Beschluss vom 17. Oktober 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION, Beschwerdegegner
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2013.17
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Sachverhalt:
A. A. hatte bei der Billag AG einen empfangsbereiten Radio registriert, welchen er am 24. Februar 2011 abmeldete (bestätigt mit Verfügung vom 17. März 2011). Ein Kontrolleur der Billag AG besuchte A. am 27. November 2012, 19.55 Uhr, wobei er nicht in die Wohnung gelassen wurde. Gemäss Protokoll bestätigte A. dabei im Gespräch, einen PC mit Internet sowie ein Smartphone zu besitzen. Der Kontrolleur sah durch die offene Wohnungstür zwei Flachbildschirme (Urk. 1).
Die Billag AG meldete A. am 4. März 2013 dem Bakom wegen Verdachts einer Widerhandlung gegen die Radio- und Fernsehgesetzgebung (unter Beilage eines Auszugs aus dem Auto-Index; Urk. 1).
B. Im Rahmen der "Vorabklärungen" bestätigte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem Bakom am 5. April 2013 rechtshilfeweise, dass A. nicht als Halter von Motorfahrzeugen aufgeführt sei (Urk. 2). Am 15. Mai 2013 erhielt A. eine Frist, um sich gegenüber dem Bakom zur Strafanzeige zu äussern (Urk. 3). Er verneinte am 27. Mai 2013, Empfangsgebühren zu schulden (Urk. 4). Der untersuchende Beamte des Bakom unternahm am 17. Juli 2013 einen eigenen Kontrollversuch, ohne Zutritt zur Wohnung zu erhalten. A. beschwerte sich bei diesem Anlass über die Kontrolle der Billag AG (Urk. 5). Tags darauf eröffnete das Amt eine Strafuntersuchung wegen einer Widerhandlung gegen Art. 101 RTVG (Busse bis Fr. 5'000.--; Urk. 6).
C. Das Bakom erliess ebenfalls am 18. Juli 2013 eine Verfügung, worin sie die Anbieter von drahtgebundenen sowie mobilen Fernsehangeboten zur Auskunft verpflichtete. Weder B., C. noch D. konnten aktuelle Vertragsbeziehungen melden. E. GmbH bestätigte, dass A. ein Digital-TV-Angebot beziehe. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich bestätigte dem Bakom am 18. Juli 2013, dass weder A. noch sein Einzelunternehmen ein Motorfahrzeug hielten (Urk. 7). Am 23. August 2013 gelangte das Bakom mit Fragen bezüglich Wahrnehmungen bei und Ablauf der Kontrolle an den Kontrolleur ("Field Agent") der Billag AG. Die ausführliche Antwort traf am 11. September 2013 ein (Urk. 8).
D. Am 2. Oktober 2013 erliess das Bakom einen Hausdurchsuchungsbefehl, der in der Wohnung von A. gleichentags um 8 Uhr vollzogen wurde (Urk. 9). Gemäss Durchsuchungsprotokoll wurden mehrere Computer mit Internetanschluss und zwei Mobiltelefone (davon ein Smartphone) aufge-
- 3 funden und fotografiert. Auf eine Beschlagnahme sei verzichtet worden (Urk. 10, 11).
E. A. beschwerte sich gleichentags schriftlich über die Hausdurchsuchung, den unverhältnismässigen Einsatz mit vier Beamten und die Verletzung seiner Privatsphäre. Er verlangt eine Entschuldigung und die Einstellung aller Verfahren gegen ihn (Urk. 12, act. 1). A. telefonierte am 4. Oktober 2013 mit dem untersuchenden Beamten des Bakom und teilte danach mit E-Mail vom gleichen Tag mit: "Die Beschwerde gegen die Durchsuchung hat sich in diesem Fall erledigt." (Urk. 14).
Das Bakom überwies die Beschwerde mit einer Stellungnahme am 8. Oktober 2013 der Beschwerdekammer zur Beurteilung. Das Amt beantragt, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben oder, falls darauf eingetreten werde, abzuweisen (act. 2). Auf Nachfrage des Gerichtsschreibers bestätigte A., dass er an seiner Beschwerde nicht festhalte (act. 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Die Beschwerde ist innert dreier Tage, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). 1.2 Zwar wäre auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, doch ist das Verfahren wegen Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. hierzu sinngemäss ZIEG- LER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4).
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind mangels wesentlichen Aufwands keine Gerichtsgebühren zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 17. Oktober 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Kommunikation
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).