Entscheid vom 11. Januar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung und Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2007.15
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Eidg. Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) am 21. November 2007 gegen die A. AG eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) eröffnet hat (Akten EZV 64.1.18510.000474.06, act. 5.2);
- die Räumlichkeiten der A. AG in Z. am 11. Dezember 2007 einer Untersuchung unterzogen wurden und hierbei mit Beschlagnahmeverfügung gleichen Datums diverse Unterlagen der A. AG beschlagnahmt wurden (Akten EZV 64.1.18510.000474.06, act. 5.5 und 5.7);
- der A. AG die Beschlagnahmeverfügung anlässlich der Hausdurchsuchung am 11. Dezember 2007 eröffnet wurde (Akten EZV 64.1.18510.000474.06, act. 5.7);
- die A. AG gegen die Durchsuchung sowie gegen die Beschlagnahme Beschwerde erhob, wobei sie der EZV die Beschwerdeschrift am 14. Dezember 2007 vorab per Telefax (act. 1.1) zustellte, währenddem der die Beschwerdeschrift beinhaltende Briefumschlag am 15. Dezember 2007 in Y. durch die deutsche Post abgestempelt worden ist (act. 1);
- die EZV die Beschwerde mitsamt ihrer Äusserung der I. Beschwerdekammer am 20. Dezember 2007 weiterleitete und hierbei beantragte, dass auf die Beschwerde infolge verspäteter Erhebung der Beschwerde nicht einzutreten, diese evtl. abzuweisen sei, unter Kostenfolge (act. 2);
- die I. Beschwerdekammer die A. AG am 27. Dezember 2007 einlud, bis 7. Januar 2008 eine allfällige Beschwerdereplik, welche sich auf die Frage der rechtzeitigen und rechtsgültigen Beschwerdeerhebung zu beschränken habe, einzureichen (act. 3);
- die A. AG der I. Beschwerdekammer am 7. Januar 2008 eine Eingabe per Telefax zukommen liess (act. 4);
- der Briefumschlag, welcher die vom 7. Januar 2008 datierende Eingabe der A. AG beinhaltete, am 8. Januar 2008 in Z. von der deutschen Post abgestempelt worden ist (act. 4);
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- gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR die Beschwerde gegen eine Amtshandlung innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist;
- gemäss Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen;
- Eingaben der Behörde auch elektronisch, unter Benützung der anerkannten elektronischen Signatur, übermittelt werden können (Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 21a VwVG);
- eine mittels Telefax (Fernkopie) eingereichte Beschwerdeschrift keine Original-Unterschrift enthält, weswegen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beschwerde per Telefax nicht gültig erhoben werden kann (BGE 121 II 252 E. 4b S. 256; vgl. zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2);
- Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist, nicht aber, wenn diese bewusst – durch Übermittlung per Telefax – geschieht (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2);
- vorliegend die A. AG am 11. Dezember 2007 von den angefochtenen Amtshandlungen Kenntnis erhielt, womit die dreitägige Beschwerdefrist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR am 14. Dezember 2007 ablief;
- der Übermittlung der Beschwerdeschrift per Telefax am 14. Dezember 2007 nach dem Gesagten keine fristwahrende Wirkung zukommt;
- die Beschwerdeschrift zudem nicht innerhalb der Beschwerdefrist der schweizerischen Post übergeben worden sein kann, da der entsprechende Umschlag erst am 15. Dezember 2007 durch die deutsche Post in Y. abgestempelt worden ist;
- sich die Beschwerde damit als verspätet erweist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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- dasselbe sinngemäss auch für die vom 7. Januar 2008 datierende Beschwerdereplik der A. AG, in welcher sie sich im Übrigen zur Rechtzeitigkeit gar nicht äussert, zu gelten hat, weswegen diese im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die A. AG die gerichtlichen Kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
- 5 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der A. AG auferlegt.
Bellinzona, 14. Januar 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. AG - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Beilage - 1 Einzahlungsschein
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).