Beschluss vom 7. November 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Angelo Fedi, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2013.10
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gestützt auf die Ermächtigung der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 7. Mai 2013 (act. 2.1) gegen die B. Sàrl sowie A. eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen und Steuerbetrug bzw. der Gehilfenschaft zu diesen Delikten. Im Zuge dieser Untersuchung verfügte die ESTV am 23. Mai 2013 die Beschlagnahme u.a. der Vermögenswerte bei der Bank C., die A. gehören, an denen sie wirtschaftlich berechtigt oder über welche sie bevollmächtigt oder zeichnungsberechtigt ist (act. 1.2).
B. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 erhebt A. Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der ESTV vom 23. Mai 2013 und beantragt die Aufhebung der Beschlagnahme über das Konto Nr. 1, den Genossenschaftsanteil Nr. 2 sowie über das Tresorfach Nr. 3, alle bei der Bank C. (act. 1). Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 leitete die ESTV die Beschwerde an das Bundesstrafgericht weiter. In ihrer Stellungnahme beantragt sie die Abweisung der Beschwerde (act. 2).
C. Sowohl A. wie auch die ESTV halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. 10 und 12). Die Beschwerdeduplik wurde A. am 22. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängenden Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
Die Beschlagnahme wurde am 23. Mai 2013 verfügt und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Mai 2013 darüber in Kenntnis gesetzt (act. 1.2 und act. 1.3). Die Beschwerde vom 31. Mai 2013 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV eingereicht (act. 2).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Dies bedeutet im Sinne der Rechtsprechung, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste „spezifische Beziehungsnähe“ gegeben ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle der Sperrung von Konten der jeweilige Kontoinhaber (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.32 vom 29. September 2005 E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.11 vom 14. Juni 2005 E. 1.2). Eine Kontensperre richtet sich nicht direkt gegen die Bank, sondern gegen den am Konto berechtigten Kunden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.47 vom 24. Januar 2005 E. 3.4 [BGE 131 I 425 ff.]; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 3.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.70 vom 11. November 2004 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der beschlagnahmten Vermögenswerte, nämlich des Kontos Nr. 1, des Genossenschaftsanteils Nr. 2 und des Tresorfachs Nr. 3, und entgegen ihren Ausführungen nicht bloss wirtschaftlich Berechtigte daran (act. 1 S. 2). Sie ist somit im Sinne der genannten Rechtsprechung von der Beschlagnahme persönlich und direkt betroffen. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen, und auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich sodann die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3. Art. 191 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständige Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (vgl. in diesem Sinne BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u. a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1 S. 366 f.).
3.1 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137).
Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2012.29 vom 22. November 2012, E. 3.2; BV.2012.1 vom 15. März 2012, E. 5.2.1; BV.2011.30 vom 7. Februar 2012, E. 3,1; vgl. hierzu auch EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 194; KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die B. Sàrl in den Steuerperioden 2009 bis 2011 im grossen Umfang Steuern hinterzogen habe. Die B. Sàrl, die im Kanton X. acht Nachtclubs bzw. Massagesalons betreibe, habe seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Jahre 2009 die Verbuchung von Umsätzen unterlassen bzw. die Einnahmen nicht korrekt verbucht. Dadurch habe sie ihren steuerbaren Gewinn geschmälert und so Gewinnsteuern im Umfang von mindestens CHF 1.64 Mio. bzw. CHF 2.71 Mio. (siehe act. 2 S. 2 f.) hinterzogen (act. 1.2 S. 2). Anlässlich der Durchsuchung der von der B. Sàrl betriebenen Lokale und der Aussagen der Empfangsdamen habe festgestellt werden können, dass täglich durchschnittlich 69 Frauen in den Salons arbeiten würden. Gehe man davon aus, dass eine Hostess pro Nacht wenigstens zwei Kunden habe und diese jeweils CHF 200 bezahlen würden, ergebe dies jährliche Einnahmen von CHF 10.07 Mio., wovon die B. Sàrl branchenüblich 40% erhalten würde. Daraus würden für die B. Sàrl jährliche Einnahmen von CHF 4.03 Mio. resultieren. Dies liege um einiges
höher als der deklarierte Jahresumsatz von rund CHF 0.45 Mio. (2009) bzw. CHF 0.52 Mio. (2010) bzw. CHF 0.89 Mio. (2011) (act. 2 S. 2 f.). Die Untersuchungen der Beschwerdegegnerin hätten ferner ergeben, dass B. Sàrl eine Tochterfirma der D. AG sei, welche alle Stammanteile der B. Sàrl beherrsche. Die Beschwerdeführerin sei einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der B. Sàrl. Ausserdem sei sie einziges Verwaltungsratsmitglied der D. AG und einzige Gesellschafterin der E. GmbH, auf deren Konto bei der Bank C. jeweils die Einnahmen aus den Kreditkartenzahlungen der Kunden fliessen würden. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin in dieser Funktion zur Steuerhinterziehung der B. Sàrl Gehilfenschaft geleistet habe (Art. 177 Abs. 1 und Art. 181 Abs. 3 DBG). Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der B. Sàrl dafür gesorgt habe, dass deren Erträge nicht vollständig verbucht würden. Die falschen Jahresrechnungen seien zum Zweck der Steuerhinterziehung verwendet worden, weshalb die Beschwerdeführerin mutmasslich auch Steuerbetrug im Sinne von Art. 186 DBG begangen habe (2 S. 2 ff.). 3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen oder die Teilnahme an einer Straftat und macht diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin gründe ihren Verdacht auf nicht belegten Mutmassungen. Insbesondere sei die Schätzung mit Bezug auf die Dauer des Geschäftsbetriebs, der Anzahl Beschäftigten, Kunden und aktiver Salons sowie der Preise unzutreffend und unrealistisch. Es treffe ferner zwar zu, dass die B. Sàrl ihre Tätigkeit im April 2009 aufgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch erst ein Salon in Betrieb gewesen. Die anderen Salons seien erst im Laufe der Jahre schrittweise eröffnet und aufgebaut worden (act. 10 S. 3 ff.). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Verdacht, die B. Sàrl hätte zu tiefe Erträge deklariert, auf die angetroffene Situation anlässlich der Durchsuchung der Salons, auf die Aussagen der Salon-Angestellten sowie auf ihre entsprechenden Hochrechnungen (siehe supra Ziff. 4.2). Insbesondere der Preis von CHF 200 pro Kunde und der Verteilschlüssel (40% der Einnahmen an die B. Sàrl und 60% an die Hostessen) sei von den Empfangsdamen der Salons wie auch von den Hostessen bestätigt worden (act. 1 S. 7; act. 2.4-2.10). Es bestehen keine Gründe, an den Feststellungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Hausdurchsuchung der Salons sowie an den Aussagen der Empfangsdamen ernsthaft zu zweifeln. Inwiefern die Hochrechnungen der Beschwerdegegnerin unrealistisch sein sollen, führt die Beschwerdeführerin nicht weiter aus, sie beschränkt sich vielmehr auf blosses Bestreiten. Insbesondere schweigt sich die Beschwerdeführerin darüber aus, wie viele Frauen im massgeblichen Zeitraum denn tatsächlich
in den Salons gearbeitet haben sollen. Für sie, die eigenen Angaben gemäss für die Anstellung der Beschäftigten zuständig ist (act. 10 S. 6), wäre es allerdings ein Leichtes gewesen, die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Anzahl der bei ihr beschäftigen Frauen mittels Arbeitsverträgen oder Aufenthaltsbewilligungen zu widerlegen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin waren gemäss Zeitungsinseraten der "B." im Januar 2009 bereits drei Betriebe, mit jeweils fünf bis acht Hostessen an sieben Tagen pro Woche tätig. Nur einen Monat später liess ein erneutes Zeitungsinserat verlauten, dass ein weiterer Betrieb hinzu gekommen sei (act. 12.2). Zum Zeitpunkt als die B. Sàrl am 28. April 2009 im Handelsregister eingetragen wurde, müssen somit mindestens vier Salons in Betrieb gewesen sein. Ausgehend von vier Betrieben mit mindestens fünf Hostessen, die jeweils mindestens zwei Kunden pro Tag zu CHF 200 bedienten, kann für das verkürzte Jahr 2009 ein mutmasslicher Umsatz von mindestens CHF 0.8 Mio. für die B. Sàrl hochgerechnet werden. Die B. Sàrl hatte demgegenüber Einnahmen von CHF 0.45 deklariert. Dieser hochgerechnete Umsatz für das verkürzte Jahr 2009 übersteigt sogar die für das (ganze) Jahr 2010 deklarierten Einnahmen von CHF 0.52 Mio. Unbestrittenermassen waren sodann im Jahre 2011 sieben Salons in Betrieb. Analog zur Hochrechnung für das Jahr 2009 ergibt dies mutmassliche Einnahmen von mindestens CHF 2.04 Mio. Es besteht daher der Verdacht, die B. Sàrl habe in den Steuerperioden 2009 bis 2011 zu tiefe Gewinne ausgewiesen und damit unrechtmässig Steuern hinterzogen. Aufgrund ihrer Stellung als verantwortliche Geschäftsführerin der B. Sàrl mit Einzelunterschriftsberechtigung besteht sodann der hinreichende Verdacht, die Beschwerdeführerin habe sich der Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung sowie aufgrund der nicht korrekt verbuchten Erträge in den Jahresrechnungen der B. Sàrl zwecks Steuerhinterziehung des Steuerbetrugs schuldig gemacht. Dass sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht um die Finanzen der B. Sàrl gekümmert und diese Angelegenheit gänzlich an die Treuhandfirma F. AG ausgelagert haben soll, indem sie jeweils die Tagesabrechnungen der Salonangestellten unbesehen der Treuhandfirma übergeben habe, ist unter der gegebenen Verdachtslage wenig glaubhaft. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die F. AG die Erträge der B. Sàrl von sich aus derart unkorrekt hätte verbuchen sollen. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin dem Treuhandunternehmen gegenüber nur einen Teil der Einnahmen deklarierte und diese die Buchhaltung für die B. Sàrl gestützt auf die unkorrekten Angaben der Beschwerdeführerin erstellte. Zusammenfassend besteht beim jetzigen Verfahrensstand ein hinreichender Tatverdacht im Sinne der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung
(E. 3.1), dass sich die Beschwerdeführerin der Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs strafbar gemacht hat.
4. 4.1 Zu prüfen ist weiter, ob beim jetzigen Stand des Verfahrens die mit Beschlag belegten Vermögenswerte mit der verdachtsweise vorliegenden strafbaren Handlung in ausreichendem Zusammenhang stehen und ob die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist.
Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStR). Dies beispielsweise weil sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Die Beschlagnahme greift dem Entscheid über die Einziehung nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 1B_198/2012 vom 14. August 2012, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2012.29 vom 22. November 2012, E. 3.1; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 195 f.).
Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR). Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die gewählte Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 194; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen. Die Beschlagnahme ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich u. a. auch das verwaltungsrechtliche Störerprinzip, wonach sich Massnahmen grundsätzlich gegen den unmittelbaren Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes zu richten haben (HEIMGART- NER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 27 m.w.H.). Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ist grundsätzlich immer geeignet, eine eventuelle Vermögenseinziehung zu sichern. Allerdings erscheint sie nicht erforderlich, wenn die allfälligen Einziehungsansprüche des Staates auf andere Weise gesichert werden können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist der Umfang der Beschlagnahme zu begrenzen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 171).
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, beim beschlagnahmten Konto Nr. 1 handle es sich um ihr Lohnkonto. Der Arbeitslohn sei ihr für die rechtmässige Tätigkeit als Geschäftsführerin und nicht etwa als Entgelt für die unrechtmässige Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung ausbezahlt worden. Daher stellten die Vermögenswerte weder einen unrechtmässigen Vorteil dar noch bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zu einer allfälligen Straftat. Schliesslich handle es sich beim besagten Konto um das einzige der Beschwerdeführerin. Durch dessen Beschlagnahme seien ihr sämtliche liquiden Mittel entzogen worden, sodass der gravierende Eingriff in keinem Verhältnis zur Schwere des vorgeworfenen Delikts stehe, das mit Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung bloss eine Übertretung darstelle (act. 1 S. 6 f.).
4.3 Es trifft zu, dass durch die Steuerhinterziehung und durch den Steuerbetrug in erster Linie die B. Sàrl als Steuerpflichtige einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat. Art. 177 Abs. 1 DBG sieht jedoch ausdrücklich eine solidarische Haftung des Anstifters, Gehilfen und Mitwirkenden für die hinterzogene Steuer vor. Die Beschlagnahme beim Solidarschuldner wird von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig erachtet, insbesondere bei Konstellationen, wo natürliche Personen beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person Abgaben nicht entrichten oder Leistungen erschleichen. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die für die juristische Person handelnden natürlichen Personen in der Regel selber und persönlich erhebliche Vermögenswerte erlangen. Unter diesem Umständen wird es als gerechtfertigt erachtet, auch beim für den hinterzogenen Steuerbetrag solidarisch haftenden Täter vorhandene Vermögenswerte zur Deckung des Schadens einzuziehen (BGE 120 IV 365 E. 4, 101, BGE 101 Ia 325 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005, E. 7.3).
Die beschlagnahmten Vermögenswerten bestehen aus einem Bankguthaben von rund CHF 35'000, einen Genossenschaftsanteil von CHF 200 und dem Inhalt eines Tresorfachs, bei dem es sich um Bargeld im Umfang von CHF 970'000 handeln soll (act. 12 S. 4). Eine spätere Einziehung dieser Vermögenswerte der solidarisch haftenden Beschwerdeführerin erscheint aufgrund des gegenwärtigen Tatverdachts gestützt auf die obenzitierte Rechtsprechung als wahrscheinlich. Ausserdem ist die Beschlagnahme der Vermögenswerte im Gesamtumfang von gut CHF 1 Mio. in Anbetracht der mutmasslich hinterzogenen Steuern von mindestens CHF 1.64 Mio. verhältnismässig. Schliesslich ist sie für den angestrebten Zweck – Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte – geeignet, erforderlich und auch zumutbar. Ein anderes ebenso geeignetes,
aber milderes Mittel ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Die Beschlagnahme ist daher zu Recht erfolgt. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die unterliegende Partei, weshalb sie die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) wird tragen müssen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, TPF 2011 25 E. 3), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 7. November 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Angelo Fedi - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).