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Bundesstrafgericht 04.04.2017 BV.2016.24

4 aprile 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,676 parole·~18 min·1

Riassunto

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).

Testo integrale

Beschluss vom 4. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. AG IN LIQUIDATION, handelnd durch B., Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2016.24, BP.2016.60

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Sachverhalt:

A. Am 13. September 2016 erliess der Direktor des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend auch "ESBK") einen Beschwerdeentscheid betreffend "Einspracheentscheid bezüglich Kostenabrechnung hinsichtlich Einziehung und Verwertung von Vermögenswerten" (act. 1.4). Dagegen gelangte die A. AG in Liquidation, handelnd durch B., mit Beschwerde vom 17. September 2016 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Dem angefochtenen Beschwerdeentscheid ist unmittelbar folgendes – eine Übersicht über weitere konnexe Verfahren findet sich u.a. im Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15 vom 22. Juli 2014 (Verfahrensakten der ESBK [nachfolgend "Verfahrensakten"], Ordner I, Register 1), im Urteil des Bundesgerichts 2C_956/2011 vom 2. April 2012 (Verfahrensakten, Ordner I, Register 2) und im Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016 (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 7) – Verfahren vorausgegangen:

B. Nachdem die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einen Antrag der A. AG in Liquidation auf Erstellung einer Abrechnung zuständigkeitshalber der ESBK zugestellt hatte (Verfahrensakten, Ordner I, Register 1: Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.15 vom 22. Juli 2014), erliess das Sekretariat der ESBK am 13. August 2014 eine "Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung" in Sachen A. AG in Liquidation betreffend Kostenabrechnung bezüglich Einziehung und Verwertung von Vermögenswerten (act. 1.3).

C. Dagegen gelangte die A. AG in Liquidation mit Beschwerde vom 17. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht, namentlich mit folgenden Anträgen (act. 1.3):

"1. Die Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 (…) sei aufzuheben, resp. als materielle Rechtsverweigerung zu behandeln.

2. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der A. AG in Liquidation herauszugeben, resp. zu entschädigen.

3. Die Ersatzforderung des Bundes bzw. des Kantons Zürich gegenüber der A. AG in Liquidation seien aufzuheben. (…)"

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D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 11: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5253/2014 vom 27. August 2015).

E. Darauf gelangte die A. AG in Liquidation mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. September 2015 an das Bundesgericht (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 10). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2015 auf. Die beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde zur Behandlung als Einsprache im Sinne der Erwägungen der ESBK überwiesen und die ESBK angewiesen, der Beschwerdeführerin, angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in der Abrechnung vom 13. August 2014, aus welcher der Beschwerdeführerin gemäss dem verfassungsrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen dürfe, Gelegenheit zu deren Ergänzung einzuräumen (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 7: Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016).

F. In der Folge erliess die ESBK am 10. Mai 2016 eine prozessleitende Verfügung, um der Beschwerdeführerin unter Fristansetzung Gelegenheit einzuräumen, ihre nunmehr als Einsprache zu behandelnde Beschwerde vom 17. September 2014 zu ergänzen (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 6). Von der Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2016 Gebrauch (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 4).

G. Am 12. Juli 2016 erliess die ESBK einen Einspracheentscheid (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 3). Es wurde u.a. verfügt, dass auf die Einsprache nicht eingetreten und die Verfügung der ESBK vom 13. August 2014 im Sinne der Erwägungen bestätigt werde. Dabei erwog die ESBK im Wesentlichen, dass das "Schreiben vom 13. August 2014" keine für die Pflicht zur Leistung von Entschädigung konstitutive Elemente enthalte, sondern zusammenfassend lediglich abbilde, was von den zuständigen Behörden bereits rechtskräftig entschieden worden sei; der Inhalt sei mithin lediglich deklaratorisch (a.a.O., E. 3). Weil das Schreiben keine eigentliche Feststellungsund Vollstreckungsverfügung darstelle, werde die ESBK die Abrechnung redaktionell ändern (a.a.O., E. 5.2.1), und zwar insofern, als dieses als Feststellungs- und Vollstreckungsverfügung bezeichnet und im Dispositiv eine Feststellung getroffen worden sei; zudem seien jene Teile entbehrlich, die

- 4 nicht ausschliesslich die Abrechnung beträfen; der die Abrechnung betreffende Teil sei indes integral zu übernehmen (a.a.O., E. 6).

Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin belehrt, gegen den Einspracheentscheid könne innert 3 Tagen seit der Eröffnung beim Direktor des Sekretariats der ESBK Beschwerde gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR geführt werden.

H. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die A. AG in Liquidation mit Beschwerde vom 21. Juli 2016 wiederum an die ESBK, namentlich mit folgenden Anträgen (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 2):

"1. Die Einzugsverfügung vom 21. Oktober 2005 des Obergerichtes des Kantons Zürich sei wegen schweren Mängel als null und nichtig zu betrachten.

2. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der A. AG in Liquidation herauszugeben, resp. mit CHF 844'699.-- (einschl. entgangenem Gewinn) zuzüglich 5% Zins seit dem 13. September 2000 zu entschädigen.

3. Es seien die Finanzbeiträge der Abrechnung in Ziff. 6.1 im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016 der ESBK entsprechend den Anträgen 1. und 2. zu korrigieren.

4. Dem Einspracheentscheid sei das Rechtsmittel der Einsprache mit gerichtlicher Beurteilung des Strafgerichtes des Kantons Zürich (Bezirksgericht Dielsdorf) zu gewähren. (…)"

I. Mit Beschwerdeentscheid vom 13. September 2016 wies der Direktor des Sekretariats der ESBK die Beschwerde ab (act. 1.4). Mit der gegen den Beschwerdeentscheid geführten Beschwerde vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die Beschwerdeführerin Folgendes (act. 1, S. 2; act. 5, S. 2):

"1. Es sei in diesem Verfahren durch das Bundesstrafgericht die Beschlagnahmung von den Vermögenswerten der Beschwerdeführerin aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeentscheid vom 13. September 2016 (…) aufzuheben und die Angelegenheit an das Strafgericht des Bezirkes Dielsdorf (Bezirksgericht Dielsdorf) zu überweisen.

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3. Es seien alle Geräte und Vermögenswerte der A. AG in Liquidation herauszugeben, resp. mit CHF 844'699.-- (einschl. entgangenem Gewinn) zuzüglich 5% Zins seit dem 13. September 2000 zu entschädigen.

4. Es sei gemäss EMRK 6.1 eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchzuführen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung zu gewähren.

6. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteikostenentschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes."

J. Mit Schreiben vom 20. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, darzulegen und mit entsprechenden Dokumenten zu belegen, inwiefern die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegeben seien (BP.2016.60, act. 2). Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 3. Oktober 2016 (BP.2016.60, act. 3).

K. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sei abzuweisen (act. 3). Gleichzeitig reichte sie Verfahrensakten ein (Ordner 0, Register 1–29; Ordner I, Register 1–7).

L. Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Beschwerdereplik vom 11. Oktober 2016 an ihren Anträgen fest (act. 5); die Beschwerdereplik wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist das Sekretariat, urteilende Behörde die Kommission. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2).

2. 2.1 Gegen Beschwerdeentscheide gestützt auf Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors der Beschwerdegegnerin, den dieser am 13. September 2016 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.4, E. 1 und E. 6). Die Beschwerde vom 17. September 2016 erweist sich mithin als zulässig sowie frist- und formgerecht. 2.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Legitimation nach Art. 28 Abs. 1 VStrR jedenfalls nicht weiter als diejenige nach Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG; aufgehoben mit Inkrafttreten des Art. 131 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Die Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a OG betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als

- 7 verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Es wird immerhin verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Urteil des Bundesgerichts 1S.24/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschwerdeentscheid insofern berührt, als die Beschwerde abgewiesen und damit namentlich ihrem Rechtsbegehren um Entschädigung nicht stattgegeben wurde. Entsprechend hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. 2.3 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3. 3.1 Mit der Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde muss sich indes auf das Anfechtungsobjekt beschränken; es geht nicht an, im Beschwerdeverfahren Gegenstände zu beurteilen, über welche im Anfechtungsobjekt nicht entschieden worden ist (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 393 StPO N. 15 m.w.H.). 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt insbesondere, der Beschwerdeentscheid vom 13. September 2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit an das Strafgericht des Bezirkes Dielsdorf (Bezirksgericht Dielsdorf) zu überweisen. Dazu macht sie namentlich geltend, es erscheine rechtsmissbräuchlich, wenn das Bundesgericht entscheide und sich die ESBK nicht an den Entscheid gebunden fühle. Mit Sicherheit sei auch der Ermessensspielraum des handelnden Beamten überschritten, wenn die durch das Bundesgericht aufgehobene Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 durch die ESBK wieder bestätigt werde. Art. 27 Abs. 3 VStrR greife (act. 5, S. 2). Nach den Erwägungen des Bundesgerichts müsse die Angelegenheit gemäss Art. 72 und Art. 73 ff. VStrR einer Beurteilung durch das zuständige Strafgericht unterzogen werden (act. 5, S. 6). 3.2.1 Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 29. Februar 2016 in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 7: Urteil des Bundesgerichts 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016, E. 2.2.3 m.w.H.):

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Die ESBK hat mit ihrer Abrechnung vom 13. August 2014 demnach nicht ein auf Erlass einer Feststellungs- oder Vollstreckungsverfügung gerichtetes erstinstanzliches Verwaltungsverfahren, sondern ein (erneutes), in eine Vollstreckung eines Einziehungsbescheides mündendes erstinstanzliches Verwaltungsstrafverfahren geführt, welches dem VStrR und nicht dem VwVG untersteht (Art. 57 SBG; Art. 1 VStrR; Art. 3 lit. c VwVG); die Zulässigkeit eines solchen erneuten Verfahrens an sich bildet nicht Gegenstand des vorliegenden [bundesgerichtlichen] Beschwerdeverfahrens. Gemäss Art. 67 VStrR unterliegt der Straf- oder Einziehungsbescheid einer Verwaltungsbehörde der Einsprache, welche auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers übersprungen werden kann (Art. 71 VStrR). Die auf Einsprache hin zu erlassende Straf- oder Einziehungsverfügung oder der Bescheid bei Verzicht auf das Einspracheverfahren kann einer Beurteilung durch das zuständige Strafgericht unterzogen werden (Art. 72, Art. 73 ff. VStrR); letztinstanzliche kantonale Entscheide im Bereich des Verwaltungsstrafrechts sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht steht gegen solche Anfechtungsobjekte hingegen nicht offen (Art. 31 e contrario VGG; Art. 82 lit. a e contrario BGG). Das Bundesgericht überwies folglich die Sache insofern an die ESBK, als diese die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin als Einsprache entgegen zu nehmen habe. Die ESBK werde auf Überweisung hin insbesondere prüfen, ob ein der Einsprache unterliegendes Anfechtungsobjekt vorliege (a.a.O., E. 2.2.4). 3.2.2 Im Einspracheentscheid (Verfahrensakten, Ordner 0, Register 3) kam die ESBK in ihren Erwägungen zum Schluss, die angefochtene Abrechnung stelle insbesondere keinen Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsbescheid im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VStrR dar. Die einen solchen Bescheid charakterisierenden Elemente, deren es gemäss Art. 64 VStrR (worauf Art. 66 Abs. 3 VStrR für selbständige Einziehungen verweise) bedürfe, fänden sich in ihr nirgends. Somit gebreche es am Einspracheobjekt gemäss Art. 67 VStrR. Damit fehle es an einer Sachurteilsvoraussetzung, ohne die auf ein Rechtsmittel (nicht nur im Verwaltungsrecht, da dieser Grundsatz allgemeine Geltung beanspruche) nicht eingetreten werden könne (a.a.O., E. 4). Gleichwohl verfügte sie jedoch auch, dass die "Verfügung der ESBK vom 13. August 2014" im Sinne der Erwägungen bestätigt werde. Den Erwägungen zufolge wurde die Abrechnung, von Amtes wegen, gestützt auf die Feststellungen des Bundesgerichts, nicht gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführerin, "redaktionell – nicht jedoch in materieller Hinsicht" geändert (a.a.O., E. 5.2.1).

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3.2.3 Im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid erwog die ESBK – nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Eingabe vom 7. Juni 2016 beantragt hatte, dem Einspracheentscheid sei das Rechtsmittel an das Strafgericht zu gewähren –, der zu erlassende Einspracheentscheid stelle keine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStrR dar; es fehle ihm an den gestützt auf Art. 70 Abs. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 64 VStrR erforderlichen Elementen. Mithin werde mangels gültigem Anfechtungsobjekt auch keine gerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheids durch das Strafgericht gemäss Art. 72 VStrR durchgeführt werden können (a.a.O., E. 5.2.4). Es müsse indes schon aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben sein, mittels derer unzulässige oder fehlerhafte Amtshandlungen einer Überprüfung zugeführt werden könnten. Es dürfte daher die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR offen stehen (a.a.O., E. 7). 3.2.4 Den Erwägungen der ESBK, wonach gegen den Einspracheentscheid die Beschwerde gemäss Art. 27 VStrR offen stehe, kann nicht gefolgt werden. Nach den Weisungen des Bundesgerichts im vorstehend zitierten Entscheid hatte die ESBK die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. September 2014 und deren Ergänzung vom 7. Juni 2016 als Einsprache im Sinne von Art. 67 ff. VStrR zu behandeln. Das impliziert, dass es sich bei der angefochtenen Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 entgegen der Ansicht der ESBK um einen Strafbescheid im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VStrR handelt. Ansonsten hätte das Bundesgericht die Sache nicht ins Einspracheverfahren überwiesen, sondern in das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 27 VStrR. Ausserdem hat das Bundesgericht festgestellt, dass die ESBK ein (erneutes), in eine Vollstreckung eines Einziehungsbescheids mündendes erstinstanzliches Verwaltungsstrafverfahren geführt hat. Mit der angefochtenen Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 sollte dieses Verfahren seinen Abschluss finden. Diese stellt mit anderen Worten keine Untersuchungshandlung mehr dar. Die Anmerkung des Bundesgerichts, die ESBK werde in diesem Verwaltungsstrafverfahren zu prüfen haben, ob ein der Einsprache unterliegendes Anfechtungsobjekt vorliege, vermag daran nichts zu ändern. Wird auf eine Einsprache gemäss Art. 67 ff. VStrR eingetreten, folgt eine Überprüfung des Bescheids (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Auf Grund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung sodann eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung (Art. 70 Abs. 1 Satz 1 VStrR). Schliesslich kann der von der Straf- oder Einziehungsverfügung Betroffene innert zehn

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Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafgericht verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Die Verwaltung kann auf die Einsprache gemäss Art. 67 ff. VStrR auch nicht eintreten. Dies findet im VStrR einzig für den Fall Anwendung, als der Einsprache Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen (Art. 68 Abs. 4 VStrR). Auf eine Einsprache wird aber auch dann nicht eingetreten, wenn die Frist von Art. 67 Abs. 1 VStrR abgelaufen ist (vgl. PETER, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, ZStrR 93/1977, S. 353 ff., 371; SCHWOB, Schweizerische Juristische Kartothek, Nr. 1290, S. 3; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 147; EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 263 f.). Ob auch auf einen ergangenen Nichteintretensentscheid hin das Begehren um gerichtliche Beurteilung gestellt werden kann, ist im VStrR nicht geregelt. Es bieten sich zwei Lösungen an: Entweder wird dies bejaht, oder aber gegen den Nichteintretensentscheid ist mit Beschwerde wegen Säumnis gemäss Art. 27 VStrR vorzugehen (SCHWOB, a.a.O., S. 3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 263). Nach der Rechtsprechung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die zu entscheiden hatte, ob die gerichtliche Beurteilung auch bei einer Nichteintretensverfügung bezüglich einer Einsprache gegen den Strafbescheid gemäss Art. 67 Abs. 1 VStrR verlangt werden kann, bekunde die Verwaltung, die auf eine Einsprache nicht eintritt, die Absicht, den Fall nicht weiter zu behandeln und werde insofern säumig. Eine Nichteintretensverfügung auf eine Einsprache gestützt auf Art. 67 Abs. 2 VStrR stelle darüber hinaus zweifelsfrei auch eine Amtshandlung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR dar, zumal dieser Begriff weit auszulegen sei und sich namentlich auf alle Handlungen der Verwaltung in Anwendung der Art. 32–72 VStrR erstrecke. Gegen die Nichteintretensverfügung sei deshalb Beschwerde gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR zu führen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2013.10 vom 8. April 2013, E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend ist allerdings festzustellen, dass die ESBK (materiell) auf die Einsprache eingetreten ist, auch wenn sie (formell) einen Nichteintretensentscheid erlassen haben will. Sie hat die Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 überprüft und "redaktionell – nicht jedoch in materieller Hinsicht" geändert und bestätigt. Zu diesem Zweck hat sie die Feststellungs- bzw. Vollstreckungsverfügung vom 13. August 2014 grösstenteils integral übernommen und erneut wiedergegeben. Der Einspracheentscheid der ESBK vom 12. Juli 2016 stellt mithin und entgegen der Ansicht der ESBK eine Einstellungs-, Straf- oder Einziehungsverfügung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStrR dar, gegen den innert zehn Tagen seit der Eröffnung

- 11 die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden kann (Art. 72 Abs. 1 VStrR). 3.2.5 Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Einspracheentscheids nicht zuständig. Der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin ist daher nichtig und ersatzlos aufzuheben. Die mit Eingabe vom 21. Juli 2016 bei der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde ist von der Beschwerdegegnerin als Begehren um gerichtliche Beurteilung zu behandeln (vgl. Art. 72 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin – angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2016, aus welcher der Beschwerdeführerin gemäss dem verfassungsrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen darf – Gelegenheit zur Ergänzung der nunmehr als Begehren um gerichtliche Beurteilung zu behandelnden Beschwerde vom 21. Juli 2016 einzuräumen. 3.3 Nachdem der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben ist, erübrigen sich weitere Erwägungen zur Sache (vgl. Rechtsbegehren 1 und 3).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK, es sei eine mündliche, öffentliche Verhandlung durchzuführen. 4.2 Das VStrR enthält diesbezüglich keine Regelung. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (vgl. supra E. 1 m.w.H.). Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Die Rechtsmittelinstanz kann indes von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Das Begehren um eine Parteiverhandlung ist, wie alle Anträge, zu begründen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es notwendig sein sollte, eine Verhandlung durchzuführen. Zudem erweist sich der Antrag angesichts des Verfahrensausgangs als gegenstandslos. Der Antrag ist folglich abzuschreiben.

5. 5.1 Nach Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 417–428 StPO. Demnach werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die

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Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Im Übrigen bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben. 5.2 Nachdem der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeerhebung keine besonderen Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.

6. Das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (BP.2016.60) kann bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2016 wird aufgehoben.

3. Der Antrag auf eine mündliche öffentliche Verhandlung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben (BP.2016.60).

5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. April 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- B. (unter Rücksendung des eingereichten Urteils des Bundesgerichts 2C_873/2015 vom 29. Februar 2016 [Original]) - Eidgenössische Spielbankenkommission (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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