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Bundesstrafgericht 24.09.2008 BP.2008.51

24 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·382 parole·~2 min·2

Riassunto

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG);;Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Testo integrale

Verfügung vom 24. September 2008 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Partei

A., vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BP.2008.51 (Hauptverfahren: BH.2008.18)

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit diversen Sprengstoffanschlägen seit dem 7. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt;

- die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 21. September 2007 auf A. ausdehnte, er am 29. Januar 2008 verhaftet wurde und sich seit dem 1. Februar 2008 in Untersuchungshaft befindet;

- A. mit Eingabe vom 22. September 2008 Beschwerde wegen Abweisung des Haftentlassungsgesuchs einreicht und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (act. 1, S. 29 f.);

- ihm bereits mit Entscheid vom 10. September 2008 (BP.2008.44) die unentgeltliche Rechtspflege für das damalige Beschwerdeverfahren gewährt wurde;

- keine Anzeichen bestehen, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers in der Zwischenzeit geändert hätte;

- die vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs nicht von vornherein als aussichtslos erscheint;

- dem Gesuchsteller deshalb mit Verweis auf obgenannten Entscheid für das anhängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;

- die Kosten der vorliegenden Verfügung bei der Hauptsache bleiben;

- 3 und erkennt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren BH.2008.18 wird gutgeheissen. 2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung werden mit der Hauptsache verlegt.

Bellinzona, 24. September 2008

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Fürsprecher Alexander Feuz

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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