort ein automatisiertes Geldspielgerät (U64377) zuhanden der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») sicherstellte (act. 2.3);

- die ESBK daraufhin das Verwaltungsstrafverfahren 62-2025-017 eröffnete und das sichergestellte Geldspielgerät ([U64377], inkl. Kasseninhalt im Umfang von Fr. 1'330.--, Netzkabel und Münzfachschlüssel) mit Verfügung vom 12. Februar 2025 beschlagnahmte (act.2.2);

- A. dagegen bei der ESBK mit Schreiben vom 14. Februar 2025 Beschwerde erhob (act. 1);

- der Leiter des Sekretariats ESBK die Beschwerde von A. am 24. Februar 2025 samt seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);

- das Gericht A. mit Schreiben vom 25. Februar 2025 aufforderte, bis zum 10. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 3);

- A. das Gericht mit Schreiben vom 1. März 2025 um eine Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis Anfang April ersuchte (act. 4); das Gericht daraufhin die angesetzte Frist am 5. März 2025 bis zum 1. April 2025 erstreckte (act. 5);

- der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, woraufhin das Gericht A. mit Schreiben vom 10. April 2025 eine Nachfrist im Sinne einer Notfrist zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses bis zum 15. April 2025 ansetzte; zugleich darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 6);

- auch innerhalb der angesetzten Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte (act. 7).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR);

- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

- dem BStKR keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung ergänzend die Regeln des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anzuwenden sind (TPF 2011 25 E. 3);

- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGG analog);

- die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);

- der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess (vgl. act. 7), weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- 4 -

- die Gerichtsgebühr dabei auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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