Beschluss vom 14. April 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2011.9
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen B. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52);
- sie mit Verfügung vom 25. März 2011 Bargeld im Betrag von Fr. 800.-- sowie eine Reihe von Spielchips beschlagnahmte, welche am 10. März 2011 durch die Kantonspolizei Zürich bei A. sichergestellt worden waren (act. 2.1);
- A. hiergegen am 27. März 2011 bei der ESBK zu Handen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);
- A. seine Beschwerde im Rahmen des Schriftenwechsels vor der I. Beschwerdekammer zurückzog (act. 5);
- die entsprechende Eingabe der ESBK am 13. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die seit 1. Januar 2011 für das Beschwerdeverfahren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keine Regelung für den Rückzug einer Beschwerde und dessen Folgen mehr vorsehen (vgl. zu den bisher anwendbaren gesetzlichen Grundlagen beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.79 vom 10. Dezember 2010), ein solcher aber im Rahmen der Dispositionsmaxime auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig ist (vgl. ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 3);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (vgl. nebst der angeführten bisherigen Praxis auch Art. 32 Abs. 2 BGG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht und hierzu HÄRRI, Basler Kommentar, Basel 2008, Art. 32 BGG N. 16);
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- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Januar 2011);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarisch vorgesehene Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 und erkennt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. April 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. - Eidg. Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).