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Bundesstrafgericht 01.12.2014 BV.2014.63

1 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·669 parole·~3 min·1

Riassunto

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Testo integrale

Beschluss vom 1. Dezember 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Serif Altunakar,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2014.63

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) die Strafuntersuchung N455-0027 wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt (act. 2);

- im Rahmen dieses Verfahrens die ESBK am 19. Juni 2014 im Restaurant B. in Z. (Schweiz) eine Hausdurchsuchung vollzog und dabei u.a. Fr. 3920.--, welche A. auf sich trug, sicherstellte (act. 2.3);

- die ESBK mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 das obgenannte Bargeld mit Beschlag belegte (act. 2.1);

- A., vertreten durch Serif Altunakar, dagegen am 5. November 2014 Beschwerde bei diesem Gericht erhebt und die Rückgabe des beschlagnahmten Geldes beantragt (act. 1);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der ESBK eingereicht wurde (act. 1); die ESBK die Beschwerde am 11. November 2014 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2);

- mit Eingabe vom 27. November 2014 der Beschwerdeführer sodann den Rückzug der Beschwerde erklärte, was der ESBK am 28. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5 und 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

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- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3); die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und° 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Serif Altunakar - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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