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Bundesstrafgericht 03.07.2023 BV.2023.6

3 luglio 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,650 parole·~23 min·1

Riassunto

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR);;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Testo integrale

Beschluss vom 3. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel und Rechtsanwalt Lorenz Andrey,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2023.6

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Sachverhalt:

A. Am 2. November 2020 wurde A. als Beifahrer eines Personenwagens beim Grenzübergang Bardonnex/GE durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG»; vormals Eidgenössische Zollverwaltung) angehalten und kontrolliert. Anlässlich der Kontrolle stellten die Zollbeamten in einem von A. mitgeführten schwarzen Sack in Cellophan- Folie eingewickeltes Bargeld in Höhe von EUR 22'600.-- (113 Scheine à EUR 200.--) fest (act. 2.1 und 2.2). A. gab gegenüber den Zollbeamten an, er habe sich pensionieren lassen; das Bargeld stamme von seinem Konto in Schweden und er benötige es für seine Reise nach Spanien (act. 2.2, S. 3). Die gleichentags vorgenommene Untersuchung der sichergestellten Geldscheine mittels Ionenfallenmobilitätsspektrometer (ITEMISER®) ergab, dass diese mit Kokain- und Methamphetaminspuren kontaminiert waren. Eine Kontamination mit Kokainspuren wurde ausserdem in den vorderen und hinteren Taschen der Hose sowie am T-Shirt und aussen an der Hose von A. gemessen. Am Nacken, an den Händen und Vorderarmen von A. wurden Heroinspuren gemessen. Betäubungsmittel wurden keine festgestellt (act. 2.3). Aufgrund der festgestellten Kontaminationswerte stellte das BAZG das Bargeld von EUR 2'600.-- gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (Zollgesetz, ZG; SR 631.0) vorläufig sicher (act. 2.2).

B. Die Polizei verzichtete auf die Sicherstellung des Geldes anlässlich der Anhaltung von A. am 2. November 2020 (act. 2.1, S. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf lehnte das Gesuch um Fallübernahme des BAZG vom 1. Februar 2021 gleichentags ab (act. 2.4).

C. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 24. Februar 2021) teilte das BAZG dem Rechtsvertreter von A. mit, dass die kantonal zuständige Strafverfolgungsbehörde auf eine Fallübernahme verzichte, weshalb das BAZG für die Fallabwicklung zuständig sei. Die von A. mitgeführten Vermögenswerte seien in Anwendung von Art. 104 ZG vorläufig sichergestellt worden und gegen die vorläufige Sicherstellung bestehe kein ordentliches Rechtsmittel. Das BAZG könne gestützt auf Art. 104 ZG i.V.m. Art. 69 ff. StGB Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, die zu einer Verletzung von nichtzollrechtlichen Erlassen führen (wozu auch das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121] zähle), wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen seien. Das BAZG könne auch eine selbständige Einziehung anordnen. Die bei A.

- 3 sichergestellten Barmittel seien unbekannter Herkunft und umfassend mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert. Aufgrund der Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass diese Barmittel aus deliktischer Tätigkeit stammen oder für solche genutzt werden (sollten) resp. es bestehe ein Tatverdacht dafür. Das BAZG gewährte A. das Recht, sich innert 30 Tagen zu einem allfälligen Einziehungsbescheid zu äussern und wies ihn daraufhin, dass ein allfälliger Einziehungsbescheid bei der Behörde mittels Einsprache angefochten werden könne. Ferner teilte das BAZG im Schreiben mit, dass es beabsichtige, die Vermögenswerte sicherzustellen und nach Eintritt der Rechtskraft eines allfälligen Einziehungsbescheides definitiv einzuziehen (act. 1.2).

D. Anlässlich einer am 12. November 2021 durchgeführten Zweitanalyse bestätigte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern die Kontamination des sichergestellten Bargeldes mit Kokain und Benzoylecgonin (act. 2.5).

E. Mit Beschluss (recte: Verfügung) vom 7. Dezember 2021 eröffnete der untersuchende Fachspezialist des BAZG gegen A. ein selbständiges Einziehungsverfahren und beschlagnahmte die Barmittel. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das BAZG von deliktischer Herkunft des Bargeldes ausgehe, weshalb es ein selbständiges Einziehungsverfahren eröffne und die Barmittel gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) beschlagnahme. A. käme in diesem Verfahren die Parteirolle des von der Einziehung Betroffenen (Auskunftsperson) zu (act. 1.5). Seinem Eröffnungsbeschluss legte der untersuchende Fachspezialist die gleichtägige Verfügung bei, mit welcher er gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR das am 2. November 2020 sichergestellte Bargeld im Umfang von EUR 22'600.-- als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung oder eine Ersatzforderung i.S.v. Art. 71 StGB beschlagnahmte. Als Rechtsmittel gegen die Beschlagnahmeverfügung wurde Beschwerde nach Art. 26 VStrR an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufgeführt (act. 1.1).

F. A. liess am 13. Dezember 2021 zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beim Direktor des BAZG Beschwerde erheben und die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 sowie Herausgabe der beschlagnahmten EUR 22'600.-- beantragen (act. 1).

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G. Die Beschwerdekammer befand die Begründung der Beschlagnahmeverfügung des BAZG vom 7. Dezember 2021 für unzureichend und hiess die Beschwerde von A. mit Beschluss BV.2021.56 vom 31. August 2022 gut. Es erhielt die Beschlagnahme aufrecht und wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid an das BAZG zurück (act. 1.11).

H. Am 24. Januar 2023 erliess der Fachspezialist beim BAZG einen neuen Eröffnungsbeschluss (recte: Eröffnungsverfügung) eines selbstständigen Einziehungsverfahrens (act. 1.12). Gleichentags beschlagnahmte der Fachspezialist gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR die am 2. November 2020 sichergestellten Barmittel im Umfang von EUR 22'600.-- als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung i.S.v. Art. 70 StGB (act. 1.1). Die Beschlagnahmeverfügung und die Eröffnungsverfügung wurden A. im gleichen Briefcouvert am 27. Januar 2023 eröffnet.

I. Gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023 liess A. am 30. Januar 2023 beim Direktor des BAZG zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023 sowie Herausgabe der beschlagnahmten EUR 22'600.-- beantragen (act. 1).

J. Am 3. Februar 2023 leitete der Vizedirektor des BAZG die Beschwerde samt seiner gleichtägigen Stellungnahme an die Beschwerdekammer weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2).

K. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten A. und der Vizedirektor des BAZG mit Eingaben vom 17. und 31. März 2023 an den in der Beschwerde resp. Stellungnahme gestellten Begehren fest (act. 8, 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das BAZG hat den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen (vgl. Art. 100 Abs. 1 ZG). Dabei kann das BAZG Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b ZG). Es kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Art. 69 und 70 StGB und – im Hinblick auf die voraussichtliche Einziehung – deren Beschlagnahme gemäss Art. 46 ff. VStrR anordnen (s. zum Ganzen TPF BV.2021.56 vom 31. August 2022 E. 3.3-3.4, zur Publikation vorgesehen). Das selbstständige Einziehungsverfahren richtet sich nach Art. 66 VStrR (Art. 104 Abs. 4 ZG). Es handelt sich mithin um ein Verfahren des Verwaltungsstrafrechts (Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 i.f.).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 i.f.; TPF 2021 217 E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

2. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungseinheit

- 6 einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die Leitung hat die Beschwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Beschlagnahmeverfügung des Beschwerdegegners vom 24. Januar 2023. Damit ist die angerufene Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für deren Beurteilung zuständig (Urteil des Bundesgerichts 1C_ 332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. FRANK, Basler Kommentar, 2020, Art. 66 VStrR N. 6). Als Eigentümer des beschlagnahmten Bargeldes ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Damit ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. Die Beschwerde und die Stellungnahme des Vizedirektors des BAZG wurden der Beschwerdekammer unter Wahrung der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 26 Abs. 3 VStrR eingereicht.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt (wie bereits im Verfahren BV.2021.56) vor, dass im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens keine Beschlagnahme nach Art. 46 VStrR erfolgen könne, da diese nur in einem Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen sei. Die Beschlagnahmeverfügung setze einen Vorwurf von Widerhandlungen gegen das VStrR oder des Zollgesetzes voraus, der in seinem Fall nicht vorliege (act. 1, S. 5 ff.; act. 8, S. 2 f.).

3.2 Die Beschwerdekammer hielt im Beschluss BV.2021.56 vom 31. August 2022 fest (E. 3.4 f.), dass der Beschwerdegegner seine Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 im selbständigen Einziehungsverfahren auf Art. 46 f. VStrR stützen durfte (act. 1.11; bestätigt mit Beschlüssen des Bundesstrafgerichts BV.2022.42 vom 13. Dezember 2022; BV.2021.27 vom 10. März 2023). Diese Erwägungen gelten ebenso für die hier zu beurteilende Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023, weshalb auf diese vollumfänglich verwiesen und auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eventualiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023 sei ungenügend begründet. Der Absatz «Begründung» enthalte einzig einen Verweis auf den gleichtägigen Eröffnungsbeschluss, welcher dem Beschwerdeführer im gleichen Couvert zugestellt worden sei. Die

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Beschlagnahmeverfügung enthalte keine Angaben zum Tatbestand und es fehle an einer kurzen Sachverhaltsdarstellung, aus welchen Gründen die Beschlagnahme angeordnet worden sei. Der Verweis auf den Eröffnungsbeschluss könne das Begründungserfordernis nicht ersetzen, da darin der fragliche Sachverhalt lediglich rudimentär umschrieben sei. Dessen Umschreibung bzw. die Schlussfolgerung, das Bargeld würde aus dem Betäubungsmittelhandel nach Art. 19 Abs. 1 BetmG stammen, stelle keine ausreichende Begründung dar. Der Beschwerdegegner habe sich mit den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des Bargeldes nicht auseinandergesetzt. Insbesondere ignoriere der Beschwerdegegner, dass die Stückelung der Barmittel nicht für eine übliche Stückelung im Drogenhandel spreche. Die blosse Kokain-Kontamination reiche für den Nachweis einer deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel laut Bundesgericht nicht aus. Ausserdem sei unklar, ob die Sachverhaltsdarstellung des Eröffnungsbeschlusses vom 7. Dezember 2021 oder diejenige vom 24. Januar 2023 gelten soll. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbekannt, was ihm genau vorgeworfen bzw. vorgehalten werde und weshalb die Vermögenswerte beschlagnahmt worden seien (act. 1, S. 7 f.; act. 8, S. 3 f.).

4.2 4.2.1 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=TPF-2010-22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=26.04.2013_BV.2013.1

- 8 hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).

4.2.2 Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungsmitteldelikten ist in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur strafrechtlichen Ahndung von Betäubungsmitteldelikten verpflichtet (vgl. Art. 36 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]). Die in Art. 24 BetmG spezialgesetzlich geregelte Einziehung ist auch zulässig, wenn die Betäubungsmitteldelikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG; BGE 141 IV 155 E. 4.1; 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2c). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

4.2.3 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Kokain-Kontamination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-313%3Ade&number_of_ranks=0#page313 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-143%3Ade&number_of_ranks=0#page143 http://links.weblaw.ch/1B_636/2011 http://links.weblaw.ch/BSTGER-BB.2014.163 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-155%3Ade&number_of_ranks=0#page155 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-185%3Ade&number_of_ranks=0#page185 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145

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16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sondern a maiore minus auch für die selbstständige Einziehung, mit welcher kein strafrechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person einhergeht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung von Vermögenswerten deliktischer Herkunft vielmehr auch beim gutgläubigen Dritten zulässig, sofern dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Anders als beim Geldwäschereivorwurf im Sinne von Art. 305bis StGB müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Nachweis der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung daher auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten. Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Umschreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 m.w.H.).

4.3 4.3.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 139 V 496 E. 5.1). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Regelung der Begründungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entnehmen. Für die Bundesbehörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 I 270 E. 3.1; TPF 2017 48 E. 3.4; 2006 263 E. 2.1). Da es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt, genügt eine summarische Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom

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10. Juli 2014 E. 2.9 m.H.; vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO für deren Geltungsbereich). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLD- SCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 62; HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.). Legt eine andere, dem Betroffenen eröffnete Verfügung den Tatverdacht bereits dar, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107 f.).

4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).

4.4 4.4.1 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 24. Januar 2023 bildet keine eigenständige Verfügung, sondern ist im Protokoll über die Beschlagnahme integriert. Darin wird das mit Kokainspuren kontaminierte Bargeld von EUR 22'600.-- aufgeführt, welches der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung i.S.v. Art. 70 StGB beschlagnahmt hat. Eine Begründung ist darin nicht enthalten; stattdessen wird auf den gleichtägigen Eröffnungsbeschluss (recte: Eröffnungsverfügung) eines selbständigen Einziehungsverfahrens verwiesen, welcher dem Beschwerdeführer zusammen mit der Beschlagnahmeverfügung zugestellt wurde (act. 1.1; act. 1.12). Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass anlässlich der Zollkontrolle vom 2. November 2020 der Beschwerdeführer EUR 22'600.-- mitgeführt habe. Das Bargeld (113 x EUR 200.--) sei in Cellophan-Folie verpackt gewesen. Die Barmittel hätten eine umfassende Kontamination mit Kokain (durchschnittlicher ITMS-

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Stärkewert: 4.41) aufgewiesen. Anlässlich der informellen zollpolizeilichen Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, das Bargeld stamme von seinem Bankkonto in Schweden, welches er für seine Ausgaben anlässlich seiner Reise nach Spanien benötige. Nach dem Verzicht der Fallübernahme durch die kantonale Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdegegner die Barmittel gestützt auf Art. 104 Abs. 1 ZG vorläufig sichergestellt. Die hohe Kokainspurenkontamination, die Art und Weise des Transports der Barmittel in Cellophan-Folie sowie das Fehlen von Unterlagen (Dokumente, Bankauszüge etc.), welche eine legale Herkunft der Barmittel untermauern würden, wie auch die einschlägigen Vorstrafen und langjährigen Freiheitsstrafen des Beschwerdeführers wegen Betäubungsmitteldelikten in Norwegen und Schweden, würden dafür sprechen, dass die vorläufig sichergestellten Barmittel aus dem Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG stammen könnten. Aufgrund des hohen Barmittelbetrages in der Höhe von EUR 22'600.-- sei anzunehmen, dass es sich sogar um ein qualifiziertes Delikt nach Art. 19 Abs. 2 BetmG handeln könnte. Es sei daher anzunehmen, dass die Barmittel deliktischer Herkunft und nach Art. 70 StGB einzuziehen seien (act. 1.12).

4.5 4.5.1 Nachdem die Beschwerdekammer im Verfahren BV.2021.56 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 7. Dezember 2021 gutgeheissen und die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zum neuen Entscheid zurückgewiesen hat, ist vorliegend selbstredend der in der neuen Eröffnungsverfügung vom 24. Januar 2023 aufgeführte Sachverhalt massgebend. Der Beschwerdeführer erhielt die Beschlagnahme- und die Eröffnungsverfügung vom 24. Januar 2023 mit demselben Couvert zugestellt. Bei der Verfassung der Beschwerde war dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer der vorgeworfene Sachverhalt somit bekannt; er hatte die Möglichkeit, sich darauf zu beziehen, und es ist ihm insoweit aus dem Fehlen einer separaten Begründung der Beschlagnahmeverfügung selbst kein Nachteil erwachsen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.3 vom 12. Mai 2022 E. 4.4.2).

4.5.2 Mit den Ausführungen in der Eröffnungsverfügung vom 24. Januar 2023 legte der Beschwerdegegner ausreichend dar, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Bargeldes nach seinem Erachten gegeben sind. Insbesondere legte er die Indizien dar (hohe Kokainspurenkontamination, Art und Weise des Transports der Barmittel sowie das Fehlen von Unterlagen zum Nachweis deren Herkunft), weshalb er davon ausgeht, dass das Bargeld deliktischer Herkunft sein könnte. Zudem wurde ausgeführt, zu welchem Delikt (Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG) das Bargeld einen Bezug

- 12 haben könnte bzw. aus welchem Delikt das Bargeld herrühren soll. Unter diesen Umständen kann von einer lediglich rudimentären Begründung keine Rede sein. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen.

4.5.3 Zu den Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes nahm der Beschwerdegegner im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels ausführlich Stellung. Wie er zutreffend darauf hinweist, sprechen die hohe Kontamination des Bargeldes mit Kokain sowie die Art des Transportes in Cellophan-Folie gegen legalen Erwerb des Geldes. Hinzu kommen die unzähligen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten (u.a. Drogenschmuggel) seit November 2006. Die letzte (nicht in Rechtskraft erwachsene) Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines besonders schweren Drogendelikts datiert vom 25. Juli 2022, welches er am 6. Juni 2021 in Schweden begangen haben soll (act. 2.6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der Beschwerdegegner befugt, den entsprechenden Siena Report bei den schwedischen Behörden einzuholen (vgl. Art. 3 Ziff. 1 lit. a des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt [SR 0.362.2] sowie dessen Anhang II).

4.5.4 Was der Beschwerdegegner gegen die Beschlagnahme vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Das Testen sämtlicher sichergestellten 113 Banknoten auf Kontamination mit Betäubungsmitteln war nicht notwendig. Das Abstellen auf Stichproben ist im Rahmen der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts und aufgrund der grossen Anzahl sichergestellter Banknoten nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.27 vom 10. März 2023 E. 5.4). Zwar genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Kokain- Kontamination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb es für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel vielmehr weiterer Indizien bedarf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6). Wie der Beschwerdegegner zutreffend einwendet (act. 10, S. 3), war das hier gegenständliche Bargeld mit Kokain (und Benzoylecgonin als dessen Metabolit) kontaminiert. Am Nacken sowie an den Händen und

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Vorderarmen des Beschwerdeführers wurden jedoch lediglich Heroinspuren und gerade keine Kokainspuren gemessen (act. 2.3). Anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers wurden ausserdem keine Betäubungsmittel sichergestellt. Die erstmals in der hier zu beurteilenden Beschwerde gemachte Behauptung, die Kontamination des Bargeldes könne aus Betäubungsmitteleigenkonsum stammen, ist daher als eine Schutzbehauptung zu werten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, das Bargeld sei zum Schutz vor Feuchtigkeit in Cellophan-Folie verpackt worden, zumal sich das Bargeld anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers bereits in einem (schwarzen) Sack befand. Schliesslich sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Geldes unbelegt. Der Beschwerdeführer hat bis dato keine Unterlagen vorgelegt, welche die legale Herkunft der Gelder nachweisen würden. Die pauschale und unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das Bargeld von der Bank abgehoben, vermag die deliktische Herkunft des Geldes nicht auszuschliessen. Es war dem Beschwerdeführer auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Ebenso legte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, weshalb er für seine Ferien in Spanien eine derart hohe Summe Bargeld benötigte.

4.5.5 Unter den gegebenen Umständen ist die Schlussfolgerung des Beschwerdegegners, wonach das beim Beschwerdeführer sichergestellte Bargeld deliktischer Herkunft sein könnte, nicht zu beanstanden.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 4. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwältin Tanja Knodel und Rechtsanwalt Lorenz Andrey, - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

BV.2023.6 — Bundesstrafgericht 03.07.2023 BV.2023.6 — Swissrulings