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Bundesstrafgericht 23.05.2018 BP.2018.40

23 maggio 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·456 parole·~2 min·6

Riassunto

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Testo integrale

Verfügung vom 23. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Referent, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokat Nicola Moser,

Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. B.,

Gesuchsgegner

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2018.40 (Hauptverfahren: BB.2018.88)

- 2 -

Der Referent hält fest, dass:

- B. die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 17. April 2018 um Einsicht in die den Mitbeschuldigten A. betreffenden Verfahrensakten mit den Rubriken 16.12 (Beschuldigte/Verteidigung) und 17.4 (zur Person) ersuchte (vgl. BB.2018.88, act. 1.2, Ziff. 5);

- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 23. April 2018 verlangte, dass B. das Akteneinsichtsrecht nicht gewährt werde (vgl. BB.2018.88, act. 1.2, Ziff. 6);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Mai 2018 den Antrag von B. auf Akteneinsicht guthiess (BB.2018.88, act. 1.2);

- A. hiergegen am 22. Mai 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess (act. 1);

- er beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1, S. 2).

Der Referent zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihrem Entscheid ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1 m.w.H.);

- die sofortige Gewährung der umstrittenen Akteneinsicht zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führen würde;

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund gutzuheissen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

- 3 und verfügt:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 23. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Referent: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Nicola Moser - B. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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