Beschluss vom 9. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A. GMBH,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Grundbuchsperre (Art. 46 f. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2017.36
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer (nachfolgend "ESTV"), am 31. Oktober 2014 gegen B. und C. eine Strafuntersuchung eröffnete wegen Verdachts der Steuerhinterziehung (Art. 96 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), des Abgabebetrugs (Art. 14 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]) und der Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG), begangen als verantwortliche Organe der A. GmbH (act. 2.2; act. 2.3);
- sie im Rahmen dieser Untersuchung mit Verfügung vom 7. Juli 2017 zwei Grundstücke im Eigentum der A. GmbH mit Beschlag belegte und das Grundbuchamt anwies, entsprechend eine Grundbuchsperre anzumerken (act. 2.1);
- die A. GmbH hiergegen mit Beschwerde vom 11. Juli 2017 an die ESTV gelangte (act. 1);
- die ESTV die Beschwerde mit Stellungnahme vom 13. Juli 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2);
- die A. GmbH mit Schreiben datierend vom 3. August 2017 (Postaufgabe 2. August 2017; Eingang 3. August 2017) erklärt, dass sie die Beschwerde gegen die von der ESTV verfügte Grundbuchsperre zurückziehe (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen das MWSTG grundsätzlich das VStrR anwendbar ist (Art. 103 Abs. 1 MWSTG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- der Rückzug der Beschwerde im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.22
- 3 vom 19. Juli 2011; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.19 vom 11. Januar 2016);
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3)
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das gesetzlich und reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 9. August 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).