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Bundesstrafgericht 06.10.2010 BP.2010.54

6 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·613 parole·~3 min·1

Riassunto

Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).;;Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP).

Testo integrale

Verfügung vom 6. Oktober 2010 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. CORPORATION, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,

Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2010.54 (Hauptverfahren: BB.2010.91)

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 9. September 2010 das gegen B. und Mitbeschuldigte wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) und des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) geführte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren einstellte (BB.2010.91, act. 1.2);

- sie weiter anordnete, dass die noch beschlagnahmten Beweismittel und Vermögenswerte mittels separaten Verfügungen freigegeben würden (BB.2010.91, act. 1.2);

- die Gesuchstellerin hiergegen mit Beschwerde vom 24. September 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und nebst der Aufhebung der Einstellungsverfügung u. a. beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und/oder es sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, die Beschlagnahmeverfügung bezüglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufrecht zu erhalten (act. 1);

- die Gesuchsgegnerin am 4. Oktober 2010 mitteilte, dass sie auf eine Vernehmlassung betreffend aufschiebende Wirkung verzichte (act. 3);

- die Gewährung des Suspensiveffektes in der Regel von den konkreten Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen abhängt (vgl. BGE 107 Ia 269 E. 1 S. 270), wobei der Vollzug der angefochtenen Verfügung nicht aufgeschoben werden darf, wenn damit der Zweck der Untersuchung bzw. der mit der Massnahme angestrebte Zweck gefährdet oder vereitelt würde (vgl. GUIDON/WÜTHRICH, Zur Praxis bei Beschwerden gegen das Bundesstrafgericht, plädoyer 4/2005, S. 34 ff., 39 f.; BÖSCH, Die Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts [Aufgaben und Verfahren], Diss. Zürich 1978, S. 87);

- mit der angefochtenen Verfügung das Ermittlungsverfahren eingestellt und die Freigabe der noch beschlagnahmten Beweismittel und Vermögenswerte lediglich in Aussicht gestellt wurde;

- es hinsichtlich der von der Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch offensichtlich beabsichtigten Aufrechterhaltung der Beschlagnahmen demnach wohl noch an einem konkreten Anfechtungsobjekt fehlt;

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- eine vorzeitige Freigabe der beschlagnahmten Beweismittel und Vermögenswerte aber bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde die mit den Beschlagnahmen verfolgten Zwecke (Sicherstellung von Beweismitteln bzw. von Vermögenswerten, die allenfalls der Einziehung unterliegen) vereiteln könnte;

- es sich daher im vorliegenden Fall rechtfertigt, das Gesuch insofern gutzuheissen als die Gesuchsgegnerin anzuweisen ist, die Beschlagnahme bezüglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufrecht zu erhalten;

- die Kosten des vorliegenden Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;

- 4 und erkennt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird insofern gutgeheissen als die Bundesanwaltschaft angewiesen wird, die Beschlagnahme bezüglich der noch vorhandenen Beweismittel und Vermögenswerte bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde aufrecht zu erhalten.

2. Die Kosten verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 6. Oktober 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Florian Baumann - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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