Verfügung vom 29. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Referent, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. SA, vertreten durch die Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves,
Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BP.2016.28 (Hauptverfahren: BB.2016.92)
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Der Referent hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.0775 u. a. gegen die A. SA eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens im Sinne der Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 322septies und 305bis Ziff. 2 StGB;
- sie diesbezüglich am 16. Juli 2015 ein Rechtshilfeersuchen an die brasilianischen Behörden stellte, mit welchem sie u. a. die Entgegennahme von Zeugenaussagen oder von anderen Aussagen verlangte;
- sie dieses Ersuchen am 29. Februar 2016 ergänzte (BB.2016.92, act. 1.24);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. April 2016 den Parteien teilweise Akteneinsicht (u. a. in die Rechtshilfeersuchen) gewährte, weitergehende Akteneinsichtsgesuche jedoch abwies, und der A. SA Gelegenheit einräumte, bis 18. April 2016 im Sinne von Art. 148 StPO zuhanden der ersuchten brasilianischen Behörden Fragen zu formulieren (BB.2016.92, act. 1.25 und 1.27; vgl. diesbezüglich auch das Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 1. April 2016 [BB.2016.92, act. 1.26]);
- die A. SA u. a. gegen die teilweise verweigerte Akteneinsicht am 14. April 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (BB.2016.92, act. 1.28);
- die A. SA mit Eingabe vom 15. April 2016 der Bundesanwaltschaft beantragte, ihr sei die Möglichkeit zu gewähren, sich an den rechtshilfeweise beantragten Einvernahmen durch ihre in der Schweiz domizilierten Vertreter vertreten zu lassen (BB.2016.92, act. 1.29);
- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 18. April 2016 auf dieses Ersuchen nicht eintrat bzw. dieses abwies (BB.2016.92, act. 1.1);
- die A. SA hiergegen mit Beschwerde vom 28. April 2016 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts u. a. beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben «en ce qu’elle refuse de requérir, auprès des autorités compétentes brésiliennes, que les parties à la procédure SV.15.0775 et leurs Conseils puissent participer aux auditions qui interviendront au Brésil du 9 au 13 mai 2016»;
- sie darüber hinaus vorsorglich noch den Aufschub der Ausführung der eingangs erwähnten Rechtshilfeersuchen bis zum Entscheid in der Hauptsache
- 3 sowie die Bewilligung ihrer Anwesenheit an allen Einvernahmen im Rahmen der Strafuntersuchung SV.15.0775 beantragt (act. 1).
Der Referent zieht in Erwägung, dass:
- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);
- die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer gegebenenfalls die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 388 StPO);
- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013, E. 2.1);
- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs darlegen muss, dass sie ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u. a. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);
- es der in Brasilien domizilierten und offenbar dort auch vertretenen Gesuchstellerin allenfalls offen steht, sich anlässlich der durchzuführenden Einvernahmen durch ihren dortigen Anwalt vertreten zu lassen (vgl. hierzu BB.2016.92, act. 1.1, Ziff. 3);
- keinen Anspruch auf Verschiebung einer Beweiserhebung in der Schweiz hat, wer sein Teilnahmerecht geltend macht (Art. 147 Abs. 2 StPO);
- dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall zu gelten hat;
- selbst im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Gesuchstellerin eine Wiederholung der Einvernahmen beantragen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs in anderer Form verlangen könnte (vgl. Art. 147 Abs. 3 StPO analog);
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- der Gesuchstellerin auf dem Wege einer vorsorglichen Massnahme grundsätzlich nicht zu gewähren ist, was ihr die Vorinstanz verweigert hat und nun Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. hierzu u. a. die Verfügung des Bundesstrafgerichts BP.2013.50 vom 26. Juni 2013 mit Hinweis);
- deshalb ihrem Antrag auf vorsorgliche Bewilligung einer Teilnahme an den erwähnten Einvernahmen nicht stattzugeben ist;
- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;
- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;
- 5 und verfügt:
1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 29. April 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Referent: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Pascal Maurer und Pedro da Silva Neves (vorab per Telefax) - Bundesanwaltschaft (vorab per Telefax)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.