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Bundesstrafgericht 15.10.2024 BV.2024.3

15 ottobre 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,265 parole·~36 min·1

Riassunto

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Testo integrale

Beschluss vom 15. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Advokat Alexander Schwab, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Beschwerdegegner

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR); unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2024.3 Nebenverfahren: BP.2024.43

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Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») eröffnete am 30. November 2021 bzw. 13. Januar 2022 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie gegen das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (TStG; SR 641.31; act. 1.1). A. wird vorgeworfen, im Zeitraum von Juni 2019 bis Februar 2022 mit B. und C. insgesamt 2'109.346 kg Wasserpfeifentabak an Empfänger in der Schweiz geliefert und diesen zuvor ohne ordentliche Zollanmeldung in die Schweiz verbracht zu haben. Weiter sollen die Genannten am 25. Januar 2021 insgesamt 393 kg Rohtabak und am 3. Februar 2022 37.030 kg Rohtabak sowie 0.400 kg Wasserpfeifentabak ohne ordentliche Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt haben.

B. Am 4. Juli 2023 erliess das BAZG das Schlussprotokoll (act. 1.4) sowie einen sog. Anhörbrief (act. 1.2). A. liess dazu durch seinen Rechtsvertreter, Advokat Alexander Schwab (nachfolgend «Advokat Schwab»), mit Schreiben vom 24. August 2023 Stellung nehmen. Er führte insbesondere aus, dass sich das Schlussprotokoll vom 4. Juli 2023 auf unverwertbare Beweiserhebungen und -ergebnisse stütze, unvollständig sei und gravierende Mängel aufweise. Er stellte unter anderem den Antrag, dass sämtliche «Fragebogen zum Sachverhalt als Auskunftsperson», Einvernahmen und Befragungen, bei denen die Rechtsbelehrung mangelhaft erfolgt ist und/oder die Protokolle von der Verfahrensleitung bzw. den befragten Personen nicht unterzeichnet wurden, sowie sämtliche gestützt auf diese Befragungen erhobenen Folgebeweise wie Einvernahmen und andere sich darauf stützende Beweiserhebungen und -ergebnisse, für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten seien. Zudem beantragte er die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen zwischen ihm und den Auskunftspersonen sowie Belastungszeugen (act. 1.5).

C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 hiess das BAZG die Anträge von A. auf Wiederholung der Befragung der Auskunftspersonen und Belastungszeugen unter Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontationsrechts mit A. unter anderem für D., E., F., G., H., I., J., K., L., M. und N. sowie auf Erlass eines neuen und angepassten Schlussprotokolls nach Durchführung der ergänzenden Untersuchungshandlungen gut (Dispositiv-Ziffern 2 und 5;

- 3 act. 1.3). Im Übrigen wies das BAZG die Anträge von A. ab (Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 6).

D. Mit Eingabe vom 6. November 2023 liess A. beim Direktor des BAZG (nachfolgend «Direktor») Beschwerde erheben und die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 1, 4 und 6 de Verfügung des BAZG vom 27. Oktober 2023 beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er unter anderem den Antrag stellen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und A. sei die amtliche Verteidigung zu bewilligen und Advokat Schwab als amtlicher Verteidiger einzusetzen (act. 1.6, S. 2).

E. Am 17. April 2024 entschied der Direktor Folgendes (act. 1.1): «1. Der Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgewiesen. 2. Der Verfahrensantrag, es seien die vollständigen Verfahrensakten vom BAZG von Amtes wegen beizuziehen und dem Beschwerdeführer, wenn möglich elektronisch, zur Einsichtnahme zuzustellen, wird abgewiesen.

3. Der Verfahrensantrag, es sei dem Beschwerdeführer nach Zustellung der Akten eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen, wird abgewiesen.

4. Auf den Antrag, Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren betreffend Erlass der Verfügung über die Leistungspflicht (Nacherhebungsverfahren) bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren, wird nicht eingetreten und separat ein Entscheid gefällt.

5. Auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger einzusetzen, wird nicht eingetreten und ein separater Entscheid gefällt.

6. Der Antrag, Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien sämtliche ‘Fragebogen zum Sachverhalt als Auskunftsperson’, Einvernahmen und Befragungen, bei denen die Rechtsbelehrung mangelhaft erfolgt ist und/oder die Protokolle von der Verfahrensleitung bzw. den befragten Personen nicht unterzeichnet wurden, sowie sämtliche gestützt auf diese Befragungen erhobenen Folgebeweise wie Einvernahmen und

- 4 andere sich darauf stützende Beweiserhebungen und -ergebnisse, für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, wird abgewiesen.

7. Der Antrag, Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sowie sämtliche sich darauf stützenden Folgebeweise, Beweiserhebungen und -ergebnisse für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und anschliessend zu vernichten, wird abgewiesen.

8. Die Verfahrenskosten bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 110.00, insgesamt bestimmt auf Fr. 610.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

9. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen».

F. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 22. April 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2 f.):

«Vorsorgliche Anträge 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bis zu einem Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren sämtliche Untersuchungshandlungen zu unterlassen.

Verfahrensanträge: 1. Es seien die vollständigen Verfahrensakten vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG von Amtes wegen beizuziehen und dem Beschwerdeführer, wenn möglich elektronisch, zur Einsichtnahme, zuzustellen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer nach Zustellung der Akten eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Rechtsbegehren 1. Dispositiv-Ziff. 5 des Beschwerdeentscheids vom 17. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung

- 5 für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen und der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger für das vorinstanzliche Verfahren einzusetzen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

2. Dispositiv-Ziff. 6 des Entscheids vom 17. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es seine sämtliche «Fragebogen zum Sachverhalt als Auskunftsperson», Einvernahmen und Befragungen, bei denen die Rechtsbelehrung mangelhaft erfolgt ist und/oder die Protokolle von der Verfahrensleitung bzw. den befragten Personen nicht unterzeichnet wurden, sowie sämtliche gestützt auf diese Befragungen erhobenen Folgebeweise wie Einvernahmen und andere sich darauf stützende Beweiserhebungen und -ergebnisse, für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (insbesondere Aktenstücke 03.08.01, 03.08.02, 03.08.03, 19.08.02, 20.08.02, 20.08.04, 29.08.02, 29.08.04, 31.08.01, 35.08.01, 36.08.01, 36.08.02, 41.08.01, 41.08.02, 42.08.02, 42.08.03, 44.08.01, 46.08.02, 59.08.01, 60.08.02, 69.08.02).

3. Dispositiv-Ziff. 7 des Entscheids vom 17. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien die Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sowie sämtliche sich darauf stützenden Folgebeweise, Beweiserhebungen und -ergebnisse für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

4. Dispositiv-Ziff. 8 des Entscheids vom 17. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.

5. Dispositiv-Ziff.9 des Entscheids vom 17. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Kosten für seine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu ersetzen.

6. Eventualiter zu den Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 5 hiervor sei die Sache unter Aufhebung des Entscheids vom 17. April 2024 an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

7. Dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen und der Unterzeichnete als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

8. Unter o/e Kostenfolge zzgl. Auslagen».

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G. Mit Eingabe vom 30. April 2024 nahm das BAZG aufforderungsgemäss zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme Stellung und beantragte die Abweisung der vorsorglichen Anträge (act. 3).

H. Mit Verfügung BP.2024.40 vom 3. Mai 2024 wies der Präsident der Beschwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

I. In seiner Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 beantragt das BAZG mit Bezug auf den Beschwerdeantrag Ziff. 2 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. A. habe korrekterweise vorgebracht, dass Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheides vom 17. April 2024 nicht hätte abgewiesen, sondern aufgrund der Unverwertbarkeit der vier Fragebogen (pag. 36.08.01, pag. 41.08.01, pag. 03.08.01 und pag. 31.08.01) teilweise gutgeheissen werden sollen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 5, S. 3).

J. In seiner Replik hält A. an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 8). Das BAZG verzichtet mit Schreiben vom 4. Juni 2024 auf die Einreichung einer Duplik (act. 9), was A. am 5. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer und bei Verstössen gegen das Zollgesetz obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG; Art. 128 Abs. 2 ZG).

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1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

2.2 2.2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors des BAZG, den dieser am 17. April 2024 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.2). Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer grundsätzlich beschwerdebefugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

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2.2.2 Mit Bezug auf den Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheides vom 17. April 2024 vollumfänglich aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 2), gestaltet sich die Lage hinsichtlich der Beschwerdelegitimation folgendermassen:

Der Beschwerdegegner verfügte in Dispositiv-Ziffer 6 seines Beschwerdeentscheides die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, wonach Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 27. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben sei und sämtliche «Fragebogen zum Sachverhalt als Auskunftsperson», Einvernahme und Befragungen, bei denen die Rechtsbelehrung mangelhaft erfolgt sei und/oder die Protokolle von der Verfahrensleitung bzw. den befragten Personen nicht unterzeichnet worden seien, sowie sämtliche gestützt auf diese Befragungen erhobenen Folgebeweise wie Einvernahmen und andere sich darauf stützende Beweiserhebungen und -ergebnisse für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten seien. In der einschlägigen Erwägung des Beschwerdeentscheides (E. 5.2.1) wird indessen zur Verwertbarkeit der Fragebogen Folgendes ausgeführt: «Korrekt ist, dass sich in den Akten bei O. (pag. 36.08.01), P. (pag. 41.08.01), Q. (pag. 03.08.01) und R. (pag. 31.08.01) nur die Fragebogen ohne separate Rechtsbelehrung befinden. Demzufolge sind die vier Fragebogen (pag. 36.08.01, pag. 41.08.01, pag. 03.08.01 und pag. 31.08.01) nicht verwertbar». Es ist damit offenkundig, dass im Dispositiv des Beschwerdeentscheides der obgenannte Antrag des Beschwerdeführers irrtümlicherweise (vollumfänglich) abgelehnt anstatt teilweise gutgeheissen wurde, wie dies der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort einräumt. Das Dispositiv ist insoweit widersprüchlich zu den Erwägungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung erläutert die Beschwerdeinstanz auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet. Zuständig für die Erläuterung ist die Beschwerdeinstanz, die den «unklaren» Entscheid getroffen hat (SCHERRER REBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 69 VwVG).

Nachdem es sich vorliegend um einen Mangel handelt, zu dessen Behebung vorgängig zur Einreichung einer Beschwerde nach Art. 27 VStrR das Verfahren nach Art. 69 VwVG zu beschreiten gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Überprüfung des angefochtenen Entscheides (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.2 vom 10. September 2014 E. 1.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_65/20212 vom 23. Februar 2012 E. 1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, gegebenenfalls einen Antrag auf Art. 69 VwVG beim Beschwerdegegner zu stellen. Auf die Beschwerde ist daher –

- 9 soweit der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit und Entfernung der Aktenstücke pag. 03.08.01, pag. 31.08.01, pag. 36.08.01 und pag. 41.08.01 beantragt – nicht einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Verfahrensantrag um Beizug aller Verfahrensakten des BAZG sowie um Gewährung von Akteneinsicht. Zudem beantragt er nach Zustellung der Akten die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (act. 1, S. 2).

3.2 Die Beschwerdekammer hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Mai 2024 ein Exemplar der Beschwerdeantwort und mittels Filetransfer vom gleichen Tag die digitalen Aktenverzeichnisse zugestellt. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 23. Mai 2024 eine Replik einzureichen (act. 7). Damit ist die Beschwerdekammer den Anträgen des Beschwerdeführers nachgekommen; insbesondere wurde ihm mit der Zustellung der Aktenverzeichnisse die Gelegenheit gegeben, die Akten einzusehen. Dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht der Beschwerdekammer anzulasten.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er habe in seiner Beschwerde vom 6. November 2023 beantragt, dass die vollständigen Verfahrensakten beizuziehen und ihm zur Einsichtnahme zuzustellen seien. Zudem habe der Beschwerdeführer nach Zustellung der Akten eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung beantragt. Diese Anträge seien vom Beschwerdegegner abgewiesen worden. Es sei daher für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, ob dem Beschwerdegegner alle relevanten Akten vorgelegen hätten bzw. er im Besitz aller Akten gewesen sei, die zum Entscheid vom 17. April 2024 geführt hätten. Es sei gänzlich unklar, gestützt auf welche Akten die Vorinstanz ihren Entscheid gefällt habe (act. 1, S. 6).

4.2 Während einer laufenden verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung richtet sich die Akteneinsicht gemäss Art. 36 VStrR nach den Art. 26-28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher aus den Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK abgeleitet wird (vgl. TPF 2013 159 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter

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Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (lit. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (lit. c) am Sitz der verfügenden Behörde oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen. Art. 27 VwVG regelt in welchen Fällen das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden darf.

4.3 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf entsprechendes Ersuchen hin am 2. März 2022 vom BAZG in Kopie sämtliche Verfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer bis zum 1. März 2022 zugestellt wurden (Verfahrensakten, pag. 06.03.17/000001). Weiter übergab das BAZG am 16. November 2022 Advokat Schwab einen USB-Stick mit sämtlichen diesen betreffenden Verfahrensakten (Verfahrensakten, pag. 06.03.28/000001). Mit E-Mails vom 29. November und 2. Dezember 2022 sowie vom 11. und 13. Mai 2023 wurde Advokat Schwab jeweils mit den neuen Verfahrensakten bedient (Verfahrensakten, pag. 06.03.29/000001, 06.03.30/000001, 06.03.31/000001 und 06.03.32/000001) und am 28. Juni 2023 wurde ihm ein USB-Stick mit sämtlichen Verfahrensakten (Stand 28. Juni 2023) übergeben (Verfahrensakten, pag. 06.03.34/000001). Am 4. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter schliesslich das Schlussprotokoll vom gleichen Tag zugestellt (Verfahrensakten, pag. 06.03.36/000001 ff.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass seit der Zustellung sämtlicher Akten am 28. Juni 2023 weitere entscheidrelevante Unterlagen in die Akten aufgenommen worden wären, in welche dem Beschwerdeführer keine Einsicht gewährt wurde. Zu Recht hat der Beschwerdegegner sodann darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, am Sitz des Beschwerdegegners in die umfangreichen Akten Einsicht zu nehmen oder damit seinen Vertreter zu beauftragen (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG).

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, die Fragebogen des Beschwerdegegners zum Sachverhalt seien keine Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 40 VStrR, sondern förmliche Einvernahmen. Davon scheine auch der Beschwerdegegner auszugehen, andernfalls er dem Beschwerdeführer sämtliche Fragebögen hätte zustellen müssen, sodass dieser dagegen ein Rechtsmittel hätte ergreifen können. Dies habe der Beschwerdegegner jedoch gerade unterlassen. Zudem habe der Beschwerdegegner die Fragebogen in den elektronischen Akten im Ordner «Einvernahmen» und nicht im Ordner «Andere Untersuchungshandlungen» abgelegt.

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Die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach es sich bei den Befragungen um blosse Auskunftsbegehren handle, sei lediglich vorgeschoben. Es sei stossend und mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht vereinbar, wenn der Beschwerdegegner das Verfahren zum Abschluss bringen könne, ohne jemals eine förmliche Einvernahme mit den Personen durchgeführt zu haben (act. 1, S. 8).

Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass mit Bezug auf die Befragungen der Auskunftspersonen, denen eine separate Rechtsbelehrung ausgehändigt worden sei, Zweifel bestünden, ob diese tatsächlich vor den jeweiligen Einvernahmen ausgehändigt worden seien. Darüber hinaus sei die Rechtsbelehrung in verschiedener Hinsicht mangelhaft: Es würden die Belehrung über die Auskunfts- und Mitwirkungsverweigerungsrechte sowie das Recht, einen Verteidiger oder Dolmetscher zu bestellen, fehlen. Es sei ausserdem nicht klar, ob die Belehrung in einer für die Betroffenen verständlichen Sprache erfolgt sei. Schliesslich seien die Protokollierungsvorschriften von Art. 38 VStrR verletzt worden, da die Fragebogen vom untersuchenden Beamten nicht unterzeichnet worden seien. Die Fragebogen gemäss pag. 19.08.02 (N.), pag. 20.08.02 (D.), pag. 29.08.02 (G.), pag. 35.08.02 (K.), pag. 41.08.02 (F.), pag. 42.08.02 (L.), pag. 44.08.01 (H.), pag. 46.08.02 (E.), pag. 59.08.01 (J.), pag. 60.08.02 (M.) und pag. 69.08.02 (I.) seien daher für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (act. 1, S. 8 ff.).

Schliesslich seien auch die zweiten und dritten Einvernahmen gemäss pag. 03.08.02, 03.08.03 (Q.), pag. 20.08.04 (D.), pag. 29.08.04 (G.), pag. 36.08.02 (O.), pag. 42.08.03 (L.) und pag. 89.08.01 (K.) für unverwertbar zu erklären, aus den Akten zu entfernen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten, da sie sich auf die ersten Einvernahmen, welche ihrerseits unverwertbar seien, stützen würden (act. 1, S. 10 f.).

5.2 5.2.1 Der untersuchende Beamte kann mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen oder Auskunftspersonen einvernehmen; wer auf Grund eines Zeugnisverweigerungsrechts die Aussage verweigern kann, ist vorher darauf aufmerksam zu machen (Art. 40 VStrR). Das (informelle) Auskunftsbegehren dient der Informationsbeschaffung, stellt aber im Verhältnis zu Zwangsmassnahmen, welche ebenfalls zur Sachverhaltsermittlung angeordnet werden können, einen milderen, jedoch ebenfalls geeigneten Eingriff dar (vgl. SCHÜTZ/MEIER, Basler Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 40 VStrR). Insbesondere bei Massendelikten oder bei besonders komplexen Fällen mit komplizierten Sachverhalten kann es im Interesse einer effizienten Strafverfolgung

- 12 sein, schriftliche Auskünfte – etwa in Form eines Fragebogens – einzuholen, anstatt formelle Einvernahmen durchzuführen (vgl. HÄRING, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 145 StPO). Soll die zu befragende Person schriftlich befragt werden, stellen die Untersuchungsbeamten dieser die Fragen zu und fordern sie mittels anfechtbarer Verfügung auf, die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2004.26 vom 16. Februar 2005 E. 1.2 und 1.3). Erfolgt hingegen die Befragung mündlich, müssen die eingeholten Auskünfte in Form einer Aktennotiz protokolliert werden, wobei die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 3 und 4 VStrR zu beachten sind (SCHÜTZ/MEIER, a.a.O., N. 12 zu Art. 40 VStrR).

Das Bundesstrafgericht konkretisierte im Beschluss BV.2010.46 vom 10. August 2010, dass bei der informellen Einholung von mündlichen und schriftlichen Auskünften nach Art. 40 VStrR die Vorschriften über den Zeugen- und Sachverständigenbeweis nicht umgangen werden dürften. Entsprechendes müsse auch für die Einholung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte bei potentiellen Auskunftspersonen gelten, würden doch solche Auskünfte im Verwaltungsstrafverfahren vollwertige Beweismittel bilden. Der befragten Person müsse deshalb in jedem Falle mitgeteilt werden, in welcher Beweisrolle (Beschuldigter, Zeuge oder Auskunftsperson) sie befragt werde, und sie müsse vorgängig über die ihr zustehenden Rechte bzw. die ihr obliegenden Pflichten belehrt werden (E. 2.2). Die Auskunftsperson ist nicht zur Aussage verpflichtet. Die Strafbehörden haben entsprechend die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme bzw. Befragung auf ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam zu machen. Auskunftspersonen, die sich bereit erklären, auszusagen, sind auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), einer Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und einer Begünstigung (Art. 305 StGB) hinzuweisen (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.2.1).

5.2.2 Das VStrR regelt im Gegensatz zur StPO die Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise nicht explizit. Ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung im VStrR ist eine mit Art. 141 StPO vergleichbare Einschränkung nur aufgrund von übergeordnetem Recht zulässig (TPF 2014 106 E. 5). Wird die Unverwertbarkeit von Beweiserhebungsergebnissen im verwaltungsstrafrechtlichen Vorverfahren geprüft, gilt, dass diese Frage mit Zurückhaltung zu prüfen ist und eine solche nur in völlig klaren Fällen zu verneinen ist. Im Vorverfahren gilt nämlich anders als im Verfahren vor dem Sachrichter der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1, 7.2). Daraus ist als Ergebnis abzuleiten, dass Beweismaterial nur bei völlig eindeutiger Unverwertbarkeit im Sinne des Art. 141 Abs. 5 StPO auf dem Beschwerdeweg aus den Akten und damit aus der Verfügungs-

- 13 gewalt der untersuchenden Behörde entfernt werden soll (TPF 2014 106 E. 6.3.2 S. 112 m.w.H.; 2013 72 E. 2.1 und 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2022.45 vom 9. März 2023 E. 5.4.1; BV.2021.13 vom 29. September 20212 E. 3.4.4; BV.2016.19, BV.2016.20 vom 7. Dezember 2016 E. 9.2 f.; BV.2016.10 vom 21. Juni 2016 E. 2.5; vgl. zum Ganzen KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 41 zu Art. 393 StPO; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.2-2.7).

5.3 5.3.1 N., D., K., F., L., H., E., J., M. und I. wurden mittels sog. «Fragebogen» als Auskunftspersonen befragt. In diesem Zusammenhang kann gleich von Beginn weg festgehalten werden, dass die Unverwertbarkeit dieser Fragebogen nicht völlig klar erscheint, weshalb deren Verwertbarkeit zurückhaltend zu prüfen ist. Den Akten zufolge wurden die Fragebogen den Betreffenden von Beamten der Zollfahndung Nord an deren Arbeitsstellen bzw. Geschäftsorten ausgehändigt bzw. zur Kenntnis gebracht (vgl. dazu die jeweiligen Untersuchungsberichte, Verfahrensakten, pag. 19.06.01/000001 ff.; 20.06.01/ 000001 ff.; 35.06.01/000001 ff.; 41.06.01/000001 ff.; 42.06.01/000001 ff.; 44.06.01/000001 ff.; 46.06.01/000001 ff.; 59.06.01/000001 ff.; 60.06.01/ 000001 ff. und 69.06.01/000001 ff.). Ebenso erhielten die Auskunftspersonen jeweils eine separate Rechtsbelehrung zu Art. 40 VStrR und Art. 17 VStrR (Begünstigung), Art. 303 StGB (falsche Anschuldigung) und 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege) (Verfahrensakten, pag. 19.08.01/000001 ff.; 20.08.01/000001 ff.; 35.08.01/000001 ff.; 41.08.02/000001 ff.; 42.08.02/ 000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.01/000001 ff.; 59.08.02/000001 ff.; 60.08.01/000001 ff. und 69.08.01/000001 ff.). Ob die Rechtsbelehrungen den betreffenden Auskunftspersonen vor den Befragungen ausgehändigt worden sind, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Dafür spricht, dass auf den Fragebogen noch vor der ersten Frage jeweils festgehalten wird: «Die Rechtsmittelbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen». Auf jeder Seite des Fragebogens wird ferner noch einmal Art. 40 VStrR wiedergegeben sowie auf die Art. 303 und 304 StGB sowie Art. 17 VStrR hingewiesen. Ebenso wurde den Einzuvernehmenden eröffnet, dass sie als Auskunftsperson im Sinne von Art. 40 VStrR einvernommen würden, und sie wurden darauf hingewiesen, dass ihnen das Recht auf Aussageverweigerung zustehe und sie das Recht hätten, in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zu bestellen und einen Übersetzer zu verlangen (Verfahrensakten, pag. Verfahrensakten, pag. 19.08.02/000001 ff.; 20.08.02/000001 ff.; 35.08.02/000001 ff.; 41.08.01/000001 ff.; 42.08.02/000001 ff.; 44.08.01/000001 ff.; 46.08.02/ 000001 ff.; 59.08.01/000001 ff.; 60.08.02/000001 ff. und 69.08.02/000001 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspersonen hinreichend auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht worden sind. Zwar bestehen

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Hinweise für die Annahme, dass (zumindest teilweise) die Beamten der Zollfahndung die Auskunftspersonen gestützt auf die Fragebogen mündlich befragten und die Antworten sowie auch Bemerkungen und allfällige Zusatzfragen direkt in die Fragebogen eintrugen (vgl. etwa Verfahrensakten pag. 19.08.02/000003, pag. 20.08.02/000004, 29.08.02/000013, 59.08.01/ 000002, 60.08.02/000003), was jedoch nicht von vornherein ausschliesst, dass die Befragten korrekt auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht wurden.

5.3.2 Ob es sich sodann bei den Fragebogen um förmliche Einvernahmen und nicht um blosse Auskunftsbegehren handelt, ist ebenfalls nicht von der Beschwerdekammer abschliessend zu beurteilen. Wie bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass zumindest teilweise die Beamten der Zollfahndung die Auskunftspersonen gestützt auf die Fragebogen mündlich befragten und die Antworten sowie auch Bemerkungen und allfällige Zusatzfragen direkt in die Fragebogen eintrugen. Auf diese Weise durchgeführte Befragungen haben den Charakter einer formellen Einvernahme und nicht einer informellen Befragung. Ob jedoch bei allen Befragungen so vorgegangen wurde, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht eruieren. Eine abschliessende Beurteilung über die Art und Weise der erfolgten Befragungen wird gegebenenfalls dem Sachrichter vorenthalten sein. Hinweise, dass der Beschwerdegegner bloss vorgeschoben habe, dass es sich bei den Befragungen um blosse Auskunftsbegehren handle, bestehen jedenfalls nicht. Die untersuchende Behörde wird im Übrigen gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2023 eine Wiederholung der Befragungen der Auskunftspersonen und Belastungszeugen unter Wahrung der Teilnahmerechte und des Konfrontationsrechts des Beschwerdeführers durchführen (vgl. supra lit. C).

5.3.3 Steht somit die Verwertbarkeit der Fragebogen nicht von vornherein klarerweise ausser Frage, muss Gleiches folgerichtig für die zweiten und dritten Einvernahmen von Q. (Verfahrensakten, pag. 03.08.02/000001 ff. und 03.08.03/000001 ff.), D. (Verfahrensakten, pag. 20.08.04/000001 ff.), G. (Verfahrensakten, pag. 29.08.04/000001 ff.), O. (Verfahrensakten, pag. 36.08.02/ 000001 ff.) und L. (Verfahrensakten, pag. 42.08.03/000001 ff.) gelten, soweit der Beschwerdeführer moniert, dass sich diese auf die (seiner Ansicht nach unverwertbaren) Fragebogen stützen. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass die zweiten und dritten Einvernahmen von Q., D., G., O., L. und K. unter anderem aufgrund von Chatauswertungen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gemacht worden seien. Diese Einvernahmen hätten sich nicht auf die Fragebogen abgestützt (vgl. act. 1.1 E. 5.2.2).

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5.4 Zusammenfassend erweist sich damit die Beschwerde in diesen Punkten als unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, die ausgewerteten Daten seines Mobiltelefons seien nicht verwertbar. Das BAZG habe, unmittelbar nachdem sich der Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 geweigert habe, seine Entsperrcodes preiszugeben, das Mobiltelefon zwecks Entsperrung und Datenspiegelung dem Fedpol übergeben. Den Akten lasse sich nicht entnehmen, wann das Mobiltelefon tatsächlich gesiegelt worden sei. Aus dem Entsiegelungsgesuch ergebe sich nur, dass der Datenträger mit der forensischen Datenkopie durch das Fedpol gesiegelt worden sei. Daraus ergebe sich, dass sich das Mobiltelefon ab dem 3. Februar 2022 für eine Zeit lang ungesiegelt in der Hand der Zollverwaltung bzw. des von dieser mit der Entsperrung, Spiegelung und Sieglung beauftragten und dementsprechend beim Fedpol befunden habe. Das Bundesgericht habe in BGE 148 IV 221 ausdrücklich festgehalten, dass das vom BAZG gewählte Vorgehen bundesrechtswidrig sei. Es lasse sich vorliegend nicht überprüfen, ob das BAZG bereits vor dem Rückzug des Siegelungsgesuchs vom 8. März 2022 auf die Daten zugegriffen habe. Für die Unverwertbarkeit der ausgewerteten Daten genüge es, dass ab dem Zeitpunkt der Siegelung die Möglichkeit eines verfrühten Zugangs des BAZG als Untersuchungsbehörde auf die Daten bestanden habe. Dies sei im Zeitraum zwischen dem 3. Februar 2022 und 8. März 2022 der Fall gewesen. Ausserdem sei die Eröffnung der Beschlagnahmeverfügung vom 1. April 2023 nur an den Beschwerdeführer mangelhaft, da er rechtsgültig vertreten gewesen sei (act. 1, S. 11f. ).

Der Beschwerdeführer macht schliesslich im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zur Unverwertbarkeit der Daten seines Mobiltelefons eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner geltend. Der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Stattdessen habe der Beschwerdegegner pauschal ausgeführt, dass die Durchführung der Zollstrafuntersuchung gewissenhaft vorgenommen worden sei und diese nicht allein auf der Auswertung des Mobiltelefons basiere. Diese Ausführungen seien unbehelflich (act. 1, S. 11).

6.2. 6.2.1 Zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht ist zunächst Folgendes auszuführen: Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung

- 16 die Plicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Regelung der Begründungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entnehmen. Für die Bundesbehörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2014.163-164 vom 9. Juni 2005 E. 2.3.1; BB.2012.167 vom 17. Juli 2013 E. 3.1; je m.w.H.). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1).

6.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit der Daten seines Mobiltelefons auseinandergesetzt. So hat er sich zum Vorwurf, dass sich nicht überprüfen lasse, ob das BAZG bereits vor dem Rückzug des Siegelungsantrags durch den Beschwerdeführer auf die Dateien seines Mobiltelefons zugegriffen habe, geäussert und dargelegt, weshalb dieser Einwand seiner Ansicht nach unbehelflich sei. Ob das BAZG zu Recht erwägt habe, der Beschwerdeführer hätte gegen die Beschlagnahmeverfügung ein Rechtsmittel ergreifen können, liess der Beschwerdegegner ausdrücklich offen, da wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer den Rückzug der Sieglung seines Mobiltelefons veranlasst habe (vgl. act. 1.1, E. 6 2). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher nicht auszumachen. Eine andere Frage ist, ob die diesbezüglichen Erwägungen des Beschwerdegegners rechtlich zutreffend sind.

6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Februar 2022 an der […]strasse in Basel das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sichergestellt wurde, wobei dieser die Siegelung des Mobiltelefons verlangte und sich weigerte, dem BAZG den Entsperrcode bekannt zu geben (Verfahrensakten, pag. 06.05.01/000001 ff.; pag. 06.05.04/000001 ff.; pag. 06.05.02/000001 f.). Das Mobiltelefon wurde in der Folge durch die Abteilung IT Forensik und Cybercrime IFC des Bundesamtes für Polizei (FEDPOL) entsperrt, und das FEDPOL erstellte eine forensische Datenkopie des Mobil-

- 17 telefons (vgl. Verfahrensakten, pag. 06.05.06/000001). Am 22. Februar 2022 ersuchte das BAZG die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Entsiegelung der sichergestellten Datenkopie und um Ermächtigung des BAZG, diese zu durchsuchen (BE.2022.7, act. 1). Mit Schreiben vom 10. März 2022 teilte RA Schwab der Beschwerdekammer mit, dass sich der Beschwerdeführer mit der Durchsuchung des Mobiltelefons einverstanden erkläre und dass er gleichzeitig um Rückzug des Entsiegelungsgesuchs und Rückgabe des Mobiltelefons ersuche (Verfahrensakten, pag. 06.03.22/000002; BE.2022.7, act. 5). Daraufhin schrieb die Beschwerdekammer mit Beschluss BE.2022.7 vom 16. März 2022 das Verfahren als gegenstandslos geworden ab (BE.2022.7, act. 7). Der Entscheid der Beschwerdekammer erwuchs in Rechtskraft. Wenn der Beschwerdeführer nun Einwände im Zusammenhang mit der Siegelung seines Mobiltelefons vorbringt, sind diese im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen seinen Siegelungsantrag zurückgezogen und sich mit der Durchsuchung des Mobiltelefons bzw. der gespiegelten Daten einverstanden erklärt. Dass der Rückzug des Siegelungsantrags auf einem Irrtum oder Willensmangel des Beschwerdeführers beruhte, macht er nicht geltend. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, dass ihm «sowohl für das vorausgegangene wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche, unentgeltliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sowohl für das vorinstanzliche als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen» sei. Da es sich beim vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren um ein separates Verfahren handle, habe ein separater Kostenentscheid zu erfolgen. Zudem gehe aus den Erwägung des Beschwerdegegners hervor, dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz zumindest teilweise obsiegt habe, obwohl im Dispositiv des Entscheids das Gegenteil behauptet werde. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdegegner einerseits eine Kostenauferlegung fälle, dennoch aber in einem separaten Entscheid betreffend die amtliche, unentgeltliche Verteidigung entscheiden wolle. Dispositiv-Ziffer 8 und 9 des angefochtenen Entscheids seien daher aufzuheben. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht zufolge der zu bewilligenden amtlichen Verteidigung dem Staat aufzuerlegen (act. 1, S. 12 f.).

7.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen dem Beschuldigten, der nicht anderweitig verbeiständet ist, einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht

- 18 imstande ist sich, zu verteidigen (Abs. 1 lit. a) oder für die Dauer der Untersuchungshaft, wenn diese nach Ablauf von drei Tagen aufrechterhalten wird (Art. 1 lit. b). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter 2000 Franken in Betracht fällt.

7.3 7.3.1 Aktenkundig ist, dass das BAZG mit Verfügung vom 3. Februar 2022 Advokat Schwab für die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens bereits als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten einsetzte (Verfahrensakten, pag. 06.03.01/000001 f.). Das amtliche Mandat gilt dabei auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Direktor oder Chef der betroffenen Verwaltung (TOBLER/RONC, Basler Kommentar, 2020, N. 1 und 20 ff. zu Art. 33 VStrR). Darauf hat der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort zu Recht verwiesen (act. 5, S. 6). Insofern der Beschwerdeführer mithin die Einsetzung von Advokat Schwab als amtlichen Verteidiger für das vorangegangene Beschwerdeverfahren beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da diesem Antrag bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2022 entsprochen wurde. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer ferner die Einsetzung von Advokat Schwab als amtlichen Verteidiger für das verwaltungsrechtliche Nacherhebungsverfahren beantragt, wie dies der Beschwerdegegner aus der Beschwerde herauszulesen scheint. Auf einen derartigen Antrag wäre jedenfalls nicht einzutreten, da das BAZG bereits mit Verfügung vom 9. April 2024 Advokat Schwab ab dem 6. November 2023 für die Dauer des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens nach Art. 12 VStrR vor dem BAZG als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt hat (Verfahrensakten, pag. 06.03.46/000001 ff.). Im Übrigen wäre ohnehin nicht im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren über die Einsetzung von Advokat Schwab als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu befinden, da das Verfahren nach Art. 12 VStrR vom (Verwaltungs-)Strafverfahren strikt zu trennen ist (vgl. OESTER- HELT/FRACHEBOUD, Basler Kommentar, 2020, N. 25 zu Art. 12 VStrR).

7.3.2 Die Vorinstanz hat sodann im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.– und einer Schreibgebühr von Fr. 110.–, insgesamt Fr. 610.– auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen. In den Erwägungen (E. 9) führte sie dazu Folgendes aus: «Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer die Kosten aufgrund von mehrheitlichen Abweisungen und mehrheitlichem Unterliegen auferlegt. Die Verfahrensanträge betreffend die Sistierung des Nacherhebungsverfahrens und der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege werden in separaten Entscheiden

- 19 gefällt und kommen nicht einer Gutheissung und einem Obsiegen gleich. Insofern wird das vorliegende Verfahren als vollständiges Unterliegen betrachtet, sodass keine Parteientschädigung gesprochen wird und sämtliche Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt werden». Daraus erhellt, dass der Beschwerdegegner den Umstand, dass er die Beschwerde hinsichtlich der Unverwertbarkeit der vier Fragebogen betreffend O., P., Q. und R. teilweise gutgeheissen hatte, bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gänzlich ausser Acht gelassen hatte. Damit wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers offenkundig verletzt. Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur und in Fällen, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt, wird sie dadurch geheilt, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen). Aufgrund der beschränkten Kognition des hiesigen Gerichts (vgl. supra E. 2.1) ist eine Heilung vorliegend jedoch ausgeschlossen. Mithin sind die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, im Sinne der Erwägung 7.3.2 teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung von Adovkat Schwab als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren (BP.2024.43, act. 3). Er führt aus, seine finanzielle Bedürftigkeit sei aktenkundig und die Beschwerde sei nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem sei er für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zwingend auf einen Rechtsbeistand angewiesen, da er als Laie nicht in der Lage sei, das Beschwerdeverfahren, in dem sich diverse formelle und verfahrenstechnische Fragen stellen würden, selber zu führen (BP.2024.43, act. 1 und 3).

9.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (siehe auch Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG analog). Der Umstand, dass die beteiligte Verwaltung dem Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren

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(gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VStrR) einen amtlichen Verteidiger bestellt hat, verleiht diesem keinen gesetzlichen Anspruch auf eine amtliche notwendige Verteidigung im Beschwerdeverfahren (siehe hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2021.6 vom 4. Januar 2022 E. 4.3 m.w.H.).

9.3 Der Beschwerdeführer hat im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, welches ihm von der Beschwerdekammer mit der Aufforderung, dieses vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, nur äusserst rudimentäre Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht und im Wesentlichen auf Beilagen verwiesen. Einem vom 29. April 2024 datierten und an die Ehefrau des Beschwerdeführers, S., gerichteten Schreiben des Jobcenters Landkreis Lörrach («Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts») ist zu entnehmen, dass dieses der vierköpfigen Familie des Beschwerdeführers einen monatlichen Betrag von gegenwärtig EUR 2'707.00 bewilligt hat. Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt jedoch gemäss diesem Schreiben im Umfang von EUR 1'432.00 an S. und im Umfang von 1'315.00 an T. Wer letzterer ist und in welchem Verhältnis er zur Familie des Beschwerdeführers steht, lässt sich nur mutmassen. Wahrscheinlich handelt es sich hierbei um den (gleichnamigen) Vermieter der Familienwohnung des Beschwerdeführers (vgl. dazu den vom Beschwerdeführer eingereichten Mietvertrag vom 22. Januar 2023). Der Beschwerdeführer legte sodann für die Zeit vom 2. Februar 2024 bis 3. Mai 2024 einen Auszug betreffend ein Konto bei der Sparkasse AA. mit einem Kontostand per 3. Mai 2024 von EUR 1'422.59 ins Recht. Auf wen dieses Konto lautet, ist nicht ersichtlich. Dem Kontoauszug sind monatliche Gutschriften der Bundesagentur für Arbeit-Service-Haus in der Höhe von EUR 1'432.00 sowie der Bundesagentur für Arbeit- und Familienkasse in der Höhe von EUR 400.00 zu entnehmen. Weitere Unterlagen oder Erklärungen seitens des Beschwerdeführers – insbesondere auch zum Kontoauszug – liegen nicht vor. Ein vollständiges Bild über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

10. 10.1 Gerichtskosten werden in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 7; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). Aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. supra E. 7.3.2) folgt, dass der Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Unterliegens die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat. Er obsiegt insoweit, als eine Teilrückweisung betreffend Kostenauflage und Entschädigung erfolgt. Er unterliegt, soweit alle anderen Rügen abgewiesen und auf

- 21 die Beschwerde hinsichtlich der Unverwertbarerklärung der Fragebogen betreffend O., P., Q. und R. nicht eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer ungefähr zu einem Viertel. Die Gerichtsgebühr wird insgesamt auf Fr 2'000.– festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'500.– auferlegt.

10.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 14.4167 Stunden (= 14 Stunden und 25 Minuten) und Fr. 106.50 (Fr. 88.00 für Kopien und Fr. 18.50 für Porto) ausweist, was grundsätzlich angemessen erscheint. Allerdings liegt der von Advokat Schwab verwendete Stundenansatz von Fr. 250.– über dem praxisgemäss geltenden Ansatz von Fr. 230.– (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2), sodass sich aus diesem Grund das Honorar um Fr. 288.30 reduziert. Unter Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies Fr. 3‘699.60. Dieser Betrag ist gemäss dem Ausgang des Verfahrens um drei Viertel zu kürzen. Der Beschwerdegegner hat demnach den Beschwerdeführer mit Fr. 924.90 zu entschädigen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 8 und 9 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägung 7.3.2 an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 924.90 zu entschädigen.

Bellinzona, 15. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Advokat Alexander Schwab - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BV.2024.3 — Bundesstrafgericht 15.10.2024 BV.2024.3 — Swissrulings