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Bundesstrafgericht 23.05.2014 BP.2014.27

23 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·786 parole·~4 min·1

Riassunto

Ausschluss des Verteidigers vom Verwaltungsstrafverfahren (Art. 35 Abs. 2 VStrR). Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 28 Abs. 5 VStrR).;;Ausschluss des Verteidigers vom Verwaltungsstrafverfahren (Art. 35 Abs. 2 VStrR). Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 28 Abs. 5 VStrR).;;Ausschluss des Verteidigers vom Verwaltungsstrafverfahren (Art. 35 Abs. 2 VStrR). Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 28 Abs. 5 VStrR).;;Ausschluss des Verteidigers vom Verwaltungsstrafverfahren (Art. 35 Abs. 2 VStrR). Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 28 Abs. 5 VStrR).

Testo integrale

Verfügung vom 23. Mai 2014 Präsident der Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Gerichtsschreiber Kaspar Lang

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli, Gesuchsteller

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Gesuchgegnerin

Gegenstand Ausschluss des Verteidigers vom Verwaltungsstrafverfahren (Art. 35 Abs. 2 VStrR)

Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BP.2014.27 (Hauptverfahren: BV.2014.22)

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Der Präsident der Beschwerdekammer hält fest, dass:

 die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend: ESBK) anlässlich einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Freizeitzentrums B. in U. am 20. Februar 2014 diverse Spielautomaten von A. wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) beschlagnahmt hat (vgl. BV.2014.13, act. 1.3-1.4);

 A. gegen diese Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durch seinen Rechtsanwalt Peter Niggli am 24. Februar 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhoben hat und diese Beschwerde noch hängig ist (vgl. BV.2014.13, act. 1);

 die ESBK mit Entscheid vom 2. Mai 2014 Rechtsanwalt Peter Niggli in Bezug auf A. und den weiteren Mitbeschuldigten C. (Geschäftsführer des Freizeitzentrums B.) mit Hinweis auf eine unzulässige Mehrfachvertretung vom Verwaltungsstrafverfahren ausgeschlossen hat (act. 1.4);

 der Direktor der ESBK diesen Entscheid i.S. von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf Beschwerde von A. hin bestätigte (act. 1.1);

 A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli, gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors der ESBK beim hiesigen Gericht am 16. Mai 2014 nach Art. 27 Abs. 3 VStrR Beschwerde erhoben hat (act. 1);

 A. am 21. Mai 2014 zudem ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen den Ausschluss von Rechtsanwalt Peter Niggli vom Verwaltungsstrafverfahren gestellt hat, über welches vorliegend zu entscheiden ist (act. 4);

Der Präsident der Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

 gemäss Art. 28 Abs. 5 VStrR der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird;

 die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt

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(vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N 495 mit Hinweisen);

 mit der Massnahme eines Ausschlusses des Verteidigers vom Verwaltungsstrafverfahren infolge Interessenkollision ein effizienter Rechtsschutz der betreffenden Beschuldigten gewährleistet werden soll;

 Rechtsanwalt Peter Niggli angibt, nur noch A. zu vertreten, das Mandat von C. per 7. Mai 2014 niedergelegt zu haben (act. 1 S. 5, act. 1.5) und diesen Aussagen den Akten zur Zeit keine entgegenstehenden Hinweise zu entnehmen sind;

 die ESBK dem Beschuldigten A. kurz nach Absetzung seines Verteidigers Peter Niggli eine Vorladung direkt zugestellt hat und dessen Verteidigung entsprechend zur Zeit nicht gewährleistet scheint (vgl. act. 4.1);

 die Frage der aufschiebenden Wirkung somit erhebliche Dringlichkeit erfährt;

 eine Interessenkollision, welche den Ausschluss von Rechtsanwalt Peter Niggli rechtfertigen würde, für das Gericht zur Zeit ohne die weiteren Verfahrensakten der ESBK nicht ersichtlich ist;

 dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde deshalb superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gesuchgegnerin zu entsprechen ist;

 über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden ist, nachdem die ESBK Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern;

 über die Kosten dieser Verfügung mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden ist; http://links.weblaw.ch/BGE-107-IA-269

- 4 und verfügt:

1. Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wird superprovisorisch entsprochen.

2. Für die Gesuchgegnerin läuft eine Frist bis 2. Juni 2014, um zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen.

3. Über die Kosten dieser Verfügung wird in der Hauptsache entschieden.

Bellinzona, 23. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Niggli - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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