Entscheid vom 2. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Partei
A., Gesuchsteller
Gegenstand Wiedererwägung bzw. Revision des Entscheids der I. Beschwerdekammer BP.2008.57 vom 22. Dezember 2008 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2008.68 (Hauptverfahren: BB.2008.90)
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts auf Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Im Rahmen dieser Voruntersuchung stellte A. am 23. Februar 2007 beim Untersuchungsrichteramt einen Antrag auf Ablehnung des Bundesgerichts samt untergeordneter Instanzen (BB.2008.90, act. 1.1). Mit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung vom 17. Oktober 2008 gelangte A. an das Bundesgericht und machte geltend, dass das Untersuchungsrichteramt nie auf seinen Antrag eingetreten sei (BB.2008.90, act. 1). Das Bundesgericht leitete die Beschwerde von A. am 23. Oktober 2008 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (BB.2008.90, act. 1.3). Die I. Beschwerdekammer lud A. mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 ein, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (BB.2008.90, act. 2). Hierauf gelangte A. am 2. November 2008 an die I. Beschwerdekammer und ersuchte diese um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2008.57, act. 1). Mit Eingaben vom 10. November und vom 23. November 2008 ergänzte er sein Gesuch mit verschiedenen Unterlagen (BP.2008.57, act. 3 und 5). Die I. Beschwerdekammer wies das Gesuch mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 ab, indem sie anhand der eingereichten Unterlagen festhielt, dass A. offenbar über ein Konto verfüge, welches er in seinem Gesuch nicht angegeben habe, womit er seiner Mitwirkungsobliegenheit bei der Abklärung seiner Bedürftigkeit nur ungenügend nachgekommen sei (TPF BP.2008.57 vom 22. Dezember 2008).
B. Gegen diesen ablehnenden Entscheid gelangte A. mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 erneut an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Wiedererwägung des angefochtenen Entscheides und damit erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er aus, dass das erwähnte Konto zum Zeitpunkt des Entscheides der I. Beschwerdekammer zwischenzeitlich aufgehoben worden sei, weshalb die Begründung zur Abweisung seines Gesuchs nicht stichhaltig sei (act. 1). Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 forderte die I. Beschwerdekammer A. auf, eine ergänzende Stellungnahme zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Situation einzureichen (act. 2). Dieser Aufforderung kam A. mit Eingabe vom 16. Januar 2009 nach (act. 3).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SGG gelten für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der I. Beschwerdekammer die Art. 121 – 129 BGG sinngemäss. Der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege stellt einen selbständig eröffneten Vorentscheid dar, gegen den die Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG zulässig ist (VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 121 BGG N. 5). Bei solchen Entscheiden handelt es sich namentlich nicht um lediglich prozessleitende Verfügungen, welche nicht der Revision unterliegen (VON WERDT, a.a.O., Art. 121 BGG N. 6), sondern allenfalls einer Wiedererwägung zugänglich sind (vgl. hierzu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 19 f.). Die Revision ist namentlich dann zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG) oder wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie in einem früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
1.2 Vorliegend macht der Gesuchsteller geltend, dass die I. Beschwerdekammer in ihrem Entscheid vom 22. Dezember 2008 irrtümlich davon ausgegangen sei, dass er über ein nicht deklariertes Postcheck-Konto Nr. 1 verfüge. Dieses Konto sei im Zeitpunkt des Entscheides aufgehoben gewesen, wobei er neu den entsprechenden Zinsabschluss bei Kontoaufhebung per 27. November 2008 ins Recht legt (act. 1.2). Diesbezüglich handelt es sich nicht um bezüglich des Entscheides vom 22. Dezember 2008 eine bereits in den Akten liegende Tatsache, welche die I. Beschwerdekammer aus Versehen nicht berücksichtigt hätte. Ebenso wäre es dem Gesuchsteller ohne weiteres möglich gewesen, bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und dessen bis zum 23. November 2008 erfolgenden Ergänzungen entsprechende Unterlagen zu seinem damals noch vorhandenen Postcheck-Konto einzureichen. Dies namentlich auch nachdem dem Gesuchsteller aufgrund mehrerer, vorangehender und ihn betreffender negativer Entscheide betreffend unentgeltlicher Rechtspflege bekannt war, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur umfassenden Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die
- 4 gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (beispielsweise in TPF BB.2007.63 vom 3. Dezember 2007 und BB.2007.37 vom 14. Juni 2007). Die Revision des Entscheides vom 22. Dezember 2008 ist daher gestützt auf das nachträglich eingereichte Dokument zum Postcheck-Konto des Gesuchstellers nicht zulässig. Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten abzuweisen.
1.3 Es steht dem Gesuchsteller nach einem negativen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege jedoch grundsätzlich frei, ein neues Gesuch zu stellen. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 23. Dezember 2008 (act. 1), mit welcher er erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, ist daher als neues Gesuch entgegenzunehmen.
2. 2.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, kann auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es obliegt hierbei grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.).
2.2 Der Gesuchsteller gab in sämtlichen bisherigen Eingaben als seinen Wohnort die Adresse Z. in Y. an (act. 1 sowie BB.2008.90, act. 1, und BP.2008.57, act. 1, 3 und 3.1). Der Gesuchsteller gab unter Hinweis auf zwei Presseartikel (BP.2008.57, act. 3.7) auch an, dass ihm „seine Niederlassung“ entzogen worden sei (BP.2008.57, act. 3), er sich auf der Flucht befinde und von Freunden unterstützt werde, die ihm (wechselnde) Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung finanzierten (act. 1). Abklärungen der I. Beschwerdekammer bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y. haben diesbezüglich ergeben, dass der Gesuchsteller zwar als
- 5 an der eingangs erwähnten Adresse wohnhaft angemeldet gewesen sei. Diese Anschrift habe jedoch offenbar nur als Briefkastenadresse fungiert und der Gesuchsteller habe dort nie angetroffen werden können, weshalb die Gemeinde Y. den Gesuchsteller bereits per 15. Juli 2007 als abgereist aus dem Einwohnerregister gestrichen habe. Eine neue Melde- oder Aufenthaltsadresse des Gesuchstellers sei nicht bekannt (act. 4). Auf Grund dieser Unklarheiten bezüglich der persönlichen Melde- und Wohnverhältnisse des Gesuchstellers erweist es sich denn auch als unmöglich, die von ihm gemachten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu verifizieren bzw. verifizieren zu lassen. Somit lässt sich auch kein gesichertes, kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse erstellen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihm deshalb zu verweigern und er ist erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses aufzufordern.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und der Gesuchsteller wird aufgefordert, bis 16. März 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten.
3. Die Kosten dieses Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 4. März 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.