Entscheid vom 11. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. GMBH, vertreten durch Advokat Hans-Jacob Heitz,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2009.18, BV.2009.19, BV.2009.20, BV.2009.21, BV.2009.22 und BV.2009.23
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen die Beschwerdeführerin verschiedene Strafuntersuchungen führt wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52);
- sie im Rahmen dieser Strafuntersuchungen jeweils mit Verfügung vom 24. Februar 2009 verschiedene Spielautomaten, Konsumationsgutscheine, Spieljetons und Bargeld (Kasseninhalt) beschlagnahmte, welche am 22. Dezember 2008 in verschiedenen Restaurants in Z. sichergestellt worden waren (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 2.1 und 2.3);
- die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände mit insgesamt sechs Beschwerden vom 25. Februar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und die vollständige Aufhebung der erwähnten Verfügungen und die unverzügliche und unbeschwerte Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, eventualiter die Vereinigung aller gleichwertigen Verfahren (BV.2009.18 – BV.2009.23) und die Auferlegung nur eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.-- beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 1);
- der Direktor der ESBK die Beschwerden mitsamt seinen Stellungnahmen vom 3. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und deren kostenfällige Abweisung beantragte, wobei dem Eventualantrag stattzugeben sei (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 2);
- die Beschwerdeführerin am 10. März 2009 eingeladen wurde, bis 20. März 2009 sechs Kostenvorschüsse in der Höhe von jeweils Fr. 1'500.-- zu leisten (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 3);
- die Beschwerdeführerin am 16. März 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte, darunter die Vereinigung der vorliegenden Beschwerdeverfahren (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 5);
- unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin die Frist zur Entrichtung der Kostenvorschüsse letztmals bis 9. April 2009 erstreckt wurde (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 6);
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- der Antrag auf Verfahrensvereinigung insbesondere abgelehnt wurde, da die Frage, ob sich die in den verschiedenen Beschwerdeverfahren stellenden Probleme rechtlicher und tatsächlicher Natur identisch seien, erst in den verfahrensabschliessenden Entscheiden zu beantworten wären, da jedenfalls nicht offensichtlich sei, dass sämtliche der fraglichen Automaten identisch seien;
- die Beschwerdeführerin am 7. April 2009 erneut an die I. Beschwerdekammer gelangte und eine Reihe von Verfahrensanträgen stellte (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 7);
- unter Abweisung der meisten dieser Anträge der Beschwerdeführerin letztmals eine Frist bis 24. April 2009 gewährt wurde, die ausstehenden Kostenvorschüsse zu bezahlen, andernfalls auf ihre Beschwerden nicht eingetreten werde (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 8);
- der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. April 2009 mitteilte, dass keine Kostenvorschüsse eingehen würden, jedoch weiter an den Verfahrensanträgen um Verfahrensvereinigung und Sistierung festhielt, diesbezüglich eine formelle Zwischenverfügung verlangte und schliesslich formell beantragte, die „zufolge fehlender Beschwerdelegitimation“ nicht weiter instruierten Verfahren ohne Weiteres und ohne Kostenauflage vom Protokoll abzuschreiben, wobei den Beschwerdeführern eine Verfahrensentschädigung zuzusprechen sei (BV.2009.18 – BV.2009.23, jeweils act. 9);
- somit in den vorliegenden Verfahren innerhalb der anberaumten Frist keine Kostenvorschüsse geleistet wurden, weshalb auf die Beschwerden androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);
- die Beschwerdeführerin demnach als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Grund zur Ausrichtung einer Verfahrensentschädigung besteht;
- infolge nicht geleisteter Kostenvorschüsse auch nicht auf den am 6. Mai 2009 gestellten Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin (act. 10) einzutreten ist;
- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 12. Mai 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Advokat Hans-Jacob Heitz (mit Einzahlungsschein) - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).