Entscheid vom 22. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Partei
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2008.57 (Hauptverfahren: BB.2008.90)
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) gegen A. eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts auf Nötigung gemäss Art. 181 StGB;
- der Gesuchsteller im Rahmen dieser Voruntersuchung am 23. Februar 2007 beim Untersuchungsrichteramt einen Antrag auf Ablehnung des Bundesgerichts samt untergeordneter Instanzen stellte (BB.2008.90, act. 1.1);
- der Gesuchsteller mit Beschwerde wegen Rechtsverweigerung vom 17. Oktober 2008 an das Bundesgericht gelangte und geltend machte, dass das Untersuchungsrichteramt nie auf seinen Antrag eingetreten sei (BB.2008.90, act. 1);
- das Bundesgericht die Beschwerde des Gesuchstellers am 23. Oktober 2008 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (BB.2008.90, act. 1.3);
- die I. Beschwerdekammer den Gesuchsteller am 24. Oktober 2008 einlud, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (BB.2008.90, act. 2);
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. November 2008 an die I. Beschwerdekammer gelangte, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (act. 1) und dieses Gesuch mit Eingaben vom 10. November 2008 (act. 3) und 23. November 2008 (act. 5) ergänzte;
- im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den notwendigen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 3.1);
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);
- es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel-
- 3 lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;
- das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);
- der Gesuchsteller mittels eingereichtem Formular pauschal geltend macht, über kein Vermögen und keine Einkünfte zu verfügen;
- der Gesuchsteller weiter einige monatliche Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 653.-- geltend macht und diese mittels gewisser Beweisurkunden untermauert (act. 3.2, 3.3., 3.4 und 3.5);
- dass sich einem Rückerstattungsbeleg der Krankenkasse des Gesuchstellers hingegen entnehmen lässt, dass im Juli 2008 ein Betrag von Fr. 328.70 auf das auf den Gesuchsteller lautende Konto Nr. 1 vergütet wurde (act. 3.4);
- der Gesuchsteller somit also offenbar über ein Konto verfügt, welches er in seinem Gesuch nicht angegeben hat bzw. hierzu keine entsprechenden beweismitteltauglichen Auszüge einreichte;
- der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenügend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;
- sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;
- dem Gesuchsteller bis 5. Januar 2009 erneut Frist gesetzt wird, zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;
- die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben;
- 4 und erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dem Gesuchsteller wird bis 5. Januar 2009 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 22. Dezember 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.