Beschluss vom 31. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,
Beschwerdeführer
gegen
1. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst,
2. B., Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
Gegenstand Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2022.41
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Sachverhalt:
A. Am 4. April 2019 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») gegen die Verantwortlichen der Bank C. sowie allfällige weitere involvierte Personen Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Es bestand der Verdacht, dass im Zusammenhang mit den Kontobeziehungen der Bank C. zu D. eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG pflichtwidrig unterlassen worden war (act. 1.12). Gestützt darauf eröffnete das EFD am 12. September 2019 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 442.3-143 wegen des Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG gegen Unbekannt (Verfahrensakten, pag. 040 1).
B. In der Untersuchung Nr. 442.3-143 ergingen mehrere Auskunfts- und Editionsverfügungen (Verfahrensakten, pag. 030 1 ff.; 030 99 ff.; 030 106 ff.). Die letzte Verfügung erging am 9. Juni 2022, mit welcher die Untersuchungsleiterin B. (nachfolgend «Untersuchungsleiterin») die Bank C. aufforderte, ihr die darin bezeichneten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen resp. einzureichen (act. 1.15). Die Bank C. kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 25. August 2022 nach (act. 1.16).
C. Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte die Untersuchungsleiterin die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung Nr. 442.3-143 wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG auf A. und E. aus (act. 1.3).
D. Im Schlussprotokoll vom 7. September 2022 gelangte die Untersuchungsleiterin zum Ergebnis, dass A. und E. sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig gemacht hätten, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. bis zum 1. Juli 2016 (act. 1.5).
E. Mit Verfügung vom 7. September 2022 teilte die Untersuchungsleiterin A. mit, dass sie die gegen ihn geführte Untersuchung als abgeschlossen und den Tatbestand Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt erachte.
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Zugleich wurden A. das Schlussprotokoll vom 7. September 2022 sowie die Verfahrensakten zugestellt und eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll und zum Beantragen von Ergänzungen der Untersuchung angesetzt (act. 1.4).
F. Mit Schreiben vom 10. September 2022 machte A. gegenüber der Untersuchungsleiterin Ausstandsgründe geltend und stellte den Antrag, dass sie in den Ausstand zu treten habe und sämtliche Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe, insbesondere die Aufnahme des Schlussprotokolls, zu wiederholen seien. Des Weiteren beantragte A. zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll eine Fristerstreckung von 90 Tagen (act. 1.1).
G. Mit Schreiben vom 14. September 2022 teilte die Untersuchungsleiterin A. mit, dass sie die beantragte Fristerstreckung von zusätzlichen 90 Tagen als zu lang erachte, weshalb sie das Gesuch nur teilweise guthiess und die Frist letztmals bis zum 13. Oktober 2022 erstreckte (act. 1.6).
H. Im Ausstandsverfahren ersuchte die Untersuchungsleiterin mit Vernehmlassung vom 15. September 2022 den Leiter Rechtsdienst EFD (nachfolgend «Leiter Rechtsdienst») um Abweisung des gegen sie gestellten Ausstandsbegehrens, sofern darauf einzutreten sei (act. 1.13). A. liess sich zur Stellungnahme der Untersuchungsleiterin mit Eingabe vom 29. September 2022 vernehmen und hielt am Ausstandsgesuch fest (act. 1.14).
I. Am 6. Oktober 2022 stellte A. bei der Untersuchungsleiterin den Antrag, die ihm bis zum 13. Oktober 2022 angesetzte Frist abzunehmen und ihm nach Zustellung der vollständigen, nachvollziehbaren Akten sowie des Aktenverzeichnisses eine angemessene neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und zur Beantragung von Ergänzungen der Untersuchung anzusetzen (act. 1.7). Daraufhin stellte die Untersuchungsleiterin A. am 10. Oktober 2022 das Aktenverzeichnis des Verfahrens Nr. 442.3-143 zu und wies zugleich den Antrag um Fristerstreckung ab (act. 1.8).
J. A. ersuchte mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 um Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens und eventualiter um Ergänzung der Untersuchung mit den von ihm erwähnten Beweisen (act. 1.9). Mit Verfügung vom
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17. Oktober 2022 wies die Untersuchungsleiterin die von A. gestellten Beweisanträge ab (act. 1.10).
K. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 wies der Leiter Rechtsdienst das Ausstandsgesuch gegen die Untersuchungsleiterin ab (act. 1.2).
L. Mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 sprach F. A. der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig, begangen in der Zeit vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015, und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 65'000.-- (act. 1.11).
M. Gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2022 liess A. am 24. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt dessen kostenfällige Aufhebung sowie die Gutheissung des Ausstandsbegehrens gegenüber der Untersuchungsleiterin unter Aufhebung und Wiederholung der Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt hat, insbesondere die Erstellung und Begründung des Schlussprotokolls vom 7. September 2022 (act. 1).
N. In seiner Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 beantragt der Leiter Rechtsdienst die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Untersuchungsleiterin verweist mit Schreiben vom 17. November 2022 auf die gleichtägige Beschwerdeantwort des Leiters Rechtsdienst (act. 7). A. replizierte mit Eingabe vom 29. November 2022 (act. 9), welche den Beschwerdegegnern am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 10).
O. Am 19. Dezember 2022 reichte der Leiter Rechtsdienst der Beschwerdekammer eine Kopie der am 16. Dezember 2022 erlassenen Strafverfügungen gegen E. und A. zu den Akten (act. 11, 11.1-11.2). Das entsprechende Begleitschreiben wurde A. und der Untersuchungsleiterin am 20. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).
P. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 informierte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerdekammer über die bei ihr am 13. Januar 2023 gegen A. und E. erhobene Anklage (act. 13).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze – worunter auch das Geldwäschereigesetz fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).
1.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
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3. 3.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).
3.2 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Entscheid vom 18. Oktober 2022, mit welchem der Leiter Rechtsdienst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe verneinte. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch damit, dass er während der gesamten Untersuchung des Beschwerdegegners nie gehört worden sei. Es habe weder ein vorgelagertes FINMA-Verfahren gegeben noch habe er im Verfahren der Bundesanwaltschaft Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Zudem erscheine es unglaubwürdig, dass das 32-seitige Schlussprotokoll vom 7. September 2022 innert zwei Tagen ab dem Zeitpunkt der Ausdehnung des Verfahrens verfasst worden sei. Die spät erfolgte Ausdehnung der Untersuchung und damit verhinderten Teilnahmerechte sowie die Ausarbeitung des Schlussprotokolls, ohne dass er sich vorgängig habe äussern können, würden eine krasse Verletzung der Amtspflicht darstellen. Schliesslich habe G., der Gruppenleiter EFD, in diesem Verfahren
- 7 bereits die Strafanzeige der FINMA vom 4. April 2019 eingereicht und sei damit vorbefasst (act. 1.1). Im Rahmen seines Replikrechts führte der Beschwerdeführer am 29. September 2022 ergänzend aus, dass gemäss dem Eidgenössischen Staatskalender die Untersuchungsleiterin G. unterstellt sei. Diese Tatsache sowie der Umstand, dass die Strafanzeige der FINMA von G. eingereicht worden sei, würden ohne Weiteres ausreichen, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Nur weil das Gesetz einen Anspruch auf Stellungnahme vor der Eröffnung des Schlussprotokolls nicht explizit nenne, bedeute dies nicht, dass kein solcher Anspruch bestehe. Auch im gemeinen Strafrecht sehe das Gesetz keinen Anspruch zur Stellungnahme vor Eröffnung des Schlussvorhaltes vor. Gleichwohl bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits vor Eröffnung des Schlussvorhalts Anspruch darauf habe, gehört zu werden. Gemäss Art. 37 Abs. 1 VStrR hätten die Untersuchungsbehörden die materielle Wahrheit zu ermitteln, was sowohl das Untersuchen mit gleicher Sorgfalt von belastenden als auch entlastenden Umständen beinhalte. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr habe die Untersuchungsleiterin – insbesondere durch die späte Verfahrensausdehnung – in krasser Weise gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Ferner müsse das rechtliche Gehör in einem Zeitpunkt gewährt werden, in welchem noch eine ausreichende Offenheit in der Entscheidung bestehe. Auch dies sei vorliegend nicht erfolgt, insbesondere auch mit Blick darauf, dass Ende Jahr die Verfolgungsverjährung einzutreten drohe. Vor diesem Hintergrund erscheine es geradezu ausgeschlossen, dass die Untersuchungsleiterin noch umfangreiche Ermittlungen durchführen werde. So habe sie denn auch die Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schlussprotokoll nur teilweise und letztmalig gutgeheissen. Obschon die Untersuchungsleiterin mit Blick auf die in der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 9. Juni 2022 gestellten Fragen bereits zu diesem Zeitpunkt einen Tatverdacht gegen ihn gehegt habe, sei das Verfahren auf ihn erst am 5. September 2022 ausgedehnt worden. Damit seien seine Teilnahmerechte faktisch ausgehebelt worden (act. 1.14).
4.2 Der Entscheid vom 18. Oktober 2022 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Anhörung vor Erlass des Schlussprotokolls im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer habe erst nach Eingang des Schreibens der Bank C. vom 25. August 2022 ausgedehnt werden können, mit welchem der Untersuchungsleiterin weitergehende Informationen zu den Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank mitgeteilt worden seien. Aufgrund noch offener Fragen bzw. Unklarheiten in Bezug auf die Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank sei die Beantwortung der Auskunftsund Editionsverfügung vom 9. Juni 2022 durch die Bank C. im Rahmen der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich gewesen, welche
- 8 ex ante sowohl belastende als auch entlastende Umstände für den Beschuldigten habe beinhalten können. Dass der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des Schlussprotokolls ohne Einbezug dieser Verantwortlichkeiten bereits vorher weitmöglichst vorbereitet wurden, begründe keinen Anschein von Befangenheit der Untersuchungsleiterin. Vielmehr erweise sich ein solches Vorgehen als rechtmässig und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot überdies auch als angezeigt. Überdies stelle der drohende Eintritt der Verjährung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen objektiven und legitimen Grund dar, um das Verfahren (unter Wahrung der Rechte der beschuldigten Person) voranzutreiben. G. sei nie der Vorgesetzte der Untersuchungsleiterin gewesen. Die im Staatskalender publizierte Gruppeneinteilung des Teams Nr. [...] sei falsch und vermutlich auf fehlende Aktualisierung zurückzuführen. Im bundesinternen Staatskalender «AdminDir» sei die aktuelle Einteilung der Untersuchungsleiterin im Team Nr. [...] mit der Gruppenleiterin F. korrekt erfasst. Hinzu komme, dass G. im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren keine Amtshandlungen vorgenommen habe. Selbst bei Befangenheit eines Vorgesetzten würden dessen allgemein geltende, im konkreten Fall nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber einem ihm unterstellten Mitarbeitenden keinen Ausstandsgrund darstellen (act. 1.2, S. 7 f.).
4.3 Vorliegend erhebt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Rügen wie im Ausstandsverfahren. Der Beschwerdeführer ist weiterhin der Ansicht, die Untersuchungsleiterin habe mehrere besonders krasse Verfahrensfehler begangen. Der beinahe zeitgleiche Erlass des Schlussprotokolls und der Ausdehnungsverfügung habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt. Der Ausstandsgrund liege insbesondere darin, dass diese krassen Verfahrensfehler bewusst begangen worden seien, um den Eintritt der bevorstehenden Verjährung zu verhindern. Ergänzend macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Leiter Rechtsdienst nicht bestreite, dass die Untersuchungsleiterin das Schlussprotokoll bereits vor der Ausdehnung der Untersuchung auf ihn verfasst habe. Vielmehr bestätige er im angefochtenen Entscheid, dass der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des Schlussprotokolls bereits vor der Ausdehnung der Untersuchung auf den Beschwerdeführer vorbereitet worden seien. Keine Behörde beginne mit dem Verfassen eines Schlussprotokolls, solange sie eine Einstellung der Untersuchung noch ernsthaft in Erwägung ziehe. Jemanden noch vor vollständiger Beweiserhebung und vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung für schuldig zu befinden, stelle einen besonders krassen Fall des Anscheins von Befangenheit dar. Spätestens als die Untersuchungsleiterin mit dem Verfassen des Schlussprotokolls begonnen habe, hätte sie die Untersuchung auf den Beschwerdeführer ausdehnen müssen. Durch dieses
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Vorgehen habe die Untersuchungsleiterin seine Verteidigungsrechte ausgehebelt (act. 1, S. 6 ff.; act. 9).
5. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).
5.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Rechtsprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2; HAURI, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.;
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KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Untersuchungsleitung begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; KONO- PATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).
5.3 Im Rahmen des Verfahrens Nr. 442.3-143 hat die Untersuchungsleitung die Bank C. mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 12. September 2019, 4. Februar 2020, 15. März 2022 und 9. Juni 2022 aufgefordert, zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts alle sachdienlichen Unterlagen mit Informationen zu den natürlichen Personen einzureichen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung zu D. verantwortlich waren (Verfahrensakten, pag. 030 1 ff., 030 99 ff., 030 106 ff., 030 157 ff.). Die angeforderten Unterlagen resp. Auskünfte reichte die Bank C. nicht, nur zögerlich, innert mehrfach erstreckter Frist oder in geschwärzter Form ein (Verfahrensakten, pag. 030 7 ff., 030 24 ff., 032 1 ff., 033 1 ff., 034 1 ff.). Dies hat die Untersuchungsleitung u.a. veranlasst, die Bank C. mit Verfügung vom 4. Februar 2020 unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle aufzufordern, sämtliche bankinternen Unterlagen zur Geschäftsbeziehung mit D. ungeschwärzt einzureichen (Verfahrensakten, pag. 030 99 ff.). Die Bank C. reichte die angeforderten Unterlagen am 9. März 2020 auf einem passwortgeschützten Datenträger ein, erhob jedoch zugleich Einsprache gegen dessen Durchsuchung (Verfahrensakten, pag. 036 1). Das Entsiegelungsverfahren endete mit Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2021 zu Gunsten des Beschwerdegegners (Verfahrensakten, pag. 036 381 ff., 036 480 ff.). Gestützt auf die Verfügung vom 15. März 2022 führte die Bank C. am 17. Mai 2022 u.a. aus, dass die Mitarbeitenden der Geldwäschereifachstelle «H.» für die Wahrnehmung der Meldepflicht für die Kontobeziehung von D. verantwortlich gewesen seien. Es seien zahlreiche Mitarbeitende der Bank in die getätigten Abklärungen involviert gewesen, weshalb es nicht möglich sei, einer individuellen Person ein mutmassliches Fehlverhalten anzulasten. Die Kundenbeziehung zu D. sei im Rahmen der geldwäschereigesetzlich verlangten Abklärungen wiederholt überprüft und ihre Fortführung periodisch neu bewilligt worden (Verfahrensakten, pag. 030 106 ff., 030 120 ff.). In der letzten Auskunfts- und Editionsverfügung vom 9. Juni 2022 hielt die Untersuchungsleiterin fest, zur weiteren
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Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts benötige es zusätzliche Informationen zu den natürlichen Personen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung zu D. verantwortlich gewesen seien, sowie weitere Unterlagen, namentlich zu Organisation und Hierarchie im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung im Zeitraum vom 10. Juni 2013 bis zum 1. Juli 2016 (act. 1.15). Im Schreiben vom 25. August 2022 gab die Bank C. u.a. an, dass der Beschwerdeführer, Teamleiter der unabhängigen Fachstelle für GwG-bezogene Untersuchungen «H.», sich im Zeitraum vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 mit einer Meldung für die Kundenbeziehung zu D. befasst habe. Für den schlussendlichen Entscheid, ob eine Meldung abgesetzt werde oder nicht, seien Mitarbeitende des Teams H. und nicht der Beschwerdeführer formell verantwortlich gewesen. E. sei bis am 31. Mai 2017 Mitarbeiter der I. Group gewesen und habe in dieser Funktion die Front in Compliance-Fragen unterstützt. Den Entscheid über den Bestand bzw. Nichtbestand einer Meldepflicht nach Art. 9 GwG habe jedoch nicht I. Group, sondern die Abteilung H. getroffen (act. 1.6).
5.4 Aus dem soeben dargestellten Verlauf der Untersuchung erhellt, dass sich die Untersuchungsleiterin insbesondere aufgrund der von der Bank C. gelieferten Unterlagen über den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung bereits vor Erlass der Ausdehnungsverfügung vom 5. September 2022 Klarheit verschaffen konnte. Ein Verdacht wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG hatte sich aus Sicht der Untersuchungsleiterin bereits zuvor erhärtet. Für sie war offenbar erstellt, dass eine Verletzung der Meldepflicht begangen worden war, nicht aber abschliessend, wer dafür verantwortlich zeichnete. Angesichts des drohenden Verjährungseintritts hatte die Untersuchungsleiterin allen Anlass, mit der Ausarbeitung des Schlussprotokolls zu beginnen, auch auf das «Risiko» hin, dass die persönlichen Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank C. für die Verletzung der Meldepflicht letztlich nicht hinreichend hätten geklärt werden können und die Untersuchung hätte eingestellt werden müssen. Bei dieser Sachlage und angesichts des Aktenumfanges ist es naheliegend und grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Untersuchungsleiterin mit der Ausarbeitung des Schlussprotokolls vom 7. September 2022 begonnen und den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung ohne Einbezug der konkreten Verantwortlichkeiten bereits vorher vorbereitet hatte, bevor sie mit Antwortschreiben der Bank C. vom 25. August 2022 die benötigten Angaben über die verantwortlichen Personen, u.a. den Beschwerdeführer, erhalten hat. Der Umstand allein, dass die Untersuchungsleiterin mit der Ausarbeitung des Schlussprotokolls bereits vor der Ausdehnung der Untersuchung auf den
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Beschwerdeführer begonnen hat, vermag jedenfalls keinen Anschein der Befangenheit zu begründen.
5.5 Nachdem die Bank C. die angeforderten Unterlagen nur zögerlich, teilweise geschwärzt und erst auf Androhung einer Busse nach Art. 292 StGB herausgeben hatte und sich auch mit Schreiben vom 17. Mai 2022 auf den Standpunkt stellte, dass es nicht möglich sei, das vom Beschwerdegegner behauptete Fehlverhalten individuellen Personen anzulasten (Verfahrensakten, pag. 030 125), ist es nachvollziehbar, dass sich die Untersuchungsleiterin veranlasst sah, am 9. Juni 2022 eine weitere (letzte) Auskunfts- und Editionsverfügung zu erlassen, um u.a. zusätzliche Informationen zu den natürlichen Personen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS verantwortlich waren, erhältlich zu machen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es liege «die Vermutung nahe», dass die Untersuchungsleiterin ihn bereits für schuldig befunden habe, als sie mit dem Verfassen des Schlussprotokolls begonnen habe (act. 1, S. 12 Ziff. 28, S. 13 Ziff. 30), blendet er aus, dass die Bank C. noch mit Schreiben vom 17. Mai 2022 u.a. mitgeteilt hatte, es sei nicht möglich, das vom Beschwerdegegner behauptete Fehlverhalten individuellen Personen anzulasten, weshalb sie die Prüfung einer Einstellung der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung vorschlug (Verfahrensakten, pag. 030 125). Bei dieser Sachlage ist es naheliegend, dass sich die Untersuchungsleiterin veranlasst sah, am 9. Juni 2022 eine (letzte) Auskunfts- und Editionsverfügung zu erlassen, um u.a. zusätzliche Informationen zu den natürlichen Personen, welche bei der Bank C. intern für die Erstattung der Meldung an die MROS im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung zu D. verantwortlich gewesen waren, erhältlich zu machen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung zielten die in der Auskunfts- und Editionsverfügung vom 9. Juni 2022 gestellten Fragen nicht (zwangsläufig) darauf ab, den Beschwerdeführer zu belasten (vgl. act. 1, S. 6 Ziff. 21). Hinzu kommt, dass der Erlass einer Eröffnungsverfügung im VStrR nicht vorgeschrieben ist (BGE 106 IV 413 E. 2) und die Eröffnung der Untersuchung auch mündlich oder konkludent erfolgen kann (VEST, Basler Kommentar, 2020, Art. 19 VStrR N. 15). Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Behörde mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Laut Bundesgericht gilt ein Verfahren auch als dann ausreichend eröffnet, wenn sich erst aus dem Schlussprotokoll ergibt, dass ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.2). Damit kann das Schlussprotokoll bei Fehlen eines förmlichen Eröffnungsbeschlusses als Beleg für die Eröffnung einer Untersuchung dienen und unter Umständen wird die beschuldigte Person erst durch das Eröffnen des Schlussprotokolls über eine gegen sie
- 13 geführte Verwaltungsstrafuntersuchung informiert (BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 61 VStrR N. 2). Der beinahe zeitgleiche Erlass der Ausdehnungsverfügung und des Schlussprotokolls ist daher grundsätzlich zulässig und nicht geeignet, vorliegend Anschein der Befangenheit der Untersuchungsleiterin zu begründen.
5.6 5.6.1 Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, vermag der Beschwerdeführer den Anschein von Befangenheit nicht mit der fehlenden Anhörung vor Erlass des Schlussprotokolls vom 7. September 2022 zu begründen. 5.6.2 Für die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung ist die Verwaltung zuständig (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der untersuchende Beamte erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis (Art. 37 Abs. 1 VStrR). Erachtet der untersuchende Beamte die Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR).
5.6.3 Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wurde, besteht in verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchungen keine Verpflichtung, der beschuldigten Person bereits vor Eröffnung des Schlussprotokolls das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. act. 1.1, S. 7 Ziff. 31). Das Institut des Schlussprotokolls ist ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches der Verwaltung gebietet, vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der verfahrensunterworfenen Person einzuholen und ihr Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Wortlaut des Gesetzes erst für die Phase der Eröffnung des Schlussprotokolls zwingend vorgesehen (vgl. E. 5.6.2 hiervor; s.a. BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 61 VStrR N. 1). Beim Schlussprotokoll handelt es sich um eine unverbindliche Mitteilung an die beschuldigte Person, wie die Behörde nach ihrem jeweiligen Kenntnisstand die Untersuchung (vorläufig) abzuschliessen bzw. auf welcher Grundlage sie ihren Entscheid in der untersuchenden Strafsache zu treffen gedenkt, ohne sich dabei weitgehendst festgelegt zu haben (BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 61 VStrR N. 2). In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen erst in der Endphase einer Untersuchung hinreichend geklärt werden kann, welche natürlichen Personen für ein Verhalten einer juristischen Person verantwortlich sein könnten, ist es nachvollziehbar, dass die Untersuchungsbehörde mögliche beschuldigte Personen mit dem Zwischenergebnis ihrer Untersuchung vorerst nicht konfrontiert und ihnen das rechtliche Gehör erst mit Zustellen des Schlussprotokolls gewährt. Da im
- 14 vorliegenden Fall demnächst der Eintritt der Verfolgungsverjährung droht, erweist sich die Entscheidung der Untersuchungsleiterin, dem Beschwerdeführer erst mit Eröffnung des Schlussprotokolls das rechtliche Gehör zu gewähren, als zulässig und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Von einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und einem Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz kann keine Rede sein. 5.6.4 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Untersuchungsleiterin habe sein Gesuch vom 10. September 2022 um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Schlussprotokoll am 14. September 2022 nur teilweise bewilligt und mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 sämtliche Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen (act. 1, S. 6, 11). Die Untersuchungsleiterin hat das erste Fristerstreckungsgesuch vom 10. September 2022 teilweise bewilligt und die Frist bis zum 13. Oktober 2022 erstreckt (act. 1.6). Das am 13. Oktober 2022 eingereichte zweite Fristerstreckungsgesuch sowie die gestellten Beweisanträge wies die Untersuchungsleiterin mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 ab, mithin nachdem der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren gegen sie eingereicht hatte. Somit bildete die Verfügung vom 17. Oktober 2022 nicht Gegenstand des hier angefochtenen Ausstandsentscheids. Da die Beschwerdekammer praxisgemäss ausschliesslich den Gegenstand des vorinstanzlichen Ausstandsentscheids überprüft (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.25 vom 23. September 2020 E. 4.5.2 m.w.H.), ist diese Rüge an dieser Stelle nicht zu hören. 5.6.5 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der fast zeitgleiche Erlass der Ausdehnungsverfügung und des Schlussprotokolls sowie die teilweise bewilligte Fristerstreckung darauf abgezielt hätten, dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner Verteidigungsrechte zu verunmöglichen. Ein Ausstandsgrund ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 5.7 5.7.1 Zuletzt ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Untersuchungsleiterin G. unterstehe bzw. unterstanden habe und auch aus diesem Grund befangen sei. Allein der Umstand genüge, dass gemäss Staatskalender die Untersuchungsleiterin als dem Team Nr. [...] zugehörig ausgewiesen werde, welches G. aktuell leite, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken (act. 1, S. 14). 5.7.2 Im Briefkopf der Strafanzeige der FINMA vom 4. April 2019 wurde G. als Kontaktperson angegeben (act. 1.12). Damit kann davon ausgegangen werden, dass G. an der Ausarbeitung der Strafanzeige resp. am dieser vorangehenden Enforcementverfahren gegen die Bank C. beteiligt war. Dement-
- 15 sprechend durfte G. nach dem Wechsel zum Beschwerdegegner aufgrund seiner Vorbefassung mit dem Fall an der Untersuchung Nr. 442.3-143 nicht beteiligt sein (s.a. Art. 56 lit. b StPO; BGE 148 IV 137 E. 5.4; 143 IV 69 E. 3.1). Dies wird vom Beschwerdegegner auch nicht in Frage gestellt. Vielmehr wendet der Beschwerdegegner ein, dass die Untersuchungsleiterin G. nie unterstellt gewesen sei. Die im Staatskalender publizierte Gruppeneinteilung sei falsch und vermutlich darauf zurückzuführen, dass zwar die Gruppenleitung aktualisiert worden, jedoch seit längerem versehentlich keine Aktualisierung der Mitarbeitenden des Teams Nr. [...] erfolgt sei. Im bundesinternen Staatskalender «AdminDir» sei die aktuelle Einteilung der Untersuchungsleiterin im Team Nr. [...] mit der Gruppenleiterin F. korrekt erfasst. Hinzu komme, dass G. im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren keine Amtshandlungen vorgenommen habe. Selbst bei Befangenheit eines Vorgesetzten würden dessen allgemein geltende, im konkreten Fall nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber einem ihm unterstellten Mitarbeitenden keinen Ausstandsgrund darstellen (act. 1.1, S. 7). 5.7.3 Laut dem in den Akten befindlichen Auszug aus der gedruckten Version des Eidgenössischen Staatskalenders (Stand 4. Januar 2022) war die Untersuchungsleiterin im Team Nr. [...] zugeteilt, wobei als Gruppenleiter des Teams Nr. [...] der Jurist G. eingetragen war (act. 1.14, Beilage). Die Funktion von G. als Gruppenleiter des Teams Nr. [...] deckt sich mit den Angaben in der Onlineversion des Staatskalenders (act. 1.14, Beilage). Aus dem dem angefochtenen Entscheid beigelegten Auszug aus dem Staatskalender «Admin- Dir» geht zwar hervor, dass die Untersuchungsleiterin im Team Nr. [...] tätig ist. Indes ist dieser Auszug undatiert, weshalb es sich nicht abschliessend feststellen lässt, ob die Untersuchungsleiterin während der gesamten Untersuchung Nr. 442.3-143 zu keinem Zeitpunkt G. unterstellt war. Ausserdem handelt es sich beim Staatskalender «AdminDir» um einen bundesinternen Kalender, welcher der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Ob der Eintrag im Eidgenössischen Staatskalender tatsächlich falsch war, wie dies der Beschwerdegegner einwendet, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Ausstand der Untersuchungsleiterin sich allein aus der möglicherweise bestandenen Weisungsgebundenheit gegenüber G. nicht ableiten lässt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2009.25-28 vom 20. Mai 2009 E. 2.5). Hinzu kommt, dass den Angaben des Beschwerdegegners zufolge G. im Verfahren Nr. 442.3-143 nicht beteiligt war. Weder aus den vorliegenden Verfahrensakten noch den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich Hinweise darauf, dass G. in das Verfahren involviert gewesen wäre und die ihm möglicherweise zugestandene Weisungsbefugnis ausgeübt hätte. Allein die allgemein geltende, im konkreten Fall aber nicht ausgeübte Weisungsbefugnis des Vorgesetzten gegenüber einer ihm unterstellten Person https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=01.12.2022&to_date=20.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F148-IV-137%3Ade&number_of_ranks=0#page137 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=01.12.2022&to_date=20.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-69%3Ade&number_of_ranks=0#page69 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=01.12.2022&to_date=20.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-69%3Ade&number_of_ranks=0#page69
- 16 reicht für ein Ausstandsbegehren nicht aus (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4). 5.7.4 An dieser Schlussfolgerung vermag auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2022 vom 9. September 2022 nichts zu ändern, da es vorliegend nicht einschlägig ist. In diesem Urteil ging es um den Einsatz von Gerichtsschreiberinnen als Richterinnen bzw. Gerichtsschreibern als Richter. Das Bundesgericht erachtete es als ausschlaggebend, dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion gegenüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung oder gegenüber den Strafbehörden in einem Weisungsverhältnis gestanden hätten, womit zumindest der Anschein bestanden habe, dass es im konkreten Fall an der erforderlichen Unabhängigkeit eines Gericht gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gemangelt habe. Zum einen ist vorliegend das Verhältnis einer Untersuchungsbeamtin im Verhältnis zum Gruppenleiter zu beurteilen. Zum anderen sind keine Hinweise ersichtlich, dass G. an der von der Untersuchungsleiterin geführten Untersuchung Nr. 442.3-143 beteiligt gewesen wäre (supra E. 5.7.3). Allein aus dem Umstand, dass der Eidgenössische Staatskalender nicht rechtzeitig nachgeführt wurde, vermag der Beschwerdeführer keine Befangenheit der Untersuchungsleiterin abzuleiten. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid vom 18. Oktober 2022 in allen Punkten als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 17 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 31. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst - B., Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst - Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).