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Bundesstrafgericht 17.03.2008 BV.2007.13

17 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·631 parole·~3 min·1

Riassunto

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Testo integrale

Entscheid vom 17. März 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2007.13 und BV.2007.14

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie gegen das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) führt;

- die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 9. Dezember 2007 ca. 38 kg Würste sowie 14 Schinken (act. 2.1) und diverse Unterlagen (act. 2.2) als Beweismittel sowie 6 Tetrapack Wein à 5 Liter und 86 Korbflaschen Wein à 5 Liter (act. 2.3) als Zollpfand beschlagnahmte und der Beschwerdeführer hiergegen am 11. Dezember 2007 Beschwerde erhob (act. 1);

- die Beschwerdegegnerin die Beschwerde mitsamt ihrer Äusserung hinsichtlich der beiden erstgenannten Beschlagnahmeverfügungen am 17. Dezember 2007 an die I. Beschwerdekammer weiterleitete (act. 2);

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte, welches die I. Beschwerdekammer mit Entscheid vom 6. Februar 2008 abgewiesen hat (act. 11);

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der beiden Beschlagnahmeverfügungen zu Beweiszwecken mit Schreiben vom 13. März 2008 zurückzog (act. 16), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 17);

- gemäss Art. 30 lit. a SGG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet;

- die Verfahren somit zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben werden können, der den Abstand erklärende Beschwerdeführer als unterliegende Partei gilt und deshalb die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);

- die Gerichtsgebühr für die vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie für das Nebenverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--;

- 3 und erkennt: 1. Die Verfahren BV.2007.13 und BV.2007.14 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Vorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 18. März 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an - Rechtsanwalt Daniel Vonesch - Eidgenössische Zollverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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