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Bundesstrafgericht 03.09.2014 BV.2014.50

3 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·700 parole·~4 min·1

Riassunto

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Testo integrale

Beschluss vom 3. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2014.50

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") beschlagnahmte mit Verfügung vom 3. Juli 2014 (recte 3. Juni 2014) in der B.-Bar, einen Glücksspielautomaten und damit in Zusammenhang stehendes Bargeld (act. 2.1). Die Verfügung wurde A. am 5. Juni 2014 zugestellt (act. 2.1, 2.2).

B. A. verlangte mit Eingabe vom 11. Juni 2014 (Postaufgabe: 13. Juni 2014, act. 1.1) die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung und die "Rückgabe aller eingezogenen Werte" (act. 1).

Diese ESBK setzte A. eine Frist, um sich zur rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde zu äussern. Da keine Stellungnahme eingegangen ist, überwies die ESBK die Eingabe vom 11. Juni 2014 zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 (act. 2) der Beschwerdekammer.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beschwerdeantwort wurde A. am 19. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) werden durch das Sekretariat der ESBK nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt (Art. 57 Abs. 1 SBG).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert dreier Tage, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde

- 3 schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR; TPF 2004 34 E. 2.1).

1.3 Die am 13. Juni 2014 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2014 gegen die am 5. Juni 2014 zugestellte Beschlagnahmeverfügung ist offensichtlich ausserhalb der Dreitagesfrist eingereicht. Die von der ESBK eingeräumte Gelegenheit, sich zur Fristeinhaltung zu äussern, liess der Beschwerdeführer unbenutzt. Auf die verspätete und somit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist ohne weiteres nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 VwVG).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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