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Bundesstrafgericht 12.07.2022 BV.2022.1

12 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,651 parole·~18 min·3

Riassunto

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

Testo integrale

Beschluss vom 12. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. AG, 2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt François M. Bianchi und/oder Fürsprecher Sandro Abegglen,

Beschwerdeführerinnen

gegen

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD,

Beschwerdegegner

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR) Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO) Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BV.2022.1, BV.2022.2 Nebenverfahren: BP.2022.3, BP.2022.4, BP.2022.5, BP.2022.6

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen des durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) geführten Enforcementverfahrens 1 liessen die A. AG und die B. AG (nachfolgend zusammen «A. und B. AG») mit Schreiben vom 23. November 2020 der FINMA u.a. Folgendes mitteilen (act. 1.3):

Aus den vorgenannten Gründen ersuchen wir Sie namens und im Auftrag von A. und B. AG, falls sie Verfahrensakten aus dem FINMA Enforcementverfahren (1) an eine Strafverfolgungsbehörde der Schweiz ganz oder teilweise herausgeben: 1. diese nur nach einer üblichen und effektiven Methode (…) versiegelt an die Strafverfolgungsbehörde herauszugeben; und 2. gleichzeitig der Strafverfolgungsbehörde das diesem Schreiben beigefügte Siegelungsgesuch (samt Vollmacht) zu übergeben.

In dem diesem Schreiben beigefügten Gesuch verlangten die A. und B. AG Folgendes:

[…] die Siegelung gemäss Art. 248 StPO: 1. der FINMA Verfügung vom 2. März 2017 betreffend Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten und der FINMA Verfügung vom 31. Januar 2020 betreffend Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Organisationserfordernis, welche im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) ergingen; 2. sämtlicher Berichte, Zwischenberichte o.ä. sowie sämtliche Beilagen, welche durch C. AG als Prüfbeauftragte oder die Anwaltskanzlei D. als Untersuchungsbeauftragte im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erstellt wurden; 3. sämtlicher Aktennotizen, Memoranden, Aufbereitungen, Dokumentenlieferungen o.ä., welche durch A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter sowie deren Beauftragte) erstellt und der FINMA, C. AG oder der Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung zur Verfügung gestellt bzw. eingereicht wurden; 4. sämtlicher Korrespondenz zwischen FINMA, C. AG, der Anwaltskanzlei D. und A. und B. AG (inkl. ihrer Vertreter) im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung, inklusive sämtlicher in dieser Korrespondenz enthaltenen Beilagen; und 5. sämtlicher durch die FINMA, C. AG oder die Anwaltskanzlei D. im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) und/oder der vorangehenden FINMA Abklärung erhobenen Informationen und Unterlagen, inklusive durch Vorstehende erstellte Akten- und Gesprächsnotizen.

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B. Am 5. November 2021 reichte die FINMA beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eine Strafanzeige ein gegen die verantwortlichen Personen der A. und B. AG wegen des Verdachts der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Die FINMA legte ihrer Strafanzeige ihre Verfügungen vom 31. Januar 2020 betreffend das Enforcementverfahren 1 sowie vom 23. Juli 2021 betreffend das Enforcementverfahren 2 sowie das Siegelungsgesuch der A. und B. AG vom 23. November 2020 bei. Am 25. November 2021 ersuchte das EFD die FINMA um Ergänzung ihrer Strafanzeige durch Zustellung der gesamten Verfahrens- und Abklärungsakten betreffend die Enforcementverfahren 1 und 2, welche den der Anzeige beiliegenden Verfügungen zugrunde liegen. Mit Verfügung vom 25. November 2021 trat der Strafrechtsdienst des Generalsekretariats EFD (GS-EFD) nicht auf das Siegelungsgesuch von A. und B. AG vom 23. November 2020 ein (vgl. hierzu act. 1.1 und 1.5, jeweils Rz. 1–4). Die diesbezüglichen Beschwerden wurden sowohl durch den Rechtsdienst EFD in erster Instanz als auch durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgewiesen (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.42 vom 3. Januar 2022).

C. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 reichten die A. und B. AG dem EFD ein erneutes Siegelungsgesuch ein in Bezug auf sämtliche Unterlagen und Akten aus dem FINMA-Enforcementverfahren 2 und der vorhergehenden Vorabklärung sowie dem FINMA-Enforcementverfahren 1 und der vorhergehenden Vorabklärung. Dabei wurde ausgeführt, dieses Siegelungsgesuch beziehe sich auch auf denjenigen Teil der FINMA-Akten, der zum Zeitpunkt des Erhalts des vorliegenden Gesuchs vom EFD noch nicht beigezogen bzw. erhalten worden sei. Diesen Teil betreffend entfalte das Siegelungsgesuch Wirkung ab Behändigung bzw. Erhalt der Akten und Unterlagen durch das EFD (act. 1.4).

D. Am 23. Dezember 2021 hat die FINMA dem EFD mit zwei separaten Schreiben zusätzliche Akten mit Bezug auf die Enforcementverfahren 1 und 2 zugestellt (vgl. hierzu act. 1.1, Rz. 9 und act. 1.5, Rz. 8). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2021 trat der Strafrechtsdienst des Generalsekretariats EFD (GS-EFD) nicht auf das Siegelungsgesuch der A. und B. AG vom 3. Dezember 2021 ein (act. 1.5).

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E. Mit Entscheid vom 11. Januar 2022 (act. 1.1) wies der Rechtsdienst EFD die von der A. und B. AG gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2021 erhobene Beschwerde vom 31. Dezember 2021 (act. 1.6) ab.

F. Dagegen gelangten die A. und B. AG mit Beschwerde vom 17. Januar 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragen Folgendes:

1. Es sei der Beschwerdeentscheid des Leiters Rechtsdienst EFD, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, vom 11. Januar 2022 im Verfahren 442.3-217 vollumfänglich aufzuheben und der Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 3. Dezember 2021 auf Siegelung sei gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid des Leiters Rechtsdienst EFD, Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, vom 11. Januar 2022 im Verfahren 442.3-217 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt., zulasten der Beschwerdegegnerin.

Gleichzeitig stellen die A. und B. AG den folgenden prozessualen Antrag:

Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdegegnerin vorsorglich die Einsicht in folgende Unterlagen zu verbieten: a) sämtliche Unterlagen und Akten aus (i) dem FINMA-Enforcementverfahren 2 und der vorhergehenden Vorabklärung sowie (ii) dem FINMA-Enforcementverfahren 1 und der vorhergehenden Vorabklärung, inklusive: - FINMA Verfügung vom 2. März 2017 betreffend Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten, welche im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) erging; - FINMA Verfügung vom 31. Januar 2020 betreffend Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Organisationserfordernis, welche im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1) erging; - FINMA Verfügung vom 23. Juli 2021 im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (2); - Bericht des Untersuchungsbeauftragten vom 13. März 2018 im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1), inklusive allfälliger Beilagen; - Bericht des Untersuchungsbeauftragten vom 27. September 2019 im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (1), inklusive allfälliger Beilagen; - Bericht des Untersuchungsbeauftragten vom 15. Juli 2020 im Rahmen des FINMA Enforcementverfahrens (2), inklusive allfälliger Beilagen; - Aktenverzeichnis des FINMA Enforcementverfahrens (1); - Aktenverzeichnis des FINMA Enforcementverfahrens (2); und

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- sämtliche weitere von der Vorinstanz bei der FINMA ersuchte und erhaltene Unterlagen, insbesondere solche, die im Aktenverzeichnis des FINMA-Enforcementverfahrens 2 sowie dem FINMA-Enforcementverfahren 1 aufgeführt sind.

G. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für Widerhandlungen gegen Art. 37 GwG (siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]) ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze gemäss Art. 1 Abs. 1 FINMAG nichts anderes bestimmen (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Verfolgende und urteilende Behörde ist das GS-EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 lit. e der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]).

2. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide ist nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

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2.2 Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid, mit welchem ihr Antrag auf Siegelung bestimmter Unterlagen abgewiesen wurde, berührt und sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zu gleichgelagerten Sachverhalten bereits die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2021.42 vom 3. Januar 2022 E. 2.2; BV.2021.15 vom 29. September 2021 E. 2.7; BV.2021.7 vom 22. März 2021 E. 2.3). Auf deren form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Grundlage des vorliegenden Beschwerdegegenstandes bildet das von den Beschwerdeführerinnen am 3. Dezember 2021 gestellte Siegelungsgesuch (act. 1.4). Dieses betrifft «sämtliche Unterlagen und Akten aus (i) dem FINMA-Enforcementverfahren 2 und der vorhergehenden Vorabklärung sowie (ii) dem FINMA-Enforcementverfahren 1 und der vorhergehenden Vorabklärung». Das Siegelungsgesuch umfasse gemäss den Angaben der Beschwerdeführerinnen auch die jeweiligen Verfügungen der FINMA, welche in den beiden Enforcementverfahren erlassen worden seien (siehe act. 1.4, S. 1). Inhaltlich betrifft das vorliegend zur Diskussion stehende Siegelungsgesuch damit Unterlagen, welche bereits Gegenstand eines entsprechenden Ersuchens der Beschwerdeführerinnen vom 23. November 2020 bildeten (siehe dazu oben Sachverhalt, lit. A). Über Letzteres hat die Beschwerdekammer mit Beschluss BV.2021.42 vom 3. Januar 2022 bereits abschliessend entschieden. Entsprechend kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die bereits im Siegelungsgesuch vom 23. November 2020 erwähnten Unterlagen könnten nicht Gegenstand eines erneuten Siegelungsbegehrens sein (act. 1.1, Rz. 26). Die von den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich erhobenen Einwände erweisen sich durchwegs als unbegründet (vgl. hierzu act. 1, Rz. 30 ff.). Soweit auch das neue Begehren um Siegelung vom 3. Dezember 2021 dieselben Unterlagen betrifft wie das Siegelungsgesuch vom 23. November 2020 geht es in der Sache selbst um die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit des Beizugs der gleichen Unterlagen im Rahmen des gleichen Strafverfahrens. Diesbezüglich besteht keinerlei Anlass, auf den Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. Januar 2022 zurückzukommen. Den zur Beurteilung im vorliegenden Verfahren verbleibenden Gegenstand bilden somit noch die Akten aus dem FINMA-Enforcementverfahren 2 und der vorhergehenden Vorabklärung sowie allfällige, im Siegelungsgesuch vom 23. November 2020 nicht aufgeführte Akten aus dem FINMA-Enforcementverfahren 1 und der vorhergehenden Vorabklärung.

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4. 4.1 Die Beschwerdekammer und das Bundesgericht haben in letzter Zeit bereits mehrere ähnlich gelagerte Fälle wie den vorliegenden beurteilt.

4.2 4.2.1 Gegenstand des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 vom 21. Dezember 2020 bildete unter anderem das Ersuchen einer Bank um Siegelung von Dokumenten, welche sie im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens der FINMA eingereicht hatte und in der Folge als Beilage einer Strafanzeige der FINMA dem Beschwerdegegner übermittelt wurden. Die Beschwerdekammer hielt diesbezüglich fest, die Kenntnisnahme und Prüfung einer Strafanzeige der FINMA und der dieser beiliegenden Aktenstücke durch den Beschwerdegegner stelle keine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR dar, die der Bank vorgängig ein Siegelungsrecht eingeräumt hätte. Die Bank sei nicht legitimiert, die Siegelung dieser Unterlagen zu verlangen (siehe E. 4.3.3). Im Übrigen wäre die Bank als Nichtgewahrsamsinhaberin allenfalls als Dritte zur Erhebung einer Einsprache legitimiert gewesen, habe aber das hierfür notwendige eigene rechtlich geschützte Interesse nicht darzulegen vermocht (siehe E. 4.3.5). Die entsprechenden Überlegungen gälten sinngemäss auch für die vom Beschwerdegegner rechtshilfeweise bei der Bundesanwaltschaft erhobenen Akten, weshalb der Bank auch diesbezüglich die Legitimation zur Erhebung der Einsprache abzusprechen sei (siehe E. 4.4.3).

4.2.2 In seinem Urteil 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 wies das Bundesgericht die von der Bank gegen den vorerwähnten Beschluss der Beschwerdekammer erhobene Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Dabei erwog es unter anderem, der Beschwerdegegner habe im konkreten Fall die fraglichen Unterlagen per Rechtshilfe seitens der Bundesanwaltschaft bzw. per Aktenherausgabe im Rahmen einer Strafanzeige seitens der FINMA erhoben und zu den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens genommen. Inhaberinnen dieser Verfahrensakten aus dem Straf- bzw. Bankenaufsichtsverfahren seien die betreffenden Bundesbehörden. Die Bank sei nicht Inhaberin im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO der behördlichen Verfahrensakten, weshalb sie diesbezüglich auch nicht siegelungsberechtigt sei. Der Umstand, dass die Bank gewisse Unterlagen ursprünglich für das Straf- bzw. Bankenaufsichtsverfahren ediert hatte, ändere daran nichts (siehe E. 5.6). Weiter sei die Praxis des Bundesgerichts, wonach ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein können, die nicht Inhaber/innen der edierten oder sichergestellten Aufzeichnungen seien, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Bank keine eigenen Geheimnisse im

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Sinne von Art. 171–173 StPO geltend mache. Als indirekt beschwerte Drittperson wäre die Bank nur siegelungsberechtigt, wenn sie in eigenen schutzwürdigen Geheimnisrechten unmittelbar betroffen wäre. Dabei begründen das Bankkundengeheimnis, allgemeine «Geschäftsgeheimnisse» oder das Verbot des Selbstbelastungszwangs im vorliegenden Zusammenhang keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte der betroffenen Bank. Im Übrigen sei die Bank auch nicht zur Wahrung der Interessen von weiteren Drittpersonen, etwa Kunden oder Mitarbeitenden, befugt (siehe E. 5.7). Für dieses Ergebnis spreche im Übrigen, neben den klaren Wortlauten von Art. 50 Abs. 3 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO, auch die Systematik des Gesetzes (Art. 46– 50 VStrR; Art. 244–248 StPO): Das VStrR und die StPO sähen die «Einsprache» bzw. das Siegelungsbegehren als Rechtsbehelf nach zwangsmassnahmenrechtlichen Untersuchungshandlungen vor. In Frage kämen primär die vorläufige Sicherstellung von Aufzeichnungen nach einer Hausdurchsuchung oder die Beweiserhebung per Editionsbefehl. Beim amts- oder rechtshilfeweisen Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren handle es sich nicht um eine Zwangsmassnahme gegen die beschuldigte Person oder gegen mitbetroffene Dritte. Anders zu entscheiden hiesse im Übrigen, dass bei allen Aktenbeizügen aus anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren jene Personen, von denen die Aufzeichnungen ursprünglich erhoben wurden, auch noch im (neuen) separaten Strafverfahren Siegelungsansprüche erheben könnten. Dies widerspräche aber dem Sinn und Zweck des strafprozessualen Rechtsbehelfes der Siegelung und dem Grundsatz der sogenannten «Behördenöffentlichkeit» von amtlichen Verfahrensakten (siehe E. 5.8). Dass die Beschwerdekammer die Siegelungsfähigkeit der beigezogenen Verfahrensakten bzw. die Siegelungsberechtigung der Bank verneint habe und auf das betreffende Entsiegelungsgesuch des Beschwerdegegners nicht eingetreten sei, halte vor Bundesrecht stand (siehe E. 5.10).

4.3 4.3.1 Der Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.7 vom 22. März 2021 betraf ein Nichteintreten des Beschwerdegegners auf das Ersuchen einer Bank um Siegelung von durch die Bank im aufsichtsrechtlichen Verfahren der FINMA eingereichten Dokumenten, welche in der Folge als Beilage einer Strafanzeige der FINMA dem Beschwerdegegner übermittelt wurden. Die Beschwerdekammer schützte diesen Entscheid des Beschwerdegegners. Sie kam zum Schluss, dass die Prüfung der Strafanzeige der FINMA und deren Beilagen keine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR sei, die der Bank ein Siegelungsrecht einräume. Der untersuchende Beamte habe die Pflicht gehabt, die eingereichte Strafanzeige (samt deren Beilagen) zu sichten, um entscheiden zu können, ob der für die Eröffnung einer Untersuchung not-

- 9 wendige Tatverdacht gegeben sei (siehe E. 4.3). Der vorinstanzliche Entscheid wurde ausserdem mit dem Argument bestätigt, dass die Bank nicht Inhaberin der von der FINMA eingereichten Unterlagen war. Als Drittperson hätte sie ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse darlegen müssen, was ihr in casu nicht gelungen sei (siehe E. 4.4).

4.3.2 Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 ab. Die Begründung des Bundesgerichts entspricht im Wesentlichen derjenigen seines Urteils vom 14. Dezember 2021 (siehe E. 4.2.2 oben).

4.4 Beim Beschwerdegegenstand, der dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021 zugrunde lag, handelte es sich ebenfalls um ein Nichteintreten des Beschwerdegegners auf einen durch den Beschuldigten gestellten Antrag auf Siegelung sämtlicher rechtshilfeweise oder informell von der FINMA im Zusammenhang mit deren Strafanzeige beigezogenen Unterlagen und Aufzeichnungen sowie sämtlicher von anderen Behörden oder Dritten beigezogenen bzw. edierten Unterlagen und schriftlichen Auskünften. Dabei hielt die Beschwerdekammer mit ausführlicher Begründung fest, dass die Prüfung einer eingereichten Strafanzeige und der ihr zugrunde liegenden Verfahrensakten keine Zwangsmassnahme sei (siehe E. 2.4–2.5). Insbesondere handle es sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne von Art. 50 VStrR, weshalb es an der Grundlage für die Geltendmachung von Durchsuchungseinwendungen fehle (siehe E. 3.3). Dies gelte selbst dann, wenn die nachträgliche Aufforderung des untersuchenden Beamten zur Einreichung der der Strafanzeige zugrunde liegenden Verfahrensakten als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde (siehe E. 3.3 und auch E. 2.4.4). Nach eingehender Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Siegelung aus verschiedenen Rechtsschutzüberlegungen dennoch möglich sein müsse (siehe E. 3.4.1–3.4.4), hielt die Beschwerdekammer fest, dass weder eine Rechtsgrundlage für die beantragte Siegelung noch Raum und Notwendigkeit für einen weitergehenden Grundrechtsschutz bestehe, ohne nicht nur die Rechtshilfe-, sondern auch die Anzeigepflicht der FINMA gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG an sich in Frage zu stellen. Eine Ausweitung der Siegelungstatbestände von Art. 50 VStrR unter Verwendung einer vom Gesetz abweichenden Definition der «Zwangsmassnahmen» gemäss Art. 45 ff. VStrR, der «Durchsuchung» sowie der «Papiere» gemäss Art. 50 VStrR widerspräche nicht nur den spezifischen gesetzlichen Vorgaben, sondern führte auch zu einer Durchbrechung der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung und insbesondere des Rechtsmittelsystems mit absurden Ergebnissen. Eine Siegelung von zur Strafanzeige gehörenden Verfahrensakten zuzulassen, würde bedeuten,

- 10 dass eine Person auf eine von Amtes wegen erfolgte Strafanzeige gegen sie oder andere einwirken sowie diese einstweilen und auf abweisenden Entsiegelungsentscheid hin unter Umständen sogar definitiv blockieren könnte, wobei ein solches Ergebnis abwegig wäre (siehe E. 3.5).

4.5 Die obgenannte Rechtsprechung der Beschwerdekammer wurde bis heute bestätigt, so auch im die Beschwerdeführerinnen betreffenden und eingangs erwähnten Beschluss BV.2021.42 vom 3. Januar 2022. Schliesslich betraf auch der Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.44 vom 4. Mai 2022 ein Nichteintreten des Beschwerdegegners auf ein Ersuchen einer Bank um Siegelung sämtlicher allenfalls an (Verwaltungs-)Strafbehörden zu übermittelnde Unterlagen, Dokumente und Daten im Zusammenhang mit verschiedenen durch die FINMA geführten Enforcementverfahren. Die Beschwerdekammer wies die von der Bank dagegen erhobene Beschwerde unter Bezugnahme auf die eben dargelegte Praxis (siehe E. 4.2–4.5) ebenfalls ab.

5. 5.1 Die den aufgeführten Urteilen des Bundesgerichts und Beschlüssen der Beschwerdekammer zugrunde liegenden Erwägungen führen auch zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.

5.2 Bei den dagegen vorgebrachten Argumenten, wonach gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO auch eine Siegelung bzw. ein Recht auf Siegelung ausserhalb von Zwangsmassnahmen bestünden, was auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts zu beachten sei (siehe act. 1, Rz. 42 ff.), übersehen die Beschwerdeführerinnen offenbar, dass es sich bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen (sei es im Sinne von Art. 50 VStrR oder Art. 246 ff. StPO), gegen welche die Siegelung verlangt werden kann, selbst um eine solche Zwangsmassnahme handelt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind auch mit Blick auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.7 und 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.8 zu verwerfen.

5.3 Der Vorwurf, der vorinstanzliche Entscheid widerspreche ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (act. 1, Rz. 65 ff.), erweist sich mit Blick auf das eben Ausgeführte (E. 4) ebenfalls als unbegründet. Wie bereits im zuvor schon von den Beschwerdeführerinnen angestrengten Beschwerdeverfahren sind die von ihnen diesbezüglich angeführten Urteile des Bundesgerichts für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.42 vom 3. Januar 2022 E. 3.3.1). Dass die Beschwerdeführerinnen in der vorliegenden Konstellation

- 11 aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2019 vom 25. November 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten können ergibt sich im Übrigen nun auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.9.

5.4 Auch sind die vorliegend zur Diskussion stehenden Unterlagen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen (siehe act. 1, Rz. 72 ff.) – nicht rechtswidrig beschafft worden. So kann weder die Übermittlung einer Strafanzeige mit Beilagen an den Beschwerdegegner noch der rechtshilfeweise Beizug von Akten durch diesen als – analog einer deliktischen Wegnahme (siehe act. 1, Rz. 86) – rechtswidrig bezeichnet werden. Dass schliesslich die umstrittenen Unterlagen im Rahmen des bankenrechtlichen Aufsichtsverfahrens durch die FINMA selbst in rechtswidriger Weise beschafft worden sein sollen, behaupten nicht mal die Beschwerdeführerinnen selbst.

5.5 Die von den Beschwerdeführerinnen (teilweise auch nur im Interesse von Drittpersonen) geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen (siehe act. 1, Rz. 88 ff., 120 ff.) lassen ebenfalls keine anderen Schlüsse zu (siehe dazu nebst den Urteilen des Bundesgerichts 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6 und 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.7 auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2021.15 vom 29. September 2021 E. 3.4.2–3.4.4, namentlich die Überlegungen in E. 3.4.3 zum Anwaltsgeheimnis).

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen.

7. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig. Die entsprechenden Nebenverfahren sind als gegenstandslos abzuschreiben.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Parteien unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3’000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– wird unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

Bellinzona, 13. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt François M. Bianchi und Fürsprecher Sandro Abegglen - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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